Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2015, Az. I ZR 128/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 14471

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 128/14
vom
5. März 2015
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 5. März
2015
durch [X.]
Dr.
Büscher,
[X.], Prof.
Dr.
[X.], Dr.
Löffler
und
die Richterin Dr.
Schwonke

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im
Beschluss
des 4.
Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts [X.] vom 19. Mai 2014 wird
auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Streitwert für das [X.] wird auf 200.000

Gründe:
[X.] Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der Se.

. GmbH, die Inhabe-
rin aller Rechte an dem Softwareprogramm S.

und der dazugehörenden Soft-
warevarianten war.
Die Se.

. GmbH hatte
der O.

D. B.

GmbH & Co. KG mit Soft-
ware-Überlassungsvertrag
vom 22. April 1992 das Nutzungsrecht an den
Computer-programmen "S.

P.

", "S.

F.

", "S.

Nachkalkulation"

und "S.

V.

", die zusammen das "S.

PP."
(Produktions-, Pla-
nungs-
und Steuersystem) bildeten, auf maschinenlesbaren Aufzeichnungsträgern für
40 Nutzer
zur Nutzung in
Deutschland
übertragen. Nr. 2.8 des Vertrags
lautet: "Der Kunde ist nicht berechtigt, die hierin genannten Rechte auf Dritte zu übertragen oder diesen entsprechende Nutzungsrechte einzuräumen."

1
2
-
3
-
Im Februar 2006 wurde über das Vermögen der O.

D. B.

GmbH & Co.
KG
das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter verkaufte das Anlage-vermögen der Insolvenzschuldnerin
mit Unternehmenskaufvertrag vom 30. Mai 2006 an die B.

GmbH. Durch Umwandlung im Wege des Formwechsels wurde aus der
B.

GmbH die Beklagte zu 1, deren Komplementär-GmbH die Beklagte zu 2 ist.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Insolvenzverwalter habe der
B.

GmbH

keine Nutzungsrechte an den S.

-Computerprogrammen
einräumen oder über-
tragen können.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verbieten, die S.

-Com-
puterprogramme in Objektform oder in Quellenprogrammform in ihrem Geschäftsbe-trieb zu nutzen oder anderweitig zu verwerten, die Computerprogramme an sie her-auszugeben oder vollständig zu löschen und festzustellen,
dass die Beklagten ihr zum Schadensersatz verpflichtet seien.
Das Landgericht hat
die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Be-rufung der Klägerin -
nach entsprechendem Hinweis -
gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zu-rückgewiesen. Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde erstrebt die Klägerin die Zulas-sung der Revision. Mit der
Revision will sie
ihre Klageanträge weiterverfolgen.
I[X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil weder die [X.] grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sind nicht begründet. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass das Verbreitungsrecht an den hier in Rede stehenden Vervielfältigungsstücken der Computerprogramme erschöpft ist. Die Beklagten sind daher gemäß § 69d Abs. 1 [X.] zur Vervielfälti-gung dieser Programme berechtigt, wenn dies zu
deren
bestimmungsgemäßer
Be-3
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-
4
-
nutzung notwendig ist. § 69d Abs.
1 [X.] war zwar -
wie die Beschwerde zutreffend geltend macht -
zum Zeitpunkt des Abschlusses des [X.] zwischen der Se.

. GmbH und der O.

D. B.

GmbH & Co. KG am
22.
April 1992 nicht in [X.]. Darauf kommt es aber im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Maßgeblich
ist vielmehr, dass diese
Bestimmung gemäß § 137d Abs. 1 Satz 1 [X.] auch auf Computerprogramme anzuwenden ist, die -
wie die hier in [X.] stehenden -
vor dem 24. Juni 1993 geschaffen worden sind.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Fall 1 ZPO abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Büscher
Schaffert
[X.]

Löffler

Richterin am [X.] Dr. Schwonke
ist in Urlaub und daher gehindert
zu unterschreiben.

Büscher
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.07.2013 -
6 O 152/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 19.05.2014 -
4 [X.] -

9

Meta

I ZR 128/14

05.03.2015

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2015, Az. I ZR 128/14 (REWIS RS 2015, 14471)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14471

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I ZR 128/14

4 U 142/13

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