Bundessozialgericht, EuGH-Vorlage vom 13.06.2013, Az. B 13 R 110/11 R

13. Senat | REWIS RS 2013, 5054

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Antrag auf Vorabentscheidung nach Art 267 AEUV - Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit - Altersteilzeitarbeit in Österreich - Reduzierung der Arbeitszeit auf 40 % - europarechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz


Tenor

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Dem [X.] werden folgende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts nach Art 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Steht der in Art 39 Abs 2 EGV (jetzt Art 45 Abs 2 AEUV), Art 3 Abs 1 VO ([X.]) [X.] 1408/71 verankerte Gleichheitssatz einer nationalen Bestimmung entgegen, nach der Altersrente nach Altersteilzeitarbeit voraussetzt, dass die Altersteilzeitarbeit nach den nationalen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates, nicht jedoch eines anderen Mitgliedstaates, ausgeübt wurde?
2. Falls ja, welche Anforderungen stellt der Gleichbehandlungsgrundsatz in Art 39 Abs 2 EGV (jetzt Art 45 Abs 2 AEUV), Art 3 Abs 1 VO ([X.]) [X.] 1408/71 an die Gleichstellung der nach den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaates absolvierten Altersteilzeitarbeit als Voraussetzung des nationalen [X.]:
a) Bedarf es einer vergleichenden Prüfung der Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit?
b) Falls ja, reicht es aus, wenn die Altersteilzeitarbeit in ihrer Funktion und Struktur in beiden Mitgliedstaaten im [X.] gleich ausgestaltet ist?
c) Oder müssen die Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit in beiden Mitgliedstaaten identisch ausgestaltet sein?

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf eine [X.] Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit hat, wenn er die hierfür erforderliche Voraussetzung der Altersteilzeitarbeit nicht nach [X.]m Recht erfüllt, weil er die Altersteilzeitarbeit in [X.] nach den dortigen Rechtsvorschriften absolviert hat.

2

Der am 1946 geborene Kläger ist [X.] Staatsangehöriger und lebt in [X.]. In [X.] war er mehr als 29 Jahre (insg 351 Kalendermonate) versicherungspflichtig beschäftigt, zuletzt bis 30.9.2000. Ab 1.12.2000 war er in [X.] bei der Firma [X.], [X.], versicherungspflichtig beschäftigt, ohne Grenzgänger zu sein. In Abänderung seines Arbeitsvertrages schloss er dort am 11.6.2004 mit diesem Arbeitgeber eine Altersteilzeitvereinbarung. Danach arbeitete er ab [X.] in Altersteilzeit und reduzierte seine wöchentliche Normalarbeitszeit von bisher 38,5 Stunden auf nur noch 15,4 Stunden pro Woche. Dies entsprach 40 % der bisherigen wöchentlichen Normalarbeitszeit. Die Altersteilzeitarbeit war auf vier Tage pro Woche verteilt (Dienstag, Mittwoch, Donnerstag je 3,8 Stunden und am Freitag 4 Stunden). Am 30.9.2006 beendete der Kläger das Altersteilzeitarbeitsverhältnis und war ab 4.10.2006 bei demselben Arbeitgeber nur noch geringfügig beschäftigt. Nach den im Revisionsverfahren abgegebenen Erklärungen hat der Arbeitgeber dem Kläger einen Lohnausgleich in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen dem verringerten [X.] und dem Entgelt für die [X.] während der Altersteilzeitarbeit gezahlt (Bruttolohn vor der Altersteilzeit: 1.595,32 [X.]; Bruttolohn während der Altersteilzeitarbeit: 638,13 [X.] zuzüglich Lohnausgleich: 478,59 [X.] = 1116,72 [X.]) und ferner Beiträge an die [X.] Pensionsversicherung auf der Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichtet. Der [X.] Arbeitsmarktservice hat dem Arbeitgeber ein Altersteilzeitgeld zum teilweisen Ausgleich der finanziellen Aufwendungen gewährt, die ihm wegen der Altersteilzeit des [X.] entstanden sind.

3

Seit 1.10.2006 bezieht der Kläger eine [X.] vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer in Höhe von 370,25 [X.] (Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, [X.], vom 16.10.2006). Daneben bezieht der Kläger von der [X.] seit [X.] eine [X.] Altersrente für langjährig Versicherte (§ 236 [X.] - [X.]) in Höhe von 696,81 [X.] (Bescheid der [X.] vom 10.3.2009). Diese Renten stehen nicht im Streit.

4

Auf den im Februar 2007 gestellten Antrag des [X.] lehnte die Beklagte (Bescheid vom [X.]) die Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 [X.]) ab, weil die Altersteilzeitarbeit nicht nach [X.]n Rechtsvorschriften durchgeführt worden sei. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 12.6.2007), ebenso das Klage- und Berufungsverfahren (Urteile des Sozialgerichts Landshut vom [X.] und des [X.] <[X.]> vom 14.9.2011).

5

Das [X.] hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass der Anspruch auf eine [X.] Rente nach Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit scheitere (§ 237 Abs 1 [X.]) [X.]), weil der Kläger seine Altersteilzeitarbeit in [X.] nicht, wie nach dem [X.]n Altersteilzeitgesetz ([X.]) vorgeschrieben, auf die Hälfte (50 %) der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert habe (§§ 2 und 3 Abs 1 [X.] 1 [X.]), sondern auf 40 % der Normalarbeitszeit.

6

Aus dem [X.]srecht könne er kein günstigeres Ergebnis herleiten. Die in [X.] zurückgelegte Altersteilzeitarbeit könne nicht nach Art 45 Abs 1 [X.] ([X.]) [X.] 1408/71 berücksichtigt werden, weil es nicht um die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, sondern um die Berücksichtigung der Altersteilzeitarbeit als Voraussetzung für einen Rentenanspruch gehe. Es liege auch keine mittelbare Diskriminierung nach Art 3 Abs 1 [X.] ([X.]) [X.] 1408/71 vor (Hinweis auf [X.] vom 28.4.2004, [X.], [X.]/02, [X.], [X.]). Denn der Kläger hätte seine Altersteilzeitarbeit nach [X.]m Recht (§ 27 Abs 2 [X.] 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz [X.] <[X.]> 1977 - ÖBGBl [X.] 609/1977) in einem Rahmen von 40 bis 60 %, also auch auf 50 % der Normalarbeitszeit reduzieren können. Ein Erschwernis in der Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit liege daher nicht vor.

7

Mit der vom [X.] zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§ 237 [X.]). Das [X.] habe § 237 Abs 1 [X.]) [X.] unionswidrig ausgelegt. Nach unionskonformer Auslegung verlange die Norm lediglich, dass die Altersteilzeitarbeit nach dem jeweiligen Recht der Mitgliedstaaten der [X.]päischen [X.] zurückgelegt worden sei (hier nach § 27 [X.] 1977). Die Auslegung des [X.] verstoße gegen das Verbot einer Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit (Art 12 [X.]V Art 18 [X.]>) und gegen den Grundsatz der Freizügigkeit (Art 18 [X.]V Art 21 [X.]>). Auf der Grundlage der Rechtsprechung des [X.] liege eine mittelbare Diskriminierung vor, die nicht gerechtfertigt sei (Hinweis auf [X.] vom 28.4.2004, [X.], [X.]/02, [X.], [X.]). Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts sei auf den vorliegenden Sachverhalt Art 5 Buchst b [X.] ([X.]) 883/2004 anzuwenden. Die nach [X.]m Recht absolvierte Altersteilzeitarbeit sei danach gleichzustellen.

8

Der Kläger beantragt,

        

die Urteile des [X.] vom 14.9.2011, des [X.] vom [X.] sowie den Bescheid der [X.] vom 15.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.06.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ab dem [X.] zu zahlen.

9

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil des [X.].

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2, § 153 Abs 1, § 165 [X.] SGG) einverstanden erklärt.

II. Der [X.] setzt das Verfahren nach Art 267 Abs 1 und [X.] über die Arbeitsweise der [X.]päischen [X.] ([X.]) aus, um eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.]päischen [X.] ([X.]) einzuholen über Fragen zur Auslegung des in Art 39 Abs 2 des Vertrags zur Gründung der [X.]päischen [X.] ([X.]V; jetzt Art 45 Abs 2 [X.]) und in Art 3 Abs 1 [X.] ([X.]) [X.] 1408/71 verankerten Grundsatzes der Gleichbehandlung im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit.

Die zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen sind für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidungserheblich. Der [X.] hat insofern Zweifel an der Auslegung des [X.]srechts (Art 267 Abs 2 [X.]; vgl dazu unten [X.]). Würden die vorgelegten Fragen 1, 2a) und 2b) bejaht, hätte die Revision voraussichtlich Erfolg, die Entscheidungen der Vorinstanzen müssten aufgehoben und die Beklagte zur Zahlung einer Rente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 [X.]) ab [X.] verurteilt werden. Würde die Frage 1 verneint oder die Frage 2c) bejaht, hätte die Revision voraussichtlich keinen Erfolg und müsste zurückgewiesen werden. Die Vorinstanzen hätten dann zu Recht entschieden, dass dem Kläger kein Rentenanspruch zusteht, weil er die innerstaatlichen Voraussetzungen von § 237 [X.] nicht erfüllt.

I. Das nationale Recht

Der Kläger erfüllt nach nationalem Recht nicht die Voraussetzungen der beantragten Altersrente.

Der Anspruch auf Rente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit richtet sich nach der innerstaatlichen Vorschrift von § 237 Abs 1 [X.].

1. Der Kläger hat die auf die Vollendung des 60. Lebensjahres (Mai 2006) begehrte Altersrente im Februar 2007 bei der [X.] beantragt (§ 99 Abs 1 [X.] [X.]). Deshalb ist § 237 Abs 1 [X.] in der Neufassung der Bekanntmachung vom [X.] ([X.] <BGBl> I 754; § 237 Abs 1 [X.] 4 zuletzt geändert in der Fassung <idF> von Art 1 [X.] 44 Buchst a des Gesetzes vom 21.7.2004, [X.] 1791 mit Wirkung vom 1.8.2004) anzuwenden. Die Vorschrift lautet:

§ 237 

Altersrente wegen

Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit

(1)     

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie

1.    

vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,

2.    

das 60. Lebensjahr vollendet haben,

3.    

entweder

        

a)    

bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder [X.] für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben

        

oder   

        
        

b)    

die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 [X.]. 1 des Altersteilzeitgesetzes für mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben,

4.    

in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der [X.]raum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und [X.]en des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert, und

5.    

die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

Vorliegend steht nur die Alternative der Altersrente nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 Abs 1 [X.]) [X.]) im Streit.

Nach dem Wortlaut des § 237 Abs 1 [X.]) [X.] liegt Altersteilzeitarbeit als Anspruchsvoraussetzung für diese Rente nur vor, wenn die Altersteilzeitarbeit nach den Vorschriften des Altersteilzeitgesetzes (§ 2 und § 3 Abs 1 [X.] 1 [X.]) ausgeübt worden ist (vgl [X.] vom 17.4.2007 - B 5 R 16/06 R - [X.] 4-2600 § 237 [X.] 12 Rd[X.] 13; vgl [X.] <[X.]> vom 22.5.2012 - 9 AZR 453/10 - AP [X.] 58 zu § 1 TVG Altersteilzeit, Juris Rd[X.] 17; [X.] vom 10.2.2004 - 9 AZR 401/02 - [X.]E 109, 294, 304, Juris Rd[X.] 58 mwN; vgl auch BT-Drucks 14/1831 vom [X.], [X.] Zu Nummer 3 <§ 237> Zu Buchstabe a). Hieraus ist aber entgegen der Rechtsansicht der [X.] nicht zwingend zu folgern, dass die Altersteilzeitarbeit nur unter Geltung nationaler Rechtsvorschriften in [X.] absolviert worden sein darf, um den Rentenanspruch zu erwerben. Diese Vorschrift stünde vielmehr einer aus Gründen des [X.]srechts erforderlichen Auslegung nicht zwingend entgegen, nach der der Rechtsanspruch auch durch eine in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Altersteilzeit erworben werden kann. Im Übrigen knüpfen weder § 237 Abs 1 [X.] noch das [X.] an die [X.] Staatsbürgerschaft an, noch enthalten sie eine Wohnsitzklausel oder setzen einen Inlandsaufenthalt ausdrücklich voraus. Die Regelungen sind vielmehr gebietsneutral formuliert.

Entgegenstehendes ergibt sich auch nicht aus den speziellen auslandsrentenrechtlichen Kollisionsregeln in § 110 [X.] (vgl [X.]surteil vom 10.7.2012 - B 13 R 17/11 R - [X.], 184 = [X.] 4-5075 § 1 [X.] 9 Rd[X.] 12 mwN). Danach sind Rentenleistungen auch an Berechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland zu zahlen, wobei das über- und zwischenstaatliche Recht den innerstaatlich geregelten Einschränkungen vorgeht 110 Abs 2 und 3 [X.]). Als überstaatliches Recht findet vorliegend das [X.]srecht zur Koordinierung der nationalen Systeme der [X.] Sicherheit Anwendung (vgl dazu unten [X.])

2. Nach § 15g [X.] [X.] (idF von Art 95 [X.] 16 des [X.], [X.] 2848) sind hier noch die Vorschriften des [X.] in der bis zum [X.] geltenden Fassung anzuwenden, weil mit der Altersteilzeitarbeit vor dem 1.7.2004 begonnen wurde (, das Gesetz trat am 1.8.1996 in [X.], [X.] 1078, bis zum [X.] wurde es mehrmals, bis dahin zuletzt durch Gesetz vom 23.4.2004, [X.] 602 mit Wirkung ab 1.7.2004 geändert).

a) § 2 Abs 1 und Abs 2 [X.] [X.] aF lauten wie folgt:

§ 2 Begünstigter Personenkreis

(1) Leistungen werden für Arbeitnehmer gewährt, die

1.    

das 55. Lebensjahr vollendet haben,

2.    

nach dem 14. Februar 1996 auf Grund einer Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber, die sich zumindest auf die [X.] erstrecken muss, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert haben, und versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des [X.] sind (Altersteilzeitarbeit) und

3.    

innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem [X.] gestanden haben. [X.]en mit Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe sowie [X.]en, in denen Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2 des [X.] bestand, stehen der versicherungspflichtigen Beschäftigung gleich. § 427 Abs. 3 des [X.] gilt entsprechend.

(2) Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit vor, ist die Voraussetzung nach Absatz 1 [X.]. 2 auch erfüllt, wenn

1.    

die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines [X.]raums von bis zu drei Jahren oder bei Regelung in einem Tarifvertrag, auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung oder in einer Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften im Durchschnitt eines [X.]raums von bis zu sechs Jahren die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet und der Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des [X.] ist und

2.    

das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit sowie der [X.] nach § 3 Abs. 1 [X.]. 1 Buchstabe a fortlaufend gezahlt werden.

Der Kläger gehört schon deshalb nicht zum begünstigten Personenkreis nach § 2 [X.] aF, weil er seine Arbeitszeit während der Altersteilzeitarbeit nicht "auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit" (von 38,5 auf 19,25 Stunden) vermindert hat (§ 2 Abs 1 [X.] 2 [X.] aF). Nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm reicht es nicht aus, wenn weniger als die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit (hier 15,4 Stunden) geleistet wird. Die Verringerung auf die Hälfte ist nach innerstaatlichem Recht zwingend vorgeschrieben (stRspr, [X.] vom 22.5.2012 - 9 AZR 453/10 - AP [X.] 58 zu § 1 TVG Altersteilzeit, Juris Rd[X.] 17 ; [X.] vom 10.2.2004 - 9 AZR 401/02 - [X.]E 109, 294, 304, Juris Rd[X.] 58).

b) Die Gründe für diese Regelung ergeben sich aus der Entstehungsgeschichte des [X.]n [X.]s unter Berücksichtigung der nationalen Ziele des Gesetzes:

Die Voraussetzung einer Halbierung der Arbeitszeit wurde aus rentenrechtlichen Gründen gewählt, weil die bisherige Altersrente wegen Arbeitslosigkeit mit Wirkung vom 1.8.1996 in eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit umgestaltet wurde (§ 38 [X.] idF des [X.] - [X.] 1078). Diese neue Rente sollten nach der Gesetzesbegründung (vgl BT-Drucks 13/4719 vom [X.] zu [X.] 6, s auch BT-Drucks 13/4336 vom 15.4.1996, [X.]6 unter [X.]) Arbeitnehmer in Anspruch nehmen können, die vor Beginn der Rente entweder ein Jahr arbeitslos gewesen waren oder zwei Jahre in Altersteilzeit gearbeitet haben. Schon aus Gründen der "Symmetrie" sollte deshalb grundsätzlich nur die Altersteilzeitarbeit mit einer hälftigen Arbeitszeitverminderung gefördert werden (BSG vom 29.1.2001 - B 7 [X.] 98/99 R - [X.] 3-4170 § 2 [X.] 2 [X.]3 f, Juris Rd[X.] 22).

Bis Ende 1999 entsprach es einem Strukturprinzip der nationalen Förderung von Altersteilzeit, dass grundsätzlich nur der Wechsel aus einer Beschäftigung mit einer Arbeitszeit, die der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entsprach, durch Leistungen der [X.] an Arbeitgeber gefördert werden sollte. Die Zielsetzung des [X.] war dabei die Schaffung einer sozialverträglichen Alternative zur bisherigen Frühverrentungspraxis durch die Möglichkeit eines gleitenden Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand. Es schien nur dann gerechtfertigt zu sein, die Arbeitszeitminderung aus öffentlichen Mitteln zu fördern, wenn diese eine spürbare arbeitsmarktpolitische Wirkung entfaltete. Daher war grundsätzlich nur eine Arbeitszeitreduzierung auf die Hälfte der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vorgesehen. Wären Förderleistungen auch schon bei [X.] geringeren Umfangs zu erbringen, hätten sich für die betriebliche Praxis Schwierigkeiten bei der Wiederbesetzung ergeben (vgl BT-Drucks 13/4719 vom 22.5.1996, [X.] zu [X.] 6).

Erst ab 1.1.2000 wurde die [X.] mit dem Ziel weiterentwickelt, mehr Arbeitnehmern und Arbeitgebern als bisher die Nutzung der Altersteilzeit zu ermöglichen (vgl BT-Drucks 14/1831 vom [X.], [X.], [X.] Allgemeiner Teil). Der Wechsel in Altersteilzeit wurde seitdem auch bei Arbeitnehmern gefördert, die schon bisher in Teilzeit beschäftigt waren. Sie mussten - wie [X.] - ihre Arbeitszeit halbieren und auch nach der Verminderung der Arbeitszeit versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung beschäftigt sein. Dafür mussten sie entweder für mindestens 15 Stunden wöchentlich beschäftigt sein oder aus der Beschäftigung ein monatliches Arbeitsentgelt von mehr als 630 DM erzielen und durften nicht arbeitslos gemeldet sein. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass der [X.] im Fall der Inanspruchnahme von Altersteilzeit durch Teilzeitbeschäftigte im Regelfall für mindestens 15 Stunden wöchentlich beschäftigt wurde, da dies Arbeitslosigkeit nach [X.]m Sozialversicherungsrecht damals ausschloss (vgl BT-Drucks 14/1831 vom [X.], [X.], [X.] Besonderer Teil Zu Artikel 1, Zu Nummer 1 <§ 2>). Die Reduzierung der bisherigen (bereits durch Teilzeitarbeit reduzierten) Arbeitszeit auf die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit musste daher eine weitere Teilzeitbeschäftigung von mindestens 15 Stunden ermöglichen (vgl auch BSG vom 29.1.2001 - B 7 [X.] 98/99 R - BSG [X.] 3-4170 § 2 [X.] 2 [X.]3, Juris Rd[X.] 20).

c) Nach innerstaatlichem Recht hat der Kläger die Voraussetzung der Verminderung der wöchentlichen Arbeitszeit auf die Hälfte auch nicht durch eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit nach § 2 Abs 1 [X.] 2, Abs 2 [X.] [X.] 1 [X.] aF erfüllt. Die Altersteilzeitarbeit kann in [X.] in verschiedenen Modellen durchgeführt werden. Die Verminderung der wöchentlichen Arbeitszeit auf die Hälfte ist im Teilzeitmodell oder im Blockmodell möglich, ggf auch in einer Kombination beider Modelle. Das reine Blockmodell wird mit Abstand am meisten gewählt (vgl Wolf, Neue [X.]schrift für Arbeitsrecht, [X.], [X.]). Unterschiedliche Modelle der Verteilung der Arbeitszeit während der Altersteilzeitarbeit erlaubt § 2 Abs 2 [X.] [X.] 1 [X.] aF, wonach eine von der Halbierung abweichende Verteilung (nicht Verminderung) der Arbeitszeit möglich ist (vgl [X.] vom 12.8.2008 - 9 [X.] - [X.]E 127, 214, 225, Juris Rd[X.] 36). Unterhälftige (weniger als 50 %) Regelungen der Arbeitszeit sind nach § 2 Abs 2 und Abs 3 [X.] aF nur für [X.]räume einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit während der Altersteilzeitarbeit vorgesehen (vgl [X.] aaO; vgl auch [X.] vom 22.5.2012 - 9 AZR 453/10 - AP [X.] 58 zu § 1 TVG Altersteilzeit, Juris Rd[X.] 17; [X.] vom 10.2.2004 - 9 AZR 401/02 - [X.]E 109, 294, 304, Juris Rd[X.] 58 mwN). Nach den im Revisionsverfahren vorgelegten Unterlagen hat der Kläger seine Altersteilzeitarbeit nicht wöchentlich unterschiedlich (zB im Blockmodell), sondern gleichmäßig verteilt (in jeder Woche vier Tage mit 3,8 bzw 4 Stunden).

d) Für den Anspruch auf Rente nach Altersteilzeitarbeit setzt § 237 Abs 1 [X.]) [X.] ferner voraus, dass § 3 Abs 1 [X.] 1 Buchst a) und b) [X.] aF erfüllt sein müssen. Diese Vorschrift lautet wie folgt:

§ 3     

Anspruchsvoraussetzungen

 (1) Der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 setzt voraus, dass

1.    

der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrages, einer Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer

        

a)    

das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 vom Hundert dieses Arbeitsentgelts, jedoch auf mindestens 70 vom Hundert des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten bisherigen Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 (Mindestnettobetrag), aufgestockt hat und

        

b)    

für den Arbeitnehmer Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in Höhe des Beitrags entrichtet hat, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert des bisherigen Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 und dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit entfällt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, sowie

2.    

der Arbeitgeber aus Anlass des Übergangs des Arbeitnehmers in die Altersteilzeitarbeit

        

a)    

einen beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer oder einen Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung auf dem freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz versicherungspflichtig im Sinne des [X.] beschäftigt; bei Arbeitgebern, die in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen, wird unwiderleglich vermutet, dass der Arbeitnehmer auf dem freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung frei gewordenen Arbeitsplatz beschäftigt wird, oder

        

b)    

einen Auszubildenden versicherungspflichtig im Sinne des [X.] beschäftigt, wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt

und … 

                 

Bei dem Anspruch nach § 4 [X.] aF handelt es sich um einen Zuschuss aus öffentlichen Mitteln der nationalen Arbeitsverwaltung (damals [X.]) an den Arbeitgeber für finanzielle Aufwendungen, die ihm wegen der Altersteilzeitarbeit des Arbeitnehmers entstanden sind. Der Anspruch auf Rente nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 Abs 1 [X.]) [X.]) setzt aber nicht voraus, dass die [X.] dem Arbeitgeber den Zuschuss zahlt oder überhaupt Förderleistungen erbringt (vgl BT-Drucks 13/4336 vom 15.4.1996, [X.]6, unter [X.]). Voraussetzung für den Zuschuss nach § 4 [X.] aF war, dass der frei gewordene Arbeitsplatz durch einen beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer oder einen Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung wiederbesetzt wurde und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen [X.] zum Arbeitsentgelt gezahlt hat. Die Zahlung des [X.]s durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer war unabhängig davon, ob tatsächlich eine Wiederbesetzung des durch die Altersteilzeit frei gewordenen Arbeitsplatzes erfolgt ist (§ 8 Abs 2 [X.] aF; vgl BSG vom 17.4.2007 - B 5 RJ 33/05 R - [X.] 4-2400 § 18a [X.] 1 Rd[X.] 17).

Der Anspruch auf Rente nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 Abs 1 [X.]) [X.]) setzt hingegen voraus, dass der Arbeitgeber den [X.] in einer Mindesthöhe an den Arbeitnehmer gezahlt hat. Die Aufstockung musste mindestens 20 Prozent des für die Altersteilzeitarbeit gezahlten Bruttoarbeitsentgelts betragen, jedenfalls aber so hoch sein, dass der Arbeitnehmer dadurch mindestens 70 % des pauschalierten Nettoarbeitsentgelts erhält, das er erhalten würde, wenn er seine Arbeitszeit nicht im Rahmen der Altersteilzeit vermindert hätte (§ 3 Abs 1 [X.] 1 Buchst a) [X.] aF). Hierzu hat der [X.] entschieden, dass der [X.] nach innerstaatlichem Recht nicht Teil des Arbeitsentgelts ist, sondern eine nach dem [X.] dem Arbeitnehmer zustehende sozialpolitische Zweckleistung mit arbeitsmarktpolitischem Charakter, die er dafür erhält, dass er seine Arbeitszeit reduziert (vgl zuletzt [X.]surteil vom 17.4.2012 - B 13 R 73/11 R - [X.] 4-2400 § 18a [X.] 3 Rd[X.] 29 und BSG vom 17.4.2007 - B 5 RJ 33/05 R - [X.] 4-2400 § 18a [X.] 1 Rd[X.] 17).

Als weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Rente nach Altersteilzeitarbeit muss der Arbeitgeber (allein) zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben. Die Beiträge mussten mindestens so hoch sein, dass der Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlich erzielten [X.] und 90 % des Entgelts, das der Arbeitnehmer bei einer Vollzeitarbeitsbeschäftigung erhalten hätte, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, versichert war (§ 3 Abs 1 [X.] 1 Buchst b) [X.] aF).

3. Daneben ist der Anspruch auf Rente nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 Abs 1 [X.]) noch an weitere innerstaatliche Voraussetzungen geknüpft.

Der Kläger erfüllt nach den bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 SGG) das Geburtsdatum und die erforderliche Altersgrenze (§ 237 Abs 1 [X.] 1 und [X.] 2 [X.]) bei [X.]tellung im Februar 2007. Die notwendigen Pflichtversicherungszeiten und die Wartezeit 237 Abs 1 [X.] 4 und 5 [X.]) erfüllt er unter Berücksichtigung [X.] Versicherungszeiten (Art 45 Abs 1 [X.] <[X.]> [X.] 1408/71).

Die Voraussetzung nach § 2 Abs 1 [X.] 3 [X.] aF (innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung) kann auch mit [X.]en der versicherungspflichtigen Beschäftigung nach den Vorschriften eines Mitgliedstaates, in dem die [X.] ([X.]) [X.] 1408/71 Anwendung findet, erfüllt werden. Ausdrücklich im Gesetz geregelt ist dies zwar erst in der - hier noch nicht anwendbaren - zum 1.7.2004 in [X.] getretenen Fassung von § 2 Abs 1 [X.] 3 [X.] [X.] (idF von Art 95 [X.] 2 des [X.], [X.] 2848). Doch aus den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 15/1515 vom 15.9.2003, [X.]33, Zu Art 95 Zu Nummer 2 <§ 2>) ergibt sich, dass diese Änderung nur klarstellenden Charakter hatte. Im Übrigen dürfte es sich hier auch um Versicherungszeiten handeln, die nach Art 45 Abs 1 [X.] ([X.]) [X.] 1408/71 zu berücksichtigen sind.

II. Das Recht des anderen Mitgliedstaates

Nach den im Revisionsverfahren abgegebenen Erklärungen und eingereichten Unterlagen dürfte der Kläger die Voraussetzungen der [X.]n Altersteilzeitarbeit erfüllen.

Im hier relevanten [X.]raum wurde die Altersteilzeitarbeit in [X.] durch § 27 [X.] 1977 (idF des Änderungsgesetzes, Ö[X.] [X.] 128/2003 mit Wirkung vom 1.1.2004) geregelt: Ältere Arbeitnehmer (Männer ab dem 55. Lebensjahr) müssen in den letzten 25 Jahren mindestens 15 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein (§ 27 Abs 2 [X.] 1 [X.]). Die Altersteilzeitarbeit muss vertraglich vereinbart sein; sie muss auf 40 bis 60 % der Normalarbeitszeit verringert werden (§ 27 Abs 2 [X.] 2 [X.]). Die Altersteilzeitarbeit kann mit einer gleichmäßigen Verteilung oder im Blockmodell mit unterschiedlicher Verteilung der Arbeitszeit durchgeführt werden (§ 27 Abs 5 [X.]). Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer einen Lohnausgleich von [X.] des Unterschiedsbetrages zwischen dem im letzten Jahr vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt (zB bei einer Verringerung auf 50 % der Arbeitszeit erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber insgesamt 75 % des Entgelts). Der Arbeitgeber muss die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit (weiterhin zu 100 %) entrichten (§ 27 Abs 2 [X.] 3 Buchst a und b [X.]). Der Arbeitsmarktservice hat 50 % der finanziellen Aufwendungen des Arbeitgebers durch Zahlung des [X.] abzugelten, [X.], wenn eine zuvor arbeitslose Person eingestellt bzw ein zusätzlicher Lehrling ausgebildet wird (§ 27 Abs 1 und 4 [X.]).

Der für den vorliegenden Fall entscheidungserhebliche Unterschied zwischen dem [X.] beider Mitgliedstaaten ist, dass das [X.] [X.] die Verringerung der Arbeitszeit auf die Hälfte (50 %) der bisherigen Arbeitszeit voraussetzt, während es nach [X.]m Recht zulässig ist, die Arbeitszeit in einem Rahmen von 40 bis 60 % der bisherigen Arbeitszeit zu reduzieren.

[X.] Das [X.]srecht

Wenn der Kläger die innerstaatlichen Voraussetzungen einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit aus den dargelegten Gründen nicht erfüllt, könnte ihm ein Gleichstellungsanspruch nach [X.]srecht zustehen. Er könnte in seinem Recht auf Gleichbehandlung im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit aus Art 39 Abs 2 [X.]V (jetzt Art 45 Abs 2 [X.]) iVm § 3 Abs 1 [X.] ([X.]) [X.] 1408/71 verletzt sein.

Nach Auffassung des [X.]s ist es zweifelhaft, welche Anforderungen das [X.]srecht an die Gleichstellung einer nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates absolvierten Altersteilzeitarbeit als Voraussetzung für eine nationale Altersrente nach Altersteilzeitarbeit stellt. Daher betreffen die Vorlagefragen die Auslegung des unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes (vgl dazu unten [X.] 4.).

1. Es finden die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der [X.]päischen [X.] ([X.]V) in der Fassung des [X.] vom [X.] ([X.]I 1667, in [X.] seit [X.], [X.]I 1503) Anwendung (vgl [X.] vom 25.10.2012, [X.], Prete, für [X.] 2012 vorgesehen, Rd[X.] 16).

Vorliegend gilt noch die [X.] ([X.]) [X.] 1408/71 zur Anwendung der Systeme der [X.] Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der [X.] zu- und abwandern (vom [X.], ABl [X.] L 149 vom [X.], [X.]; idF vom 18.12.2006, ABl [X.] L 392 vom 30.12.2006, [X.]).

Zwar gilt das Abkommen zwischen der Bundesrepublik [X.] und der Republik [X.] über Soziale Sicherheit vom 4.10.1995 ([X.]I 1998, 312, in [X.] getreten am 1.10.1998) nach wie vor; es enthält jedoch keine vom unionsrechtlichen Koordinierungsrecht relevanten abweichenden Regelungen (vgl BT-Drucks 13/8818 vom 23.10.1997, [X.], [X.]0 Denkschrift zum Abkommen unter I. Allgemeines).

Der [X.] teilt nicht die Ansicht des [X.], dass Art 5 Buchst b) [X.] ([X.]) 883/2004, der eine Gleichstellung von in anderen Mitgliedstaaten eingetretenen Sachverhalten oder Ereignissen regelt, hier in zeitlicher Hinsicht zur Geltung kommt.

Der Kläger beansprucht die durch Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.6.2007 abgelehnte Altersrente im [X.]raum ab Februar 2007 (mit Vollendung des 60. Lebensjahres) bis einschließlich Mai 2009, da er ab Juni 2009 (mit Vollendung des 63. Lebensjahres) bereits eine [X.] Altersrente für langjährig Versicherte bezieht.

Die [X.] ([X.]) 883/2004 hat die [X.] ([X.]) [X.] 1408/71 erst zum [X.], mit dem [X.]punkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung [X.] ([X.]) 987/2009, abgelöst (Art 91 [X.] <[X.]> 883/2004; Art 97 [X.] <[X.]> 987/2009). Aus Art 87 Abs 1 [X.] ([X.]) 883/2004, der nach Art 93 [X.] ([X.]) 987/2009 für die Sachverhalte im Anwendungsbereich der Durchführungsverordnung gilt, ergibt sich, dass das neue Recht keinen Anspruch für den [X.]raum vor Beginn seiner Anwendung, dem [X.], begründet (vgl [X.] vom 19.7.2012, [X.]/10, [X.], für [X.] 2012 vorgesehen, Rd[X.] 26). Einen Antrag auf Neufeststellung nach der Übergangsvorschrift von Art 94 Abs 2 [X.] ([X.]) [X.] 987/2009 hat der Kläger nicht gestellt.

2. Der Kläger, der als Rentner nach den Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten zum Bezug von Rente berechtigt ist, fällt aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem System der [X.] Sicherheit in den persönlichen Geltungsbereich nach § 2 Abs 1 [X.] ([X.]) [X.] 1408/71, auch wenn er keine Erwerbstätigkeit ausübt (vgl [X.] vom [X.], [X.]/09, da [X.], [X.] 2011, [X.], Rd[X.] 37 = [X.] 4-6050 Art 15 [X.] 2 Rd[X.] 37; vom 18.12.2007, [X.]/05 ua, [X.] ua, [X.] 2007, [X.], Rd[X.] 57 = [X.] 4-6035 Art 42 [X.] 2 Rd[X.] 57 mwN). Die [X.]n Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 [X.]) sind vom sachlichen Geltungsbereich nach Art 4 Abs 1 Buchst c) [X.] ([X.]) [X.] 1408/71 als Leistungen bei Alter ([X.] 3: Alter und Tod , Art 44 ff [X.] <[X.]>[X.] 1408/71) erfasst.

3. Aus Art 45 Abs 1 [X.] ([X.]) [X.] 1408/71 folgt keine Rechtspflicht zur Anerkennung der im anderen Mitgliedstaat ausgeübten Altersteilzeitarbeit. Bei den differenzierten Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit für den Rentenanspruch nach § 237 Abs 1 [X.]) [X.] geht es nicht um die Berücksichtigung von [X.], die für den Erwerb des [X.] zusammengerechnet werden müssen. Soweit solche [X.]en nach Art 45 Abs 1 [X.] ([X.]) [X.] 1408/71 zusammengerechnet werden können (§ 237 Abs 1 [X.] 4 und [X.] 5 [X.]; § 2 Abs 1 [X.] 3 [X.], s [X.] 3.), bedarf es hier keiner weiteren Klärung. Die Voraussetzungen von § 237 Abs 1 [X.]) [X.] hingegen enthalten Merkmale, die die nationale Arbeitsmarkt- bzw Beschäftigungspolitik (vgl BT-Drucks 13/4719 vom 22.5.1996) betreffen. Wie der [X.] aber bereits entschieden hat, sind solche Voraussetzungen eines [X.] daran zu messen, ob sie eine diskriminierende Wirkung haben (vgl [X.] vom 28.4.2004, [X.], [X.]/02, [X.], [X.], Rd[X.] 63 ff).

4. Nach Art 3 Abs 1 [X.] ([X.]) [X.] 1408/71 haben Personen wie der Kläger, der in den Anwendungsbereich der [X.] fällt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates, vorbehaltlich abweichender Regelungen der [X.].

a) Damit wirft der Rechtsstreit Fragen der Auslegung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art 3 Abs 1 [X.] ([X.]) [X.] 1408/71 auf, der den in Art 39 Abs 2 [X.]V (jetzt Art 45 Abs 2 [X.]) verankerten Grundsatz der Nichtdiskriminierung für den Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit konkretisiert hat (vgl [X.] vom 25.10.2012, [X.], Prete, für [X.] 2012 vorgesehen, Rd[X.] 19; [X.] vom 21.2.2008, [X.]/06, [X.], [X.], [X.], Rd[X.] 17 mwN). Der in diesen Regelungen verankerte Grundsatz soll die Gleichbehandlung im Bereich der [X.] Sicherheit ohne Unterscheidung nach der Staatsangehörigkeit dadurch sicherstellen, dass er alle Diskriminierungen beseitigt, die sich insoweit aus den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ergeben ([X.] vom [X.], [X.]/99, [X.], [X.], [X.], Rd[X.] 23 = [X.] 3-6050 Art 3 [X.] 14 S 51; vom [X.], [X.]/96, [X.], [X.], [X.], Rd[X.] 29 = [X.] 3-6050 Art 3 [X.] 12 S 37).

Da Art 39 Abs 2 [X.]V bzw Art 3 Abs 1 [X.] ([X.]) [X.] 1408/71 ein spezielles Diskriminierungsverbot in Bezug auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit enthält, kommt es entgegen der Ansicht des [X.] nicht auf Art 12 [X.]V (jetzt Art 18 [X.], Diskriminierungsverbot wegen der Staatsangehörigkeit) und auf Art 18 [X.]V (jetzt Art 21 [X.], Recht jedes [X.]sbürgers, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen) an (vgl [X.] vom 25.10.2012, [X.], Prete, für [X.] 2012 vorgesehen, Rd[X.] 17 ff mwN; vom 13.12.2012, [X.], [X.] Freres, Rd[X.] 30 f).

b) Bislang liegt keine Entscheidung des [X.] über die Gleichstellung von in verschiedenen Mitgliedstaaten absolvierter Altersteilzeitarbeit als Voraussetzung einer nationalen Altersrente vor. Allein mit Hilfe der zur Altersteilzeitarbeit ergangenen Entscheidungen des [X.] sind die aufgeworfenen Fragen nicht zu klären. Zwar hat der [X.] bereits entschieden, dass Altersteilzeitarbeit in den Anwendungsbereich von Art 45 [X.] (ex Art 39 [X.]V) fällt. Dort ging es aber allein um die Berechnungsmethode des [X.]s aufgrund einer Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit nach nationalen Vorschriften (§ 3 Abs 1 [X.] 1 Buchst a) [X.] aF) für einen Arbeitnehmer, der zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen als Grenzgänger nicht in seinem Beschäftigungsmitgliedstaat, sondern in seinem Wohnsitzmitgliedstaat besteuert wurde (vgl [X.] vom [X.], [X.]/11, [X.], für [X.] 2012 vorgesehen). Ferner liegen Entscheidungen des [X.] zum Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen (Art 2 Abs 1, Art 5 Abs 1 [X.]RL 207/76) hinsichtlich des Zugangs zur Altersteilzeitarbeit vor (vgl [X.] vom 11.9.2003, [X.], [X.], [X.] 2003, [X.]; vom [X.], [X.]/00, [X.], [X.] 2003, [X.]).

Der [X.] teilt nicht die Auffassung des [X.], dass sich die aufgeworfenen Fragen allein mit Hilfe des Urteils des [X.] vom 28.4.2004 ([X.], [X.]/02, [X.], [X.]) beantworten lassen. In jenem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob der [X.] Kläger nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung (Art 3 Abs 1 des Beschlusses [X.] 3/80 des Assoziationsrats vom [X.], der Art 3 Abs 1 [X.] <[X.]> [X.] 1408/71 entspricht) die Voraussetzungen der [X.]n vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit (§ 253a Abs 1 [X.] 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [X.] ) erfüllt. Der [X.] hat hierzu entschieden, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz der Anwendung von Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, die einen Anspruch auf vorgezogene Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nur dann gewähren, wenn der Arbeitnehmer während eines bestimmten [X.]raums vor der Stellung des [X.] Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nur dieses Mitgliedstaats erhalten hat. Dies hatte zur Folge, dass die im anderen Mitgliedstaat (in [X.]) während desselben [X.]raums bezogene Arbeitslosenunterstützung anspruchsbegründend für die [X.] Altersrente nach Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen war.

c) Grundsätzlich gilt, dass Art 42 [X.]V (jetzt Art 48 [X.]) eine Koordinierung und keine Harmonisierung der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten vorsieht. Daher bleiben die Mitgliedstaaten für die Festlegung der nationalen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der [X.] Sicherheit zuständig. Materielle und formelle Unterschiede zwischen den Systemen der [X.] Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten und folglich zwischen den Ansprüchen der dort Versicherten werden durch die Bestimmungen des Koordinierungsrechts nicht berührt. Jeder Mitgliedstaat bleibt dafür zuständig, im Einklang mit dem [X.]srecht in seinen Rechtsvorschriften festzulegen, unter welchen Voraussetzungen die Leistungen eines Systems der [X.] Sicherheit gewährt werden (vgl [X.] vom [X.], [X.]/11, van den Booren, für [X.] 2013 vorgesehen, Rd[X.] 42; vom [X.], [X.]/09, da [X.], [X.] 2011, [X.], Rd[X.] 71 = [X.] 4-6050 Art 15 [X.] 2 Rd[X.] 71; vom 3.3.2011, [X.]/09, [X.], [X.] 2011, [X.], Rd[X.] 24 f; vom [X.], [X.]/07, von [X.], [X.] 2009, [X.], Rd[X.] 84 = [X.] 4-6050 Art 19 [X.] 3 Rd[X.] 84). Einem solchen System ist immanent, dass die Voraussetzungen für den Bezug von Altersrenten unterschiedlich ausgestaltet sind, gerade wenn mit den Vorschriften über die Altersrente wie hier eine gezielte Arbeitsmarktpolitik verfolgt wird. Daher kann der nationale Gesetzgeber als Voraussetzung der Altersteilzeitarbeit die Reduzierung der Arbeitszeit auf die Hälfte (50 %) verlangen, während im anderen Mitgliedstaat hierfür ein Rahmen von 40 % bis 60 % besteht.

d) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] dürfen die aufgestellten nationalen Voraussetzungen der Leistungen eines Systems der [X.] Sicherheit keine offene oder versteckte Diskriminierung von Arbeitnehmern der [X.] bewirken (vgl [X.] vom 3.3.2011, [X.]/09, [X.], [X.] 2011, [X.], Rd[X.] 24; vom [X.], [X.]/03, [X.], [X.] 2005, [X.], Rd[X.] 27).Darauf zielt Frage 1 des [X.] ab.

Die Voraussetzungen von § 237 Abs 1 [X.]) [X.] knüpfen weder an die Staatsangehörigkeit an noch beanspruchen sie ausdrücklich eine bestimmte territoriale Geltung. Eine offene Diskriminierung scheidet daher aus. Es könnte aber eine verdeckte bzw verschleierte Diskriminierung vorliegen. Als mittelbar diskriminierend sind Voraussetzungen des nationalen Rechts beurteilt worden, die im Wesentlichen oder ganz überwiegend [X.] betreffen, sowie unterschiedslos geltende Voraussetzungen, die von inländischen Arbeitnehmern leichter erfüllt werden können als von [X.]n. Eine mittelbare Diskriminierung ist auch in Vorschriften des nationalen Rechts gesehen worden, bei denen die Gefahr bestand, dass sie sich besonders zum Nachteil von [X.]n auswirken und folglich die Gefahr besteht, dass sie [X.] besonders benachteiligen ([X.] vom [X.], [X.]/94, [X.], [X.] 1996, [X.], Rd[X.] 18). Hierfür ist nicht die Feststellung erforderlich, dass die nationale Vorschrift in der Praxis einen wesentlich größeren Anteil der [X.] betrifft. Es genügt bereits die Feststellung, dass sie geeignet ist, eine solche Wirkung hervorzurufen (vgl [X.] vom 18.1.2007, [X.]/05, [X.], [X.] 2007, [X.], Rd[X.] 27; vom 28.4.2004, [X.], [X.]/02, [X.], [X.], Rd[X.] 57; vom [X.], [X.]/94, [X.], [X.] 1996, [X.], Rd[X.] 21).

Nach allgemeiner Lebenserfahrung dürfte die Mehrzahl aller Arbeitnehmer bis zum Beginn der Altersrente nur in einem Mitgliedstaat beschäftigt gewesen sein, so dass sie die Voraussetzungen einer innerstaatlichen Altersrente nach Altersteilzeit leichter erfüllen dürften als ein Arbeitnehmer, der wie der Kläger in mehr als nur einem Mitgliedstaat beschäftigt war. Wenn solche Arbeitnehmer in einen anderen Mitgliedstaat wechseln, dürften sie gegenüber solchen Rentnern, die eine Erwerbsbiografie in nur einem Mitgliedstaat aufweisen, durch die geltende Rechtslage benachteiligt sein. Denn die Vorschriften über die Altersteilzeit können - wie der vorliegende Fall zeigt - von Land zu Land unterschiedlich ausfallen, und es ist eher unwahrscheinlich, dass die Ausgestaltung einer konkreten Altersteilzeitarbeit den Voraussetzungen der daran anknüpfenden Altersrente eines anderen Mitgliedstaates voll entspricht.

Art 39 bis 42 [X.]V (jetzt Art 45 bis 48 [X.]) und die [X.] ([X.]) [X.] 1408/71 sollen aber verhindern, dass [X.], die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben und in mehr als einem Mitgliedstaat beschäftigt waren, ohne objektiven Grund schlechter gestellt werden als Arbeitnehmer, die ihre gesamte berufliche Laufbahn in einem einzigen Mitgliedstaat zurückgelegt haben (vgl dazu [X.] vom [X.], [X.]/09, da [X.], [X.] 2011, [X.], Rd[X.] 76, 79 = [X.] 4-6050 Art 15 [X.] 2 Rd[X.] 76, 79).

Ein solches faktisches Hindernis in Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit könnte hier vorliegen, wenn der Kläger bei Rückkehr in seine Heimat, um dort seine berufliche Laufbahn zu beenden, die Altersteilzeitarbeit nach den Vorschiften des anderen Mitgliedstaates ([X.]) absolviert und dies zugleich ein Hindernis dafür ist, die Altersrente nach Altersteilzeitarbeit in [X.] zu beanspruchen. Dies könnte Arbeitnehmer davon abhalten, in mehr als einem Mitgliedstaat tätig zu werden.

e) Eine unterschiedliche Behandlung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruhte und in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck stünde, der mit den nationalen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgt wird (vgl [X.] vom 25.10.2012, [X.], Prete, für [X.] 2012 vorgesehen, Rd[X.] 32; vom 9.11.2006, [X.]/05, [X.], [X.] 2006, [X.], Rd[X.] 32 = [X.] 4-6050 Art 67 [X.] 2 Rd[X.] 32).

Der [X.] ist der Auffassung, dass sich an dieser Stelle ein methodisches Problem bei der Auslegung des unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes stellt. Fraglich ist, ob die nationalen Rechtsordnungen zum [X.] miteinander zu vergleichen sind und falls ja, welches Ergebnis unter Berücksichtigung der jeweiligen nationalen Gesetzesziele hieraus folgt (vgl dazu [X.]/[X.]/Nettesheim, [X.]parecht, 5. Aufl München 2011, § 9 Rd[X.] 180). Darauf zielt Frage 2 des [X.] mit den darin aufgeführten Varianten ab.

Der Kläger vertritt hierzu die Ansicht, dass die in seinem Herkunftsland absolvierte Altersteilzeitarbeit der nach [X.]n Rechtsvorschriften (§ 2, § 3 Abs 1 [X.] 1 [X.] aF) vorgesehenen Altersteilzeitarbeit ohne weiteres, das heißt ohne eine rechtsvergleichende Prüfung der Voraussetzungen des anderen Mitgliedstaates, gleichzustellen sei. Dem entspricht Frage 2a). Gegen diese Variante spricht nach Auffassung des [X.]s, dass dann jede beliebige Form von "Altersteilzeitarbeit" anderer Mitgliedstaaten ausreichen würde, um den [X.]n Rentenanspruch zu erlangen, selbst wenn die Mitgliedstaaten wesentlich andere als die nationalen Gesetzesziele verfolgten (zB keine mit öffentlichen Mitteln geförderte Arbeitszeitreduzierung ermöglichten und keine spürbare arbeitsmarktpolitische Wirkung mit der Altersteilzeitarbeit beabsichtigten; zu den nationalen Gesetzeszielen s [X.] 2. b).

Die Beklagte meint hingegen, dass die Voraussetzungen des [X.]s beider Mitgliedstaaten identisch sein müssten, um den [X.]n Rentenanspruch zu erfüllen. Dem entspricht Frage 2c). Gegen diese Variante spricht nach Auffassung des [X.]s, dass dem koordinierenden [X.]srecht im Bereich der Systeme der [X.] Sicherheit immanent ist, dass die Voraussetzungen der [X.] Leistungen unterschiedlich ausgestaltet werden (vgl oben [X.] 4.c).

Der [X.] neigt vielmehr dazu, einen wertenden Rechtsvergleich anzustellen und zu prüfen, ob die [X.] Altersteilzeitarbeit mit dem nationalen [X.] in Funktion und Struktur vergleichbar ist (sog [X.]; vgl [X.] in [X.]/[X.], EU-Sozialrecht, Stand 2012, [X.] Rd[X.] 86 f; [X.] in [X.], [X.]päisches Sozialrecht, 6. Aufl 2013, Art 5 Rd[X.] 6 mwN; für die Rspr vgl zB BSG vom 16.5.2012 - B 4 A[X.]05/11 R - [X.] 4-4200 § 7 [X.] 30 Rd[X.] 24 mwN). Dem entspricht Frage 2b).

Hierzu muss zunächst geprüft werden, ob die in [X.] absolvierte Altersteilzeitarbeit dem Kerngehalt - den [X.] - der nationalen Norm entspricht. Dies ist der Fall: Die [X.] Altersteilzeitarbeit ist im Wesentlichen gleich ausgestaltet. Sie weist wie in [X.] arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Elemente auf und enthält Arbeitnehmer- wie auch [X.] (vgl [X.]) Auch dort ist sie eine Möglichkeit für ältere Arbeitnehmer, durch eine Reduzierung der Arbeitszeit den nahtlosen Übergang in den Ruhestand vorzubereiten. Eine als solche benannte "Altersrente nach Altersteilzeitarbeit" existiert zwar in [X.] nicht. Dort hat der Kläger aber unmittelbar nach Beendigung der Altersteilzeitarbeit die "vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer" mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen.

Bei wertender Betrachtungsweise dürften hier alle weiteren wesentlichen Kriterien des [X.]n [X.]s in den entscheidenden Aspekten erfüllt sein: Nahtloser Übergang vom Erwerbsleben in die Rente ab Vollendung des 55. Lebensjahres, Arbeitszeitreduzierung aufgrund einer Altersteilzeitvereinbarung - hier jedenfalls im Umfang einer möglichen Wiederbesetzung -, Zahlung des Arbeitsentgelts und des [X.]s in entsprechender Höhe an den Arbeitnehmer, Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung und Entrichtung erhöhter Rentenbeiträge allein durch den Arbeitgeber (vgl [X.], und insbesondere BT-Drucks 13/4336 vom 15.4.1996, [X.]4 ff).

Auch bei Nichtanwendung der Voraussetzung der zwingenden Halbierung der Arbeitszeit nach § 2 Abs 1 [X.] 2 Halbs 2 [X.] aF (zur Befugnis des nationalen Richters zur Nichtanwendung nationaler Bestimmungen vgl [X.] vom [X.], [X.]/77, Staatliche Finanzverwaltung/Simmenthal, [X.] 1978, 629, 645, Rd[X.] 24) wären hier Sinn und Zweck des [X.]n [X.]s nicht in Frage gestellt und sein Kerngehalt bliebe in Funktion und Struktur unangetastet.

Dann aber spricht unter Berücksichtigung der aufgezeigten nationalen Gesetzesziele des [X.]n [X.]s (s [X.] 2.b) viel dafür, dass die Ablehnung des Antrags auf Altersrente nach Altersteilzeitarbeit unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit unangemessen war. Der Zweck einer Arbeitsmarktentlastung wird durch eine Altersteilzeitarbeit im Umfang von lediglich 40 % (statt 50 %) der bisherigen Arbeitszeit nicht gefährdet. Im Gegenteil wäre es angesichts des Umfangs der wöchentlichen Stundenreduzierung (um 23,1 Stunden) noch eher möglich gewesen, einen arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer oder einen Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung in sozialversicherungspflichtigem Umfang einzustellen; auch hat der Kläger selbst die sozialversicherungspflichtige Geringfügigkeitsgrenze nicht unterschritten.

Schließlich war durch die [X.] Regelung auch gewährleistet, dass der Lebensstandard des [X.] in gleichem Umfang gesichert blieb wie nach [X.]m Recht (§ 3 Abs 1 [X.] 1 Buchst a) [X.] aF: mindestens 70 % eines typischen Nettoentgelts). Denn das [X.] des [X.] (40 % des bisherigen Entgelts) wurde durch seinen Arbeitgeber durch Lohnausgleich (s oben bei II.) auf 70 % des bisherigen ([X.] aufgestockt, sodass - wegen der auch in [X.] geltenden Progression der Steuersätze - dem Kläger netto wohl sogar mehr als 70 % des früheren ([X.] verblieben.

Meta

B 13 R 110/11 R

13.06.2013

Bundessozialgericht 13. Senat

EuGH-Vorlage

Sachgebiet: R

vorgehend SG Landshut, 28. Mai 2009, Az: S 12 R 1027/07 A, Urteil

§ 15g S 1 AltTZG 1996, § 2 AltTZG 1996 vom 27.06.2000, § 3 Abs 1 Nr 1 AltTZG 1996 vom 20.12.1999, § 4 AltTZG 1996 vom 27.06.2000, § 6 Abs 2 S 1 AltTZG 1996, § 237 Abs 1 Nr 3 Buchst b SGB 6, Art 5 Buchst b EGV 883/2004, Art 87 Abs 1 EGV 883/2004, Art 91 EGV 883/2004, Art 97 EGV 987/2009, Art 3 Abs 1 EWGV 1408/71, Art 45 Abs 1 EWGV 1408/71, Art 12 EG, Art 18 EG, Art 39 Abs 2 EG, Art 42 EG, Art 18 AEUV, Art 21 AEUV, Art 45 Abs 2 AEUV, Art 48 AEUV, Art 267 Abs 1 AEUV, Art 267 Abs 2 AEUV

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, EuGH-Vorlage vom 13.06.2013, Az. B 13 R 110/11 R (REWIS RS 2013, 5054)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5054

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