Bundessozialgericht, Urteil vom 17.04.2012, Az. B 13 R 73/11 R

13. Senat | REWIS RS 2012, 7305

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Rentenversicherung - Anrechnung von steuerfreien Aufstockungsbeträgen auf die Witwenrente


Leitsatz

Nach der bis zum 31.12.2001 geltenden Rechtslage waren aus Altersteilzeitarbeit bezogene steuerfreie Aufstockungsbeträge auch nicht als vergleichbares Einkommen auf die Witwerrente anzurechnen.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 15. März 2011 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des [X.] vom 1. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 7. Dezember 2009 verurteilt, die Witwerrente für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis 30. September 2009 ohne Anrechnung der [X.] nach dem Altersteilzeitgesetz zu zahlen.

Die Beklagte hat auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des [X.] für das Berufungs- und Revisionsverfahren zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Anrechnung von steuerfreien [X.]n aus Altersteilzeitarbeit auf die dem Kläger gewährte Witwerrente.

2

Der im Jahre 1946 geborene Kläger war seit 25.7.1970 mit seiner Ehefrau (im Folgenden: Versicherte) verheiratet, die am 12.9.2007 verstarb. Im Oktober 2007 betrug das Bruttoarbeitsentgelt des [X.] aus Altersteilzeitarbeit 2164,28 Euro zzgl eines vom Arbeitgeber steuerfrei gezahlten [X.]s von 677,71 Euro. Das Bruttoarbeitsentgelt aus Altersteilzeit einschließlich Sonderzuwendungen betrug im Jahr 2006 insgesamt 35 530,88 Euro zzgl steuerfrei gezahlter [X.] iHv 8132,46 Euro (Arbeitgeberbescheinigung vom 18.10.2007).

3

Auf den im September 2007 gestellten Antrag auf Hinterbliebenenrente wurde dem Kläger große Witwerrente ab 1.10.2007 mit dem Rentenartfaktor 1,0 bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Sterbemonat der Versicherten gewährt. Ab 1.1.2008 errechnete sich eine monatliche Witwerrente mit dem Rentenartfaktor 0,6 von 522,79 Euro. Die Witwerrente wurde ab 1.1.2008 nicht ausgezahlt, weil das aus der Altersteilzeitbeschäftigung anzurechnende Arbeitsentgelt und der steuerfreie [X.] (anzurechnendes Einkommen von 575,22 Euro) höher waren als die monatliche Witwerrente (Bescheid vom 30.10.2007).

4

Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom [X.]). Die Beklagte meinte, dass [X.] bei Altersteilzeitarbeit seit jeher zum anzurechnenden Erwerbseinkommen (§ 97 [X.] iVm § 18a [X.]) gehörten. Aus diesem Grund folge sie der entgegenstehenden Rechtsprechung des [X.] (vom 17.4.2007 - [X.] 4-2400 § 18a [X.]) nicht.

5

Das [X.] hat die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 30.10.2007 und des Widerspruchsbescheids verpflichtet, ab 1.1.2008 die Witwerrente ohne Anrechnung der [X.] zu gewähren. Nach der bis zum 31.12.2001 gültigen Rechtslage (aF) habe keine Norm existiert, die zur Anrechnung der [X.] berechtigt hätte. Vielmehr könne sich der Kläger auf die [X.] von § 114 Abs 1 [X.] [X.] iVm § 18a bis 18e [X.] aF berufen. Diese Auslegung entspreche dem Urteil des [X.] vom 17.4.2007 (aaO), wonach [X.] ausdrücklich kein Arbeitsentgelt iS von § 18a [X.] [X.] aF gewesen seien. Aus dem Urteil des [X.] folge auch, dass [X.] kein dem Arbeitsentgelt vergleichbares Einkommen iS der genannten Normen seien (Gerichtsbescheid vom 1.7.2009).

6

Ab [X.] hat die Beklagte die große Witwerrente ua wegen Änderung des auf diese Rente anzurechnenden Einkommens neu berechnet (Bescheid vom [X.]): Vom [X.] bis zum [X.] wurde die Witwerrente nach wie vor wegen des höheren anzurechnenden Einkommens unter Berücksichtigung der steuerfreien [X.] nicht ausgezahlt. Seit 1.10.2009 bezieht der Kläger eine Rente nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 [X.]) aus eigener Versicherung (monatlicher Zahlbetrag 1360,50 Euro abzüglich Anteile zur Kranken- und Pflegeversicherung = 1319,68 Euro). Ab diesem Zeitpunkt betrug der monatliche Zahlbetrag der großen Witwerrente 246,36 Euro (zzgl 26,92 Euro für Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner).

7

Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] den Gerichtsbescheid aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom [X.] abgewiesen (Urteil vom 15.3.2011). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das [X.] habe der Klage zu Unrecht stattgegeben, weil die nach dem Altersteilzeitgesetz ([X.]) vom Arbeitgeber an den Kläger ausgezahlten [X.] als vergleichbares Einkommen auf die Witwerrente gemäß § 97 Abs 1 [X.] iVm § 18a Abs 1 [X.], [X.] und § 114 Abs 1 [X.] [X.] anzurechnen seien. Auch wenn der Kläger die Voraussetzungen der [X.] des § 114 Abs 1 [X.] erfülle, führe dies zu keinem günstigeren Ergebnis. Der [X.] folge nur insofern der Rechtsprechung des [X.] (vom 17.4.2007 - [X.] 4-2400 § 18a [X.] Rd[X.]4 bis 21), als [X.] nach dem [X.] kein Arbeitsentgelt nach der bis zum 31.12.2001 geltenden Rechtslage gewesen seien. Die [X.] seien aber vergleichbares Einkommen iS von § 18a [X.] [X.], sodass sie bei der Anrechnung auf die Witwerrente gemäß § 97 [X.] zu berücksichtigen seien. Das Kriterium der Vergleichbarkeit der unter den Begriff des Erwerbseinkommens in § 18a [X.] [X.] zusammengefassten Begriffe sei "in den Früchten des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft zu sehen" (Hinweis auf [X.] vom 2[X.] - [X.] 4-5868 § 3 [X.] RdNr 26). Daher zählten auch zB Ruhe- und Überbrückungsgelder zum anrechenbaren Erwerbseinkommen.

8

Hinsichtlich der Auslegung des Begriffs "vergleichbares Einkommen" werde dem [X.] Stade (vom 12.11.2008 - [X.] R 173/08 - Juris RdNr 25 ff) gefolgt: [X.] gemäß § 3 Abs 1 [X.] Buchst a [X.] stünden im unmittelbaren Zusammenhang mit der erbrachten Arbeitsleistung. Durch die Aufstockung des Arbeitsentgelts solle sichergestellt werden, dass der Beschäftigte auch weiterhin ein ausreichend hohes Einkommen habe, obwohl er nur noch in reduziertem zeitlichem Umfang beschäftigt sei. Der Auffassung des [X.] (vom 17.4.2007 - [X.] 4-2400 § 18a [X.] Rd[X.]7), wonach der [X.] eine sozialpolitische Zweckleistung sei, die nicht für verrichtete Arbeit, sondern für die Reduzierung der Arbeitsleistung gezahlt werde, könne daher nicht gefolgt werden. Das [X.] (aaO) habe sich mit der Einordnung der [X.] als vergleichbares Einkommen offensichtlich nicht beschäftigt. Die Übergangsregelung von § 114 [X.] führe zu keiner günstigeren Rechtsfolge. Die zum 1.1.2002 erfolgte Änderung des § 18a Abs 1 [X.] (idF des [X.] <[X.]> vom [X.], [X.] 403 - nF) habe lediglich die neu eingefügte Anrechnung von Vermögenseinkommen betroffen. Der Annahme des [X.] (aaO), mit der Neufassung des § 18a [X.] [X.] [X.] sei ein völlig neues Regelungskonzept auch für [X.] eingeführt worden, könne nicht gefolgt werden. Entgegen der Auffassung des [X.] (aaO) könne auch aus der zeitgleich eingefügten Regelung von § 18b Abs 5 [X.] nichts anderes hergeleitet werden. Mit der erstmaligen Erwähnung der [X.] in § 18a [X.] [X.] [X.] nF sei der Gesetzgeber entgegen der Annahme des [X.] nur jenem Regelungsbedarf nachgekommen, der durch die Aufnahme von Vermögenseinkommen in § 18a [X.] [X.] [X.] nF entstanden sei. Da der Gesetzgeber die Formulierung gewählt habe, alle gemäß § 3 [X.] (EStG) steuerfreien Einkommen pauschal von der Anrechnung auszunehmen, sei für [X.] eine ausdrückliche Klarstellung erforderlich gewesen, um Widersprüche innerhalb der Vorschrift von § 18a [X.] nF zu vermeiden.

9

Hiergegen richtet sich die vom L[X.] zugelassene Revision des [X.]. Er rügt die Verletzung von § 97 Abs 1 [X.] iVm § 18a Abs 1 [X.] [X.] und § 114 Abs 1 [X.] [X.] in Abweichung der Rechtsprechung des [X.]. Demnach habe das L[X.] die nach dem [X.] gezahlten [X.] zu Unrecht als Einkommen auf seine Witwerrente angerechnet. Dem [X.] (aaO) sei darin zu folgen, dass der [X.] eine zusätzliche lohnsteuerfreie Einnahme gemäß § 3 [X.] EStG zum Teilzeitentgelt, jedoch nicht selbst Teil des Arbeitsentgelts sei. Der [X.] stelle eine sozialpolitische Zweckleistung nach dem [X.] dar. Diese Funktion werde auch dadurch bestätigt, dass nach § 4 [X.] die [X.] dem Arbeitgeber den [X.] erstatte. Daher sei dieser auch kein dem Arbeitsentgelt vergleichbares Einkommen. Der Meinung des [X.] Stade (vom 11.12.2008 - [X.] R 173/08 - Juris) zum fehlenden Bestandsschutz könne nicht gefolgt werden. Denn das [X.] habe entschieden, dass für die Anrechnung der [X.] vor dem 1.1.2002 keine Rechtsgrundlage bestanden habe. Die zum 1.1.2002 erfolgte Gesetzesänderung sei auch keine redaktionelle Klarstellung einer bereits bestehenden Rechtslage gewesen. Im Rahmen der Neuregelung habe der Gesetzgeber auch die Vorschrift in § 18b Abs 5 [X.] geschaffen, mit der das "Wie" der Anrechnung des [X.]s erstmalig normiert worden sei.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

        

das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 15. März 2011 aufzuheben, die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des [X.] vom 1. Juli 2009 zurückzuweisen; ferner die Beklagte unter Änderung des Bescheids vom 7. Dezember 2009 zu verurteilen, die Witwerrente auch für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis 30. September 2009 ohne Anrechnung der Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das Berufungsurteil für zutreffend und ist der Ansicht, dass steuerfreie [X.] als vergleichbares Einkommen nach § 97 [X.] iVm § 18a [X.] [X.] schon immer anzurechnen gewesen seien. Dies gelte daher auch - wie hier - für [X.] iS von § 114 Abs 1 [X.]. Eine andere Sichtweise würde zu einer doppelten Begünstigung des [X.] führen, der zugleich Hinterbliebenenrente beziehe. Der Arbeitnehmer, der schon den Vorteil genieße, bei reduzierter Arbeitszeit ein hohes, am bisherigen Verdienst orientiertes Erwerbseinkommen zu erzielen, könnte zusammen mit der Hinterbliebenenrente ein höheres Einkommen erlangen als bei Vollzeitarbeit möglich wäre. Dies widerspreche Sinn und Zweck der Hinterbliebenenrente. Im Zuge der Gesetzesänderung von § 18a Abs 1 [X.] (idF des [X.]) sei lediglich die Anrechnung von Vermögenseinkommen neu geregelt worden. Da ab 1.1.2002 steuerfreie Einnahmen anrechnungsfrei geworden seien, sei in § 18a [X.] [X.] [X.] eine gesetzgeberische Klarstellung notwendig geworden, dass dies - wie bisher schon - nicht auch für [X.] als steuerfreie Einnahme gemäß § 3 [X.] EStG gelte. Die in § 18a [X.] [X.] [X.] getroffene Regelung sei nur deshalb erforderlich geworden, weil § 18a [X.] [X.] [X.] erstmals Vermögenseinkommen als neue Einkommensart in die Anrechnung einbezogen habe. Im Übrigen seien der Gesetzesbegründung (Hinweis auf BT-Drucks 14/4595 [X.] f) keine Anhaltspunkte zu entnehmen, aus welchem Grund die [X.] besondere Erwähnung in der Gesetzesneufassung gefunden hätten.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 165 S 1, § 153 Abs 1, § 124 Abs 2 [X.]G) einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist zulässig und begründet.

I. Gegenstand der Revision ist das Begehren des [X.] (§ 123 [X.]G), Witwerrente ohne Anrechnung der [X.] nach dem [X.] ungekürzt zu beziehen. Dies kann er - neben dem Antrag auf Zurückweisung der Berufung gegen den obsiegenden Gerichtsbescheid des [X.] - durch eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 [X.]G) gegen den während des Berufungsverfahrens ergangenen [X.] vom [X.] erreichen. Dieser ist gemäß § 153 Abs 1, § 96 Abs 1 [X.]G Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 10. Aufl 2012, § 96 Rd[X.] 7 mwN). Nach § 96 Abs 1 [X.]G (hier idF des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom [X.] - [X.] 444) wird ein nach [X.]lageerhebung [X.] neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Verfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheids ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt (vgl dazu B[X.] vom 16.12.2009 - [X.] [X.] 146/09 B - Juris Rd[X.] 6). Davon ist hier auszugehen. Der Bescheid vom [X.] hat den angegriffenen Bescheid vom 30.10.2007 mit dem Inhalt ersetzt, dass er für einen teilweise identischen [X.]raum (ab [X.]) die Anrechnung von [X.]n unter Berücksichtigung veränderten Einkommens neu berechnet hat und insoweit an die Stelle des angegriffenen Bescheids getreten ist.

Wie schon der Bescheid vom 30.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] war auch der Bescheid vom [X.] rechtswidrig und aufzuheben, soweit er die Witwerrente unter Anrechnung der [X.] im [X.]raum vom [X.] bis 30.9.2009 gekürzt hat. Das angefochtene Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des [X.] Dresden vom [X.] zurückzuweisen. Über die erst im Berufungsverfahren erhobene [X.]lage gegen den [X.] vom [X.] war "auf [X.]lage" zu entscheiden (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 10. Aufl 2012, § 96 Rd[X.] 7 mwN).

II. Der [X.]läger hat Anspruch auf Witwerrente ohne Anrechnung der in Altersteilzeit gezahlten steuerfreien [X.] des Arbeitgebers. Die [X.] sind kein bei Renten wegen Todes zu berücksichtigendes Einkommen gemäß § 97 Abs 1 S 1 [X.] [X.]B VI. Nach der hier noch bis 31.12.2001 anzuwendenden Gesetzesfassung von § 18a Abs 1 [X.], Abs 2 S 1 [X.]B IV (1.) handelt es sich nicht um Erwerbseinkommen des [X.], denn es liegt weder Arbeitsentgelt (2.) noch vergleichbares Einkommen (3.) vor. Erst recht handelt es sich nicht um Erwerbsersatzeinkommen (4.) Die entgegenstehenden Bescheide der Beklagten und das Berufungsurteil können daher keinen Bestand haben.

Gemäß § 97 Abs 1 S 1 [X.] [X.]B VI wird Einkommen (§§ 18a bis 18e [X.]B IV) von Berechtigten, das mit einer Witwerrente zusammentrifft, hierauf angerechnet. Nach [X.] der Vorschrift gilt dies nicht bei Witwerrenten, solange der Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt, also nicht im sog [X.] (§ 67 [X.] 6 [X.]B VI). Beim [X.]läger betrug ab 1.1.2008 der Rentenartfaktor der Witwerrente 0,6 (§ 255 Abs 1 [X.]B VI).

1. Für einen Anspruch auf Witwerrente sieht die seit 1.1.2002 geltende Gesetzesfassung von § 18a Abs 1 [X.] [X.] [X.]B IV (idF des [X.]) schon dem Wortlaut nach ausdrücklich vor, dass steuerfreie [X.] (§ 3 [X.] EStG, § 3 Abs 1 [X.] Buchst a [X.]) ausnahmsweise als Einkommen auf die Rente wegen Todes anzurechnen sind. Nach der zeitgleich zum 1.1.2002 in [X.] getretenen Übergangsregelung von § 114 Abs 1 [X.]B IV (idF des [X.]) findet diese Gesetzesfassung aber im Fall des [X.] keine Anwendung. Es gilt vielmehr noch die bis zum 31.12.2001 gültige Fassung von § 18a Abs 1 [X.]B IV (idF von Art 3 [X.] a des Rentenreformgesetzes 1992 - [X.] 1992 - vom 18.12.1989 <[X.] 2261> aF).

Nach den bindenden Feststellungen des L[X.] (§ 163 [X.]G) unterfällt der [X.]läger dem persönlichen Anwendungsbereich der Übergangsregelung (§ 114 Abs 1 Halbs 1 [X.]B IV), weil er vor dem 2.1.1962 geboren wurde und die Ehe vor dem 1.1.2002 geschlossen worden war. Unter anderem für Ehepaare, bei denen der ältere Partner bei Inkrafttreten des [X.] mindestens 40 Jahre alt war, gilt daher das bisherige Recht mit der Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen unverändert weiter (vgl BT-Drucks 14/4595 S 60).

Da für bestandsgeschützte Fälle das bis dahin geltende Recht insgesamt anwendbar bleiben sollte, hat infolgedessen der in § 114 Abs 1 [X.] [X.]B IV verwendete, dort nicht näher definierte Begriff "Erwerbseinkommen" den Inhalt, den er in der bis dahin (31.12.2001) geltenden wortgleichen Regelung in § 18a Abs 1 [X.] [X.]B IV aF hatte (B[X.] vom 17.4.2007 - [X.] 4-2400 § 18a [X.] Rd[X.] 24). Nach § 18a Abs 2 S 1 [X.]B IV in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung war Erwerbseinkommen iS des § 18a Abs 1 [X.] [X.]B IV aF definiert als: Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen. Hierbei handelt es sich um eine abschließende Aufzählung (vgl BT-Drucks 10/2677 [X.] zu § 18a). Während der Begriff Arbeitsentgelt in § 14 [X.]B IV - und der hier nicht relevante Begriff des Arbeitseinkommens in § 15 [X.]B IV bzw § 18a Abs 2a [X.]B IV - legal definiert ist, fehlt eine gesetzliche Definition für den Begriff des vergleichbaren Einkommens (vgl dazu unter 3.).

2. Dass steuerfreie [X.] (§ 3 [X.] EStG, § 3 Abs 1 [X.] Buchst a [X.]) nach der bis zum 31.12.2001 gültigen Rechtslage weder leistungs- noch beitragsrechtlich Arbeitsentgelt iS von § 97 Abs 1 S 1 [X.] [X.]B VI, § 18a Abs 1 [X.], Abs 2 S 1 [X.]B IV aF, § 14 [X.]B IV, § 17 Abs 1 [X.] [X.]B IV iVm § 1 der Arbeitsentgeltverordnung (<[X.]> idF vom 12.12.1989, [X.] 2177) und § 163 Abs 5 [X.]B VI waren, hat der 5. Senat des B[X.] unter ausführlicher Darlegung der Gründe entschieden (vgl B[X.] vom 17.4.2007 - [X.] 4-2400 § 18a [X.]). Dieser Rechtsauffassung schließt sich der erkennende Senat an.

3. Entgegen der Ansicht der Beklagten (so auch Fattler in [X.]/Noftz [X.]B IV, Stand September 2009, [X.] § 18a Rd[X.]0 ohne nähere Begründung) handelt es sich bei [X.]n nach § 3 Abs 1 [X.] Buchst a [X.] aber auch nicht um Erwerbseinkommen in der Variante des vergleichbaren Einkommens nach § 18a Abs 1 [X.], Abs 2 S 1 [X.]B IV in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (aF). Auch dies hat der 5. Senat des B[X.] bereits entschieden, wenn er ausführt, dass [X.] nicht den Begriff des Erwerbseinkommens - mit dem ihm durch das bis 31.12.2001 geltende Recht zugewiesenen Inhalt - erfüllen (vgl B[X.] vom 17.4.2007 - [X.] 4-2400 § 18a [X.] Rd[X.] 24) und demnach bis zu diesem Datum keine gesetzliche Grundlage für eine Anrechnung der während der Altersteilzeit bezogenen steuerfreien [X.] auf die Witwen- bzw Witwerrente bestand (B[X.] aaO - Leitsatz). Dieser Rechtsauffassung schließt sich der erkennende Senat ebenfalls an. Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:

a) Der Einordnung der [X.] nach dem [X.] als vergleichbares Einkommen im Sinne des bis zum 31.12.2001 geltenden Rechts stehen schon gesetzessystematische Gründe entgegen. Die Verordnungsermächtigung in § 17 Abs 1 S 1 [X.] [X.]B IV (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift vgl B[X.]E 62, 54 = [X.] 2100 § 17 [X.]) berechtigt das zuständige [X.], durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung, zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung oder zur Vereinfachung des [X.] zu bestimmen, dass bestimmte Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt iS von § 14 Abs 1 [X.]B IV gelten. Die Verordnungsermächtigung ist notwendiges Regulativ zu § 14 [X.]B IV, der alle Einnahmen aus unselbständiger Tätigkeit erfasst (vgl BT-Drucks 7/4122, [X.] zu § 17). Sie setzt daher voraus, dass die gesetzliche Definition des Begriffs Arbeitsentgelt nach § 14 Abs 1 [X.]B IV erfüllt ist (vgl B[X.]E 66, 219, 221 = [X.] 3-2400 § 14 [X.]; [X.] in juris Praxis [X.]omm-[X.]B IV, 2. Aufl 2011, § 17 Rd[X.]). Denn eine Erweiterung dieses Begriffs um andere als dort genannte Einnahmen durch § 17 Abs 1 S 1 [X.] [X.]B IV ist nicht zulässig. Der [X.] der auf dieser Norm beruhenden Rechtsverordnung kann im Vergleich zur ausnahmslosen Anwendung von § 14 Abs 1 [X.]B IV nur begünstigend wirken (vgl B[X.] vom 24.6.1987 - B[X.]E 62, 54, 58 = [X.] 2100 § 17 [X.]). Dabei soll eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sichergestellt werden (§ 17 Abs 1 [X.] [X.]B IV).

Der Verordnungsgeber hat aufgrund dieser Ermächtigung in § 1 [X.] (in der hier maßgeblichen Fassung vom 12.12.1989, [X.] 2177) bestimmt, dass einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu [X.] oder Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich aus dem - hier nicht relevanten - § 3 [X.] nichts Abweichendes ergibt. Der 5. Senat des B[X.] hat hierzu entschieden, dass [X.] zwar dem Wortlaut nach von § 14 Abs 1 [X.]B IV erfasst sind, sie allerdings aufgrund ihrer Steuerfreiheit (§ 3 [X.] EStG) nach § 1 [X.] nicht als Arbeitsentgelt gelten (vgl B[X.] vom 17.4.2007 - [X.] 4-2400 § 18a [X.] Rd[X.]5).

Auf dieser Grundlage können die [X.] von vornherein nicht als dem Arbeitsentgelt "vergleichbares Einkommen" eingeordnet werden. Es fehlt schon an dem Merkmal der Vergleichbarkeit, da die [X.] an sich bereits Arbeitsentgelt sind. Andernfalls würde ihre rechtliche Zuordnung nach § 1 [X.] und die mit ihr bezweckte begünstigende Wirkung für Versicherte unterlaufen. Dies verkennt die Beklagte. Für dieses Ergebnis spricht zudem Folgendes:

b) Eine Definition des Begriffs "vergleichbares Einkommen" iS von § 18a Abs 2 S 1 [X.]B IV enthält das Gesetz nicht (vgl auch B[X.] vom 2[X.] - [X.] 4-5868 § 3 [X.] Rd[X.] 25 zur ebenfalls fehlenden Definition des Begriffs "vergleichbares Einkommen" in § 3 [X.]G). Dem Verordnungsgeber räumt die Vorschrift des § 17 [X.]B IV auch keine Befugnis ein, das vergleichbare Einkommen näher zu bestimmen. Mangels gesetzlicher Definition wird als "vergleichbares Einkommen" iS von § 18a Abs 2 S 1 [X.]B IV Einkommen verstanden, das unmittelbar aus einer auf [X.] gerichteten Tätigkeit stammt, also Erwerbseinkommen ist und das von seiner Funktion her und in seiner rechtlichen Ausgestaltung dem Einkommen aus einer selbstständigen oder nicht selbstständigen Erwerbstätigkeit vergleichbar ist (B[X.] vom 2[X.] - [X.] 4-5868 § 3 [X.] Rd[X.] 24, 26; B[X.] vom [X.] - [X.] 3-2400 § 18a [X.] 7 [X.]2 f; B[X.] vom 27.1.1999 - [X.] 3-2400 § 15 [X.] 6 [X.]0). Das [X.]riterium für die Vergleichbarkeit ist dabei "in den Früchten des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft" zu sehen (so B[X.] vom 27.1.1999 - [X.] 3-2400 § 15 [X.] 6 [X.]0; B[X.] vom 2[X.] - [X.] 4-5868 § 3 [X.] Rd[X.] 26).

c) Unter diese enge, an eine Erwerbstätigkeit anknüpfende Definition des Begriffs des vergleichbaren Einkommens fällt jedoch der [X.] aus Altersteilzeitarbeit nach Funktion, Ziel und Zweck gerade nicht.

§ 2 Abs 2 [X.] 2 [X.] differenziert "das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit" vom "[X.] nach § 3 Abs 1 [X.] Buchst a" und stellt sie nicht etwa gleich (vgl auch BT-Drucks 13/4336, [X.] zu [X.]). Schon diese Unterscheidung macht deutlich, dass der [X.] nicht Teil des Teilzeitentgelts, sondern eine - lohnsteuerfreie - zusätzliche Einnahme ist (vgl § 3 [X.] EStG). Gegen die Einordnung des [X.]s des [X.] als dem Arbeitsentgelt vergleichbares Einkommen spricht ferner, dass der [X.] nicht für den Einsatz der eigenen Arbeitskraft gezahlt wird. Während das Teilzeitentgelt das dem Arbeitnehmer für die geschuldete Arbeitsleistung zustehende steuer- und sozialabgabenpflichtige Entgelt ist, stehen die Aufstockungsleistungen des Arbeitgebers nicht in dem unmittelbaren Austauschverhältnis: Arbeit gegen Lohn. Vielmehr ist der [X.] eine dem Arbeitnehmer nach dem [X.] zustehende sozialpolitische Zweckleistung. Sein arbeitsmarktpolitischer Charakter wird dadurch unterstrichen, dass die [X.] dem Arbeitgeber den [X.] nach Maßgabe von § 4 [X.] erstattet, wenn der Arbeitnehmer nach einer Übergangsphase den Arbeitsplatz vorzeitig freimacht und der Arbeitgeber zudem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für den [X.] zahlt (§ 3 Abs 1 [X.] Buchst b [X.]). Der [X.] ist mithin als finanzieller Anreiz gedacht, in Altersteilzeit zu gehen. Der Arbeitnehmer erhält über das Teilzeitentgelt hinaus jene finanziellen Mittel, die den Übergang in den gleitenden Ruhestand attraktiv machen und ihm gleichzeitig seinen bisherigen Lebensstandard sichern. Der [X.] gleicht in etwa den Verdienstausfall aus, wenn die Arbeitszeit durch Altersteilzeit reduziert wird. Durch die verminderte Arbeitszeit entsteht dann die Möglichkeit, frei werdende Stellen mit Arbeitslosen bzw Auszubildenden zu besetzen (vgl B[X.] vom 17.4.2007 - [X.] 4-2400 § 18a [X.] Rd[X.]7; [X.] vom [X.] - 9 [X.] - [X.], 583 - Juris Rd[X.]1; [X.] vom [X.] - [X.]E 118, 1, 14 mwN; [X.] vom [X.] - [X.]E 102, 225, 231; vgl auch BT-Drucks 13/4336, [X.], 14 f).

d) Nichts anderes folgt aus den Gesetzesmaterialien zur Einfügung des § 18a in das [X.]B IV, wonach als "vergleichbares Einkommen" insbesondere Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis (zB der Minister oder parlamentarischen Staatssekretäre) und Entschädigungen für Abgeordnete sowie vom Arbeitgeber gezahlte Überbrückungsgelder und Vorruhestandsgelder genannt werden (vgl BT-Drucks 10/2677 [X.] zu Art 7 § 18a des Entwurfs). Der 5. Senat des B[X.] (Urteil vom [X.] - [X.] 3-2400 § 18a [X.] 7) hat demgemäß entschieden, dass Ruhe- und Überbrückungsgelder, die in der [X.] zwischen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und dem Beginn einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden, grundsätzlich dem Arbeitsentgelt vergleichbare Leistungen und damit als Erwerbseinkommen auf die Hinterbliebenenrente anzurechnen sind, wenn es sich um Leistungen des Arbeitgebers handele, die in Nachwirkung des Beschäftigungsverhältnisses - aufgrund einer einseitigen Zusage, tarifvertraglicher Regelungen oder auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung, jedoch weiterhin basierend auf den Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis - zur Aufrechterhaltung des Lebensstandards in der Übergangszeit zwischen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und dem Beginn einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden (vgl B[X.] aaO [X.]2 ff). Diese Rechtsprechung kann aber aus den oben dargelegten Gründen nicht auf [X.] nach dem [X.] übertragen werden: [X.] werden nicht in Nachwirkung eines Beschäftigungsverhältnisses gezahlt und beruhen nicht auf dem Einsatz der eigenen Arbeitskraft.

e) Dass bis zum 31.12.2001 keine gesetzliche Grundlage bestand, [X.] nach dem [X.] auf die Witwerrente anzurechnen, unterstreicht die zum 1.1.2002 erfolgte Gesetzesänderung, wonach seit diesem [X.]punkt [X.] - trotz ihrer Steuerfreiheit - nach § 18a Abs 1 [X.] [X.] [X.]B IV (idF des [X.]) dem Wortlaut nach ausnahmsweise auf die Hinterbliebenenrente anzurechnen sind. Der 5. Senat hat unter Auswertung der insoweit unergiebigen Gesetzesmaterialien (vgl BT-Drucks 14/4595, [X.]) hierzu ausgeführt, dass eine ausdrückliche substantielle Ergänzung eines Tatbestandes in einem Gesetz den Anschein dafür erweckt, dass im Vergleich zur Vorgängerfassung etwas Neues - zukünftig Geltendes - geregelt werden soll und dass es sich bei der Änderung von § 18a Abs 1 [X.] [X.] [X.]B IV (idF des [X.]) im Hinblick auf die [X.] entgegen der Ansicht der Beklagten nicht um eine bloße redaktionelle [X.]larstellung der bisherigen Rechtslage gehandelt hat (vgl B[X.] vom 17.4.2007 - [X.] 4-2400 § 18a [X.] Rd[X.] 22 mwN). Dem schließt sich der erkennende Senat an. Denn anders wäre auch nicht zu erklären, weshalb der Gesetzgeber in § 18b Abs 5 S 1 [X.] Buchst b [X.]B IV (idF des [X.]) zeitgleich zum 1.1.2002 erstmals das "Wie" der Anrechnung von [X.]n geregelt hat.

f) Schließlich kommt es auf den Einwand der Beklagten einer "doppelten Vergünstigung" des Hinterbliebenen nicht an. Auch wenn die Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung den Unterhalt ersetzt, den der verstorbene Versicherte aus seinem Einkommen geleistet hat (zur [X.] vgl nur [X.] 97, 271, 287 mwN) und eine Über- oder Doppelversorgung bei der Anrechnung eigenen Einkommens auf die Hinterbliebenenrente beim gleichzeitigen Bezug zweier zweckähnlicher Versicherungsleistungen aus verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung vermieden werden soll (vgl dazu zuletzt Senatsurteil vom 17.4.2012 - B 13 R 15/11 R - mwN), so ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, sachgerechte [X.]riterien für die Auswahl der zu berücksichtigenden (anzurechnenden) Einkommen aufzustellen (vgl [X.] 97, 271, 294). Nach der aktuellen Gesetzeslage sind die meisten steuerfreien Einnahmen von der Anrechnung auf die Rente wegen Todes gerade nicht erfasst (§ 18a Abs 1 [X.] [X.] [X.]B IV; vgl auch BT-Drucks 14/4595, [X.]). Insofern kann eine "Über- oder Doppelversorgung" in diesen Fällen nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

4. Einer Anrechnung der [X.] als "Erwerbsersatzeinkommen" iS von § 114 Abs 1 [X.] 2 [X.]B IV steht nicht nur entgegen, dass sie an sich (s oben bei e>) Arbeitsentgelt und damit Erwerbseinkommen (und nicht Erwerbsersatzeinkommen) sind, sondern auch, dass sie nicht unter den abschließenden [X.]atalog (vgl [X.] 97, 271, 274; BT-Drucks 10/2677, [X.] zu § 18a) von § 18a Abs 3 S 1 [X.] bis 8 [X.]B IV aF fallen (§ 114 Abs 3 S 1 [X.]B IV).

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 13 R 73/11 R

17.04.2012

Bundessozialgericht 13. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Dresden, 1. Juli 2009, Az: S 37 R 47/08

§ 54 Abs 4 SGG, § 96 SGG, § 123 SGG, § 153 Abs 1 SGG, § 14 Abs 1 SGB 4, § 17 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 4, § 17 Abs 1 S 2 SGB 4, § 18a Abs 1 Nr 1 SGB 4, § 18a Abs 2 S 1 SGB 4 vom 20.12.2000, § 18a Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 4, § 18a Abs 2 S 1 SGB 4, § 18a Abs 3 S 1 Nr 1 SGB 4, § 18a Abs 3 S 1 Nr 2 SGB 4, § 18a Abs 3 S 1 Nr 3 SGB 4, § 18a Abs 3 S 1 Nr 4 SGB 4, § 18a Abs 3 S 1 Nr 5 SGB 4, § 18a Abs 3 S 1 Nr 6 SGB 4, § 18a Abs 3 S 1 Nr 7 SGB 4, § 18a Abs 3 S 1 Nr 8 SGB 4, § 18b Abs 5 S 1 Nr 1 Buchst b SGB 4, § 114 Abs 1 Nr 1 SGB 4, § 114 Abs 1 Nr 2 SGB 4, § 114 Abs 3 S 1 SGB 4 vom 26.06.2001, § 97 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 163 Abs 5 SGB 6, § 3 Nr 28 EStG, § 2 Abs 2 Nr 2 AltTZG 1996, § 3 Abs 1 Nr 1 Buchst a AltTZG 1996, § 4 AltTZG 1996, SachBezV1989/ArEVÄndV

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 17.04.2012, Az. B 13 R 73/11 R (REWIS RS 2012, 7305)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7305

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9 AZR 181/09

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