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PDF anzeigen[X.][X.] vom 3. Mai 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Dr. [X.] am 3. Mai 2007 beschlossen: Die Anträge des Antragstellers, ihm zur Durchführung der Rechts-beschwerde gegen die Beschlüsse des 5. Zivilsenats des [X.] vom 9. Januar 2007 und des 1. Zivilse-nats des [X.] vom 19. Januar 2007 einen Notanwalt zu bestellen, werden zurückgewiesen. Dem Antragsteller wird die zur Durchführung der Rechtsbe-schwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 25. Januar 2007 nachgesuchte Pro-zesskostenhilfe versagt. Gründe: 1. Dem Beklagten ist kein Notanwalt beizuordnen, weil die von ihm be-absichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (vgl. § 78b ZPO). Die von ihm beabsichtigten Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des [X.] vom 9. und 19. Januar 2007 sind unstatthaft. Das Ober-landesgericht hat mit den genannten Beschlüssen sofortige Beschwerden des Klägers gegen [X.] zurückweisende Beschlüsse des [X.] - 3 - gerichts [X.] verworfen, die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelas-sen. Damit sind diese Beschlüsse unanfechtbar (vgl. § 574 Abs. 1 ZPO). 2. Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Die von ihm beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 25. Januar 2007 ist unstatthaft. Das Berufungsgericht hat mit diesem Beschluss die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts [X.] vom 22. Juni 2006 zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist unan-fechtbar (§ 522 Abs. 3 ZPO). 2 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 01.12.2006 - 2 S 103/06 - [X.], Entscheidung vom 09.01.2007 - 5 [X.]/06 -
Meta
03.05.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2007, Az. IX ZA 2/07 (REWIS RS 2007, 3999)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3999
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