Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2007, Az. IX ZA 41/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5132

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] vom 22. Februar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Dr. [X.] am 22. Februar 2007 beschlossen: Der Antrag des Antragstellers, ihm zur Durchführung der Rechts-beschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Bamberg vom 28. Juli 2006 einen Notanwalt zu bestellen, wird zurückgewiesen. Gründe: Dem Beklagten ist kein Notanwalt beizuordnen, weil die von ihm beab-sichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (vgl. § 78b ZPO). Die von ihm beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 28. Juli 2006 ist unstatthaft. Das Berufungsgericht hat mit dem genannten Beschluss eine Anhörungsrüge verworfen und eine Gegenvorstel-lung zurückgewiesen. Die Verwerfung der Anhörungsrüge ist nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar. Gleiches gilt für die Zurückweisung der Ge-genvorstellung. Insofern hat das Berufungsgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, und es konnte dies auch nicht. Die Gegenvorstellung dient der Selbstkorrektur von unanfechtbaren Entscheidungen, hier der Kontrolle eines die Berufung unanfechtbar zurückweisenden Beschlusses nach § 522 Abs. 2 1 - 3 - Satz 1, Abs. 3 ZPO. [X.] Entscheidungen können nicht über den Umweg der Gegenvorstellung anfechtbar gemacht werden. Dr. [X.] [X.] [X.]
[X.] Dr. [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.04.2005 - 34 O 826/03 - [X.], Entscheidung vom 28.07.2006 - 4 U 72/05 -

Meta

IX ZA 41/06

22.02.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2007, Az. IX ZA 41/06 (REWIS RS 2007, 5132)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5132

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.