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PDF anzeigen [X.][X.] vom 22. Februar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Dr. [X.] am 22. Februar 2007 beschlossen: Der Antrag des Antragstellers, ihm zur Durchführung der Rechts-beschwerde gegen den [X.]uss des 4. Zivilsenats des [X.] vom 14. September 2006 einen Notanwalt zu bestellen, wird zurückgewiesen. Gründe: Dem Beklagten ist kein Notanwalt beizuordnen, weil die von ihm beab-sichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (vgl. § 78b ZPO). Die von ihm beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des [X.] vom 14. September 2006 ist unstatthaft. Das Berufungsgericht hat mit dem genannten [X.]uss ein Befangenheitsgesuch zurückgewiesen, die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. Damit ist dieser [X.]uss unan-fechtbar (vgl. § 574 Abs. 1 ZPO; [X.], [X.]. v. 8. November 2004 - [X.], [X.], 76, 77). 1 Dr. [X.] [X.] [X.]
[X.] Dr. [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.04.2005 - 34 O 826/03 - [X.], Entscheidung vom 14.09.2006 - 4 U 72/05 -
Meta
22.02.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2007, Az. IX ZA 43/06 (REWIS RS 2007, 5139)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5139
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