Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2005, Az. IX ZR 23/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3906

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 23/03
vom 21. April 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und die Richterin [X.]

am 21. April 2005 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 14. Januar 2003 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 921.791,26 •.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im übrigen zuläs-sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Senats zu der Frage, wann Verrechnungen im Kontokorrent die Voraussetzungen eines Bar-geschäfts erfüllen (vgl. zuletzt [X.], Urt. v. 17. Juni 2004 - [X.] ZR 2/01, [X.], 1575), kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen die [X.] die einzelne Buchung in das Kontokorrentverhältnis einbezogen hat. - 3 - Die Zusammenfassung der Haben- und Sollbuchungen in laufender Rechnung (§ 355 HGB) hat das Berufungsgericht festgestellt. Aus der Darlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO) ergibt sich kein [X.] gegen den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Denn das Berufungsgericht hat den Vortrag des [X.], wonach die Beklagte gezahlt habe, um einer Inanspruchnahme aus Bürgschaften zu-vorzukommen, ersichtlich als unerheblich gewertet. Dies fällt nicht in den Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. [X.], [X.]. v. 19. Dezember 2002 - [X.], NJW 2003, 831, 832). Die Gemeinschuldnerin haftete jedenfalls als BGB-Gesellschafterin der [X.] für die Forderungen der auf [X.] 10 genannten Gläubiger.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

[X.] Ganter [X.]

[X.] Lohmann

Meta

IX ZR 23/03

21.04.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2005, Az. IX ZR 23/03 (REWIS RS 2005, 3906)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3906

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