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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 144/04 vom 29. Juni 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 29. Juni 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 2. April 2004 wird auf Kosten des [X.] zurückge-wiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 766.937,82 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Soweit das Berufungsgericht die Angabe einer Büroanschrift nicht für ausreichend erachtet hat, liegt zwar eine Divergenz vor zu zwei Urteilen des [X.] ([X.], 358; [X.], Urt. v. 17. März 2004 - [X.] - 3 - 107/02, [X.]-Report 2004, 902). Hierauf beruht jedoch das Berufungsurteil nicht, denn der Kläger hatte keine Büroanschrift angegeben. An einer Divergenz zum Urteil des [X.] vom 17. März 2004 (aaO) fehlt es im Übrigen schon deshalb, weil dieses dem Berufungsge-richt noch nicht bekannt sein konnte ([X.], [X.]. v. 8. April 2003 - [X.], [X.], 1082, 1083). 3 Eine rechtsgrundsätzliche Frage zum Zweck der Angabe der ladungsfä-higen Anschrift in der Klage stellt sich nicht. Widersprüche zwischen den Ent-scheidungen [X.]Z 102, 332 und der genannten Entscheidung des [X.]. Senats (aaO) bestehen entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht. Die Entscheidung [X.]Z 102, 332 stellt auf den Zeitpunkt der Klageerhebung ab. Für diesen Zeit-punkt hat der [X.]. Senat an der dort vertretenen Auffassung festgehalten. 4 Entgegen der Auffassung der Beschwerde war es nicht willkürlich, dass das Berufungsgericht dem Beweisantritt des [X.] für die behauptete neue Wohnanschrift nicht nachgegangen ist. Für Willkür genügt nicht ein einfacher Gesetzesverstoß. Erforderlich ist vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwen-dung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich deshalb der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht ([X.]Z 154, 288, 299 f). Der Kläger hatte vorgetragen, er verfüge weiterhin über meh-rere Wohnungen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass an diese neue Anschrift Ladungen an den Kläger und seinen [X.] nicht übermittelt werden konnten. Unter diesen Umständen konnte es ohne Willkür den Sachvortrag des [X.] dazu, dass sich seine Wohnung nunmehr an der angegebenen neuen Anschrift befinde, für unzureichend halten. Dem Versuch des Berufungsge-richts, die erforderlichen Feststellungen zum Vorliegen einer Wohnanschrift 5 - 4 - durch Befragung des [X.] zu treffen, hat sich dieser entzogen. Die [X.], die vorgelegten [X.] bestätigten nicht hinreichend seine Verhand-lungsunfähigkeit, beruhte ebenfalls nicht auf sachfremden Erwägungen. Eine amtsärztliche Untersuchung hat der Kläger verweigert. Die konkrete Gefahr [X.] mag zwar ein schützenswertes Interesse sein, das einem Er-scheinen beim Amtsarzt entgegensteht (vgl. [X.], NJW 2001, 1158). Die An-nahme des Berufungsgerichts, ausreichende Gründe für eine drohende Verhaf-tung seien nicht vorgetragen, ist jedoch weder willkürlich, noch verstößt diese Annahme gegen Art. 2 GG. Es fehlte an ausreichend substantiierten Vortrag des [X.] zu einer Gefahr der Verhaftung. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen und [X.] zu nehmen und in Erwägung zu zie-hen. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG die Berücksichtigung erhebli-cher Beweisanträge (vgl. [X.] 60, 247, 249 ff; 69, 141, 143). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt aber keinen Schutz dagegen, dass ein Gericht einen Be-weisantrag aus Gründen des formellen Rechts unberücksichtigt lässt, wenn sich im Prozessrecht hierfür eine hinreichende Stütze findet (vgl. [X.] 50, 32, 36; 69, 141, 144; [X.], [X.]. v. 18. Januar 2005 - [X.], [X.]-Report 2005, 939 f). Dies war hier der Fall. 6 Das Grundrecht auf rechtliches Gehör oder auf wirkungsvollen Rechts-schutz ist nicht verletzt, wenn eine Klage aus prozessualen Gründen als unzu-lässig abgewiesen wird und diese Entscheidung weder willkürlich noch [X.] unzutreffend ist (vgl. [X.] 18, 380, 383; 75, 302, 312). Letzteres ist hier nicht der Fall. 7 - 5 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 8 Ganter [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.04.2003 - 2 O 1016/02 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 2 U 10/03 -
Meta
29.06.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2006, Az. IX ZR 144/04 (REWIS RS 2006, 2883)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2883
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