Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2005, Az. IX ZR 120/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3047

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 120/03
vom 16. Juni 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.]

am 16. Juni 2005 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom
27. März 2003 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 61.355,03 • festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1. Die tragende Annahme des Berufungsgerichts, eine [X.] zwischen dem Kläger und seinem Bruder lasse sich allenfalls mit dem Inhalt feststellen, daß ein Rangrücktritt hinter die Rechte der beklagten Bank schlüssig vereinbart worden sei, beruht auf den Besonderheiten des ent-schiedenen Einzelfalls. Die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts sind - 3 - - soweit ihnen Entscheidungserheblichkeit zuzusprechen ist - einer Verallge-meinerung nicht zugänglich.

2. Der wechselnde Vortrag des [X.] zum Zustandekommen der [X.] Sicherungsvereinbarung mit dem Datum vom 18. März 1998 (als [X.]. [X.] in Kopie mit der Klageschrift vorgelegt), sowie dessen Schreiben vom 15. September 1999 an die Anwälte der Beklagten sind Um-stände, auf die das Berufungsgericht seine Auslegung stützen konnte. Aus dem Akteninhalt, insbesondere dem Schriftsatz des [X.] vom 5. Februar 2003, geht hervor, daß das Berufungsgericht seine von der Würdigung des erstinstanzlichen [X.]s abweichende Auffassung mit den Parteien [X.] erörtert hat. Von einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann daher keine Rede sein.

3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Halbs. 2 ZPO).

[X.] Ganter [X.]
[X.] am BGH [X.] ist in Urlaub und daher verhindert zu unterschreiben.

[X.] [X.]

Meta

IX ZR 120/03

16.06.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2005, Az. IX ZR 120/03 (REWIS RS 2005, 3047)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3047

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