Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.01.2016, Az. 4 BN 36/15

4. Senat | REWIS RS 2016, 17340

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

Nichtigkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans; Zugang zur Revisionsinstanz; Konflikttransfer im Bauplanungsrecht


Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 28. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Gegenstand des [X.] ist ein vorhabenbezogener [X.]ebauungsplan. Der Plan soll es der [X.]eigeladenen ermöglichen, einen ehemaligen Steinbruch zu verfüllen und im Plangebiet ein allgemeines Wohngebiet zu errichten. Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines südlich des Plangebietes liegenden Grundstücks. Das [X.] hat den [X.] trag abgelehnt. Mit [X.]eschluss vom 16. September 2015 - 4 VR 2.15 - hat es der Senat in einem Verfahren nach § 47 Abs. 6 i.V.m. § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO abgelehnt, eine einstweilige Anordnung zu erlassen.

2

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte [X.]eschwerde führt nicht zur Zulassung der Revision.

3

I. Die [X.]eschwerde wendet sich gegen die Annahme des [X.], der [X.]ebauungsplan stehe in Einklang mit § 1 Abs. 3 Satz 1 [X.]auG[X.]. Das [X.] hält den Plan nicht für vollzugsunfähig. Die Verfüllung des Steinbruchs und die damit einhergehende [X.]eseitigung einer [X.] verstoße nicht gegen das Verbot des § 30 Abs. 2 Nr. 3 [X.]atSchG. Auf das Vorliegen einer naturschutzrechtlichen [X.]efreiungslage komme es nicht an, da die [X.]eseitigung der [X.] bereits nach § 30 Abs. 3 [X.]atSchG bestandskräftig genehmigt sei (in [X.] an [X.], [X.]eschluss vom 9. Februar 2004 - 4 [X.] 28.03 - [X.] 406.11 § 10 [X.]auG[X.] Nr. 45 S. 5). Zwar sei im Hinblick auf den Standort der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahme, einer 13 km entfernten Sandgrube, zweifelhaft, ob noch der [X.] erfasst werde, in dem die [X.]eeinträchtigung des Naturhaushaltes entstehe. Die Zweifel an der Rechtmäßigkeit führten aber jedenfalls nicht zur Nichtigkeit der [X.]efreiung nach § 1 Abs. 1 LVwVfG RP i.V.m. § 44 Abs. 1 VwVfG.

4

1. Die Rechtssache hat insoweit nicht die grundsätzliche [X.]edeutung, die ihr die [X.]eschwerde beimisst.

5

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer [X.]edeutung über den der [X.]eschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der [X.]eschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des [X.]undesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, [X.], [X.]eschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 [X.] 78.61 - [X.]E 13, 90 <91> und vom 9. April 2014 - 4 [X.] 3.14 - [X.] 2014, 479 Rn. 2).

6

Die [X.]eschwerde möchte in einem Revisionsverfahren klären lassen,

ob eine hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit zweifelhafte fachbehördliche Prüfung allein aus dem Grund als nicht mit einem offensichtlichen und besonders schwerwiegenden Inhaltsfehler behaftet und damit als nicht nichtig bewertet werden kann, weil die zu beurteilende Frage in hohem Maße eine fachkundige Entscheidung verlangt und hier die dafür ausgestattete Fachbehörde entschieden hat, oder ob auch für die Entscheidung einer Fachbehörde aufgrund objektiver Anhaltspunkte im Einzelfall festgestellt werden muss, dass kein offensichtlicher, besonders schwerwiegender Inhaltsfehler vorliegt.

7

a) Die [X.]eschwerde entnimmt dem Urteil des [X.] den Rechtssatz, dass ein Fehler nicht als offensichtlich im Sinne des § 1 Abs. 1 LVwVfG RP i.V.m. § 44 Abs. 1 VwVfG angesehen werden kann, wenn eine zu beurteilende Frage in hohem Maße eine fachkundige Einschätzung verlangt und die hierfür ausgestattete Fachbehörde entschieden hat.

8

Dies geht am Inhalt des angegriffenen Urteils vorbei. Das [X.] hat seiner Prüfung den Wortlaut des Gesetzes vorangestellt, dass die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes anzunehmen ist, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in [X.]etracht kommenden Umstände offensichtlich ist ([X.]). Es hat nicht, wie die [X.]eschwerde meint, "allein" auf die fachkundige Einschätzung einer hierfür ausgestatteten Fachbehörde abgestellt, sondern seine Ausführungen auf einen "derartigen" Fehler bezogen, der in der fehlerhaften Abgrenzung zwischen Ausgleichs- und bloßer Ersatzmaßnahme liegen könnte. Dass es diesen Fehler mit [X.]lick auf die notwendige fachkundige Einschätzung einer hierfür ausgestatteten Fachbehörde nicht als offensichtlich bewertet hat, ist eine tatrichterliche Würdigung des Einzelfalls, die nach § 137 Abs. 2 VwGO einer revisionsgerichtlichen Prüfung nicht zugänglich ist.

9

b) Die [X.]eschwerde könnte auch nicht zugelassen werden, wenn man dem angegriffenen Urteil den von der [X.]eschwerde formulierten Rechtssatz entnähme. Das [X.] verneint jedenfalls im Ergebnis zutreffend eine Nichtigkeit der erteilten Ausnahmegenehmigung (§ 144 Abs. 4 VwGO; zur Anwendbarkeit dieser Norm im [X.]eschwerdeverfahren vgl. [X.], [X.]eschluss vom 13. Dezember 2010 - 9 [X.] - [X.] 406.11 § 133 [X.]auG[X.] Nr. 138 Rn. 3).

Ein Verwaltungsakt leidet im Sinne von § 1 Abs. 1 LVwVfG RP i.V.m. § 44 Abs. 1 VwVfG nur dann an einem besonders schwerwiegenden Fehler, wenn der Mangel den Verwaltungsakt schlechterdings unerträglich, also mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lässt ([X.], Urteil vom 22. Februar 1985 - 8 [X.] 107.83 - [X.] 406.11 § 134 [X.][X.]auG Nr. 6 S. 7). Die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen müssen in einem so erheblichen Maße verletzt sein, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen ([X.], [X.]eschluss vom 5. April 2011 - 6 [X.] - [X.] 316 § 44 VwVfG Nr. 102 Rn. 4). Das Vorliegen eines besonders schweren Fehlers ist [X.]ezugspunkt der vom [X.] eines Verwaltungsaktes darüber hinaus geforderten Offensichtlichkeit ([X.], Urteil vom 9. September 2014 - 1 [X.] 10.14 - NVwZ 2014, 1679 Rn. 16).

Das [X.] hat, von der [X.]eschwerde unbeanstandet, für den [X.]egriff des Ausgleichs in § 30 Abs. 3 [X.]atSchG einen funktionalen Zusammenhang zwischen dem Ort der Ausgleichsmaßnahme und dem Eingriffsort gefordert (in [X.] an [X.], Urteil vom 27. Oktober 2000 - 4 A 18.99 - [X.]E 112, 140 <163>), es aber als zweifelhaft angesehen, ob mit der Ausgleichsmaßnahme in einer etwa 13 km entfernten Sandgrube der [X.] erfasst wird, in dem die [X.]eeinträchtigung des Naturhaushaltes, nämlich die Zerstörung eines vermuteten Wildbienenbiotops, entsteht ([X.]). Diese Zweifel sind, auch wenn sie berechtigt wären, nicht von einem Gewicht, dass sie die erteilte Genehmigung mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lassen. Namentlich reicht allein ein - unterstellter - Verstoß gegen eine Rechtsbestimmung nicht aus, um einen besonders schwerwiegenden Fehler anzunehmen ([X.], [X.]eschluss vom 22. Februar 1985 - 8 [X.] 107.83 - [X.] 406.11 § 134 [X.][X.]auG Nr. 6 S. 7).

c) Schließlich scheitert die [X.]eschwerde daran, dass Tatsachen, die vorliegen müssten, damit die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Fragen sich in einem Revisionsverfahren stellen könnten, von der Vorinstanz nicht festgestellt worden sind ([X.], [X.]eschlüsse vom 5. September 1996 - 9 [X.] 387.96 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 12, vom 17. März 2000 - 8 [X.] 287.99 - [X.]E 111, 61 <62> und vom 19. Februar 2014 - 4 [X.] 40.13 - juris Rn. 9). Das [X.] hat keine tatsächlichen Feststellungen zur Rechtmäßigkeit der erteilten Ausnahme getroffen. Es ist damit offen, ob sich die Frage der Offensichtlichkeit eines Fehlers überhaupt stellen würde. Dies räumt auch die [X.]eschwerde ein. Es widerspricht aber dem Ziel der Grundsatzrevision, die Rechtseinheit in ihrem [X.]estand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (stRspr, [X.], [X.]eschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 [X.] 78.61 - [X.]E 13, 90 <91>), wenn die Revision im Hinblick auf Fragen zugelassen würde, deren Entscheidungserheblichkeit nicht feststeht.

Die [X.]eschwerde sieht in dieser Rechtsprechung eine unzulässige Erschwerung des Zugangs zur Revisionsinstanz, weil [X.]eschwerdeführer für die Feststellung des Sachverhaltes verfahrensrechtlich hinzunehmen hätten, dass insoweit die Rechtsauffassung des [X.] maßgeblich sei (stRspr, [X.], Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 [X.] 11.96 - [X.]E 106, 115 <119>). Diesem Einwand trägt die Rechtsprechung indes Rechnung: Der Einwand fehlender tatrichterlicher Feststellungen kann einer [X.]eschwerde nicht entgegen gehalten werden, wenn eine in der Vorinstanz ordnungsgemäß beantragte Sachverhaltsaufklärung nur deswegen unterblieben ist, weil das [X.] eine als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage anders als der [X.]eschwerdeführer beantwortet und deswegen die [X.]eweisaufnahme als nicht entscheidungserheblich abgelehnt hat ([X.], [X.]eschlüsse vom 17. März 2000 - 8 [X.] 287.99 - [X.]E 111, 61 <62>, vom 19. August 2013 - 9 [X.] 1.13 - [X.] 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 56 Rn. 7 und vom 21. April 2015 - 4 [X.] 8.15 - juris Rn. 3). Ein solcher Fall liegt indes nicht vor, weil die anwaltlich vertretene [X.]eschwerdeführerin Anträge zur Sachverhaltsaufklärung nicht gestellt hat.

Diese Rechtsprechung steht, anders als die [X.]eschwerde meint, mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in Einklang. Die Vorschrift gewährt keinen Anspruch auf einen Instanzenzug ([X.]VerfG, Urteil vom 4. Juli 1995 - 1 [X.]vF 2/86 u.a. - [X.]VerfGE 92, 365 <410> und [X.]eschluss vom 25. Januar 2005 - 2 [X.]vR 656/99 u.a. - [X.]VerfGE 112, 185 <207>; stRspr). Hat der Gesetzgeber mehrere Instanzen geschaffen, darf der Zugang zu ihnen nicht in unzumutbarer und durch [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden; dies gilt auch, wenn das Prozessrecht den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gibt, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten ([X.]VerfG, [X.]eschlüsse vom 8. Dezember 2009 - 2 [X.]vR 758/07 - [X.]VerfGE 125, 104 <137> und vom 16. Juli 2013 - 1 [X.]vR 3057/11 - [X.]VerfGE 134, 106 Rn. 34). Die [X.]eschwerde übersieht indes die - das [X.] prägende - Unterscheidung zwischen Verfahrensfehlern nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und Fragen des materiellen Rechts, die nur nach Maßgabe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO zur Zulassung der Revision führen können (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 2. November 1995 - 9 [X.] 710.94 - [X.] 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f.). Die im Prozessrecht vielfach vorgenommene Abgrenzung von Verfahrensfehlern und inhaltlichen Fehlern (vgl. § 130 Abs. 2 Nr. 1, § 137 Abs. 3 Satz 1, § 139 Abs. 3 Satz 4, § 144 Abs. 7 VwGO) kann auch nicht durch einen Hinweis auf § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO überwunden werden; aus dem von der [X.]eschwerde angeführten Urteil vom 28. April 1983 - 2 [X.] 89.81 - ([X.] 237.6 § 39 L[X.]G NI Nr. 1 = juris Rn. 15) folgt nichts Anderes.

2. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen aus den Gründen des [X.]eschlusses vom 16. September 2015 - 4 VR 2.15 - (Rn. 16 ff.) nicht zur Zulassung der Revision.

Auch die Wiederholung weiteren schriftsätzlichen Vorbringens aus dem vorinstanzlichen Verfahren im Schriftsatz vom 6. Oktober 2015 legt keinen Gehörsverstoß dar. Die [X.]eschwerde ist selbst der Auffassung, dass dieses Vorbringen für den Rechtsstandpunkt der Vorinstanz unerheblich war. Das Gericht war daher auch durch das Gebot rechtlichen Gehörs nicht verpflichtet, sich mit diesem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausführlicher als geschehen zu befassen (vgl. [X.], Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 [X.] 35.13 - DV[X.]l. 2015, 636 Rn. 42 m.w.N.). Im Übrigen kann, anders als die [X.]eschwerde meint, weder in die Rüge einer Verletzung des § 108 Abs. 1 VwGO noch in die eines Gehörsverstoßes ein sachlich-rechtlicher Einwand gegen die vorinstanzliche Entscheidung gekleidet werden.

3. Die [X.]eschwerde kann schließlich nicht zur Zulassung der Revision führen, soweit sie Revisionszulassungsgründe hinsichtlich der Annahme des [X.] geltend macht, auch die Nichtigkeit der Ausnahmegenehmigung führe nicht zur Vollzugsunfähigkeit des [X.]ebauungsplans ([X.]). Denn diese Erwägung tritt selbständig tragend neben die Annahme des [X.], diese Genehmigung sei wirksam. Hinsichtlich dieser, selbständig tragenden Annahme hat die Antragstellerin aber keinen [X.] aufgezeigt (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 15 und vom 9. Dezember 1994 - 11 PKH 28.94 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4).

II. Die [X.]eschwerde beanstandet weiter die Auffassung des [X.], die Antragsgegnerin habe die Oberflächenentwässerung ausreichend abgewogen. Auch insoweit bleiben ihre [X.] erfolglos.

1. Die [X.]eschwerde hält im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob im Rahmen der [X.]auleitplanung die Auswirkungen einer Tätigkeit, für die im Nachgang der Planung noch eine gesonderte Genehmigung einzuholen ist, deren Durchführung aber zugleich Voraussetzung für den Vollzug des [X.]ebauungsplans ist, bereits zum Zeitpunkt der Abwägung ermittelt worden sein müssen, damit sie der darin enthaltenen Konfliktbewältigung zugeführt werden können.

Die Frage ist, soweit der Fall sie aufwirft, in der Rechtsprechung geklärt und führt daher nicht zur Zulassung der Revision. Das [X.] hat hinsichtlich der Oberflächenentwässerung während der einzelnen Phasen der Auffüllung des Steinbruchs einen Abwägungsfehler verneint. Es sei nicht Aufgabe des [X.]ebauungsplans, auf jedes Detail seines Vollzugs einzugehen. Dieser Obersatz entspricht der Rechtsprechung des Senats. Danach gehören Probleme, die sich aus der Realisierung eines [X.]ebauungsplans durch [X.]auarbeiten ergeben, wegen ihrer zeitlichen [X.]egrenzung regelmäßig nicht zu den Konflikten, die der [X.]ebauungsplan selbst lösen muss ([X.], [X.]eschluss vom 12. März 1999 - 4 [X.] 6.99 - [X.] 310 § 47 VwGO Nr. 133 S. 9). Der Einwand der [X.]eschwerde, diese Entscheidung sei nicht einschlägig, wendet sich gegen die Rechtsanwendung im Einzelfall, legt aber nicht dar, welche Frage grundsätzlicher [X.]edeutung die [X.]eschwerde in einem Revisionsverfahren klären lassen will und inwieweit sie Klärungsbedarf zum Konflikttransfer in nachfolgende Genehmigungsverfahren sieht (vgl. [X.], Urteile vom 19. April 2012 - 4 [X.]N 3.11 - [X.]E 143, 24 Rn. 19 und vom 5. Mai 2015 - 4 [X.]N 4.14 - [X.] 2015, 689 Rn. 14 ).

Dies gilt auch für den Hinweis, dass Gegenstand des Verfahrens ein vorhabenbezogener [X.]ebauungsplan ist. Es hängt von der Festsetzungsdichte eines vorhabenbezogenen [X.]ebauungsplans ab, ob für ergänzende Regelungen in nachfolgenden Genehmigungsverfahren noch Raum ist. Für einen Konflikttransfer ist umso weniger Raum, je mehr das geplante Vorhaben durch die Festsetzungen in der Planurkunde und die sie ergänzenden Regelungen in dem [X.] bereits konkretisiert wird ([X.], [X.]eschluss vom 23. Juni 2003 - 4 [X.] 7.03 - [X.]auR 2004, 975). Hiervon hat sich das [X.] leiten lassen und die textlichen Festsetzungen des [X.]ebauungsplans über die Verfüllung des Steinbruchs einer Prüfung anhand des Abwägungsgebots unterzogen ([X.]), im Übrigen aber einen Konflikttransfer für zulässig gehalten.

Die Ausführungen der [X.]eschwerde zum Senatsbeschluss vom 9. Juli 1992 - 4 N[X.] 39.91 - ([X.] 310 § 47 VwGO Nr. 68; dazu [X.], Urteil vom 11. Dezember 2003 - 4 [X.]N 10.02 - [X.]E 119, 312 <320>) legen weder eine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache noch eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dar, sondern greifen die vorinstanzliche Entscheidung im Stil eines zulassungsfreien oder bereits zugelassenen Rechtsmittels an. Sie gehen im Übrigen an den Ausführungen des [X.] vorbei. Es hat die Antragsbefugnis nicht aus Gefahren durch den [X.] hergeleitet, sondern mit [X.]lick auf die Zunahme von Lärm bejaht ([X.] f.). Soweit die [X.]eschwerde eine aus ihrer Sicht "divergente" Entscheidung des zuständigen [X.] anführt, führt dies nicht zur Zulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

2. Auch die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bleiben erfolglos.

a) Die Antragstellerin sieht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil das [X.] sich nicht zur [X.]estimmtheit des [X.]egriffs eines 20-jährigen Regenereignisses geäußert hat. Dies lässt einen Schluss auf eine Gehörsverletzung nicht zu. Allerdings hat die Antragstellerin den [X.]egriff in ihren Schriftsätzen vom 28. Januar 2015 und 7. Juli 2015 als "unbestimmt", "mit einer gewissen [X.]eliebigkeit" und "unklar" gerügt. Es fehlte aber jeder Hinweis, in welche Richtung die Antragstellerin eine weitere Konkretisierung verlangte, namentlich dass sich die Unbestimmtheit nicht auf die Eintrittswahrscheinlichkeit, sondern auf die Art des Ereignisses bezog. Solche Hinweise hätten bei einem technischen [X.]egriff nahe gelegen, der bisher in der Rechtsprechung ohne Erläuterung verwendet worden ist ([X.], [X.]eschlüsse vom 9. Dezember 2008 - 4 [X.] 23.08 - juris Rn. 9 und vom 13. Oktober 2009 - 4 [X.] 39.09 - juris Rn. 3), zumal sich die Antragstellerin im [X.]eschwerdeverfahren unter Rückgriff auf eine [X.] selbst in der Lage gesehen hat, die Menge des abzuführenden Niederschlagswassers "klar und eindeutig" zu bestimmen. Unter Zugrundelegung der pauschal erhobenen und nicht weiter substantiierten Rüge ist nicht ersichtlich, dass dieser Punkt von so wesentlicher [X.]edeutung war, dass seine fehlende [X.]ehandlung im Urteil des [X.] den Schluss auf einen Gehörsverstoß rechtfertigt. Die erstmaligen Erläuterungen im [X.] können einen Gehörsverstoß durch das [X.] von vornherein nicht darlegen.

b) Die [X.]eschwerde beanstandet weiter, es seien nicht alle abwägungserheblichen Informationen ermittelt worden. Soweit dieser Vortrag einen Verstoß gegen rechtliches Gehör rügen soll, legt er einen Verfahrensfehler nicht dar. Die [X.]eschwerde wendet sich vielmehr gegen die materiell-rechtliche Würdigung des [X.], namentlich seine Auslegung der Stellungnahme der Regionalstelle Wasserwirtschaft vom 19. August 2011 ([X.]l. 68 der Planaufstellungsunterlagen) ([X.]). Dass die Antragstellerin die Frage der Oberflächenentwässerung hiervon abweichend beurteilt, hat das [X.] ohne Gehörsverstoß erkannt ([X.], 8).

c) Im Übrigen verweist der Senat auf seine Ausführungen in dem [X.]eschluss vom 16. September 2015 - 4 VR 2.15 - (Rn. 20 ff.), namentlich kam es nach der Rechtsauffassung des [X.] ([X.]) auf den weiteren Vortrag zur Oberflächenentwässerung während der Verfüllung nicht an. Auch die Ausführungen der [X.]eschwerde im Schriftsatz vom 6. Oktober 2015 geben keinen Anlass, einen Gehörsverstoß anzunehmen. Die [X.]eschwerdeführerin trägt vielmehr materiell-rechtliche Einwände gegen die angegriffene Entscheidung vor. Dies verhilft der Verfahrensrüge nicht zum Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

4 BN 36/15

21.01.2016

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BN

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 28. Juli 2015, Az: 8 C 10146/15, Urteil

§ 1 Abs 3 S 1 BauGB, § 30 Abs 2 Nr 3 BNatSchG, § 30 Abs 3 BNatSchG, § 44 Abs 1 VwVfG, Art 19 Abs 4 GG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.01.2016, Az. 4 BN 36/15 (REWIS RS 2016, 17340)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17340

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2 BvR 758/07

1 BvR 3057/11

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