Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.03.2016, Az. 4 BN 42/15

4. Senat | REWIS RS 2016, 13933

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Gründe

I

1

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen die als Ziel der Raumordnung erfolgte Festlegung von Vorrangflächen für Windenergie in der Teilfortschreibung Energie 2013 des [X.] des Antragsgegners vom 31. Januar 2014. Er ist Eigentümer eines mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks. Das unter Denkmalschutz stehende Wohnhaus liegt 501,8 m von der Grenze eines Vorranggebiets entfernt und wird vom Antragsteller selbst bewohnt. Er befürchtet unzumutbare Lärmimmissionen und eine optische [X.]elastung im Falle der Errichtung von Windenergieanlagen und ist der Auffassung, dass ihm jedenfalls als Denkmaleigentümer eine Antragsbefugnis zustehe.

2

Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag mangels Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) als unzulässig abgelehnt. Zur [X.]egründung hat es sinngemäß ausgeführt, das Wohngebäude des Antragstellers befinde sich im planungsrechtlichen Außenbereich. Aufgrund des groben Rasters, das der raumordnerischen Abwägung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG zugrunde liege, sei es ausreichend, einen Mindestabstand von 500 m zu [X.] im Außenbereich vorzusehen, um auszuschließen, dass schutzwürdige [X.]elange des Antragstellers verletzt würden. Dieser Abstand sei eingehalten. Darüber hinausgehende individuelle [X.]etroffenheiten seien nicht Gegenstand der Abwägung im Rahmen des [X.], sondern blieben der Feinsteuerung in einem [X.]ebauungsplanverfahren bzw. einem Verfahren zur Genehmigung einer konkreten Windenergieanlage vorbehalten. Eine [X.]eeinträchtigung der privaten [X.]elange des Antragstellers als Denkmaleigentümer sei entweder schon nicht dargetan oder jedenfalls durch die angegriffene Teilfortschreibung des [X.] nicht möglich. Auch aus Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/[X.] vom 13. Dezember 2011 oder aus Art. 9 Abs. 2 und 3 der [X.] lasse sich eine Antragsbefugnis nicht herleiten.

3

Die Revision gegen sein Urteil hat das Normenkontrollgericht nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die [X.]eschwerde des Antragstellers, die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützt wird.

II

4

Die [X.]eschwerde hat keinen Erfolg. Sie verfehlt in weiten Teilen die [X.] des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO und ist im Übrigen unbegründet.

5

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche [X.]edeutung, die ihr der Antragsteller beimisst.

6

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer [X.]edeutung über den der [X.]eschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der [X.]eschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des [X.]undesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, so bereits [X.], [X.]eschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 [X.] 78.61 - [X.]E 13, 90 <91>; siehe auch [X.]eschluss vom 1. Februar 2011 - 7 [X.] - juris Rn. 15). Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, weil es an klar und verständlich formulierten Rechtsfragen mangelt. Es ist nicht Aufgabe des [X.], selbst mögliche Rechtsfragen aus dem [X.]eschwerdevortrag herauszuarbeiten (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 30. September 2005 - 1 [X.] - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 82 Rn. 3, vom 21. Februar 2006 - 1 [X.] 108.05 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 83 und vom 28. März 2012 - 5 [X.] - juris Rn. 3).

7

Im Übrigen sind die von der [X.]eschwerde angesprochenen Anforderungen an die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO eines Antragstellers, dessen Grundstücke außerhalb des Geltungsbereichs der betreffenden Festlegung eines als Satzung erlassenen [X.] liegen, in der Rechtsprechung des [X.] geklärt. Insofern gelten im Grundsatz dieselben Anforderungen wie etwa im Falle eines Normenkontrollantrags gegen einen [X.]ebauungsplan ([X.], [X.]eschluss vom 13. November 2006 - 4 [X.] 18.06 - [X.] 310 § 47 VwGO Nr. 172 Rn. 6; siehe zusammenfassend: [X.], [X.]eschluss vom 10. Februar 2016 - 4 [X.] 37.15 - juris Rn. 7 f.).

8

In der Sache erschöpft sich der [X.]eschwerdevortrag in der Kritik, dass das Oberverwaltungsgericht diese Anforderungen hier falsch angewandt habe. Die Kritik ist unberechtigt. Die [X.]eschwerde kritisiert, das Oberverwaltungsgericht sei davon ausgegangen, dass ein pauschaler Abstand von 500 m zu [X.] alle möglichen bzw. möglicherweise zu beachtenden subjektiven Rechte der Anwohner ausreichend abdecke, woraus folge, dass diese 500 m als eigene Festsetzung des Antragsgegners für sein Regionales Raumordnungsprogramm damit gleichzeitig die Hürde für eine mögliche Antragsbefugnis des Antragstellers darstellen würde, sowie, dass die mögliche [X.]eeinträchtigung privater [X.]elange allein an von dem Antragsgegner selbst festgelegten Maßstäben zu messen sei und diese Maßstäbe vom Antragsteller keiner Überprüfung zugeführt werden könnten. Diese Kritik verkennt die tragende Argumentation des [X.]. Das Oberverwaltungsgericht hat - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats ([X.], Urteil vom 11. Dezember 2003 - 4 CN 10.02 - [X.]E 119, 312 <320>; [X.]eschluss vom 14. Mai 2014 - 4 [X.] 10.14 - [X.] Rn. 7) - ausgeführt, dass sich die Antragsbefugnis für den Antragsteller aus einer möglichen Verletzung des aus § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG folgenden Abwägungsgebots ergeben könne ([X.]). Wegen des groben Rasters der raumordnerischen Abwägung und der damit verbundenen Ungenauigkeiten, könne sich der [X.] aber darauf beschränken, private [X.]elange nur in einer pauschalen, typisierenden Art und Weise als Gruppenbelange zu berücksichtigen, wie dies vorliegend etwa durch die [X.]erücksichtigung eines Abstandes von 500 m zu [X.] im Außenbereich geschehen sei. Darüber hinausgehende individuelle [X.]etroffenheiten seien nicht Gegenstand der Abwägung im Rahmen eines Regionalen Raumordnungsplans, sondern blieben der Feinsteuerung im Verfahren zur Aufstellung eines [X.]ebauungsplans bzw. der Genehmigung einer konkreten Windenergieanlage vorbehalten ([X.]). Das Oberverwaltungsgericht ist somit davon ausgegangen, dass private [X.]elange des Antragstellers, die im Rahmen der Abwägung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG zu berücksichtigen sind, nicht bestehen, im Übrigen subjektive [X.]etroffenheiten des Antragstellers - wozu, so ist zu ergänzen, das Artenschutzrecht nach §§ 44 ff. [X.]atSchG nicht gehört - im Wege eines zulässigen Konflikttransfers einem nachfolgenden [X.]ebauungsplanverfahren bzw. immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren überantwortet sind und (erst) dort einer Lösung zugeführt werden müssen. Dass und weshalb ein solcher Konflikttransfer hier unzulässig sein könnte, legt die [X.]eschwerde nicht dar. Aus dem gleichen Grund verfängt auch der weitere Einwand der [X.]eschwerde nicht, der Antragsteller habe nachgewiesen, dass einzelne Flächen in der ausgewiesenen [X.] für eine Windenergienutzung ungeeignet seien. Das Normenkontrollgericht hat den Einwand aufgegriffen, war aber der Auffassung, dass das ausgewiesene Vorranggebiet als solches grundsätzlich für eine Windenergienutzung geeignet sei und lediglich die Feinsteuerung, d.h. die Festsetzung der konkreten Standorte sowie der Höhe der Anlagen etc., späteren Planungsebenen oder dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vorbehalten sei ([X.]). Es ist mithin von einem zulässigen Konflikttransfer ausgegangen.

9

Auch der Verweis der [X.]eschwerde auf die Denkmaleigenschaft des Wohnhauses des Antragstellers führt nicht weiter. Das Oberverwaltungsgericht hat die Antragsbefugnis des Antragstellers insofern unter mehreren Gesichtspunkten verneint. Zwar könne sich aus dem Denkmalschutz eines Gebäudes ein im Rahmen der Abwägung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG zu beachtender privater [X.]elang ergeben ([X.]). Der Antragsgegner habe im Planverfahren eine mögliche [X.]eeinträchtigung des Denkmals des Antragstellers auch geprüft. Die beteiligte untere Denkmalschutzbehörde habe aber aufgrund des Abstandes der Vorrangflächen zum Anwesen des Antragstellers keine Einwände erhoben ([X.]). Ferner habe sich der Antragsgegner im Rahmen der Abwägung mit dem Denkmalschutz befasst und die Vereinbarkeit von Windenergieanlagen mit benachbarten Denkmälern in das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren verwiesen ([X.]). Vor diesem Hintergrund hat es die [X.]ehauptung des Antragstellers, sein Wohnhaus sei als [X.]audenkmal anerkannt und auch "wegen der Lage in der Landschaft" geschützt, als nicht ausreichend angesehen, um die Antragsbefugnis zu begründen ([X.]). Im Übrigen könne durch die Anordnung der Windenergieanlagen im Vorranggebiet sowie etwaige Regelungen zu deren Höhe und Gestaltung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren den [X.]elangen des Denkmalsschutzes in [X.]ezug auf das Gebäude des Antragstellers ausreichend Rechnung getragen werden ([X.]). Mithin sei eine [X.]eeinträchtigung der privaten [X.]elange des Antragstellers als Denkmaleigentümer durch die angegriffene Teilfortschreibung des [X.] nicht möglich ([X.]). Das Oberverwaltungsgericht ist damit unter Würdigung des Vortrags des Antragstellers im Normenkontrollverfahren davon ausgegangen, dass dieser entweder schon nicht seiner Pflicht zur Substantiierung einer Rechtsverletzung genügt hat oder - soweit dies geschehen sein sollte - eine Rechtsverletzung offensichtlich ausscheidet, weil seine Denkmalschutzbelange im Wege des zulässigen Konflikttransfers in ein nachfolgendes immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren verwiesen worden sind. Hiermit setzt sich die [X.]eschwerde nicht auseinander.

Der von der [X.]eschwerde weiter erhobene Einwand, durch die Handhabung der Antragsbefugnis durch das Normenkontrollgericht werde der Antragsteller [X.] gestellt, übersieht, dass diesem die Möglichkeit einer inzidenten gerichtlichen Kontrolle verbleibt. Wird das besondere Gewicht der im Regionalen Raumordnungsprogramm ausgewiesenen Vorrangflächen bei der Entscheidung über die Zulassung einer Windenergieanlage berücksichtigt, kann im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Zulassungsentscheidung als Vorfrage geprüft werden, ob die Festlegung des Vorranggebiets wirksam ist. Gleiches gilt, wenn über die Wirksamkeit eines [X.]ebauungsplans mit [X.]lick auf Vorgaben in Form eines Vorranggebiets zu entscheiden ist ([X.], Urteil vom 16. April 2015 - 4 CN 6.14 - [X.]E 152, 49 Rn. 7).

Die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass das [X.] - als letztinstanzliches Gericht - in dem angestrebten Revisionsverfahren eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.] ([X.]) nach Art. 267 Abs. 3 A[X.]V zur Auslegung von Art. 11 der Richtlinie 2011/92/[X.] des [X.] und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ([X.] L 26 S. 1 - [X.]) und des Art. 25 der Richtlinie 2010/75/[X.] des [X.] und des Rates vom 24. November 2010 über [X.] ([X.] L 334 S. 17) einholen müsste. Zwar kann einer Rechtssache grundsätzliche [X.]edeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zukommen, wenn dargelegt ist, dass in einem zukünftigen Revisionsverfahren zur Auslegung einer entscheidungsrelevanten gemeinschaftsrechtlichen Regelung voraussichtlich gemäß Art. 267 Abs. 3 A[X.]V eine Vorabentscheidung des [X.] einzuholen sein wird (vgl. etwa [X.], [X.]eschlüsse vom 30. Januar 1996 - 3 N[X.] 2.94 - [X.] 310 § 47 VwGO Nr. 111 = juris Rn. 31, vom 5. Mai 2009 - 3 [X.] - juris Rn. 3 und vom 27. Oktober 2010 - 5 [X.], 5 PKH 5.10 - juris Rn. 8). An einer solchen Darlegung fehlt es hier. Das Oberverwaltungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, unmittelbar aus Art. 11 [X.] lasse sich eine Antragsbefugnis nicht herleiten, weil die Ausweisung von kombinierten Vorrang- und Eignungsgebieten im Rahmen eines Raumordnungsplans nicht in diesem Sinne als eine (Teil-)Entscheidung in einem mehrstufigen Verfahren zu werten sei ([X.]). In der Sache hat es damit bereits die Anwendbarkeit der [X.] auf das angefochtene Regionale Raumordnungsprogramm verneint, weil es sich hierbei um keine "Genehmigung" i.S.v. Art. 1 Abs. 2 [X.]uchst. c der [X.] handele. Hiermit setzt sich die [X.]eschwerde nicht auseinander. Unabhängig davon wäre eine Vorlage an den [X.] auch deshalb nicht veranlasst, weil der unionsrechtliche [X.]egriff der Genehmigung geklärt ([X.], Urteil vom 4. Mai 2006 - [X.]/03 [[X.]:[X.]:C:2006:286] - Rn. 44) und es nach der Rechtsprechung des [X.] Sache des nationalen Gerichts ist, festzustellen, ob eine Entscheidung als [X.]estandteil eines mehrstufigen Genehmigungsverfahrens und damit als Genehmigung i.S.d. [X.] angesehen werden kann ([X.], Urteil vom 17. März 2011 - [X.]/09 - [[X.]:[X.]:C:2011:154] Rn. 34; siehe auch [X.], Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 - NVwZ 2015, 656 Rn. 26, 27).

2. Die [X.] verfehlt die [X.]eschwerde, soweit sie eine Abweichung der angegriffenen Entscheidung vom Urteil des [X.] vom 16. April 2015 - 4 CN 6.14 - ([X.]E 152, 49) geltend macht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt, wenn die [X.]eschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung u.a. des [X.] aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des [X.] tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. z.[X.]. [X.], [X.]eschluss vom 18. März 2015 - 4 [X.] 11.15 - juris Rn. 3). Daran fehlt es hier.

Die [X.]eschwerde kritisiert, die erstinstanzliche Entscheidung gehe auf das Urteil des [X.] vom 16. April 2015 - 4 CN 6.14 - (a.a.[X.]) in keiner Form ein und erkenne auch nicht deren Rechtsgedanken ([X.]eschwerdebegründung S. 4). Der Sache nach macht sie damit eine unzutreffende bzw. unterbliebene Rechtsanwendung geltend, auf die eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht gestützt werden kann (stRspr, vgl. z.[X.]. [X.], [X.]eschlüsse vom 25. Januar 2005 - 9 [X.] 38.04 - NVwZ 2005, 447 <448> = juris Rn. 16 und vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Der von der [X.]eschwerde unterstellte [X.] liegt im Übrigen auch nicht vor. Da sich der Antragsteller im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht ausschließlich auf eine Verletzung des aus § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG folgenden Abwägungsgebots berufen hat, bestand für das Normenkontrollgericht keine Veranlassung, der Frage nachzugehen, ob sich die Antragsbefugnis aus einer möglichen Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG ergibt, weil der Antragsteller - wie nunmehr im [X.]eschwerdeverfahren ohne [X.]ezeichnung konkreter Grundstücke unsubstantiiert behauptet - über ein Grundstück im Plangebiet verfügt, das von den Festlegungen des [X.] betroffen ist. Es wäre vielmehr seine Sache gewesen, Entsprechendes im Normenkontrollverfahren vorzutragen ([X.], [X.]eschluss vom 30. Juli 2014 - 4 [X.] 1.14 - juris Rn. 23).

3. Von einer weiteren [X.]egründung sieht der Senat ab, weil diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

4. [X.] beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

4 BN 42/15

24.03.2016

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BN

vorgehend OVG Lüneburg, 30. Juli 2015, Az: 12 KN 221/14, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.03.2016, Az. 4 BN 42/15 (REWIS RS 2016, 13933)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13933

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