Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2008, Az. IX ZR 185/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4819

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 185/05 vom 27. März 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter und Raebel, die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 27. März 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem [X.]eil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 20. September 2005 wird auf Kosten der Klägerin [X.]. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 99.828,79 • festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Das Berufungs-gericht ist der Rechtsprechung des [X.] zu § 852 Abs. 2 BGB a.F. in der Frage gefolgt, wann Verhandlungen über den zu leistenden [X.] durch "[X.]" abgebrochen werden und die gehemmte Verjährungsfrist weiterläuft (vgl. [X.], 298, 303; [X.], [X.]. v. 1. März 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 1044, 1047). Im Einklang mit diesen Grundsätzen hat es die Umstände des [X.] geprüft. Ein Abwägungsfehler bei dieser Würdigung, den die Beschwerde geltend macht, hätte keine über den 1 - 3 - Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Ein Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht. Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. 2 Dr. [X.] [X.] Raebel

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.04.2005 - 2 O 4385/03 - [X.], Entscheidung vom 20.09.2005 - 14 U 814/05 -

Meta

IX ZR 185/05

27.03.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2008, Az. IX ZR 185/05 (REWIS RS 2008, 4819)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4819

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