Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2004, Az. IXa ZB 44/04

IXa- Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2269

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[X.]BESCHLUSS [X.]
vom 16. Juli 2004 in dem Zwangsvollstre[X.]kungsverfahren

Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] § 55 Abs. 4; ZPO §§ 829, 835, 850 ff

Das Vollstre[X.]kungsgeri[X.]ht darf beim Erlaß eines Pfändungs- und Überwei-sungsbes[X.]hlusses ni[X.]ht anordnen, daß das Geldinstitut als Dritts[X.]huldner den verlängerten Pfändungss[X.]hutz gemäß § 55 Abs. 4 [X.] ohne gesonderte ge-ri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung zu bea[X.]hten habe.

[X.], Bes[X.]hluß vom 16. Juli 2004 - [X.] - LG Stade
AG Tostedt - 2 - [X.] des [X.] hat dur[X.]h [X.] Kreft, [X.], von [X.] und die Ri[X.]hterinnen Dr. [X.] und [X.]

am 16. Juli 2004 bes[X.]hlossen:
Auf die Re[X.]htsbes[X.]hwerde der Dritts[X.]huldnerin wird der Bes[X.]hluß der 9. Zivilkammer des [X.] vom 15. Januar 2004 teilweise geändert:

Auf die sofortige Bes[X.]hwerde der Dritts[X.]huldnerin gegen den [X.] vom 23. September 2003 wird
au[X.]h der erste Absatz des Anhangs zum Pfändungs- und Über-weisungsbes[X.]hluß des [X.] vom 21. August 2003 - 9 M 4066/03 - aufgehoben.

Die S[X.]huldnerin trägt die Kosten der Re[X.]htsmittelverfahren.
[X.]: bis zu 300 •.

Gründe:
[X.] - 3 - Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgeri[X.]ht einen Pfändungs- und [X.] erlassen, mit dem die Forderungen der S[X.]huldnerin ge-gen die Dritts[X.]huldnerin aus der bestehenden Ges[X.]häftsverbindung, insbeson-dere aus einem Girokonto gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen wurden. Dem Pfändungs- und [X.] hat das [X.] folgende, aus drei Absätzen bestehende Anlage beigefügt, die dur[X.]h ei-nen Vermerk auf dem Bes[X.]hluß dessen Bestandteil ist:
"Gehen auf dem gepfändeten Konto Sozialleistungen (z.B. [X.], Arbeitslosenhilfe, Ums[X.]hulungsgeld, Renten, Krankengeld, Sozialhilfe, Wohngeld, Erziehungsgeld, Kindergeld u.a.) ein, so sind diese Geldeingänge (Bestand und Neuguts[X.]hrif-ten) gemäß § 55 des [X.] ([X.]) innerhalb von
7 Tagen seit der Guts[X.]hrift unpfändbar. Der S[X.]huldner kann somit ohne Bes[X.]hränkung über diese Gelder verfügen. Hat der S[X.]huld-ner die 7-Tage-Frist verstrei[X.]hen lassen, so gilt zugunsten des S[X.]huldners der in § 55 IV [X.] formulierte Pfändungss[X.]hutz. Für den dort genannten [X.]raum ergibt si[X.]h der pfändbare Betrag aus der [X.] zu § 850[X.] ZPO (in der jeweils gül-tigen Fassung) unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Unterhaltsverpfli[X.]h-tungen des S[X.]huldners. Pfandfrei sind die einzelnen [X.] stets, wenn sie ni[X.]ht höher sind als monatli[X.]h 939,99 • (bei 0 Unterhaltspfli[X.]hten), 1.289,99 • (bei 1 Unterhaltspfli[X.]ht), 1.479,99 • (bei 2 Unterhaltspfli[X.]hten), 1.679,99 • (bei 3 Unterhaltspfli[X.]hten). § 55 IV [X.] ma[X.]ht die Verfügbarkeit der dur[X.]h die Guts[X.]hrift von Sozialleistungen entstandenen Guthaben von einer späteren Ents[X.]heidung des Vollstre[X.]kungsgeri[X.]ht un-abhängig. Somit greift der vorgenannte Pfändungss[X.]hutz auto-matis[X.]h und ist von dem Geldinstitut (Dritts[X.]huldner) von [X.] wegen und ohne weitere Geri[X.]htsents[X.]heidungen zu bea[X.]h-ten. Denn anders als in § 850k ZPO hat der Gesetzgeber die Auf-hebung der Pfändung ni[X.]ht von einem Antrag des S[X.]huldners so-wie einer na[X.]hfolgenden Geri[X.]htsents[X.]heidung abhängig [X.].

Werden no[X.]h ni[X.]ht an der Quelle (Arbeitgeber) gepfändete [X.] Einkünfte der in den §§ 850 bis 850b ZPO bezei[X.]h-neten Art, insbesondere Arbeitseinkommen, Lohn oder Gehalt auf das Konto des S[X.]huldners bei einem Geldinstitut überwiesen, kann dem S[X.]huldner vom Vollstre[X.]kungsgeri[X.]ht auf Antrag Pfän-dungss[X.]hutz für Bankguthaben na[X.]h Maßgabe des §§ 850k, 766,
- 4 - 765a, 732 II ZPO gewährt werden. Den Antrag sollte der S[X.]huld-ner tunli[X.]hst innerhalb der Frist des § 835 III 2 ZPO (= 2 Wo[X.]hen na[X.]h Zustellung des [X.] an den Dritts[X.]huldner) unter Vorlage entspre[X.]hender Na[X.]hweise (Kontoauszüge und Lohn-/Gehaltsab-re[X.]hnungen der letzen 3 Monate) stellen. Deshalb wird der Dritt-s[X.]huldner ausdrü[X.]kli[X.]h auf die Bea[X.]htung des § 835 III 2 ZPO hingewiesen.

Soweit der S[X.]huldner gegenüber dem Geldinstitut dur[X.]h Vorlage entspre[X.]hender Belege (z.B. [X.], Pfändungs- und [X.], [X.], Gehalts- oder Lohnab-re[X.]hnung) na[X.]hweisen kann, daß ledigli[X.]h der pfandfreie Teil des Arbeitseinkommens auf seinem Konto eingeht oder wenn mit die-sem Bes[X.]hluß Arbeitseinkommen und Kontokorrentguthaben par-allel gepfändet werden, erfaßt die Kontopfändung ni[X.]ht das dur[X.]h die Guts[X.]hrift des pfandfreien Teils des Arbeitseinkommen [X.] Kontoguthaben.

Diese Anlage stellt na[X.]h Auffassung des Vollstre[X.]kungsgeri[X.]ht keine Eins[X.]hränkung des Gläubigerantrags dar."

Die von der Dritts[X.]huldnerin gegen die Hinweise im ersten und dritten Absatz der Anlage zum Pfändungs- und [X.] eingelegte Erinnerung hat das Amtsgeri[X.]ht zurü[X.]kgewiesen. Ihre sofortige Bes[X.]hwerde blieb hinsi[X.]htli[X.]h des ersten Absatzes ohne Erfolg. Dagegen wendet si[X.]h die Dritts[X.]huldnerin mit der zugelassenen Re[X.]htsbes[X.]hwerde.

I[X.]

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und au[X.]h im übrigen zulässige Bes[X.]hwerde ist begründet und führt gemäß § 577 Abs. 5 ZPO zur Abänderung des angefo[X.]htenen Bes[X.]hlusses.
- 5 - 1. Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht, das si[X.]h auf eine Mindermeinung (vgl. [X.], Rpfleger 2000, 440, 446) stützen kann, hat ausgeführt: Der erste Absatz der Anlage zum Pfändungs- und [X.] entspre[X.]he der Re[X.]htslage des § 55 Abs. 4 [X.]. Das Geldinstitut müsse bei laufenden Sozialleistungen na[X.]h Ablauf der absoluten Pfändungss[X.]hutzfrist von sieben Tagen (§ 55 Abs. 1 [X.]) die Pfändungsfreigrenze des § 850[X.] ZPO ohne eine geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung berü[X.]ksi[X.]htigen. Dies folge aus der Intention des Gesetzgebers, wie sie den Gesetzesmaterialien zu § 55 [X.] und § 850k ZPO entnommen werden könne. Der Gesetzgeber habe die Aufhebung der Pfän-dung ni[X.]ht von einem Antrag des S[X.]huldners sowie einer na[X.]hfolgenden [X.]sents[X.]heidung abhängig gema[X.]ht, weil das [X.] keine dem § 850k ZPO (Pfändungss[X.]hutz für Kontoguthaben aus Arbeitsaufkommen) ent-spre[X.]hende Regelung enthalte. Dem Geldinstitut sei - ebenso wie einem Sozi-alversi[X.]herungsträger oder einem Arbeitgeber - zumutbar, die Anzahl der Per-sonen zu ermitteln, denen der S[X.]huldner unterhaltsverpfli[X.]htet sei, und die Pfändungsfreigrenze zu erre[X.]hnen. Bei Unklarheiten könne es das [X.] anrufen.

Na[X.]h Auffassung der Re[X.]htsbes[X.]hwerde, die si[X.]h auf die herrs[X.]hende Meinung in Re[X.]htspre[X.]hung und Literatur beruft (vgl. [X.] JurBüro 1990, 1058; [X.] Rpfleger 2002, 470; [X.] JurBüro 2001, 492; [X.] JurBüro 1998, 47; [X.] 1998, 150; S[X.]hus[X.]h-ke/Walker, Vollstre[X.]kung und Vorläufiger Re[X.]htss[X.]hutz 3. Aufl. § 850k Rn. 19; [X.]/[X.], ZPO 24. Aufl. § 850i Rn. 51; [X.], Forderungspfändung 13. Aufl. Rn. 1439i; [X.] Kommentar/[X.], [X.] § 55 Rn. 17), könne das Geldinstitut ni[X.]ht verpfli[X.]htet werden, für die auf dem Konto eingegange-nen laufenden Sozialleistungen die Pfändungsfreigrenze unabhängig von einer - 6 - geri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidung zu bea[X.]hten. Vielmehr sei es Sa[X.]he des [X.], im Wege der Vollstre[X.]kungserinnerung eine Abänderung des [X.] dahin zu erwirken, daß ihm der in § 55 Abs. 4 [X.] bezei[X.]hnete Betrag pfandfrei belassen werde. Das dem Gläubiger und dem S[X.]huldner neutral gegenüber stehende Geldinstitut verfüge - im Gegensatz zu einem Träger der Sozialversi[X.]herung oder einem Arbeitgeber - regelmäßig ni[X.]ht über ausrei[X.]hende Informationen, um die Pfändungsfreigrenze si[X.]her bestimmen zu können. Eine Ermittlungspfli[X.]ht des Geldinstituts wäre mit einem unzumutbaren personellen und sa[X.]hli[X.]hen Aufwand verbunden. Der Gläubiger und der S[X.]huldner könnten als die vom Pfändungsvorgang unmittelbar Betroffenen ihren Interessengegensatz in einem im Gesetz vorgesehenen Verfahren klären.

2. Der Standpunkt der Re[X.]htsbes[X.]hwerde ist ri[X.]htig.

a) Wird eine Sozialleistung auf das Konto des Bere[X.]htigten bei einem Geldinstitut überwiesen, ist gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 [X.] die dur[X.]h die [X.] entstehende Forderung für die Dauer von sieben Tagen seit der [X.] der Überweisung unpfändbar. Na[X.]h Satz 2 dieser Vors[X.]hrift gilt die Pfändung des Guthabens nur als mit der Maßgabe ausgespro[X.]hen, daß sie das Guthaben in Höhe der in Satz 1 bezei[X.]hneten Forderung während der [X.] ni[X.]ht erfaßt. Diese Regelung gilt unmittelbar kraft Gesetzes, ohne daß es eines Pfändungss[X.]hutzantrages des S[X.]huldners bedarf. Eine zuvor dur[X.]hgeführte Pfändung der Forderung wird erst na[X.]h Ablauf der Frist wirksam (vgl. [X.]/ [X.], aaO § 850i Rn. 49).

Hat der S[X.]huldner das Geld ni[X.]ht innerhalb der S[X.]honfrist des § 55 Abs. 1 [X.] von seinem Konto abgehoben, ist gemäß § 55 Abs. 4 [X.] das aus der - 7 - Überweisung einer wiederkehrenden Sozialleistung resultierende Guthaben der Pfändung insoweit ni[X.]ht unterworfen, als der Betrag dem unpfändbaren Teil der Leistung für die [X.] von der Pfändung bis zum nä[X.]hsten Zahlungstermin entspri[X.]ht. Der auf dem Konto no[X.]h vorhandene Guts[X.]hriftbetrag wird nur no[X.]h zeitanteilig in dem Umfang ges[X.]hützt, in dem er bei Pfändung des Anspru[X.]hs gegen den Träger der Sozialleistung unpfändbar gewesen wäre. Es gelten die [X.] der §§ 850 ff ZPO, weil si[X.]h gemäß § 54 Abs. 4 [X.] die Pfändung von laufenden [X.] na[X.]h den für die Pfändung von Arbeitseinkommen geltenden Normen ri[X.]htet.

Grundsätzli[X.]h ist zur Bestimmung der Rei[X.]hweite des verlängerten Pfän-dungss[X.]hutzes na[X.]h § 55 Abs. 4 [X.] zunä[X.]hst festzustellen, wel[X.]her Betrag dem S[X.]huldner bei einer Pfändung des Anspru[X.]hs gegen den Leistungsträger für die gesamte [X.] pfandfrei hätte belassen werden müssen. [X.] ist zwis[X.]hen ni[X.]ht privilegierten Gläubigern und Unterhaltsgläubigern zu unters[X.]heiden und entweder die [X.] zu § 850[X.] ZPO zugrunde zu legen oder von § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO (bzw. von § 850f Abs. 2 ZPO) auszugehen. Von dem dana[X.]h für die gesamte [X.] als un-pfändbar ermittelten Betrag ist dem S[X.]huldner der Teil als pfandfrei zu [X.], der dem in [X.]einheiten ausgedrü[X.]kten Verhältnis der [X.]spanne zwi-s[X.]hen Pfändung und dem nä[X.]hsten Zahlungstermin zur gesamten Zahlungspe-riode entspri[X.]ht (vgl. [X.]/[X.], aaO § 850i Rn. 50).

b) Das Vollstre[X.]kungsgeri[X.]ht durfte bei Erlaß des Pfändungs- und Über-weisungsbes[X.]hlusses ni[X.]ht anordnen, daß die Dritts[X.]huldnerin (das [X.]) den verlängerten Pfändungss[X.]hutz des § 55 Abs. 4 [X.] - unabhängig von einer Ents[X.]heidung des Vollstre[X.]kungsgeri[X.]hts - von si[X.]h aus bea[X.]hten - 8 - muß. Denn die Freigabe des na[X.]h dieser Vors[X.]hrift pfandfreien Betrages aus der Vollstre[X.]kung obliegt allein dem Vollstre[X.]kungsgeri[X.]ht (vgl. [X.], ZPO 21. Aufl. § 850i Rn. 124; [X.]/[X.], aaO § 850i Rn. 51).

Für den verlängerten Pfändungss[X.]hutz des § 55 Abs. 4 [X.] ist die Rei[X.]hweite des [X.] - anders als während der ersten sieben Tage seit der Guts[X.]hrift der Überweisung (§ 55 Abs. 1 Satz 2 [X.]) - ni[X.]ht mehr einges[X.]hränkt. Dieser erfaßt somit na[X.]h Ablauf der siebentägigen S[X.]hon-frist das Kontoguthaben des S[X.]huldners in vollem Umfang. Daher ist es dem Geldinstitut gemäß § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO ab diesem [X.]punkt verboten, an den S[X.]huldner zu leisten (vgl. [X.]/Walker, aaO § 850k Rn. 19; [X.]/ [X.], aaO § 850i Rn. 51; [X.], Forderungspfändung aaO Rn. 1439i). Der S[X.]huldner muß deshalb na[X.]h Ende der S[X.]honfrist beim Vollstre[X.]kungsgeri[X.]ht im Wege der Vollstre[X.]kungserinnerung gemäß § 766 ZPO eine Abänderung des [X.] dahingehend erwirken, daß ihm der in § 55 Abs. 4 [X.] genannte Betrag bis zum nä[X.]hsten Zahlungstermin pfandfrei belassen wird (vgl. [X.] Rpfleger 2002, 470 f; [X.] JurBüro 2001, 492; [X.] JurBüro 1998, 47; [X.]/[X.], aaO § 850i Rn. 51; [X.], [X.] aaO Rn. 1439i).

[X.]) Dieses Ergebnis wird dur[X.]h weitere Überlegungen bestätigt.

§ 55 Abs. 4 [X.] stellt das aus der Überweisung einer wiederkehren-den Sozialleistung entstandene Guthaben dem Bargeld glei[X.]h. Wie bei dessen Pfändung dur[X.]h den Geri[X.]htsvollzieher (vgl. § 811 Nr. 8 ZPO) hat daher die Feststellung, daß von der Pfändung des Kontoguthabens der na[X.]h § 55 Abs. 4 [X.] unpfändbare Betrag ganz oder teilweise ni[X.]ht erfaßt wird, dur[X.]h eine - 9 - geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung und ni[X.]ht dur[X.]h das als Dritts[X.]huldner beteiligte Geldinstitut zu erfolgen, zumal das Vollstre[X.]kungsgeri[X.]ht die Unpfändbarkeit bei Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbes[X.]hlusses in der Regel no[X.]h ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigen konnte (vgl. [X.], Forderungspfändung aaO Rn. 1439i).

Dem Geldinstitut ist ni[X.]ht wie einem Träger der Sozialversi[X.]herung oder einem Arbeitgeber aufgegeben, zu Gunsten des S[X.]huldners bestehende Pfän-dungss[X.]hutzvors[X.]hriften (§§ 850 ff ZPO) unabhängig von einer geri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidung zu bea[X.]hten und den na[X.]h § 55 Abs. 4 [X.] pfandfreien Betrag selbst festzustellen. Es ist ihm ni[X.]ht zumutbar und häufig - jedenfalls ohne frei-willige Mitwirkung des S[X.]huldners - au[X.]h ni[X.]ht mögli[X.]h, die erforderli[X.]he Be-wertung der persönli[X.]hen Verhältnisse des S[X.]huldners als Grundlage für des-sen Bemessung mit einem vertretbaren personellen und sa[X.]hli[X.]hen Aufwand si[X.]her vorzunehmen (vgl. [X.] Rpfleger 2002, 476 f; [X.] JurBü-ro 1998, 47). Die Ri[X.]htigkeit der vom S[X.]huldner gema[X.]hten Angaben kann es kaum überprüfen. Nur wegen der Kontoverbindung hat es keine Fürsorge- und Aufklärungspfli[X.]hten, die denen eines Leistungsträgers der Sozialversi[X.]herung auf Grund des sozialversi[X.]herungsre[X.]htli[X.]hen oder eines Arbeitgebers auf Grund des arbeitsre[X.]htli[X.]hen Re[X.]htsverhältnisses verglei[X.]hbar sind. Die Be-stimmung des bei der Unterhaltsvollstre[X.]kung na[X.]h § 850d ZPO unpfändbaren Teils einer laufenden Sozialleistung steht ihm ohnehin ni[X.]ht zu (vgl. [X.], Forderungspfändung aaO Rn. 1439i).

Vor allem spri[X.]ht au[X.]h die Interessenlage der an der [X.] Beteiligten gegen eine Verpfli[X.]htung des Geldinstituts, den verlängerten Pfän-dungss[X.]hutz gemäß § 55 Abs. 4 [X.] ohne eine geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung zu - 10 - bea[X.]hten. Gläubiger und S[X.]huldner als die unmittelbar Betroffenen haben die ihnen vom Gesetz eingeräumte Mögli[X.]hkeit, dessen Rei[X.]hweite im Rahmen der Vollstre[X.]kungserinnerung gemäß § 766 ZPO vom Geri[X.]ht klären zu lassen. Der dem Empfänger von Sozialleistungen zustehende Pfändungss[X.]hutz wird da-dur[X.]h ni[X.]ht unzumutbar ers[X.]hwert (vgl. [X.] Rpfleger 2002, 470, 471). Wenn das Geldinstitut den pfandfreien Betrag selbst festzustellen hätte, [X.] Meinungsvers[X.]hiedenheiten über den Umfang des Pfändungss[X.]hutzes in einem Verfahren gegen das glei[X.]hzeitig vom Gläubiger und vom S[X.]huldner bedrohte Geldinstitut ausgetragen werden (vgl. [X.] Rpfleger 2002, 470, 471), obwohl dieses nur als Dritts[X.]huldner betroffen ist und dem Gläubiger sowie dem S[X.]huldner neutral gegenüber steht.

d) Dem Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht ist einzuräumen, daß die - allerdings ni[X.]ht ganz eindeutigen - Gesetzesmaterialien zu § 55 [X.] (vgl. BT-Dru[X.]ks. 7/868, [X.], 44, 46) und zu § 850k ZPO (vgl. BT-Dru[X.]ks. 8/693, [X.], 50) eher für die Intention des Gesetzgebers spre[X.]hen, das Geldinstitut solle den na[X.]h § 55 Abs. 4 [X.] pfandfreien Betrages ohne eine geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung freige-ben. Angesi[X.]hts der dargestellten, gegen eine sol[X.]he Lösung spre[X.]henden Gründe kommt diesem [X.] indes keine ents[X.]heidende Bedeu-tung zu (zur begrenzten Bedeutung der sog. historis[X.]hen Auslegung vgl. [X.] 1, 299, 312; 8, 274, 307; 10, 234, 244; 11, 126, 129 f).

Kreft [X.] v. [X.]

[X.] [X.]

Meta

IXa ZB 44/04

16.07.2004

Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2004, Az. IXa ZB 44/04 (REWIS RS 2004, 2269)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2269

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