Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2008, Az. VII ZB 32/07

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4809

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BUNDESGERICHTSHOF [X.]/07
vom 27. März 2008 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 765 a, § 850 [X.] der Gläubiger den einer [X.]in und Ehefrau zustehenden Auszah-lungsanspruch aus Girokontovertrag gegen einen Drittschuldner, können die Schuld-ner und Eheleute zwar nicht nach § 850 k ZPO, jedoch unter den Voraussetzungen des § 765 a ZPO [X.] beanspruchen, soweit das Guthaben auf dem Girokonto aus der Überweisung von unpfändbarem Arbeitseinkommen des [X.] herrührt. - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 27. März 2008 durch [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 23. Februar 2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: [X.] Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldner, ein Ehepaar, die Zwangs-vollstreckung wegen einer Geldforderung in Höhe von 1.919,95 • sowie [X.] in Höhe von 1.014,69 • zuzüglich Zinsen und Kosten für Zwangs-vollstreckung. 1 Wegen dieser Forderungen erwirkte die Gläubigerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über Forderungen der Schuldnerin zu 1 gegen die [X.] aus der bestehenden Geschäftsverbindung. [X.] ist eine Sparkasse, bei der die Schuldnerin zu 1 ein Girokonto unterhält. Auf die-ses Konto wird monatlich das Arbeitsentgelt des Schuldners zu 2, der über [X.] eigene Kontoverbindung verfügt, sowie eine Unterhaltszahlung des Kindsva-ters eines der drei Kinder der Schuldnerin zu 1 überwiesen. 2 - 3 - Auf Antrag der Schuldnerin zu 1 hat das Amtsgericht die Pfändung des Guthabens für den Monat November 2006 in Höhe von 1.486,14 • aufgehoben; der Betrag setzt sich zusammen aus 1.299,01 • Arbeitsentgelt des Schuldners zu 2 und 187,13 • Unterhaltszahlung des Kindsvaters der Tochter [X.] 3 4 Die Beschwerdekammer des [X.] hat die gegen die Aufhebung der Pfändung eingelegte sofortige Beschwerde der Gläubigerin [X.]. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt sie unter Aufhebung der Beschwerdeentscheidung sowie des Beschlusses des Amtsgerichts die Zu-rückweisung des Antrags der Schuldner auf Aufhebung der Pfändung der [X.] auf Auszahlung des Kontoguthabens. I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthaf-te und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 5 1. Das Beschwerdegericht führt aus, die Kontopfändung sei gemäß § 850 k ZPO aufzuheben gewesen, soweit vom Arbeitsentgelt des Schuldners zu 2, das auf dem Konto der Ehefrau eingehe, der gemeinsame Lebensunter-halt bestritten werde und dieses Arbeitsentgelt wegen der Anzahl der unter-haltspflichtigen Personen (Ehefrau, zwei gemeinsame Kinder) unpfändbar sei, § 850 c ZPO. Gleiches gelte für die Unterhaltszahlung des Kindsvaters der Tochter [X.], § 850 b Nr. 2 ZPO. 6 2. Die Rechtsbeschwerde ist demgegenüber der Auffassung, das [X.] habe § 850 k ZPO rechtsfehlerhaft angewendet, weil der 7 - 4 - Schuldner zu 2 nicht Inhaber der gepfändeten Kontoforderung sei und die [X.] nicht entsprechend angewendet werden dürfe. 8 3. Der Beschluss des [X.] hält im Ergebnis der rechtli-chen Nachprüfung stand. 9 a) Soweit sich die Gläubigerin gegen die Aufhebung der Pfändung in [X.] auf die Unterhaltszahlung des Kindsvaters in Höhe von 187,13 • wendet, kann sie schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie ausweislich der vom [X.] in Bezug genommenen tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts diesen Betrag bereits in erster Instanz freigegeben hat. Nach § 843 ZPO erlöschen damit Verstrickung und Pfändungspfandrecht, die [X.] ist aufzuheben. Die Freigabe ist mit Bekanntgabe gegenüber dem Schuldner wirksam und als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich, eine Neuvornahme der Pfändung ist nicht erfolgt. b) Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht den Schuldnern Pfändungs-schutz hinsichtlich des gepfändeten [X.] nach § 850 k ZPO gewährt. Eine Aufhebung der Pfändung im Umfang des gemäß § 850 c ZPO unpfändbaren Betrages von Arbeitseinkommen kommt in entsprechender An-wendung des § 850 k ZPO hinsichtlich solcher Leistungen in Betracht, die auf ein bei einem Geldinstitut [X.] Konto des Arbeitseinkommen erzielen-den Schuldners überwiesen werden ([X.], Beschluss vom 20. Dezember 2006 - [X.] ZB 56/06, [X.], 604). § 850 k ZPO ist nicht entsprechend anwend-bar, wenn das Arbeitseinkommen auf Weisung des Arbeitsnehmers auf ein Konto eines [X.] überwiesen wird, und der Gläubiger entweder den Anspruch des Berechtigten gegen den Kontoinhaber auf Auskehrung des betreffenden Betrages oder den Auszahlungsanspruch des [X.] gegen die kontoführende Bank pfändet (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 4. Juli 2007 - [X.] ZB 15/07, [X.] - 5 - 2007, 2703 = [X.], 1217; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 850 k Rdn. 5; [X.]/Walker, ZPO, 3. Aufl., § 850 k Rdn. 3; [X.], Rpfleger 1992, 128, 129). Anderes gilt auch dann nicht, wenn der Kontoinhaber selbst [X.] ist; auch dann ergreift der ihm als Kontoinhaber gemäß § 850 k ZPO gewährte Schutz nicht ein Guthaben, das nicht auf seinen eigenen [X.] beruht. c) Jedoch können die Schuldner [X.] nach § 765 a ZPO beanspruchen, soweit Gutschriften aus nach § 850 c ZPO unpfändbarem Ar-beitseinkommen des [X.]s und Ehemanns durch die Kontopfändung berührt sind. 11 aa) § 765 a ZPO gilt grundsätzlich neben den übrigen vollstreckungs-rechtlichen Schutzvorschriften. Der Anwendbarkeit dieser Vorschrift steht nicht entgegen, dass bei der erforderlichen Interessenabwägung im Einzelfall auch die in den gesetzlichen Pfändungsschutzbestimmungen zum Ausdruck [X.] gesetzgeberischen Wertungen zu berücksichtigen sind (vgl. [X.], [X.] vom 20. Dezember 2006 - [X.] ZB 56/06, [X.], 604). Auf der Grundlage der Feststellungen der Vorinstanzen ist den Schuldnern zur Vermei-dung einer unangemessenen Härte der zur Bestreitung ihres notwendigen [X.] erforderliche Betrag von 1.299,01 • für November 2006 zu [X.]. 12 Es gelten insoweit entsprechende Überlegungen, wie sie der Senat im Beschluss vom 4. Juli 2007 (aaO) für den Fall angestellt hat, dass eine für den Schuldner bestimmte Sozialleistung auf das Bankkonto eines [X.] überwie-sen wurde und der Gläubiger den Anspruch des Berechtigten gegen den [X.] gepfändet hat. Dass es vorliegend um Arbeitseinkommen geht, das auf das Bankkonto einer [X.]in überwiesen wurde, und dass der Gläubiger 13 - 6 - unmittelbar auf dieses Bankkonto zugreift, macht hinsichtlich der Vorausset-zungen der Anwendung des § 765 a ZPO unter den hier gegebenen [X.] keinen entscheidungserheblichen Unterschied. Nach den getroffenen Fest-stellungen dient das Konto der Ehefrau dazu, dem Schuldner zu 2, der selbst keine Kontoverbindung besitzt, eine banktechnische Abwicklung des von sei-nem Arbeitgeber zu zahlenden Arbeitseinkommens zu ermöglichen. Die Gläubigerin wird dadurch, dass der Anspruch auf Auszahlung des Kontoguthabens gegen die [X.] in Höhe des für den notwendigen Lebensbedarf beider Schuldner und ihrer gemeinsamen Kinder erforderlichen Betrages von der Pfändung ausgenommen wird, nicht unangemessen benach-teiligt. Nach den Feststellungen des [X.] könnte der Schuldner zu 2 für das dem Auszahlungsanspruch zugrunde liegende Arbeitseinkommen in voller Höhe Pfändungsschutz nach § 850 c ZPO beanspruchen. Durch die Anwendung des § 765 a ZPO wird daher hier einer unzumutbaren Härte ent14 - 7 - gegengewirkt, die daraus resultiert, dass der Schuldner zu 2, dessen Familie auf die betreffenden Beträge existentiell angewiesen ist, über kein eigenes Bankkonto verfügt. Dressler [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 1 M 1227/06 - [X.], Entscheidung vom 23.02.2007 - 3 T 1131/06 -

Meta

VII ZB 32/07

27.03.2008

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2008, Az. VII ZB 32/07 (REWIS RS 2008, 4809)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4809

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