Bundessozialgericht, Beschluss vom 15.10.2021, Az. B 5 R 152/21 B

5. Senat | REWIS RS 2021, 1839

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Gegenstand

Sozialgerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Unterrichtung der Beteiligten über eine Aktenbeiziehung


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 23. Februar 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung für den [X.]raum von September 2012 bis zum Januar 2014, der unmittelbar vor Einsetzen ihrer Altersrente liegt.

2

Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 19.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] ab. Die dagegen gerichtete Klage hat das [X.] nach Einholung zweier Sachverständigengutachten abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 15.1.2018). Das L[X.] hat in dem von der Klägerin angestrengten Berufungsverfahren auf Antrag der Klägerin ein weiteres Sachverständigengutachten beim [X.] sowie von Amts wegen ergänzende Stellungnahmen der im erstinstanzlichen Verfahren gehörten Sachverständigen eingeholt. Zudem hat es die Prozessakten zu zwei vertragszahnärztlichen Streitigkeiten beigezogen, die von der Klägerin, einer Zahnärztin, in der Vergangenheit mit dem Ziel der erneuten Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung geführt worden waren ([X.] KA 168/10 = L 3 KA 11/11 und [X.] KA 28/15 = [X.]). Das L[X.] hat am [X.] mündlich verhandelt und die Berufung mit Urteil vom selben Tag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach dem Ergebnis der umfangreichen Beweisaufnahme sei die Klägerin im streitbefangenen [X.]raum nicht erwerbsgemindert gewesen. Soweit für diesen [X.]raum multiple Beschwerden und ärztliche Behandlungen dokumentiert seien, spreche dies zwar für seinerzeit bestehende Phasen der Arbeitsunfähigkeit. Hieraus folge jedoch keine Erwerbsminderung "auf nicht absehbare [X.]" iS des § 43 Abs 1 Satz 2 bzw Abs 2 Satz 2 [X.]B VI. Dabei hat das L[X.] sich auf ärztliche Unterlagen bezogen sowie ua darauf, dass die Klägerin ausweislich des Inhalts der beigezogenen [X.] im November 2012 an einer anderthalbstündigen Gerichtsverhandlung in eigener Sache habe teilnehmen können.

3

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung Beschwerde zum B[X.] eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom [X.] begründet hat. Sie macht Verfahrensmängel (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G) geltend.

4

II. 1. Nach Schließung des 13. Senats zum [X.] durch Erlass des [X.] vom [X.] (vgl § 202 Satz 1 [X.]G iVm § 130 Abs 1 Satz 2 GVG) ist nach dem Geschäftsverteilungsplan nunmehr der 5. Senat des B[X.] zuständig.

5

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G gebotenen Form begründet wird. Sie ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 [X.]G zu verwerfen. Die Klägerin bezeichnet die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht anforderungsgerecht.

6

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G), so müssen zur Bezeichnung des [X.] (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G) zunächst die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des L[X.] ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 [X.] Halbsatz 2 [X.]G kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 [X.]G und auf eine Verletzung des § 103 [X.]G nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das L[X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Den sich daraus ergebenden Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

7

a) Die Klägerin rügt als Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG; § 62 Halbsatz 1 [X.]G), das L[X.] habe sie nicht über die Beiziehung der [X.] unterrichtet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, dass die an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit haben, zu den für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen und Beweisergebnissen Stellung zu nehmen (vgl zB B[X.] Beschluss vom 24.10.2013 - [X.] R 209/13 B - juris Rd[X.] 7; aus jüngerer [X.] zB B[X.] Beschluss vom 17.6.2020 - B 5 R 1/20 B - juris Rd[X.] 4). Dies gilt insbesondere für eine die Instanz abschließende Entscheidung (B[X.] Beschluss vom [X.] - B 14 [X.]/18 B - juris Rd[X.] 6). Zwar besteht keine allgemeine Verpflichtung des Gerichts, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Tatsachen- und Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern. Eine solche Verpflichtung wird weder durch den allgemeinen Anspruch auf rechtliches Gehör noch durch die Regelungen zu richterlichen Hinweispflichten (§ 106 Abs 1 bzw § 112 Abs 2 Satz 2 [X.]G) begründet (zB B[X.] Beschluss vom [X.] - B 2 U 79/13 B - [X.] 4-1500 § 62 [X.] 15 Rd[X.] 5 mwN; B[X.] Beschluss vom [X.] RS 3/21 B - juris Rd[X.] 5). [X.] ein Gericht sich jedoch auf Tatsachen oder Beweisergebnisse stützen, die es einer beigezogenen Akte aus einem anderen Verfahren entnimmt, hat es die Beteiligten zuvor über die Aktenbeiziehung zu unterrichten (B[X.] Beschluss vom 31.3.2004 - [X.] RA 224/03 B - [X.] 4-1500 § 118 [X.] 1 Rd[X.] 4 f; B[X.] Beschluss vom 19.1.2005 - [X.]/11 AL 215/04 B - juris Rd[X.] 9). Die Unterrichtung muss spätestens in der mündlichen Verhandlung erfolgen (vgl B[X.] Beschluss vom 31.3.2004 - [X.] RA 224/03 B - [X.] 4-1500 § 118 [X.] 1 Rd[X.] 4); allerdings bietet sich in aller Regel eine vorherige Unterrichtung an, um den Beteiligten ausreichend Gelegenheit zu sachgemäßer Stellungnahme zum Akteninhalt zu geben (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 13. Aufl 2020, § 107 Rd[X.] 2a). Hat ein Beteiligter mangels Unterrichtung über die Aktenbeiziehung hierzu keine Gelegenheit gehabt, so sind § 128 Abs 2 [X.]G und gleichzeitig auch der in Art 103 Abs 1 GG garantierte und in § 62 [X.]G konkretisierte Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

8

Der Senat lässt dahinstehen, ob die Klägerin hinreichend aufzeigt, das L[X.] habe eine gemessen an diesem Maßstab gebotene Unterrichtung über die Beiziehung der [X.] versäumt. Die Klägerin stellt vor allem auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom [X.] ab, worin es lediglich heißt, der Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sei zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Sie verhält sich nicht weiter dazu, dass das L[X.] im angegriffenen Urteil ua auf den "zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2021 gemachten Inhalt der beigezogenen Akten (L 3 KA 11/11 und [X.])" Bezug genommen hat. Die Klägerin macht zwar auf diese Abweichung aufmerksam, trägt aber nichts dazu vor, dass und inwiefern die vom Protokoll abweichenden Ausführungen des L[X.] nicht als Beweis für einen erfolgten Hinweis gelten würden. Unterstellt man zugunsten der Klägerin die Bezeichnung einer Gehörsverletzung, zeigt die Beschwerde jedenfalls nicht anforderungsgerecht auf, dass die Berufungsentscheidung hierauf beruhen könne.

9

Nach der Urteilsbegründung hat das L[X.] einen Leistungsfall im streitbefangenen [X.]raum angesichts des Ergebnisses der sozialmedizinischen Sachverhaltsermittlungen verneint. Es hat sich insoweit zunächst gemäß § 153 Abs 2 [X.]G auf die Entscheidungsgründe des [X.] bezogen. Es hat nach seiner Darstellung "(l)ediglich ergänzend und mit Rücksicht auf das Vorbringen im Berufungsverfahren" ausgeführt, ua die im erstinstanzlichen Verfahren bestellten Sachverständigen hätten auch in Ansehung des im Berufungsverfahren eingeholten Gutachtens des Sachverständigen [X.] keine quantitative Leistungseinschränkung feststellen können. Das L[X.] hat weiter ausgeführt, das von Letzterem angenommene Absinken des Leistungsvermögens für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes auf unter sechs Stunden täglich sei nicht nachzuvollziehen. Zwar habe es Phasen von Arbeitsunfähigkeit gegeben, insbesondere mit Blick auf die vom Sachverständigen [X.] beschriebenen [X.]. Eine Erwerbsminderung "auf nicht absehbare [X.]" habe indes nicht bestanden. Das ergebe sich aus den ärztlichen Unterlagen sowie den "aktenkundigen tatsächlichen Umständen". Das L[X.] ist zunächst auf die von der Klägerin zur Begründung ihres Rentenantrags angegebenen Erkrankungen ("[X.], Atemnot, Husten") eingegangen und hat ausgeführt, dies seien im Regelfall für sich genommenen keine Diagnosen, die einen über sechs Monate langen Krankheitsverlauf mit einem auf unter sechs Stunden täglich abgesunkenen Leistungsvermögen erwarten lassen würden. Abweichendes sei auch im Fall der Klägerin nicht ersichtlich, die nach eigenen Angaben vor und nach ihrem Antrag auf Erwerbsminderungsrente noch berufstätig gewesen sei. An dieser Stelle führt das L[X.] weiter aus, die Klägerin sei "z.B." trotz der Erkrankungen offensichtlich in der Lage gewesen, im November 2012 an einer anderthalbstündigen Gerichtsverhandlung in eigener Sache teilzunehmen und ihr Ziel, erneut zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen zu werden, weiterzuverfolgen. Gleiches gelte zumindest wieder ab Februar 2014, als die Klägerin einen weiteren Zulassungsantrag gestellt habe, wie das L[X.] im Einzelnen ausführt. Sodann geht das L[X.] auf weitere, vom Sachverständigen [X.] angeführte Erkrankungen der Klägerin ein. Mit dieser mehrgliedrigen Begründung des L[X.] setzt sich die Klägerin nicht ausreichend auseinander.

Die Klägerin skizziert zwar die Entscheidungsgründe des L[X.] und stellt dabei ua den Verweis auf die "aktenkundigen tatsächlichen Umstände" dar. Weiter trägt sie vor, im Berufungsverfahren wäre weiterer Vortrag erfolgt, wenn sie gewusst hätte, dass das L[X.] ihren Zulassungsantrag und ihr Verhalten in der damaligen mündlichen Verhandlung zu ihren Lasten werten werde. In der Beschwerdebegründung wird insoweit Vortrag zu ihrer Medikation bei Teilnahme an der mündlichen Verhandlung im November 2012 sowie zur Ausgestaltung ihrer zahnärztlichen Tätigkeit angekündigt. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen im Ungefähren bleibt, versäumt es die Klägerin aufzuzeigen, inwiefern das L[X.] möglicherweise anders entschieden oder zumindest die Beweiserhebung fortgesetzt hätte, wenn es sich nicht auf die den [X.] entnommenen, von ihm selbst lediglich beispielhaft angeführten Tatsachen gestützt hätte. Sie bringt insoweit lediglich pauschal vor, ihr in der Beschwerdebegründung angekündigter Vortrag, verbunden mit einer etwaigen, daran anknüpfenden Beweiserhebung, hätte zu einem für sie günstigeren Ergebnis führen können, zumindest könne dies nicht ausgeschlossen werden.

b) Die Klägerin rügt als weitere Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG; § 62 Halbsatz 1 [X.]G), das L[X.] habe ihren Antrag auf Aufhebung der mündlichen Verhandlung vom [X.] abgelehnt. Der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet es, den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt sowie zu den maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkten vor Erlass der Entscheidung zu äußern (aus jüngerer [X.] zB [X.] Beschluss vom 8.12.2020 - 1 BvR 117/16 - juris Rd[X.] 12 mwN). Wird aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, müssen die Beteiligten die Möglichkeit erhalten, ihren Standpunkt in der mündlichen Verhandlung darzulegen. Liegt ein erheblicher Grund für eine Terminänderung iS des § 227 Abs 1 Satz 1 ZPO iVm § 202 [X.]G vor und wird diese ordnungsgemäß beantragt, begründet dies auch unter Beachtung des allgemeinen Prozessgrundrechts auf ein faires Verfahren grundsätzlich eine Pflicht des Gerichts zur Terminaufhebung oder -verlegung (stRspr; aus jüngerer [X.] zB B[X.] Beschluss vom [X.] - B 5 R 18/21 B - juris Rd[X.] 15 mwN). Dass ein solcher erheblicher Grund vorgelegen habe und dem L[X.] zur Kenntnis gebracht worden sei, wird in der Beschwerdebegründung vom [X.] nicht hinreichend dargetan.

Die Klägerin bringt vor, sie habe während des Berufungsverfahrens die Sozietät [X.] mit der Vertretung beauftragt. Bearbeitet worden sei ihr Mandat dort zunächst vom Fachanwalt für Sozialrecht H. Erst im Januar 2021 habe sie erfahren, dass dieser bereits 2020 aus der Sozietät ausgeschieden sei. Sie habe das L[X.] mit eigenhändigem Schreiben vom [X.] um Terminänderung ersucht und als Begründung angegeben, [X.] sei nicht mehr in der Sozietät tätig und habe sie hierüber nicht unterrichtet. Damit hat die Klägerin nicht dargetan, dem L[X.] einen erheblichen Grund für eine Terminverlegung zur Kenntnis gebracht zu haben. Zwar kann es im Einzelfall in Betracht kommen, die Verhinderung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts einer insgesamt bevollmächtigten Sozietät als erheblichen Grund für eine Terminaufhebung oder -verlegung anzusehen. Das ist etwa zu erwägen, wenn einem anderen Rechtsanwalt der Sozietät keine ausreichende Einarbeitungszeit mehr bleibt oder ein sonstiges besonderes Interesse an der Wahrnehmung des Termins durch den sachbearbeitenden Rechtsanwalt gegenüber dem Interesse des Gerichts an der Beschleunigung des Verfahrens überwiegt (vgl zB B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] R 177/19 B - juris Rd[X.] 10 mwN). Die Klägerin zeigt aber nicht auf, sich gegenüber dem L[X.] auf eine vergleichbare Situation auf Seiten ihrer Bevollmächtigten berufen zu haben. Ausgehend von ihrem Beschwerdevorbringen hat sie als Grund für die begehrte Terminänderung nur den ihr bislang nicht mitgeteilten dauerhaften Bearbeiterwechsel innerhalb der Sozietät angeführt. Sie bringt nunmehr vor, sie habe großen Wert auf eine Vertretung durch einen Fachanwalt für Sozialrecht gelegt, nach dem Weggang von [X.] sei ein solcher in der Kanzlei aber nicht mehr tätig gewesen. Sie zeigt aber nicht auf, dieses Anliegen gegenüber dem L[X.] vorgebracht zu haben. Der Beschwerdebegründung lässt sich ebenso wenig entnehmen, dass sie gegenüber dem L[X.] einen unmittelbar bevorstehenden [X.] angekündigt habe. Es ist nicht vorgetragen, dass sie in Bezug auf die nach ihrem Beschwerdevorbringen erstrebte Terminänderung alles ihr Mögliche getan hat, sich Gehör zu verschaffen.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]G).

3. [X.] beruht auf § 193 Abs 1 und 4 [X.]G.

Meta

B 5 R 152/21 B

15.10.2021

Bundessozialgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend Sozialgericht für das Saarland, 15. Januar 2018, Az: S 9 R 158/16, Gerichtsbescheid

§ 62 Halbs 1 SGG, § 106 Abs 1 SGG, § 112 Abs 2 S 2 SGG, § 128 Abs 2 SGG, § 153 Abs 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 202 SGG, § 227 Abs 1 S 1 ZPO, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 15.10.2021, Az. B 5 R 152/21 B (REWIS RS 2021, 1839)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 1839

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