Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.03.2021, Az. XII ZB 516/20

12. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 7275

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Gegenstand

Familienstreitsache: Berücksichtigung von Reisekosten bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands einer Verpflichtung zur Auskunft über das Vermögen


Leitsatz

Zur Berücksichtigung von Reisekosten bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands einer Verpflichtung zur Auskunft über das Vermögen in einer Familienstreitsache.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 7. [X.] des [X.] vom 16. November 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.

Wert: bis 1.000 €

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin, [X.] Staatsangehörige, und der Antragsgegner, [X.] Staatsangehöriger, nehmen sich wechselseitig mit Stufenanträgen auf Trennungsunterhalt in Anspruch. Das Amtsgericht hat den [X.] beider Beteiligter stattgegeben. Auf den Widerantrag des Antragsgegners hat es die Antragstellerin unter anderem verpflichtet, „[X.] zu erteilen über ihre Einkünfte für die Zeit vom [X.] - 31.3.2019 (…) sowie über ihr Vermögen durch ein Bestandsverzeichnis zum 26.3.2019“ und Belege vorzulegen.

2

Gegen den ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 17. Juli 2020 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 14. August 2020 Beschwerde beim Amtsgericht eingelegt. Gemäß der am 21. August 2020 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerdebegründung hat sie sich unter anderem gegen ihre Verpflichtung zur [X.] auch über in [X.] vorhandenes Vermögen gewandt. Mit Verfügung vom 21. September 2020 hat das Amtsgericht die Akten an das [X.] übersandt, wo sie am 22. September 2020 eingegangen sind. Das [X.] hat nach vorherigem Hinweis die Beschwerde verworfen, weil der Wert des [X.] € nicht übersteige.

3

Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.

II.

4

Die gemäß §§ 112 Nr. 3, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

5

Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].

6

1. Dieses hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Es könne dahinstehen, ob der Antragstellerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist zu bewilligen sei. Allerdings sei davon auszugehen, dass die Beschwerdebegründung bei Weiterleitung durch das Amtsgericht im ordnungsgemäßen Geschäftsgang rechtzeitig beim [X.] eingegangen wäre, so dass sich ein etwaiges Verschulden der Antragstellerin nicht ausgewirkt habe.

7

Die Beschwerde sei aber unzulässig, weil die Antragstellerin durch die von ihr angegriffene [X.]s- und Belegvorlageverpflichtung nicht in einem 600 € übersteigenden Umfang beschwert sei. Zur Bewertung des für die sorgfältige Erteilung der geschuldeten [X.] erforderlichen Aufwands an Zeit und Kosten sei von einem Stundensatz von 3,50 € auszugehen. Für das in [X.] befindliche Vermögen sei auch bei großzügiger Schätzung kein Zeitaufwand von mehr als zehn Stunden anzusetzen. Warum die Antragstellerin zur Erstellung eines Verzeichnisses nach [X.] reisen müsse, erschließe sich nicht; sie erläutere die Notwendigkeit einer solchen Reise nicht und habe noch in einem erstinstanzlichen Schriftsatz vorgetragen, über kein Vermögen mehr zu verfügen. Auch mit der Beschwerdebegründung behaupte sie, kein Vermögen zu besitzen, um von dem [X.] leben zu können. Auf Grundlage dieses Vortrags könne davon ausgegangen werden, dass ihr in [X.] vorhandenes Vermögen überschaubar sei und seine Darstellung keines besonderen Aufwands bedürfe. Mangels näherer Darlegung sei ferner davon auszugehen, dass sie insoweit auch von [X.] aus [X.] erteilen könne. Dass es der Hinzuziehung sachkundiger Dritter bedürfe, trage sie nicht substantiiert vor. Eine Wertermittlung oder Kurzgutachten seien nicht geschuldet.

8

2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

9

a) Die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte, die unbeschadet des Wortlauts des § 72 Abs. 2 FamFG auch in den Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der [X.] von Amts wegen zu prüfen ist (Senatsbeschluss vom 14. November 2018 - [X.] 292/16 - FamRZ 2019, 181 Rn. 25 mwN), ergibt sich vorliegend aus Art. 1 Abs. 1, Art. 3 lit. a und b EuUnthVO, weil beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in [X.] haben, wobei es auf die Staatsangehörigkeit nicht ankommt (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2020 - [X.] 358/19 - FamRZ 2020, 918 Rn. 10).

b) Zutreffend ist das Beschwerdegericht im Rahmen des als lex fori anzuwendenden [X.] Verfahrensrechts zudem davon ausgegangen, dass sich die Beschwer im Sinne des § 61 Abs. 1 FamFG eines zur [X.] verpflichteten Beteiligten grundsätzlich nach seinem Interesse richtet, die [X.] nicht erteilen zu müssen (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 8. Juli 2020 - [X.] 334/19 - FamRZ 2020, 1572 Rn. 7 mwN; BGHZ [X.], 85 = FamRZ 1995, 349, 350 f.). Zur Bewertung des erforderlichen Aufwands an Zeit und Kosten für die sorgfältige Erteilung der geschuldeten [X.] ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich - von Fällen eines hier nicht in Rede stehenden Geheimhaltungsinteresses abgesehen - auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der [X.]spflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der [X.] weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juli 2020 - [X.] 334/19 - FamRZ 2020, 1572 Rn. 9 mwN).

Auf dieser rechtlichen Grundlage ist der Wert der Beschwer gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 3 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur eingeschränkt darauf überprüfen, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbeschluss vom 5. Februar 2020 - [X.] 450/19 - FamRZ 2020, 777 Rn. 8 mwN).

c) Auch bei Anlegung dieses eingeschränkten Überprüfungsmaßstabs ist die vom Beschwerdegericht vorgenommene Wertbemessung aber rechtsfehlerhaft. Wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt, hat das Beschwerdegericht den von der Antragstellerin zur Darlegung ihrer Beschwer gehaltenen Vortrag gehörswidrig teilweise unberücksichtigt gelassen.

aa) Die Antragstellerin hatte entgegen der der angefochtenen Entscheidung zugrundliegenden Annahme nämlich dargelegt, weshalb zur Erstellung des von ihr nach dem Ausspruch des Amtsgerichts geschuldeten [X.] über ihr Vermögen eine Reise nach [X.] erforderlich sei. Sie besitze Vermögenswerte in [X.], darunter eine unbekannte Anzahl von Original-Kunstwerken regionaler und überregionaler Künstler. Um diesbezüglich eine Aufstellung zu fertigen, müsse sie nach [X.] fliegen.

Diese vom Beschwerdegericht nicht erwähnte Darstellung als glaubhaft unterstellt wäre die Notwendigkeit einer entsprechenden Reise und damit auch der hierfür anfallenden, zwanglos zur Überschreitung der Grenze von 600 € führenden Reisekosten aber dargelegt (vgl. zu Reisekosten etwa Senatsbeschlüsse vom 29. April 1998 - [X.] 20/98 - BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 38 und vom 14. November 1990 - [X.] 96/90 - FamRZ 1991, 315, 316). Denn derartige Kunstgegenstände hätte die Antragstellerin in das von ihr nach §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1605 Abs. 1 Satz 1 und 3, 260 Abs. 1 BGB sorgfältig zu errichtende Bestandsverzeichnis einschließlich der für die Wertermittlung maßgeblichen Umstände (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Januar 2018 - [X.] 451/17 - FamRZ 2018, 445 Rn. 11 mwN) aufzunehmen. Dass ihr dies auch ohne eine Sichtung der Objekte vor Ort möglich wäre, hat das Beschwerdegericht nicht rechtlich tragfähig festgestellt.

bb) Die Erwägung des [X.], auf der Grundlage des bisherigen Vortrags der Antragstellerin könne davon ausgegangen werden, dass ihr in [X.] vorhandenes Vermögen überschaubar sei und seine Darstellung keines besonderen Aufwands bedürfe, rechtfertigt es nicht, die entsprechenden Reisekosten nicht in die Wertbemessung einfließen zu lassen.

Allerdings gilt für den Wert des [X.], der in Ehe- und Familienstreitsachen von Amts wegen festzustellen ist, der [X.]. Der Beschwerdeführer hat daher die den Wert bestimmenden Tatsachen darzulegen und gegebenenfalls auch glaubhaft zu machen (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 23. September 2020 - [X.] 490/18 - FamRZ 2021, 117 Rn. 8 mwN und vom 9. Dezember 2015 - [X.] 614/14 - FamRZ 2016, 452 Rn. 20 mwN).

Der angefochtenen Entscheidung lässt sich jedoch schon nicht entnehmen, dass das Beschwerdegericht den Vortrag zu den Kunstgegenständen überhaupt zur Kenntnis genommen hat. Abgesehen davon, dass der Antragsgegner gerade von erheblichem Vermögen der Antragstellerin in [X.] ausgeht und zudem das Vorhandensein der Kunstwerke nicht in Abrede gestellt hat, steht die Darlegung der Antragstellerin zu diesen Gegenständen auch nicht im Widerspruch zu ihrer Behauptung, sie besitze kein Vermögen, um von dem [X.] leben zu können. Denn Wert und finanzielle Verwertbarkeit der Objekte können durchaus fraglich sein. Auch Vermögensgegenstände mit „überschaubarem Wert“ sind aber in das Bestandsverzeichnis aufzunehmen. Sofern das Beschwerdegericht bei Berücksichtigung des entsprechenden Vortrags eine Glaubhaftmachung für erforderlich halten sollte, müsste es die Antragstellerin darauf hinweisen und ihr Gelegenheit hierzu einräumen.

3. Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Insbesondere scheitert die Zulässigkeit der Beschwerde nicht an der Versäumung der gemäß §§ 112 Nr. 1, 117 Abs. 1 FamFG geltenden Beschwerdebegründungsfrist. Die Beschwerdebegründung ist zwar erst zusammen mit der Gerichtsakte am 22. September 2020 und damit nach Ablauf der am 17. September 2020 ablaufenden [X.] des § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG beim Beschwerdegericht eingegangen. Wie dieses aber selbst erkannt hat, wäre der Antragstellerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist zu gewähren.

Das erstinstanzliche Gericht ist grundsätzlich verpflichtet, eine entgegen § 117 Abs. 1 Satz 2 FamFG bei ihm eingegangene fristgebundene Beschwerdebegründung in einer Familienstreitsache im ordentlichen Geschäftsgang an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Dies folgt aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch des Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip). Geht der Schriftsatz so zeitig ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, darf der Beteiligte darauf vertrauen, dass der Schriftsatz noch rechtzeitig beim Rechtsmittelgericht eingeht. Geschieht dies tatsächlich nicht, wirkt sich das Verschulden des Beteiligten oder seines Verfahrensbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (Senatsbeschluss vom 25. Juni 2014 - [X.] 134/13 - FamRZ 2014, 1443 Rn. 13 mwN).

So liegt es hier. Denn die Beschwerdebegründung ist schon am 21. August 2020, mithin fast vier Wochen vor Fristablauf, beim Amtsgericht eingegangen, so dass eine rechtzeitige Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden konnte. Der Akte lässt sich auch nicht entnehmen, dass das Amtsgericht aufgrund besonderer Umstände an einem solchen Vorgehen gehindert war. Vielmehr finden sich zwischen Eingang der Beschwerdebegründung und Weiterleitung der Akte an das Beschwerdegericht allein die richterliche Verfügung vom 25. August 2020, die Beschwerdebegründung an den Antragsteller zur Stellungnahme binnen zwei Wochen hinauszugeben, die am 26. August 2020 ausgeführt worden ist, sowie der Eingang der [X.] am 21. September 2020.

4. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache ist an das [X.] zurückzuverweisen. Dieses wird sich erneut mit dem Wert des [X.] zu befassen haben. Zugleich gibt die Zurückverweisung dem [X.] Gelegenheit, über den Antrag der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist zu befinden.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Dose     

      

Schilling     

      

Günter

      

Guhling     

      

Krüger     

      

Meta

XII ZB 516/20

31.03.2021

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Düsseldorf, 16. November 2020, Az: II-7 UF 128/20

§ 61 Abs 1 FamFG, § 113 Abs 1 S 2 FamFG, § 3 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.03.2021, Az. XII ZB 516/20 (REWIS RS 2021, 7275)

Papier­fundstellen: MDR 2021, 685-686 REWIS RS 2021, 7275


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. XII ZB 516/20

Bundesgerichtshof, XII ZB 516/20, 31.03.2021.


Az. 7 UF 128/20

Oberlandesgericht Düsseldorf, 7 UF 128/20, 16.11.2020.


Az. 45 F 8/19

Amtsgericht Neuss, 45 F 8/19, 16.07.2020.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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