Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2002, Az. II ZR 353/00

II. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1004

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[X.] DES VOLKESURTEILII [X.]/00Verkündet am:28. Oktober 2002BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:jaBGHZ:neinBGHR: jaBGB § 626 Abs. 1a)Ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung gegenüber dem [X.] einer GmbH ist nicht schon darin zu sehen, daß er sich von ihr offenausgewiesene Spesen erstatten läßt, welche die Alleingesellschafterin - [X.] zu ihm - nach den einschlägigen Bestimmungen des [X.]anstellungsvertrages nicht für erstattungsfähig hält.b)Die auf geschäftspolitischen Gründen beruhende Entscheidung einer [X.], den Betrieb ihrer Tochtergesellschaft einzustellen, [X.] außerordentliche betriebsbedingte Kündigung gegenüber deren [X.])Zur Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grundeszur Kündigung eines [X.], Urteil vom 28. Oktober 2002 - II [X.]/00 [X.] [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 28. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden RichterDr. h.c. Röhricht und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] die Richterin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] in [X.] vom 10. November 2000 aufgeho-ben, soweit die Klage abgewiesen und der Kläger auf die [X.] zur Zahlung von mehr als 722,80 [X.] nebst 4 % [X.] seit 26. Februar 1999 verurteilt worden ist.Die Berufung der [X.] wird hinsichtlich eines [X.] von 2.035,18 [X.] (privater Benzinverbrauch des [X.]) nebst 4 % Zinsen hieraus seit 26. Februar 1999 zurückge-wiesen.Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den23. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.Von Rechts wegen- 4 -Tatbestand:Die Parteien streiten u.a. über die Wirksamkeit der fristlosen [X.].Der Kläger war ab 1. März 1995 alleiniger Geschäftsführer der [X.], die kurz davor von ihrer Alleingesellschafterin, einer Aktiengesellschaft,gegründet worden war und deren "[X.]" übernommen [X.]. Gemäß seinem Anstellungsvertrag, der erstmals zum 29. Februar 2000kündbar sein sollte, war ein Jahresgehalt von 250.000,00 [X.] vereinbart. [X.] ihm gemäß § 3 Nr. 2 des Anstellungsvertrages als "sonstige Leistung"ein [X.] - auch zur privaten Nutzung - zur Verfügung gestellt; die daraufanfallende Steuer sollte er selbst abführen. Nach Nr. 3 aaO hatte er "Anspruchauf Ersatz seiner Reisekosten in Höhe der jeweils steuerlich zulässigenHöchstsätze". In Nr. 4 aaO heißt es: "[X.] vergütet im übrigen [X.] alle mit Belegen nachgewiesenen angemessenen Kosten, dieihm bei der Wahrnehmung der Interessen der Gesellschaft entstanden [X.] 16. Oktober 1998 beschloß die Alleingesellschafterin der [X.], derenoperativen Geschäftsbetrieb zum 31. Dezember 1998 einzustellen. Im [X.] ließ sie den Leistungsaustausch zwischen der [X.] und [X.] durch ihre konzerneigene [X.] überprüfen, die [X.] Unregelmäßigkeiten in den Benzin-, Reisekosten und Spesenabrechnun-gen des [X.] beanstandete. [X.] wurde insbesondere, daß der [X.]ich von der [X.] Benzinkosten für Urlaubs- und Privatfahrten mit dem[X.] sowie Bewirtungskosten für anscheinend außerdienstliche Anlässe(im Beisein seiner Ehefrau) habe erstatten lassen. Mit Schreiben vom26. November 1998 informierten ein Vorstandsmitglied und der Prokurist [X.] der [X.] den Kläger über seine A[X.]erufung als Ge-- 5 -schäftsführer durch [X.] vom selben Tag und erklärten ihmgegenüber namens der Alleingesellschafterin die fristlose Kündigung seinesDienstverhältnisses wegen des dringenden Verdachts grober Verfehlungen ge-genüber der [X.]. Zugleich wurde "vorsorglich" eine außerordentliche,betriebsbedingte Kündigung zum 31. Dezember 1998 ausgesprochen.Mit seiner Klage hat der Kläger erstinstanzlich von der [X.] Weiter-zahlung seines Gehalts für Dezember 1998 bis Februar 1999 in Höhe von62.499,99 [X.] sowie Zahlung von 568,00 [X.] auf eine zu seinen Gunsten ab-geschlossene Direktversicherung begehrt. Die [X.] hat ihn widerklagendauf anteilige Gehaltsrückzahlung für die [X.] vom 26. bis 30. November 1998sowie auf Rückerstattung von ihm angeblich zu Unrecht erstatteten [X.] Spesen mit einem Gesamtbetrag von 4.200,86 [X.] in Anspruch genom-men. Das [X.] hat der Klage in vollem Umfang, der Widerklage nur inHöhe von 630,50 [X.] stattgegeben. Dagegen haben die [X.] Berufung [X.] Kläger unselbständige Anschlußberufung eingelegt. Die [X.] hat [X.] auf 9.718,14 [X.] erweitert (zusätzliche Bewirtungsspesen), [X.] der Kläger nunmehr Fortzahlung seines Gehalts bis einschließlich [X.] unter Einschluß eines Geldausgleichs für die ihm entzogene Nutzung des[X.] in Höhe von insgesamt 287.032,33 [X.], abzüglich auf das Ar-beitsamt übergeleiteter 43.496,20 [X.] netto, verlangt hat. Das [X.] unter Zurückweisung der Anschlußberufung die Klage abgewiesen und dererweiterten Widerklage entsprochen. Dagegen richtet sich die Revision des[X.], mit der er seine zweitinstanzlichen Anträge [X.] 6 -Entscheidungsgründe:Die Revision hat überwiegend Erfolg. Sie führt zu teilweiser Abweisungder Widerklage und im übrigen zur Aufhebung und Zurückverweisung.[X.] Zur [X.] Entgegen der Ansicht der Revision ist die von der [X.] [X.] an den Kläger vom 26. November 1998 erklärte fristlose [X.] Anstellungsvertrages zwar nicht gemäß § 174 BGB schon deshalb un-wirksam, weil dem Schreiben keine Vollmachtsurkunde beigefügt war und [X.] die Kündigung aus diesem Grund mit Schreiben vom 27. [X.] unverzüglich zurückgewiesen hat. Im vorliegenden Fall hatte [X.] zur Kündigung des Anstellungsvertrages die Alleingesellschafterin der[X.], eine Aktiengesellschaft, durch ihre gesetzlichen Vertreter zu fassen,die auch die Kündigung auszusprechen hatten (vgl. [X.].Urt. v. 27. März 1995- II ZR 140/93, [X.], 643). Nach den Feststellungen des [X.] die Alleingesellschafterin der [X.] gemäß ihrer "satzungsmäßigenVertretungsregelung" durch die Unterzeichner des Kündigungsschreibens, [X.]und den Prokuristen Dr. Br. ord-nungsgemäß vertreten. [X.] handelte es sich um eine gesetzliche Vertre-tung im Sinne des § 78 Abs. 3 AktG. Gegenüber gesetzlichen Vertretern gilt§ 174 BGB nicht (vgl. [X.], [X.] 1990, 1130; [X.], [X.]. § 174 Rdn. 10). Ebensowenig bedurfte es für die Wirksamkeit derschriftlichen Kündigung durch ein dafür zuständiges [X.] eines gesonderten Gesellschafterbeschlusses (vgl. [X.]at aaO,S. 646).- 7 -2. Von Rechts- und Verfahrensfehlern beeinflußt ist indessen die [X.], die fristlose Kündigung sei wegen unberechtigter [X.] und Spesenabrechnungen des [X.], vor allem aber wegen der zahl-reichen privat veranlaßten Betankungen seines [X.] auf Kosten der [X.], aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB gerechtfertigt gewesen. Zwarist die Beurteilung eines Verhaltens als wichtiger Grund im Sinne von § 626Abs. 1 BGB in erster Linie Sache des Tatrichters. Seine Beurteilung ist [X.] darauf überprüfbar, ob er den Rechtsbegriff des wichtigenGrundes richtig erkannt und die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens beider Würdigung des Sachverhalts eingehalten oder wesentliche Gesichtspunkte(rechts- oder verfahrensfehlerhaft) außer acht gelassen hat (vgl. [X.].Urt. [X.] März 1992 - [X.], NJW-RR 1992, 992; v. 20. Februar 1995- [X.], NJW-RR 1995, 669). Letzteres ist hier der Fall, wie die Revisionmit Recht rügt.a) Das Berufungsgericht meint, der Kläger sei nach § 3 Ziffer 2 bis 4 [X.] nicht berechtigt gewesen, seinen Dienstwagen für privateZwecke auf Kosten der [X.] zu betanken. Demgegenüber weist die Revi-sion zu Recht darauf hin, daß die mit zwei [X.] neben dem [X.] in ihrem erstinstanzlichen Urteilausgeführt hat, sie wisse aufgrund eigener Sachkunde (§ 114 GVG), daß beieiner Vertragsgestaltung der vorliegenden Art die Überlassung eines Dienstwa-gens zu dienstlicher und privater Nutzung auch die Erstattung der anfallendenBenzinkosten unabhängig davon umfasse, ob diese privat oder dienstlich ve-ranlaßt seien. Zudem hat der Kläger in zweiter Instanz Beweis für einen ent-sprechenden "Handelsbrauch" durch Auskunft der zuständigen Industrie- undHandelskammer angetreten. Das Berufungsgericht hat nicht dargelegt, daß [X.] eine überlegene Sachkunde auf diesem Gebiet verfüge.- 8 -Davon abgesehen verkennt das Berufungsgericht bei seiner Auslegungder hier fraglichen Vertragsbestimmungen, daß dem Kläger der [X.] zu dienstlicher und privater Nutzung zur Verfügung gestelltwurde und eine Trennung zwischen dienstlichem, von der [X.] zu [X.] und privatem Kraftstoffverbrauch allenfalls bei Führung eines Fahrten-buchs auch nur annähernd möglich gewesen wäre. Dies gilt um so mehr, alsder Kläger keine Residenzpflicht hatte und gemäß § 2 des [X.] an eine feste Arbeitszeit gebunden war, also jederzeit auch dienstlich"unterwegs" sein konnte. Die Führung eines Fahrtenbuchs oder sonstige Ben-zinverbrauchsnachweise wurden dem Kläger in der [X.] seines [X.] gerade nicht auferlegt, die vielmehr damit endet, daß der Klägerdie "mit der Nutzung anfallende Steuer ... abzuführen" hat. § 3 Nr. 3 des [X.] regelt lediglich allgemein den Anspruch des [X.] auf [X.] seiner Reisekosten in Höhe der jeweils steuerlich zulässigen Höchstsätze.Eine nur bei Führung eines Fahrtenbuchs mögliche Trennung zwischen priva-tem und dienstlichem Benzinverbrauch wird auch aus § 3 Nr. 4 aaO nicht er-sichtlich, wonach die [X.] dem Kläger "im übrigen ... alle mit Belegennachgewiesenen angemessenen Kosten, die ihm bei Wahrnehmung der Inte-ressen der Gesellschaft entstanden sind", zu vergüten hatte. Es wäre [X.] [X.] bzw. ihrer Alleingesellschafterin gewesen, eine klare Regelunghinsichtlich der Benzinkosten in den Vertrag aufzunehmen. Ein treuwidrig [X.] Benzinverbrauch auf Kosten der [X.] ist bei einem Aufwandvon 2.035,18 [X.] innerhalb von 3 ½ Jahren nicht [X.]) Soweit der Kläger gemeint hat, der [X.] auch die Kosten für dreiprivate Fahrten mit dem Autoreisezug (insgesamt 597,00 [X.]) sowie urlaubsbe-dingte Parkgebühren in Höhe von 82,50 [X.] in Rechnung stellen zu können,- 9 -mag darin zwar - entgegen der Ansicht der Revision - eine allzu extensive In-terpretation von § 3 Nr. 2 des Anstellungsvertrages liegen (vgl. unten [X.]). [X.] rechtfertigt dies allein noch keine fristlose Kündigung aus [X.], der gemäß § 626 Abs. 1 BGB so schwerwiegend sein müßte, daß der[X.] eine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden könnte.c) Ebenso wie bei den obigen Kosten (zu b) läßt das [X.] bei den vom Kläger abgerechneten Spesen für 22 Bewirtungen zum [X.] von 4.091,80 [X.] (innerhalb von 3 ½ Jahren) außer acht, daß [X.] nicht mit [X.] zu Werke gegangen ist, sondern sich [X.] offen genommen hat, worauf er einen Anspruch zu [X.] (vgl. dazu [X.].Urt. v. 9. November 1992 - II ZR 234/91, NJW 1993,463 f.). Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist eine Verheimlichungnicht darin zu sehen, daß die [X.] bzw. ihre Alleingesellschafterin von [X.] beanstandeten Zahlungsvorgängen bis zu deren Überprüfung durch diekonzerneigene [X.] keine Kenntnis hatte. Mit einer [X.] mußte der Kläger angesichts des Abhängigkeitsverhältnisses der[X.] gegenüber ihrer Alleingesellschafterin jederzeit rechnen. Gerade sei-ne offene Abrechnungsweise ermöglichte die Feststellung der angeblichen Un-regelmäßigkeiten im Zuge der Überprüfung, welche die [X.] [X.] erst nach Fassung ihres Beschlusses zur Einstellung des Ge-schäftsbetriebs der [X.] in dem offenbaren Bestreben veranlaßt hat, [X.] mit dem Kläger vorzeitig zu beenden. Die beabsichtigte [X.] (dazu unten 3) ist kein Grund, die Anforderungen an eine ver-haltensbedingte außerordentliche Kündigung zu mildern (vgl. [X.].Urt. [X.] November 1992 aaO). Daß die Parteien über die [X.]keit [X.] Kläger offen ausgewiesenen Spesen u.a. für Geschäftsessen unter Teil-nahme seiner Ehefrau unterschiedlicher Meinung waren und sind, rechtfertigt- 10 -noch nicht die Annahme eines Vertrauensbruchs seitens des [X.], der seineWeiterbeschäftigung für die [X.] unzumutbar machte (vgl. [X.]at [X.]) Entgegen der - auch insoweit von Rechtsirrtum beeinflußten - [X.], ist nach dem Wortlaut von § 3 Nr. 4 des [X.] keineswegs "eindeutig", daß der [X.] nicht berechtigt war, poten-tielle Geschäftspartner im Beisein seiner Ehefrau auf Kosten der [X.] zubewirten. [X.] sind nach § 3 Nr. 4 aaO nicht nur notwendige, son-dern "angemessene Kosten, die bei der Wahrnehmung der Interessen der [X.] entstanden sind". Die Verkennung der Auslegungsbedürftigkeit dieserKlausel durch das Berufungsgericht führt - auch ohne entsprechende Revisi-onsrüge - dazu, daß eine bindende tatrichterliche Auslegung nicht vorliegt (vgl.[X.], 297, 302). Mit einem Geschäftsessen in Wahrnehmung der Interes-sen der Gesellschaft ist die Teilnahme der Ehefrau des Geschäftsführers nichtunvereinbar. Sie kann zur Kontakt- und Imagepflege des Unternehmens, insbe-sondere auch aus atmosphärischen Gründen, durchaus "angemessen" sein,zumal dann, wenn auch der Geschäftspartner mit seinem Ehegatten teilnimmt.Eine entsprechende Verkehrssitte hat der Kläger in zweiter Instanz überdiesbehauptet und durch Auskunft der örtlich zuständigen [X.] unter Beweis gestellt.Das Berufungsgericht hätte dem nachgehen müssen.[X.]) Soweit das Berufungsgericht bezweifelt, daß die vom Kläger abge-rechneten Bewirtungen überhaupt geschäftlichen Zwecken der [X.]dienten, hat es die hier maßgebenden - von ihm nur im Ansatz erkannten - Re-geln der Darlegungs- und Beweislast nicht richtig angewendet, wie die [X.] Recht rügt. Wer einen Kündigungsgrund im Sinne von § 626 BGB geltendmacht, wie hier die [X.], muß dessen tatsächliche Voraussetzungen be-weisen. Soweit es um mögliche Rechtfertigungsgründe für das gerügte [X.] 11 -ten geht, sind solche - zur Vermeidung einer Überspannung der Beweislast [X.] - zwar von dem [X.] darzulegen; es bleibt [X.] Sache des Kündigenden, diese Gründe zu widerlegen (vgl. [X.].Urt. [X.] 1995 - [X.], NJW-RR 1995, 669, 670 f.; [X.], NJW 1988,438). Der Kläger hat in zweiter Instanz zu jedem einzelnen der ihm vorgehalte-nen Vorfälle Stellung genommen und den geschäftlichen Anlaß, wenn auchknapp, dargelegt. Er hat die jeweiligen Teilnehmer, die auch schon aus seinenAbrechnungen ersichtlich waren, mit Namen, Funktionen und Wohnort benannt.Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung brauchte die Revision nicht [X.] des [X.] im einzelnen zu wiederholen, sondern konnte auf [X.] in der Anschlußberufungsbegründung zulässigerweise Bezugnehmen, zumal das Berufungsgericht die Darlegungen des [X.] pauschalals unsubstantiiert abgetan hat, ohne zu berücksichtigen, daß es sich bei [X.] Kläger geschilderten Zusammenkünften weitgehend um Sondierungsge-spräche über die Vorbereitung, Finanzierung und Entwicklung von [X.] [X.] (im Rahmen ihres "[X.]s") handelte und esder [X.] durchaus möglich gewesen wäre, mit dem Zeugnis der von [X.] benannten Gesprächspartner Beweis dafür anzutreten, daß es sich [X.] private Zusammenkünfte ohne geschäftlichen Anlaß oder Bezug gehandelthabe. Das hätte für einen entsprechenden Beweisantritt genügt; nähere Einzel-heiten wären bei der Beweisaufnahme zu klären gewesen (vgl. [X.].Urt. v.13. Juli 1998 - [X.], NJW-RR 1998, 1409). Die [X.] bedurfte [X.] keiner weiteren Darlegungen des [X.], um ihrer Beweislast für dessenangebliche Verfehlungen als wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 [X.] zu können. Erst recht durfte sie als beweispflichtige Partei sich [X.] ein Bestreiten mit Nichtwissen oder darauf zurückziehen, daß die von [X.] benannten Personen ihr teilweise unbekannt [X.] 12 -d) Die obigen Grundsätze zur Auslegung von § 3 Nr. 4 des [X.] (2 c aa) sowie zur Darlegungs- und Beweislast (vorstehend [X.]) geltenentsprechend, soweit die Kündigung u.a. auch auf einige angeblich unstimmigeReisekostenabrechnungen des [X.] gestützt ist. Was die Teilnahme des[X.] als Referent an einer Tagung des Managementforums angeht, so [X.] eine damit verbundene Wahrnehmung der Interessen der [X.] imSinne eines Werbeeffekts bzw. zwecks Kontaktanbahnung mit potentiellen Ge-schäftspartnern - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht von [X.] ausschließen.3. Die angefochtene Entscheidung über die Abweisung der Klage stelltsich auch nicht im Hinblick auf die hilfsweise ausgesprochene betriebsbedingteKündigung der Klägerin für die [X.] ab 1. Januar 1999 im Ergebnis als richtigdar. Nach dem [X.]atsurteil vom 21. April 1975 ([X.], [X.], 761)kann zwar eine beabsichtigte Betriebseinstellung wegen wirtschaftlichen [X.] des Unternehmens die außerordentliche Kündigung gegenüber [X.] unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist [X.]. Im vorliegenden Fall hat aber das Berufungsgericht, was die Revisi-onserwiderung übersieht, mit der Beweiskraft des § 314 ZPO als "unstreitig"festgestellt (vgl. [X.], 36, 39), daß die Betriebsstillegung der [X.]auf einer geänderten Geschäftspolitik ihrer Alleingesellschafterin beruhte, dieihre Grundstücke nicht mehr über die [X.], sondern über eine interneGrundstücksabteilung "entwickeln" und veräußern wollte. Das genügt nicht füreinen wichtigen Grund im Sinne des [X.]atsurteils aaO (vgl. auch Hachen-burg/[X.], GmbHG 8. Aufl. § 38 Rdn. 62). Zudem wäre dieser [X.] nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gemäß § 626 Abs. [X.] verfristet, weil die Betriebseinstellung bereits am 16. Oktober 1998 be-schlossen worden [X.] -4. Die angefochtene Entscheidung über die Klage kann nach allem nichtbestehenbleiben. Die Sache ist jedoch schon deshalb nicht entscheidungsreif,weil das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - zurHöhe der Klageforderung keine Feststellungen getroffen hat. Davon abgese-hen, bedarf die Sache in den oben dargestellten Punkten noch ergänzendertatrichterlicher Feststellungen und einer neuen tatrichterlichen Gesamtwürdi-gung im Hinblick auf das fragliche Vorliegen eines wichtigen Grundes für [X.] der [X.], wobei auch der [X.] die Möglichkeit zu gebenist, ihrer - von dem Berufungsgericht nicht richtig erkannten - Beweislast zu ge-nügen.I[X.] Zur Widerklage:Die Revisionsbegründung enthält hierzu zwar keine gesonderten Ausfüh-rungen, sondern befaßt sich unmittelbar nur mit der fraglichen Wirksamkeit derKündigung, obwohl mit dem Revisionsantrag auch die Aufhebung der vo-rinstanzlichen Verurteilung des [X.] auf die Widerklage begehrt wird.Gleichwohl ist die Revision insoweit nicht gemäß § 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO (a.F.)mangels einer Begründung unzulässig, weil sie in ihren Ausführungen zu deneinzelnen Kündigungsgründen jeweils auch die damit identischen Anspruchs-gründe für die mit der Widerklage geltend gemachten Erstattungsansprücheangegriffen hat.1. Da das angefochtene Urteil hinsichtlich der darin angenommenenWirksamkeit der Kündigung keinen Bestand hat, kann auch die Verurteilung des[X.] zu anteiliger Gehaltsrückzahlung in Höhe von 1.677,52 [X.] für die [X.]vom 26. bis 30. November 1998 nicht bestehenbleiben, sondern hängt von der- 14 -noch zu treffenden tatrichterlichen Entscheidung über die Wirksamkeit der Kün-digung [X.] Ein Anspruch auf Rückerstattung der privat veranlaßten [X.] für den [X.] in Höhe von 2.035,18 [X.] steht der [X.] gemäߧ 3 Ziffer 2 bis 4 des Anstellungsvertrages nicht zu (vgl. oben I 2 a), dessenAuslegung der [X.]at anstelle der rechtsfehlerhaften Auslegung durch das Be-rufungsgericht selbst vornehmen kann (vgl. [X.], 297, 302), ohne daß [X.] der von dem Kläger beantragten Beweiserhebung bedarf. Der [X.]at hattedaher insoweit in der Sache selbst zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 a.F.ZPO) und die Berufung der [X.] hinsichtlich dieses Teilbetrages zurück-zuweisen.3. [X.] steht der [X.] jedoch hinsichtlichder urlaubsbedingten Kosten für drei Fahrten des [X.] mit dem Autoreisezugsowie für Parkgebühren zu, welche sich nach dem unstreitigen Vortrag des[X.] in der Revisionsinstanz auf 597,00 [X.] bzw. 82,50 [X.] belaufen. [X.] gegenteiligen Rechtsansicht überspannt die Revision die Auslegung der[X.] in § 3 Nr. 2 des Anstellungsvertrages, weil es hier nicht um diepraktisch nicht durchführbare Trennung zwischen privatem und dienstlichemBenzinverbrauch, sondern um klar abgegrenzte Urlaubskosten geht, wie dasBerufungsgericht insoweit zutreffend ausführt. Die Erwägung des [X.], daßdie Kosten für den Bahntransport des [X.] unter den [X.] die betreffenden Strecken gelegen hätten, greift gegenüber der [X.] Regelung nicht durch und liefe im übrigen darauf hinaus, daß [X.] auch für sonstige private Bahn- oder Flugreisen unter Verzicht auf den[X.] fiktive Betriebskosten geltend machen könnte. Des weiteren schul-det der Kläger Rückerstattung der Kosten für eine Tankfüllung in Höhe von- 15 -43,30 [X.], die er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unstreitig(offenbar versehentlich) doppelt abgerechnet hat. Insgesamt ist daher die Revi-sion hinsichtlich eines Teilbetrages von 722,80 [X.] zurückzuweisen.4. Was die weiteren [X.] und Bewirtungskosten angeht, zu derenErstattung das Berufungsgericht den Kläger aus § 812 Abs. 1 BGB verurteilthat, so bedarf die Sache schon im Zusammenhang mit der u.a. hierauf ge-stützten Kündigung der [X.] noch tatrichterlicher Aufklärung (vgl. [X.]), so daß dem [X.]at deshalb eine abschließende Teilentscheidung (§ 301ZPO) verwehrt ist.II[X.] Soweit die Sache nach den vorstehenden Ausführungen - hinsichtlichder Klage und des überwiegenden Teils der Widerklage - nicht entscheidungs-reif ist, ist sie gemäß § 565 Abs. 1 Satz 1 a.F. ZPO an das Berufungsgerichtzurückzuverweisen, wobei der [X.]at von der Möglichkeit der Zurückverweisungan einen anderen [X.]at des Berufungsgerichts (§ 565 Abs. 1 Satz 2 a.[X.] 16 -Gebrauch macht. Dieser wird die noch erforderlichen Feststellungen zu treffenhaben.RöhrichtHesselberger[X.]KraemerMünke

Meta

II ZR 353/00

28.10.2002

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2002, Az. II ZR 353/00 (REWIS RS 2002, 1004)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1004

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