Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2001, Az. II ZR 360/99

II. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3732

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[X.] DES VOLKESURTEILII [X.] am:29. Januar 2001BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 29. Januar 2001 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] [X.] in [X.] 2. Dezember 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,als zum Nachteil des [X.] erkannt worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der im Jahre 1939 geborene Kläger war seit 1989 [X.] der S. [X.], die durch [X.] aufdie Beklagte, die [X.] in [X.], verschmolzen worden ist. [X.] und die S. V. bank eG schlossen am 13./15. [X.] einen Anstellungsvertrag. Darüber hinaus vereinbarten sie eine betriebli-- 3 -che Altersversorgung für den Kläger, derer er im Falle einer fristlosen Kündi-gung seines Anstellungsvertrages verlustig gehen sollte.Der Kläger war u.a. für allgemeine geschäftspolitische Maßnahmen zu-ständig. In das Aufgabengebiet des weiteren Vorstandsmitglieds [X.]. fieldas Kreditgeschäft.Mitte der 90er Jahre geriet die S. [X.] in [X.] [X.]wierigkeiten. Sie wurde zunehmend mit Kreditausfallrisiken belastet,vor allem durch Großkredite ohne ausreichende Sicherheiten. [X.] Dezember 1995 beschloß der Aufsichtsrat der Bank die ordentliche Kündi-gung des Dienstverhältnisses des [X.] zum 31. Dezember 1996. [X.] wurde dem Kläger gegenüber mit [X.]reiben vom 27. [X.] erklärt. Am 11. März 1996 wurde er für die Dauer der (dann gescheiter-ten) Verhandlungen über eine vorzeitige Beendigung seines [X.] freigestellt.Im Mai 1996 erhielt der Vorstand der Bank Kenntnis von einem zwischenihr, vertreten durch [X.]. sowie den Personalleiter [X.], und dem [X.]des [X.], [X.]. [X.] , geschlossenen Anstellungsvertrag vom21./29. Oktober 1993. [X.]. [X.] sollte im Rahmen seiner Diplomarbeit für dieBank ein [X.] erarbeiten (Projekt "[X.]"). Dafür sollte er eine [X.] von 4.000,-- DM monatlich sowie nach erfolgreichem [X.] eine Prämie erhalten. Im Dezember 1994 wurde an [X.]. [X.]ein Be-trag von 20.000,-- DM ausbezahlt. Die Auszahlung soll der Kläger veranlaßthaben. Am 5. Juni 1996 beschloß die außerordentliche Vertreterversammlungder S. [X.] die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages- 4 -des [X.] in dessen Anwesenheit. Am 7. Juni 1996 teilten der Vorstand [X.] der S. V. bank eG mit getrennten [X.]rei-ben dem Kläger mit, daß die Vertreterversammlung die fristlose Kündigung [X.] beschlossen habe und das Anstellungsverhältnis damit mitdem 5. Juni 1996 beendet worden und das [X.] erloschen sei.Der Kläger begehrt die Feststellung, daß sein Anstellungsverhältnis we-der durch die von der Vertreterversammlung vom 5. Juni 1996 beschlossenefristlose Kündigung noch durch das [X.]reiben des Vorstands vom 7. Juni1996, noch durch das [X.]reiben des Aufsichtsrats vom 7. Juni 1996 beendetworden sei. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Mit [X.] 4. März 1999 hat das [X.] der Klage stattgegeben. Auf [X.] der Beklagten hat das Berufungsgericht das Versäumnisurteil hin-sichtlich des [X.]reibens des Vorstands vom 7. Juni 1996 aufrechterhalten. [X.] hat es dieses Urteil aufgehoben und die Berufung des [X.] zurück-gewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter, soweit zuseinem Nachteil entschieden worden ist.Entscheidungsgründe:Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur [X.] an das Berufungsgericht. Nach dem im Revisions-verfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt erweist sich die fristlose Kündi-gung als [X.] -I. Das Berufungsgericht sieht einen Grund für die fristlose Kündigung [X.] des § 626 Abs. 1 BGB in der von dem Kläger im November 1994 erteil-ten Anweisung, seinem [X.] [X.]. eine Erfolgsprämie von 20.000,-- DM fürdie Erstellung des Programmes "[X.]" zu zahlen. Die Beweisaufnahme habeergeben, daß der Kläger dem Personalleiter [X.] eine solche Anweisungerteilt habe. Der Kläger habe in grobem Maße gegen § 19 Abs. 4 der Ge-schäftsordnung für den Vorstand der S. [X.] verstoßen, [X.] ein Vorstandsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmendarf, wenn über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten wird, die Inter-essen der Kinder des Vorstandsmitglieds berühren. Dabei könne dahinstehen,ob dieses Verhalten strafrechtlich relevant gewesen sei und ob die Prämieletztlich in der gezahlten Höhe geschuldet worden sei. Der Kläger habe [X.] Anweisung, seinem [X.] den Betrag von 20.000,-- DM auszuzahlen, eineVorschrift verletzt, der für den [X.]utz der Bank vor benachteiligendem Verhal-ten eigener Bediensteter grundlegende Bedeutung zugekommen sei. Dem [X.] des [X.] komme aufgrund seiner herausgehobenen Stellung im [X.] ein besonderes Gewicht zu, da er als derjenige, dem eine Kontrolle [X.] solcher Vorschriften im Interesse der Bank in erster Linie [X.], eine Vorbildfunktion gehabt habe. Diese Ausführungen greift die [X.] mit Erfolg an.II. ein Grund zur fristlosen Kündigung des Anstellungsverhältnisses läßtsich dem im Revisionsverfahren zu beurteilenden Sachverhalt nicht entneh-men.1. Der Begriff des wichtigen Grundes ist nur dann richtig angewandt,wenn nicht nur geprüft wird, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die [X.] -ren Umstände des Einzelfalles geeignet ist, einen wichtigen Grund zu bilden;vielmehr müssen bei der zusätzlich erforderlichen Interessenabwägung allevernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles daraufhinabgewogen werden, ob es dem Kündigenden unzumutbar ist, das [X.] bis zum Ablauf der Frist für die ordentliche Kündigung fortzusetzen([X.].Urt. v. 18. Juni 1984 - [X.], [X.], 1120, 1121; v. 19. [X.] - [X.], BGHR [X.] § 626 Abs. 1 - wichtiger Grund 1).2. Nach diesen Kriterien konnte das Berufungsgericht aufgrund des vonihm festgestellten Sachverhalts nicht von der Berechtigung zur fristlosen Kün-digung durch die [X.] ausgehen.Das [X.] hat offengelassen, ob der [X.] des [X.] ei-nen schuldrechtlichen Anspruch auf die ausgezahlte Prämie hatte. Hatte der[X.] des [X.] einen solchen Anspruch, was im Revisionsverfahren zu [X.] ist, so hat er auf die Veranlassung des [X.] nur das erhalten, [X.] ohnehin zustand. Damit entfiel das Recht auf fristlose Kündigung. Der Klä-ger hätte sich in diesem Fall lediglich eines Verstoßes gegen § 4 Nr. 2 in [X.] mit § 19 Abs. 4 der Geschäftsordnung schuldig gemacht. Der gegenden Kläger zu erhebende Vorwurf beschränkte sich dann auf einen Verfah-rensverstoß. Dadurch ist die S. V. bank eG aber nicht geschädigtworden, weil sie die von ihr bewirkte Leistung auch ohne diesen Verfahrens-verstoß des [X.] hätte erbringen müssen. Von Bedeutung ist in diesem Zu-sammenhang, daß der Kläger nicht etwa heimlich und hinter dem Rücken an-derer Entscheidungsträger der S. V. bank eG gehandelt hat, son-dern offen und in Abstimmung mit anderen Mitarbeitern der Bank, mag es [X.] diesen auch nicht um die Personen gehandelt haben, die insoweit Ent-- 7 -scheidungskompetenz besaßen (vgl. auch [X.].Urt. v. 9. November 1992- II ZR 234/91, [X.], 33, 34).3. Darüber hinaus findet auch die Tatsache, daß die Beklagte [X.] bereits fristgemäß zum 31. Dezember 1996 unter Freistellungdes [X.] gekündigt hatte und es somit nur noch um die Weiterzahlung [X.] für insgesamt sieben Monate ging, bei der von dem [X.] Gesamtabwägung keine hinreichende Berücksichtigung.[X.] Zutreffend rügt die Revision ferner, daß die Mitverantwortung des[X.] für die der S. V. bank eG aus Kreditgeschäften entstande-nen Verluste nicht in die Gesamtabwägung hätte einfließen dürfen.1. Wegen Zeitablaufs verwirkte wichtige Gründe können [X.] fristlose Kündigung nicht mehr rechtfertigen. Sie können allenfalls [X.] der gebotenen Gesamtabwägung unterstützend herangezogen wer-den, sofern wenigstens ein nicht verfristeter Kündigungsgrund von [X.] verbleibt ([X.].Urt. v. 9. März 1992 - [X.], [X.] 1992, 801), dersich aufgrund seines inneren Zusammenhangs mit den früheren Ereignissenals weiteres und letztes Glied in einer Kette von Pflichtverletzungen darstellt,die sich zu einem Gesamtverhalten zusammenfassen lassen ([X.] 29, 57,72).2. Ein solcher innerer Zusammenhang besteht zwischen der Prämien-zahlung an den [X.] des [X.] und den von dem Berufungsgericht [X.] zur Last gelegten Versäumnissen bei der Kreditvergabe nicht. Im [X.] hat der Kläger gegen interne Kompetenzregelungen verstoßen, im zweiten- 8 -gegen die Überwachungspflicht gegenüber seinem für das Kreditgeschäft zu-ständigen Vorstandskollegen.Die S. V. bank eG hat selber in den Versäumnissen des[X.] bei der Kreditvergabe keinen wichtigen Kündigungsgrund gesehen,sondern den Anstellungsvertrag ordentlich gekündigt. Sie hat es daher seiner-zeit als zumutbar angesehen, das Anstellungsverhältnis mit dem Kläger biszum Ablauf der ordentlichen, einjährigen Kündigungsfrist fortzusetzen.[X.] Die damit erforderliche Aufhebung des angefochtenen Urteils und [X.] der Sache gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, fehlendeTatsachenfeststellungen und die gebotene fehlerfreie Gesamtwürdigung [X.].RöhrichtHesselbergerKurzwelly [X.] Münke

Meta

II ZR 360/99

29.01.2001

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2001, Az. II ZR 360/99 (REWIS RS 2001, 3732)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3732

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