Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2002, Az. II ZR 107/01

II. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1578

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:16. September 2002BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:jaBGHZ: [X.] § 43Die Frist für die Verjährung des Anspruchs nach § 43 Abs. 2 GmbHG kann [X.] werden, solange nicht die Pflichtverletzung des Geschäftsführers darinbesteht, daß er entgegen § 43 Abs. 3 GmbHG an der Auszahlung gebundenenKapitals der GmbH an Gesellschafter mitgewirkt hat (Aufgabe des [X.].Urt. [X.] November 1999 - [X.], [X.], [X.], Urteil vom 16. September 2002 - [X.]/01 - [X.] [X.] des [X.] hat auf die mündliche [X.] 16. September 2002 durch [X.] h.c. Röhricht [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil [X.] Zivilsenats des [X.] vom 8. März 2001im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu Lasten [X.] erkannt worden ist.Die Auskunftsklage wird abgewiesen.Im übrigen wird im Umfang der Aufhebung die Sache zur [X.] Verhandlung und Entscheidung, auch über die [X.] Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der [X.] mit Sitz in [X.] Der beklagte Bäckermeister führte [X.] nicht nur der Gemeinschuldnerin, sondern auch ihrer ebenfalls [X.] organisierten, in [X.] ansässigen Schwestergesellschaft. [X.] Kommanditgesellschaft hat der [X.] am 18. März 1993 einen [X.] geschlossen, in dessen § 1 Abs. 1 bestimmt ist:"... Er (scil. der [X.]) übernimmt die Geschäftsführung für dieFirmen Großbäckerei [X.], [X.] und K.-[X.]. (scil: das ist die [X.] 3 -meinschuldnerin)."Nach § 5 Abs. 2 des Vertrages sind dem Geschäftsführer "[X.] ... anläßlich von Dienstreisen und Repräsentationen ... in nachgewiesenerHöhe zu erstatten". § 8 Nr. 6 schließlich bestimmt:"Alle Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis sind von [X.] innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit, im Falleder Beendigung des Arbeitsverhältnisses jedoch innerhalb [X.] Monaten nach Beendigung, schriftlich geltend zu machen, [X.] sind sie erloschen. Bleibt die Geltendmachung erfolglos,erlöschen sie, wenn der Anspruch nicht innerhalb einer Frist [X.] Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht [X.] Kläger wirft dem [X.]n, gegen den in diesem [X.] strafrechtliche Ermittlungen geführt werden, vor, seine Dienstpflichten ge-genüber der Gemeinschuldnerin in grober Weise verletzt und ihr Schaden zu-gefügt zu haben, u.a. indem er Spesen und sonstige Aufwendungen unrichtigabgerechnet sowie Kosten seiner privaten Lebensführung auf die Gemein-schuldnerin abgewälzt habe. Er hat deswegen mit der Klage von dem [X.] Schadenersatz i.H.v. 251.682,71 [X.] nebst Zinsen und die Feststellung derkünftigen Ersatzpflicht des [X.]n verlangt. Da der [X.] unstreitig [X.] Tätigkeit als Geschäftsführer anderweitig auf dem Geschäftsfeld [X.] tätig geworden ist, hat er außerdem darauf angetragen, [X.] zur Auskunfterteilung über diese nicht erlaubten Aktivitäten und zurVersicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft zu [X.].Durch Teilurteil hat das [X.] den [X.]n teilweise zur Zahlungverurteilt (93.000,48 [X.]), teilweise die Zahlungsklage abgewiesen ([X.] 189.700,57 [X.] übersteigenden Betrages) und im übrigen die [X.] vorbehalten. [X.] hat es ferner den [X.] -während es dem Feststellungsbegehren entsprochen hat. Gegen dieses [X.] der [X.] Berufung eingelegt, welcher sich der Kläger angeschlossenhat. Im zweiten Rechtszug hat der [X.] Widerklage mit dem Antrag erho-ben, den Kläger zu verurteilen, die von dem [X.]n während seiner [X.] Geschäftsführer erstellten monatlichen Geschäftsberichte zur [X.] zur Verfügung zu stellen. Der Kläger seinerseits hat seinen noch in ersterInstanz anhängigen [X.] um rund 195.000,00 [X.] mit der [X.] erweitert, es habe sich zwischenzeitlich durch die staatsanwaltschaftli-chen Ermittlungen erwiesen, daß der [X.] in dieser [X.] der Gemeinschuldnerin auf seinem Privatkonto eingelöst habe.Das Berufungsgericht hat die Verurteilung des [X.]n lediglich i.H.v.88.977,72 [X.] nebst Zinsen aufrechterhalten und die Klage insoweit abgewie-sen, als der Kläger einen 185.677,81 [X.] nebst Zinsen übersteigenden [X.]. Ferner hat es dem Auskunftsantrag stattgegeben, den [X.] und die Widerklage aber als unzulässig abgewiesen.Von den hiergegen eingelegten Revisionen der Parteien hat der [X.]at- nach Heraufsetzung der Beschwer des Klägers - nur das Rechtsmittel [X.], der sein Klageabweisungsbegehren weiter verfolgt, zur [X.] 5 -Entscheidungsgründe:Die Revision ist begründet. Sie führt zur Abweisung der Auskunftsklageund im Umfang der Aufhebung des angefochtenen Urteils im übrigen zur [X.] an das Berufungsgericht.I.1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die von ihm bejahte organ-schaftliche Haftung des [X.]n für pflichtwidrige und die Gemeinschuldnerinschädigende Geschäftsführung sei von § 8 Abs. 6 des [X.] nicht erfaßt, weil die dort getroffene Regelung sich allein auf [X.] beziehe; wie sich aus seiner Hilfserwägung ersehen läßt, hat es [X.] wesentlich von der Vorstellung bestimmen lassen, wegen des im [X.] der Gläubiger zwingenden Charakters von § 43 GmbHG sei vor allem eineAbkürzung der Verjährungsfrist der nach § 43 Abs. 2 GmbHG bestehendenHaftung des Geschäftsführers unzulässig.2. Dies hält, wie die Revision mit Recht rügt, rechtlicher Prüfung [X.]. Die organschaftliche Haftung des [X.]n ist, da die Klage erst [X.] zwei Jahre nach Beendigung seines Dienstverhältnisses erhoben wordenist, erloschen. Die in § 8 Abs. 6 des Dienstvertrages aufgeführten tatbestandli-chen Voraussetzungen hierfür liegen vor: Es ist weder festgestellt noch vorge-tragen worden, daß die Gemeinschuldnerin die Ansprüche spätestens [X.] Monaten nach Ende des Anstellungsverhältnisses, d.h. bis zum 30. [X.], geltend gemacht und der [X.] ihre Erfüllung erst zu Beginn des [X.] 1999, zwei Monate vor Klageerhebung abgelehnt hätte.a) Nicht nur der [X.]at (vgl. Urt. v. 15. November 1999 - [X.],- 6 -[X.], 135 f. mit Besprechung von [X.], [X.], 261 und 657),sondern auch die ganz h.M. im Schrifttum (vgl. [X.]/[X.]/[X.],GmbHG 17. Aufl. § 43 [X.]. 45; [X.]/[X.], GmbHG 9. Aufl. § 43[X.]. 207; [X.]/[X.], GmbHG 8. Aufl. § 43 [X.]. 95; Rowedder/[X.]/[X.], GmbHG 4. Aufl. § 43 [X.]. 61; [X.], [X.]. § 43 [X.]. 59 i.V.m. [X.]. 50; a.A. unter Hinweis aufden gebotenen Schutz der Gesellschaftsgläubiger [X.]/[X.], GmbHG 15. Aufl. § 43 [X.]. 29 i.V.m. [X.]. 2) halten im Grundsatz- nämlich soweit nicht die Sondersituation des § 43 Abs. 3 GmbHG vorhandenist - eine Abkürzung der Verjährungsfrist für zulässig. Dies wird - ähnlich wie beidem grundsätzlich für zulässig erachteten Verzicht auf oder bei dem Vergleichüber einen gegen den Geschäftsführer gerichteten Schadenersatzanspruch -von der Erwägung getragen, daß es, solange nicht der Anwendungsbereich des§ 43 Abs. 3 GmbHG betroffen ist, Sache der Gesellschafter ist, nach § 46 Nr. 8GmbHG darüber zu befinden, ob und ggfs. in welchem Umfang sie [X.] gegen einen pflichtwidrig handelnden Geschäftsführer verfol-gen wollen. Wie auf die Durchsetzung eines entstandenen Anspruchs - sei esförmlich durch Vertrag, durch [X.] oder durch Generalbereinigungsbe-schluß - verzichtet werden kann, so kann auch schon im Vorfeld das [X.] gegen den Organvertreter näher geregelt, insbesonderebegrenzt oder ausgeschlossen werden, indem z.B. ein anderer Verschuldens-maßstab vereinbart oder dem Geschäftsführer eine verbindliche Gesellschaf-terweisung erteilt wird, die eine Haftungsfreistellung nach sich zieht. Die Abkür-zung der Frist, binnen deren ein Ersatzanspruch geltend gemacht werden muß,wenn nicht Verjährung oder gar - wie hier - das Erlöschen des Anspruchs ein-treten soll, ist nur eine andere Form dieser Beschränkungs- und Verzichtsmög-lichkeiten.b) Unabhängig davon, daß danach die Unanwendbarkeit der [X.] des § 8 Abs. 6 des [X.] nicht aus dem- 7 -angeblich zwingenden Charakter der Haftung nach § 43 GmbHG hergeleitetwerden kann, ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die genannte [X.] beziehe sich ausschließlich auf vertragliche Ansprüche, von Rechtsirr-tum beeinflußt.aa) Das [X.], dessen Begründung sich das Berufungsgericht zueigen gemacht hat, hatte sich darauf gestützt, es seien wegen der Formulierung"Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis" nur die üblicherweise beste-henden gegenseitigen Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag wie "Abfindung,Rückgewähr des Dienstwagens etc." gemeint. Da nach der Rechtsprechungdes [X.]ats die organschaftliche Haftung als Spezialregelung die vertraglicheHaftungsgrundlage in sich aufnehme, könne der Ausgestaltung von [X.] durch den Anstellungsvertrag keine eigenständige Bedeutung mehrzukommen.bb) Dem ist nicht zu folgen. Zwar ist es zutreffend, daß auch bei [X.] Unwirksamkeit eines Anstellungsverhältnisses die organschaftliche Haf-tung nach Maßgabe des § 43 Abs. 2 GmbHG besteht. Das besagt aber nichtsüber die Berechtigung der Beteiligten, in dem sog. Geschäftsführerdienstvertragauch Fragen des [X.]ses zu regeln. Soweit das GmbHG in diesemBereich nicht zwingend ist, muß demnach der geschlossene Vertrag- unabhängig von seiner Bezeichnung - darauf hin untersucht werden, ob undwelche Regelungen des [X.]ses er enthält.Da hier die Auslegung des Tatrichters unvollständig ist und weitere tat-sächliche Feststellungen ausscheiden, kann der [X.]at den [X.]: Der zwischen dem [X.]n und der Gemeinschuldnerin geltendeVertrag beschränkt sich nicht, wie das Berufungsgericht in [X.] dem [X.] angenommen hat, auf die Regelung der persönlichenStellung des [X.]n als einer zur Erbringung höherer Dienste verpflichteten- 8 -Person, sondern enthält über diese Fragen des Anstellungsverhältnisses hinausverschiedene dem [X.] zuzuordnende Regelungen: Nach § 1Abs. 1 ist der [X.] verpflichtet, die Unternehmensleitung nicht nur für seineunmittelbare Vertragspartnerin, die [X.] der Ge-meinschuldnerin, sondern auch für diese selbst zu übernehmen. Dasselbe [X.] § 1 Abs. 2, der inhaltlich mit § 43 Abs. 1 GmbHG übereinstimmt, oder für [X.] § 1 Abs. 3 des Vertrages niedergelegte [X.] oder die Pflicht,Gesetz und Satzung einzuhalten. Bei diesen Vertragsklauseln handelt es sich- ebenso wie bei der Verschwiegenheitsregelung in § 8 Abs. 1, der Pflicht, nurfür das Unternehmen tätig zu sein (§ 8 Abs. 2), oder der Pflicht zum sorgsamenUmgang mit und zur Herausgabe von [X.] auf jederzeitiges Ver-langen der Gesellschafter (§ 8 Abs. 5) - um Bestimmungen, die das [X.] Es liegt kein Ausnahmefall vor, in dem die - wie ausgeführt - grund-sätzlich mögliche Begrenzung der organschaftlichen Haftung des [X.]ndurch Abkürzung der gesetzlichen Fristen unzulässig [X.]) Nach § 43 Abs. 3 Satz 3 GmbHG (i.V.m. § 9 b Abs. 1 GmbHG) sindErlaß, Verzicht und die dem im Ergebnis gleichkommende Verkürzung [X.] unzulässig, soweit der Pflichtverstoß des Geschäftsführersdarin besteht, daß er eine Verletzung der Kapitalschutzvorschriften (§§ 30, 33GmbHG) nicht unterbunden hat und seine Ersatzleistung benötigt wird, um Ge-sellschaftsgläubiger befriedigen zu können. Auch wenn letzteres angesichts derEröffnung des Konkursverfahrens am 1. Dezember 1997, also schon vor [X.] des ohne fristlose Kündigung am 31. Dezember 1997 auslaufenden An-stellungsverhältnisses des [X.]n anzunehmen sein wird, liegen die übrigentatbestandlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 3 GmbHG nicht vor. Denn dievon dem Berufungsgericht festgestellte Pflichtwidrigkeit besteht nicht in einerVerletzung der Kapitalschutzvorschriften des GmbHG, sondern darin, daß der- 9 -an der Gesellschaft nicht beteiligte [X.] unberechtigt sich hat Spesen [X.] ersetzen lassen, daß er es zu verantworten hat, daß unaufklär-bare Kassenfehlbestände (Berlinerverkauf) vorhanden sind und daß er Mittelder Gesellschaft zur Bestreitung von Maßnahmen verwendet hat, die allein inseinem eigenen Interesse lagen.b) In seiner Entscheidung vom 15. November 1999 ([X.],[X.], 135 f.), in der es ebenfalls um eine Verkürzung der Frist für die Gel-tendmachung von nicht unter den [X.] des § 43 Abs. 3 [X.] Schadenersatzansprüchen ging, hat der [X.]at zwar in den dort [X.] erteilten Hinweisen für die weitere Sachbehandlung ausge-sprochen, die Abkürzung sei unwirksam, soweit der [X.] der Gesellschaftsgläubiger notwendig sei. An dieser Auffassung(vgl. dazu [X.], [X.], 261 und 657; kritisch [X.]/[X.]/[X.]aaO, § 43 [X.]. 45; ebenso Rowedder/[X.]/[X.] aaO,§ 43 [X.]. 61 [X.]. 223) hält der [X.]at nicht fest, weil sie eine Erweiterung derHaftung des Geschäftsführers im Interesse der Gesellschaftsgläubiger zur Fol-ge hätte, die zwar rechtspolitisch erwünscht sein mag, aber weder im Wortlautnoch in der Systematik des Gesetzes eine hinreichende Grundlage findet.4. [X.] ist nicht entscheidungsreif, weil das Berufungsgericht nichtgeprüft hat, ob § 8 Abs. 6 aaO nach seinem Sinn und Zweck auch auf delikti-sches Verhalten des [X.]n gestützte Schadenersatzansprüche der Ge-meinschuldnerin - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist hier vor-nehmlich an § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB zu denken - umfassen soll.Sollte das Berufungsgericht in dem wieder eröffneten Berufungsverfahren zudem Ergebnis gelangen, daß die genannte Klausel deliktische Ansprüche nichteinschließt, wird es zu beachten haben, daß - abweichend von der Behandlungdieser Frage für die organschaftliche Haftung (vgl. Rspr.Nachw. bei [X.]ZGR 1995, 648 ff.) - die Darlegungs- und Beweislast für diese Ansprüche voll-- 10 -ständig bei dem Kläger liegt. Die erforderliche Zurückverweisung der [X.] dem Berufungsgericht im übrigen die Möglichkeit, auch die von dem[X.]n hinsichtlich der Schadenhöhe erhobenen Einwände erneut zu prüfen.II.Der Auskunftsanspruch ist nicht begründet, weil insofern deliktische [X.] nicht in Rede stehen und auch für diesen auf § 8 Abs. 2 und Abs. 3 des[X.] gestützten [X.] § 8 Abs. 6 aaO Sperrwir-kung entfaltet.[X.] ist die Revision schließlich insoweit, als sich der [X.] ge-gen die Abweisung seiner Widerklage als unzulässig wendet. Die Widerklage ist- erst recht, nachdem das Berufungsgericht dem auf § 424 ZPO gestützten [X.] nicht entsprochen hat - sachdienlich. Denn der [X.] ist - auch wenn ihn im Rahmen der jetzt allenfalls noch in Rede stehen-den deliktischen Haftung die Darlegungs- und Beweislast dafür nicht trifft, daßer mit den Mitteln der Gemeinschuldnerin pflichtgemäß umgegangen ist, [X.] buchmäßig ordnungsgemäß erfaßt und ggfs. für sein Vorge-hen die Zustimmung der Gesellschafterversammlung eingeholt hat - zu seinerVerteidigung darauf angewiesen, Einblick in die von ihm selbst gefertigten Pa-piere zu nehmen. Wird ihm dies gestattet, besteht entgegen der Ansicht [X.] eher die Möglichkeit, "den Streit zwischen den Parteien end-gültig und alsbald beizulegen", als wenn ihm dies verwehrt wird.Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gibt den Parteien dieGelegenheit, ggfs. ergänzend zu der Frage vorzutragen, ob über die bereitsvorgelegten Geschäftsberichte hinaus weitere derartige Dokumente vorhanden- 11 -sind, weil der [X.] seiner Pflicht nach § 1 Abs. 4 des [X.] nachgekommen ist und monatlich sowie halbjährlich schriftlich Berichterstattet hat. Sollte sich erweisen, daß der [X.] nur gelegentlich schriftlichberichtet hat, ginge es zu seinen Lasten, wenn er das Vorhandensein weitererBerichte über die bereits vorgelegten Dokumente hinaus nicht darlegen undnachweisen kann. In diesem Fall erwiese sich die - zulässige, weil sachdienli-che - Widerklage als unbegründet.Röhricht Hesselberger [X.] [X.]Kraemer

Meta

II ZR 107/01

16.09.2002

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2002, Az. II ZR 107/01 (REWIS RS 2002, 1578)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1578

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