Bundessozialgericht, Beschluss vom 18.06.2013, Az. B 11 AL 41/13 B

11. Senat | REWIS RS 2013, 4965

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - nicht ausreichende Darlegung der Klärungsbedürftigkeit - Transferkurzarbeitergeld - Bedrohung durch Arbeitslosigkeit - Rechtswidrigkeit der drohenden Kündigung


Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 19. Februar 2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch deren außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein vorgebrachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.] <[X.]G>) ist nicht in der nach § 160a Abs 2 [X.] [X.]G gebotenen Weise dargelegt.

2

Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 [X.]) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss die Beschwerdebegründung mithin eine konkrete Rechtsfrage aufwerfen, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (vgl nur [X.]-1500 § 160a [X.] mwN). [X.] ist insbesondere der Schritt, den das [X.] (B[X.]) zur Klärung der Rechtslage im Allgemeininteresse vorzunehmen hat ([X.] § 160a [X.]). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung vom 24.5.2013 nicht.

3

Die Beklagte wirft folgende Frage auf:
"Sind Arbeitnehmer i.S.d. § 216b Abs. 4 [X.]. 1 [X.] 'von Arbeitslosigkeit bedroht', wenn die ernste Absicht des Arbeitgebers gegeben ist, die betroffenen Arbeitnehmer zu entlassen, diese Entlassung jedoch rechtswidrig wäre, weil diese Arbeitnehmer nach den einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen nicht mehr ordentlich betriebsbedingt kündbar sind?"

4

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte damit eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt hat. Jedenfalls zeigt sie die Klärungsbedürftigkeit der Frage nicht hinreichend auf.

5

Die Beklagte macht zwar geltend, dass sich die aufgeworfene Frage unmittelbar aus § 216b Abs 4 [X.] iVm § 17 [X.] ([X.]) und auch aus dem Urteil des [X.] ([X.]/7a [X.] 20/06 R - [X.] 4-4300 § 175 [X.]) nicht beantworten lasse. Indes muss eine Rechtsfrage auch dann als höchstrichterlich geklärt angesehen werden, wenn das Revisionsgericht sie zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, zur Auslegung des anzuwendenden gesetzlichen Begriffs aber schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl [X.] [X.] § 160 [X.] 8; [X.] 3-1500 § 146 [X.] 2; Beschluss des Senats vom 7.12.2010 - B 11 [X.] 74/10 B - Juris Rd[X.] 8; stRspr). Wie die Beklagte in ihrem Beschwerdevorbringen selbst einräumt, hat die genannte Entscheidung vom 29.1.2008 sich keineswegs nur zu der damals streitigen Vorgängervorschrift des § 175 Abs 1 S 1 [X.] [X.] in der bis 31.3.2003 gültigen Fassung geäußert, sondern auch zu § 17 [X.] und der vorliegenden Literatur zur [X.] des § 216b Abs 4 [X.] [X.] aF (ab 1.4.2012 § 111 Abs 4 S 1 [X.] [X.]) Stellung genommen. Danach rechtfertigt [X.] auch eine zu erwartende rechtswidrige Kündigung den Schluss auf eine drohende Arbeitslosigkeit. Allein der Hinweis auf ein hiervon abweichendes Urteil des Sozialgerichts ([X.]) [X.] vom 18.10.2011 (S 5 [X.] 1152/08) vermag diese Aussage in der genannten [X.] nicht in Frage zu stellen, zumal - wie dem vorgelegten [X.] zu entnehmen ist - die Besonderheit der dortigen Sachverhaltsgestaltung darin lag, dass keine Entlassung der betroffenen Arbeitnehmer vorgesehen war (aaO Rd[X.]6).

6

Darüber hinaus fehlt auch eine Auseinandersetzung mit dem - vom [X.] unter Verweisung auf die Entscheidung des [X.] (§ 153 Abs 2 [X.]G) - zitierten Senats-Urteil vom [X.] [X.] 89/01 R (B[X.]E 89, 250 = [X.] 3-4100 § 119 [X.] 24) zum allgemeinen Sperrzeitrecht, wonach die bloße Hinnahme einer auch rechtswidrigen Kündigung nicht sperrzeitauslösend ist. Dass und weshalb diese Aussage - entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen - nicht auf § 216b Abs 4 [X.] [X.] aF und auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar sein soll (vgl [X.] Bieback in Gagel, [X.]B II/[X.], § 111 [X.] Rd[X.] 74, Stand 10/2012), hätte daher von der [X.] in ihrer Beschwerdebegründung ebenfalls dargelegt werden müssen.

7

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 [X.]G).

8

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 [X.] [X.]G durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 [X.]G.

Meta

B 11 AL 41/13 B

18.06.2013

Bundessozialgericht 11. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Reutlingen, 26. September 2011, Az: S 4 AL 2339/10

§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 216b Abs 4 S 1 Nr 1 SGB 3, § 17 Nr 2 SGB 3

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 18.06.2013, Az. B 11 AL 41/13 B (REWIS RS 2013, 4965)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4965

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