Bundessozialgericht, Beschluss vom 17.08.2012, Az. B 11 AL 40/12 B

11. Senat | REWIS RS 2012, 3854

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Gegenstand

sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung - Klärungsbedürftigkeit - außer Kraft getretene Rechtsvorschrift - inhaltsgleiche Folgevorschrift - Gründungszuschuss - von der Pflicht- zur Ermessensleistung


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 1. März 2012 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Die als ausschließlicher Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht in der nach § 160a Abs 2 [X.] Sozialgerichtsgesetz ([X.]) gebotenen Weise dargelegt.

2

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt. Insbesondere ist der Schritt darzustellen, der die Entscheidung der aufgezeigten Rechtsfrage erforderlich macht (vgl [X.] 1500 § 160a [X.]; stRspr). Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer somit eine konkrete Rechtsfrage aufwerfen, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (vgl nur [X.] 3-1500 § 160a [X.] mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung vom 4.7.2012 nicht.

3

Der Kläger und Beschwerdeführer wirft zwar die Frage auf,
"wie das Merkmal der Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit zur Beendigung der Arbeitslosigkeit zur Sicherung des Lebensunterhaltes und zur [X.] Sicherung im Sinne des § 57 Abs. 1 [X.] (in der bis 01.04.2012 geltenden Fassung; jetzt § 93 Abs. 1 [X.]) zu definieren ist, ob insbesondere die Umstellung von einer nebenberuflichen auf eine hauptberufliche Tätigkeit eine Aufnahme in diesem Sinne darstellt und ob bei einer Umstellung bzw. Änderung des Geschäftszwecks bzw. des [X.] von einer Aufnahme auszugehen ist oder eine völlige Neugründung auf einen(m) anderen Tätigkeitsfeld erfolgen muss".

4

Der Senat lässt dahinstehen, ob der Kläger damit eine konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen hat oder ob es sich dabei um eine Rechtsproblematik mit Einzelfallcharakter handelt (vgl dazu [X.], [X.], 2. Aufl 2010, [X.], RdNr 322). Jedenfalls hat er weder die Klärungsbedürftigkeit noch die Klärungsfähigkeit dieser Frage dargetan.

5

Wie der Kläger und Beschwerdeführer schon in der Fragestellung und in seinen weiteren Ausführungen zum Ausdruck bringt, erstrebt er eine höchstrichterliche Entscheidung zu § 57 Abs 1 [X.] ([X.]) in der bis zum [X.] geltenden Fassung (aF). Eine außer [X.] getretene Rechtsvorschrift kann indes in aller Regel keine grundsätzliche Rechtsfrage aufwerfen, es sei denn, es liegen besondere Umstände wie etwa eine inhaltsgleiche Folgevorschrift vor (vgl [X.] 1500 § 160a [X.]; stRspr). Der Beschwerdeführer behauptet zwar, an der bisherigen Rechtslage habe sich durch die Gesetzesänderung zum 1.4.2012 nichts geändert, weil der insoweit maßgebliche Abs 1 des § 57 [X.] wortgleich in § 93 [X.] übernommen worden sei. Er übersieht dabei aber offensichtlich, dass die jetzige Fassung des § 93 Abs 1 [X.] als [X.] ausgestaltet ist, während nach § 57 Abs 1 [X.] aF der Gründungszuschuss eine Pflichtleistung war. Letzteres ist auch in der Beschwerdebegründung (vgl [X.]) als ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal ausdrücklich herausgestellt worden. Insofern ist anhand des [X.] nicht nachvollziehbar, dass und inwiefern der zu § 57 Abs 1 [X.] aF aufgeworfenen Rechtsfrage weiterhin noch grundsätzliche Bedeutung zukommt. Allein die Behauptung, die Frage habe für eine "Vielzahl von Fällen" Bedeutung, genügt zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit nicht.

6

Doch unabhängig davon lässt die Beschwerdebegründung auch hinreichende Darlegungen zur Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Frage vermissen. Denn der Beschwerdeführer hat den dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Sachverhalt nicht näher geschildert. Es ist jedoch Aufgabe der Beschwerdebegründung, dem Beschwerdegericht den Sachverhalt und den Verfahrensablauf so exakt zu schildern, dass sich dieses allein anhand der Beschwerdebegründung ein Urteil darüber bilden kann, ob die aufgeworfene Frage - insbesondere auf der Tatsachengrundlage der Vorinstanz - entscheidungserheblich ist (vgl [X.] 1500 § 160a [X.] und [X.]; zuletzt Senatsbeschluss vom 20.3.2012 - [X.] [X.] 123/11 B, [X.] - zur Maßgeblichkeit der Tatsachengrundlage der Vorinstanz).

7

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 [X.]).

8

Die unzulässige Beschwerde ist zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1, § 169 [X.]).

9

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 [X.].

Meta

B 11 AL 40/12 B

17.08.2012

Bundessozialgericht 11. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Aachen, 25. Februar 2011, Az: S 10 AL 261/10, Urteil

§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 57 Abs 1 SGB 3 vom 15.07.2009, § 93 Abs 1 SGB 3 vom 20.12.2011, EinglVerbG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 17.08.2012, Az. B 11 AL 40/12 B (REWIS RS 2012, 3854)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3854

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