Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.10.2010, Az. 10 AZR 410/09

10. Senat | REWIS RS 2010, 1985

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Gegenstand

Kein Anspruch auf Zahlung einer Auswärtszulage gemäß Nr 13 Abs 1 Buchst e der SR 2b zum MTArb nach Inkrafttreten des TVöD


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 27. April 2009 - 8 Sa 1976/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die [X.]eitergewährung einer [X.] nach dem Inkrafttreten des [X.].

2

Der Kläger ist seit 1970 bei der [X.] in der [X.]ehrbereichsverwaltung Nord in [X.] beschäftigt und wird als ziviler Matrose im Borddienst auf der „[X.]“, einem Trossschiff der [X.], tätig. Die „[X.]“ verfügt über einen Schutz gegen atomare, biologische und chemische Kampfstoffe ([X.]). Die Schlafkabinen haben keine Bullaugen. Die Schlafkojen sind nur 59 cm breit. Der Kläger ist Mitglied der [X.]. Auf das Arbeitsverhältnis finden [X.] die für den [X.] maßgeblichen Tarifverträge des öffentlichen Dienstes ([X.]) Anwendung.

3

Aufgrund der schlechten Schlafgelegenheiten erhielt der Kläger bis zum 30. September 2005 eine [X.] nach Nr. 13 Abs. 1 Buchst. e der Sonderregelungen für die Besatzungen von Binnen- und Seefahrzeugen (Schiffen) und von schwimmenden Geräten im Bereich des [X.]esministeriums der Verteidigung nach § 2 Abs. 1 Abschn. [X.]. b ([X.] 2b zum [X.]). Der [X.]ortlaut dieser Sonderregelung lautete:

        

„Nr. 13

        

Zu § 38 - Entschädigung bei Dienstreisen, Abordnungen und Dienstgängen

        

(1)     

Für nachstehende Fälle treten an die Stelle des § 38 folgende Regelungen:

                 

…       

        

e)    

Den Besatzungen auf den Fahrzeugen und schwimmenden Geräten sind, wenn sie nicht täglich nach Hause zurückkehren können oder ein Verbleiben an der Arbeitsstelle angeordnet ist, Schlaf- und Kochgelegenheit zu stellen. Am Dienstort entfällt der Anspruch auf die Gestellung von Übernachtungsräumen und Kochgelegenheiten, wenn nicht eine Übernachtung an der Arbeitsstelle aus betrieblichen Gründen erforderlich und angeordnet ist.

                 

Die Bestimmungen über die Übernachtungsräume und Kochgelegenheiten an Land sowie auf Fahrzeugen und schwimmenden Geräten werden unter Beteiligung der Personalvertretung nach § 68 vom Arbeitgeber erlassen.

                 

[X.]ird Schlaf- und Kochgelegenheit nicht gestellt oder entspricht sie nicht den erlassenen Mindestbestimmungen, wird den an Bord befindlichen Besatzungsmitgliedern anstelle der Beköstigungszulage eine Auswärtszulage gewährt.

                 

Die Auswärtszulage beträgt für jede angefangene Stunde der gesamten [X.] bei einer [X.] von

                 

mindestens

3 bis 6 Stunden

0,20 Euro,

                 

über   

6 bis 12 Stunden

0,49 Euro,

                 

über   

12 Stunden

0,54 Euro

                 

für die Stunde. Sie muss je Tag jedoch die Höhe der Beköstigungszulage erreichen.

                 

…“    

4

Vergleichbare Sonderregelungen bestanden für die Besatzungen von Binnen- und Seefahrzeugen (Schiffen) und von schwimmenden Geräten …, vgl. Nr. 10 der [X.] 2e zum [X.].

5

Nach Inkrafttreten des [X.] am 1. Oktober 2005 stellte die Beklagte die Zahlung der [X.] ein. Die im Bereich der [X.]asser- und Schifffahrtsverwaltung beschäftigten Besatzungen von Schiffen und schwimmenden Geräten erhalten seither ein „Übernachtungsgeld“ iHv. 8,00 Euro für „Übernachtungen auf Schiffen oder schwimmenden Geräten, die nicht den erlassenen Mindestbestimmungen entsprechen“ (§ 47 [X.]-BT-V [X.] Nr. 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2). Für die im Bereich des [X.]esministeriums der Verteidigung beschäftigten Besatzungen von Binnen- und Seefahrzeugen und von schwimmenden Geräten (§ 46 Kapitel II [X.]-BT-V [X.]) ist eine derartige Zahlung nicht vorgesehen.

6

Der Kläger hat mit Schreiben vom 20. Februar 2007 die Zahlung der [X.] geltend gemacht. Mit seiner Klage hat er die Ansicht vertreten, die [X.] müsse aufgrund der unverändert fortbestehenden schlechten Schlafbedingungen weitergezahlt werden. Die Tarifvertragsparteien hätten den Anspruch nicht beseitigen dürfen, die [X.]eitergewährung sei versehentlich unterlassen worden. Es liege eine unbewusste Regelungslücke vor. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz werde verletzt, da andere Berufsgruppen eine [X.] erhielten. Der Anspruch ergebe sich auch aus der jahrelangen und vorbehaltlosen Zahlung der Zulage.

7

Der Kläger hat beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.490,70 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach bestimmter zeitlicher Staffelung zu zahlen,

        

2.    

festzustellen, dass er auch für den Zeitraum ab Februar 2008 einen Anspruch auf die Zahlung von Auswärtszulagen iSv. Nr. 13 Abs. 1 Buchst. e der [X.] 2b zum [X.] hat.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat im [X.]esentlichen ausgeführt, mit dem Inkrafttreten des [X.] sei der tarifvertragliche Anspruch auf die Zahlung einer [X.] entfallen.

9

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageforderung weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer [X.].

I. Die bisherige tarifvertragliche Anspruchsgrundlage für die Zahlung einer [X.] in Nr. 13 Abs. 1 Buchst. e der [X.] 2b zum [X.] ist mit dem Inkrafttreten des [X.] am 1. Oktober 2005 weggefallen. Im Gegensatz zum [X.] gewährt der auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Tarifbindung (§ 3 Abs. 1 TVG) anwendbare [X.] keinen Anspruch auf Zahlung der begehrten [X.].

1. Gem. Nr. 13 Abs. 1 Buchst. e der [X.] 2b zum [X.] hatten die als Arbeiter im Bereich des [X.] beschäftigten Besatzungen von Binnen- und Seefahrzeugen (Schiffen) und von schwimmenden Geräten einen Anspruch auf die Zahlung einer [X.] iHv. bis zu 0,54 Euro pro Stunde der „[X.]“, wenn ihnen entgegen der dem Arbeitgeber obliegenden Verpflichtung keine Schlaf- und Kochgelegenheit gestellt wurde oder die zur Verfügung gestellte Schlaf- und Kochgelegenheit nicht den unter Beteiligung der Personalvertretung vom Arbeitgeber aufzustellenden Mindestbestimmungen entsprach (vgl. zur früheren Rechtslage bei Fehlen einer Vereinbarung mit der Personalvertretung [X.] August 1969 - 3 [X.] - zu 1 e der Gründe, [X.] § 38 Nr. 4).

2. Diese tarifvertragliche Anspruchsgrundlage ist mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 weggefallen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des [X.] in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts ([X.]) ersetzt der [X.] in Verbindung mit dem [X.] für den Bereich des [X.] die in Anlage 1 [X.] Teil A und Anlage 1 [X.] Teil B aufgeführten Tarifverträge (einschließlich Anlagen) bzw. Tarifvertragsregelungen, soweit im [X.], dem [X.] oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Der [X.] wird in der Anlage 1 [X.] Teil A unter Nr. 3 als einer der zu ersetzenden Tarifverträge aufgeführt. Eine abweichende Regelung iSv. § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 [X.] besteht für die hier streitige [X.] in der maßgeblichen Sonderregelung [X.] 2b zum [X.] nicht. Nur für die Besatzungsmitglieder von Tankschiffen und [X.] haben sich die Tarifvertragsparteien auf eine vorübergehende Fortgeltung der bisherigen Bestimmungen bis zum Inkrafttreten einer ablösenden tarifvertraglichen Regelung verständigt (Anlage 5 zu § 23 [X.] Nr. 3 Buchst. a). Die übrigen Bestimmungen der Sonderregelung [X.] 2b zum [X.] sind hingegen durch den [X.] ersetzt worden. Dabei haben die Tarifvertragsparteien für die im Bereich des [X.]ministeriums für Verteidigung beschäftigten Besatzungen von Binnen- und Seefahrzeugen und von schwimmenden Geräten erneut Sonderregelungen geschaffen (§ 46 Kap. II [X.]-BT-V Bund). Diese enthalten jedoch keine [X.] oder einen mit ihr vergleichbaren Anspruch.

3. Eine Fortgeltung der bisherigen tarifvertraglichen [X.] ergibt sich nicht aus den Übergangsregelungen für [X.]. Die [X.] ist zum einen keine Erschwerniszulage, sondern eine spezielle Entschädigungsregelung für Dienstreisen (vgl. die Überschrift von Nr. 13 der [X.] 2b zum [X.]). Zum anderen erfasst die Übergangsregelung diese Zulage nicht. Zwar gelten bis zum Inkrafttreten eines entsprechenden Tarifvertrags die bisherigen tariflichen Regelungen fort (§ 19 Abs. 5 Satz 2 [X.]). Die Übergangsregelung bezeichnet aber abschließend in der Anlage 1 [X.] Teil B unter Nr. 19 bis 23 die Tarifverträge und tariflichen Regelungen, die fortgelten (bspw. Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gem. § 33 Abs. 1 Buchst. [X.] vom 11. Januar 1962; vgl. zu einer ähnlichen Problematik bei § 19 Abs. 5 Satz 2 TV-L Senat 21. April 2010 - 10 [X.] 303/09 - [X.], 403). Die Sonderregelung [X.] 2b zum [X.] wird nicht genannt.

Für besondere Berufsgruppen enthält der [X.] eigenständige Übergangsregelungen (§ 23 [X.]), die auch die beiden in der [X.] 2b zum [X.] vorgesehenen [X.] umfassen. So sollen beispielsweise die Zuschlagsregelungen für die Besatzungen von Tankschiffen und [X.] (Nr. 10 Abs. 3 der [X.] 2b zum [X.]) bis zum Inkrafttreten einer ablösenden tarifvertraglichen Regelung fortgelten (§ 23 [X.] [X.]. Anlage 5 Nr. 3 Buchst. a). Dies macht deutlich, dass die Überleitungsregelungen für [X.] (§ 19 Abs. 5 Satz 2 [X.]) nicht ohne Weiteres sämtliche Zuschläge erfassen.

4. Die Tarifvertragsparteien konnten die [X.] abschaffen.

a) Es gehört zur Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien, bestehende Tarifnormen auch zu Lasten der Arbeitnehmer zu ändern ([X.] 22. April 2009 - 4 [X.] - Rn. 34, [X.]E 130, 286; 23. Februar 2005 - 4 [X.] 172/04 - zu I 3 a der Gründe, [X.] § 1 Tarifverträge: [X.] Nr. 33 = [X.] § 4 Luftfahrt Nr. 12; 27. April 2004 - 9 [X.] 18/03 - zu [X.] 4 c bb (1) der Gründe, [X.]E 110, 208). Eine Tarifnorm steht unter dem Vorbehalt, durch eine nachfolgende tarifliche Regelung verschlechtert oder aufgehoben zu werden ([X.] 23. Februar 2005 - 4 [X.] 172/04 - zu I 3 c aa der Gründe, aaO; 20. März 2002 - 10 [X.] 501/01 - zu II 2 c bb der Gründe, [X.]E 100, 377).

b) Mit der Abschaffung der [X.] haben die Tarifvertragsparteien auch nicht höherrangiges Recht verletzt.

aa) Es liegt kein Verstoß gegen das sich aus Art. 20 Abs. 3 GG ergebende Rückwirkungsverbot vor.

Soweit Tarifnormen geändert und Sachverhalte berührt werden, die in der Vergangenheit liegen, haben die Tarifvertragsparteien dieselben Grenzen einzuhalten wie der Gesetzgeber ([X.] 11. August 2009 - 3 [X.] 23/08 - Rn. 50, [X.] Art. 9 Nr. 139 = EzA AGG § 10 Nr. 1; 23. Februar 2005 - 4 [X.] 172/04 - zu I 3 c bb der Gründe, aaO; 27. April 2004 - 9 [X.] 18/03 - zu [X.] 4 c bb (1) der Gründe, [X.]E 110, 208). Da die Tarifvertragsparteien den Anspruch auf Gewährung der [X.] ausschließlich für die Zukunft gestrichen haben, haben sie nicht in eine bereits vorhandene Rechtsposition eingegriffen. Es liegt deshalb kein Fall der - echten oder unechten - Rückwirkung vor. Die schlichte Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, wird verfassungsrechtlich nicht geschützt ([X.] 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]E 109, 133).

bb) Mit der Abschaffung der [X.] im Bereich des [X.] wurde der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) nicht verletzt. Dabei spielt es keine Rolle, ob Beamte und Soldaten auf seegehenden „Kriegsschiffen“ eine [X.] oder Arbeitnehmer im Bereich anderer Ministerien ein „[X.]“ erhalten. Es liegt kein vergleichbarer Sachverhalt vor.

(1) Den Tarifvertragsparteien steht aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie bei der Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine [X.] und bei den tariflichen Regelungen ein weiter Gestaltungsspielraum zu (Senat 24. Februar 2010 - 10 [X.] 1038/08 - Rn. 21 mwN, [X.] Art. 3 Nr. 320). Sie brauchen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen ([X.] 25. Oktober 2007 - 6 [X.] 95/07 - Rn. 24, [X.]E 124, 284). Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt erst dann vor, wenn sie es versäumt haben, tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen ([X.] 25. Oktober 2007 - 6 [X.] 95/07 - Rn. 24, aaO; 14. Oktober 2003 - 9 [X.] 146/03 - zu I 3 b aa der Gründe, [X.]E 108, 94). Legen die Tarifvertragsparteien die Voraussetzungen für die Zahlung einer Zulage fest, steht es ihnen frei, typisierend zu bestimmen, welche Erschwernisse sie in welcher Weise ausgleichen wollen (Senat 24. September 2008 - 10 [X.] 770/07 - Rn. 40, [X.]E 128, 42; zur [X.] 24. Februar 2010 - 10 [X.] 1038/08 - Rn. 24, aaO).

(2) Mit den Beamten oder Soldaten auf seegehenden „Kriegsschiffen“ ist der Kläger schon deshalb nicht vergleichbar, weil er als „ziviler Matrose“ auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags beschäftigt wird. Dagegen werden die Rechte und Pflichten der Soldaten und Beamten durch das Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz) bzw. das [X.]beamtengesetz ([X.]) und die hierzu erlassenen Verordnungen geregelt (zur fehlenden Vergleichbarkeit von angestellten und verbeamteten Feuerwehrleuten Senat 23. Juni 2010 - 10 [X.] 543/09 - Rn. 39, [X.] 2010, 1081).

(3) Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt auch nicht deshalb vor, weil die im Bereich der [X.] des [X.] eingesetzten Besatzungen von Schiffen und schwimmenden Geräten nunmehr ein „[X.]“ nach § 47 [X.]-BT-V Bund Nr. 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 erhalten. Dieses [X.] ist mit der vom Kläger geltend gemachten [X.] nicht vergleichbar. Die [X.] wurde für jede Stunde der „[X.]“ gezahlt und betrug bis zu 0,54 Euro. Das „[X.]“ wird hingegen für „Übernachtungen auf Schiffen oder schwimmenden Geräten“ gezahlt und beträgt (pauschal) 8,00 Euro.

Es ist Sache der Tarifvertragsparteien festzulegen, in welcher Art und Weise sie welche Erschwernisse mit Zuschlägen ausgleichen oder ob diese Erschwernisse bereits mit dem der Eingruppierung zugrunde liegenden Berufs- und Tätigkeitsbild verbunden sind und vergütet werden (§ 19 Abs. 1 Satz 2 [X.]).

II. Entgegen der Auffassung der Revision sind die tariflichen Regelungen nicht lückenhaft und kann der [X.] insoweit nicht ergänzend ausgelegt werden.

Eine unbewusste Regelungslücke ist nicht erkennbar. Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, die Tarifvertragsparteien hätten versehentlich die Normierung einer [X.] für Schiffsbesatzungen unterlassen. Die tarifliche Neugestaltung des [X.], der die bisherigen unterschiedlichen Vergütungsstrukturen von Arbeitern und Angestellten aufgelöst und eine Vielzahl von Tarifverträgen, die das Entgelt einzelner Beschäftigungsgruppen des öffentlichen Dienstes differenziert und detailliert geregelt haben, zusammengeführt hat ([X.] 17. Dezember 2009 - 6 [X.] 665/08 - Rn. 21, [X.] § 4 Nr. 1), spricht vielmehr dafür, dass dem tariflichen Regelungsplan entsprechend - nämlich die tarifvertraglichen Vorschriften weitgehend zu vereinheitlichen - nur die in der Anlage 5 zu § 23 [X.] geregelten Ausnahmefälle weiter zur Anwendung kommen. Dementsprechend wurden beispielsweise für die Besatzungen von Binnen- und Seefahrzeugen und von schwimmenden Geräten im Bereich des [X.] erneut Sonderregelungen vereinbart (§ 46 Kapitel II [X.]-BT-V Bund). Daraus folgt, dass die Tarifvertragsparteien sich nicht auf eine inhaltliche Übernahme beschränkt haben, sondern die Sonderregelungen für die einzelnen Berufsgruppen sowohl sprachlich als auch inhaltlich überarbeitet und abschließend geregelt haben.

III. Der Anspruch auf Zahlung einer [X.] ergibt sich auch nicht aus den anderen vom Kläger vorgetragenen Gesichtspunkten.

1. Insbesondere folgt er nicht unmittelbar aus der bisherigen Rechtsprechung des [X.]arbeitsgerichts ([X.] August 1969 - 3 [X.] - [X.] § 38 Nr. 4; 30. April 1975 - 4 [X.] 351/74 - [X.] § 38 Nr. 8). Beide Entscheidungen stützen sich ausschließlich auf Nr. 15 Abs. 1 Buchst. e der damals maßgeblichen Sonderregelung [X.] 2b zum [X.] und somit auf eine tarifvertragliche Vorschrift. Einen vom Tarifvertrag losgelösten originären Anspruch hat das [X.]arbeitsgericht nicht angenommen.

2. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung besteht nicht.

Die Beklagte hat die [X.] aufgrund der früheren tarifvertraglichen Regelung (Nr. 13 Abs. 1 Buchst. e der [X.] 2b zum [X.]) gezahlt und damit eine tarifliche Verpflichtung erfüllt. Die Leistungsgewährung konnte vom Kläger daher nicht als stillschweigendes Angebot einer vertraglichen Verpflichtung aufgefasst werden. Sie war [X.] (vgl. [X.] 17. März 2010 - 5 [X.] 317/09 - Rn. 21 mwN, [X.] § 4 Brot- und Bachwarenindustrie Nr. 2).

IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.

        

    Mikosch    

        

    W. Reinfelder    

        

        

    Eylert    

        

        

        

  Der ehrenamtliche Richter
Staedtler ist wegen der Beendigung
seiner Amtszeit gehindert, seine
Unterschrift beizufügen.
    Mikosch    

        

[X.]

                          

Meta

10 AZR 410/09

27.10.2010

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Wilhelmshaven, 5. August 2008, Az: 1 Ca 277/07, Urteil

Anl 2 Abschn A SR 2b Nr 13 Buchst e MTArb, § 2 Abs 1 S 1 TVÜ-Bund, § 47 Nr 10 Abs 3 TVöD BT-V

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.10.2010, Az. 10 AZR 410/09 (REWIS RS 2010, 1985)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1985

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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