Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.02.2018, Az. 4 AZR 678/16

4. Senat | REWIS RS 2018, 13160

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Gegenstand

Eingruppierung eines Schiffsführers auf einem "Peilschiff"


Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 17. August 2016 - 8 [X.]/16 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über [X.] für die Zeit von Januar 2014 bis August 2015.

2

Der Kläger, der Mitglied der [X.] ist, ist seit dem 1. September 2000 bei der [X.] beschäftigt. Er war zuletzt als Führer des [X.]“, das mit Peiltechnik ausgerüstet ist und überwiegend zu Peilarbeiten eingesetzt wird, tätig und wird derzeit nach der [X.] 7 Stufe 4 der Tabelle zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst ([X.]/[X.]) vergütet.

3

Mit Schreiben vom 20. Juni 2014 bat der Kläger unter Hinweis auf die Einführung der neuen Entgeltordnung um „Prüfung einer Höhergruppierung“. Mit einem weiteren - undatierten - Schreiben machte er einen Anspruch „auf Zahlung des Entgelts nach [X.] 8 [des Teils V. 2 der Anlage 1 zum TV EntgO [X.]] seit dem 1.1.2014 gemäß § 37 [X.] geltend“. Mit Schreiben vom 1. Juni 2015 wies die Beklagte das Begehren zurück.

4

Mit seiner Klage hat der Kläger eine Vergütung nach [X.] 8 Stufe 4 [X.]/[X.] für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. August 2015 begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, bei dem von ihm geführten Wasserfahrzeug „[X.]“ handele es sich um ein Peilschiff im [X.]. Die tarifliche Zuordnung sei nicht von dessen [X.]röße abhängig. Aus den Vorbemerkungen zu den Abschnitten 1 bis 4 Nr. 1 und Nr. 2 Teil V der Anlage 1 zum Tarifvertrag über die Entgeltordnung des [X.]es (TV EntgO [X.]) ergebe sich, dass die Befähigung der Beschäftigten und nicht die [X.]röße oder Kategorie des [X.] für die Eingruppierung maßgebend sei.

5

Der Kläger hat - soweit für die Revision noch von Belang - beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.065,68 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 5. September 2015 zu zahlen.

6

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, bei dem vom Kläger geführten Wasserfahrzeug „[X.]“ handele es sich nicht um ein Peilschiff, sondern um ein Peilboot im tariflichen Sinne, das nicht ausschließlich für die Fachaufgaben des [X.] und der [X.]ewässerkunde gebaut worden ist. Es sei vielmehr ein Standardboot, das etwa Mitte der neunziger Jahre mit der heute vorhandenen Linienpeiltechnik nachgerüstet worden sei.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat der Klage in dem noch streitgegenständlichen Umfang stattgegeben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren weiter, die Klage insgesamt abzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das [X.] hätte der Klage auch nicht teilweise mit der von ihm gegebenen Begründung stattgeben dürfen. Ob der Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum Vergütung nach der [X.] 8 Unterabschnitt 2.1. Teil V der Anlage 1 zum [X.] verlangen kann, kann der [X.] nicht abschließend beurteilen, da der Sachverhalt noch nicht hinreichend festgestellt ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das führt, soweit das [X.] der Klage stattgegeben hat, zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

9

I. Die Revision der Beklagten ist zulässig.

1. Zur ordnungsgemäßen Begründung einer Revision müssen die Revisionsgründe angegeben werden, § 72 Abs. 5 Arb[X.][X.] iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO. Die Revisionsbegründung muss die Rechtsfehler des [X.]s so aufzeigen, dass [X.]egenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Daher muss die Revisionsbegründung eine Auseinandersetzung mit den tragenden [X.]ründen des angefochtenen Urteils enthalten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage genau durchdacht hat. Außerdem soll die Revisionsbegründung durch ihre Kritik zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen (st. Rspr., etwa [X.] 8. Juli 2015 - 4 [X.] - Rn. 8; 24. März 2009 - 9 [X.] - Rn. 16, [X.]E 130, 119). Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den [X.]ründen des Berufungsurteils genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung nicht ([X.] 18. Mai 2011 - 10 [X.] - Rn. 10 mwN; 28. Januar 2009 - 4 [X.] - Rn. 11 mwN).

2. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung noch gerecht.

a) Das [X.] hat im Wesentlichen ausgeführt, die „[X.]“ sei ein Peilschiff, da im Objektkatalog „Peilschiff“ und „[X.]“ unter derselben Überschrift definiert würden. Als Abgrenzungskriterium dienten nach dem Willen der Tarifvertragsparteien weder die Art der Peilung noch die Schiffsklasse oder die [X.]röße des [X.]. Dies folge auch aus der Betrachtung der übrigen [X.]n, in denen entweder nach den Patentanforderungen oder der Funktion des [X.] differenziert werde.

b) Mit dieser Begründung des [X.]s hat sich die Revision hinreichend auseinandergesetzt. Insbesondere die Ausführungen zu den tariflichen Anforderungen an ein Peilschiff als eines Spezialschiffs lassen sowohl die Richtung des Revisionsangriffs als auch die von der Revision angenommenen Rechtsfehler des [X.]s ausreichend deutlich erkennen. Die [X.] sind geeignet, eine abweichende Entscheidung als möglich erscheinen zu lassen (vgl. [X.] 27. Juli 2017 - 6 [X.] - Rn. 28).

II. Die Revision der Beklagten ist begründet. Das [X.] durfte auf der [X.]rundlage seiner bisherigen Feststellungen der Klage nicht - auch nicht teilweise - stattgeben. Ob der - ebenso wie die Beklagte tarifgebundene - Kläger einen Anspruch auf Vergütung nach der [X.] 8 Unterabschnitt 2.1. Teil V der Anlage 1 zum [X.] hat, vermag der [X.] aufgrund der fehlenden Feststellungen nicht abschließend zu beurteilen.

1. Im Ausgangspunkt noch zutreffend hat das [X.] die §§ 12 und 13 [X.]/[X.]. TV EntgO [X.] für die Eingruppierung des [X.] als maßgebend erachtet.

a) [X.]emäß § 24 [X.] gelten im [X.]rundsatz für die in den [X.] übergeleiteten Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis zum [X.] über den 31. Dezember 2013 hinaus fortbesteht und die am 1. Januar 2014 unter den [X.]eltungsbereich des [X.] fallen, ab dem 1. Januar 2014 für Eingruppierungen die §§ 12 und 13 [X.]/[X.]. Nach § 25 Abs. 1 [X.] erfolgt die Überleitung dieser Beschäftigten unter Beibehaltung der bisherigen [X.] für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Nach der Protokollerklärung zu § 25 Abs. 1 [X.] gilt die vorläufige Zuordnung zu der [X.] des [X.] nach der Anlage 2 oder 4 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung als Eingruppierung. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in den TV EntgO [X.] nicht statt. Danach verbleibt es grundsätzlich auch nach dem 1. Januar 2014 bei der einmal anlässlich der Überleitung in den [X.] erfolgten Eingruppierung. Nach § 26 Abs. 1 [X.] sind die Beschäftigten auf deren Antrag, der nach Satz 2 der Tarifnorm bis zum 30. Juni 2015 gestellt werden konnte, in der [X.] eingruppiert, die nach § 12 [X.]/[X.] zutreffend ist, wenn sich nach dem TV EntgO [X.] eine höhere [X.] ergibt.

b) Zwar hat das [X.] keine Feststellungen dazu getroffen, seit wann der Kläger eine unveränderte Tätigkeit ausübt. Dies kann jedoch dahinstehen. Für den Fall, dass sich die vom Kläger auszuübende Tätigkeit seit dem 1. Januar 2014 geändert hat, gelten gemäß § 24 Satz 1 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des [X.]es in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts ([X.]) für die Eingruppierung die §§ 12 und 13 [X.]/[X.]. TV EntgO [X.]. Andernfalls sind diese nach § 26 Abs. 1 [X.] anwendbar. Nach den [X.]en des TV EntgO [X.] ergibt sich - bei deren Vorliegen - für den Kläger eine höhere [X.].

aa) Der Kläger hat mit Schreiben vom 20. Juni 2014 und damit innerhalb der Frist des § 26 Abs. 1 Satz 2 [X.] um Prüfung einer Höhergruppierung gebeten. Hierbei handelt es sich um einen Antrag nach § 26 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass er eine Höhergruppierung anlässlich der Einführung der neuen Entgeltordnung begehrt.

bb) Auch ergibt sich - bei Erfüllung des [X.] - aus dem TV EntgO [X.] eine höhere [X.] als aufgrund der Überleitung gemäß §§ 3, 4, 26 Abs. 1 Satz 1 [X.] unter Beibehaltung der Lohngruppe nach der bisherigen Entgeltordnung des [X.]-O.

(1) [X.]emäß § 21 Abs. 1, § 22 [X.]-O iVm. § 1 Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis des [X.]es zum [X.] ([X.]) vom 11. Juli 1966 ergeben sich die Lohngruppen und deren [X.]e aus dem Lohngruppenverzeichnis, Anlage 1 zum [X.]. Im Streitfall ist das Sonderverzeichnis für Besatzungen von Binnen- und Seefahrzeugen und schwimmenden [X.]eräten (SV 2 e) des [X.] der [X.] des [X.]es einschlägig.

(a) Die maßgebenden [X.]e lauten:

        

Lohngruppe 5

        

…       

        

5.2     

Bootsführer, soweit nicht höher eingereiht

        

…       

        
        

Lohngruppe 6

        

…       

        
        

5.4     

Bootsführer

                 

a)    

auf Fahrzeugen über 65 kW (89 [X.]),*

                 

b)    

auf [X.] sowie auf sonstigen Fahrzeugen, die in erheblichem Umfang im Schleppdienst eingesetzt sind,*

                 

c)    

auf dem Bereisungsboot ‚Meppen‘ der [X.] des [X.]es,*

                 

d)    

auf Meßfahrzeugen*“

(b) Danach ist ein Bootsführer höchstens in der Lohngruppe 6, dort Fallgr. 5.4, eingruppiert. [X.]emäß Anlage 2 zum [X.] in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung kann eine Überleitung von der Lohngruppe 6 nur in die [X.] 6 [X.]/[X.] erfolgen.

(2) Nach den Vorbemerkungen zu den [X.]en für die Besatzungen von Schiffen und schwimmenden [X.]eräten im Binnenbereich der Anlage 1 zum [X.] sind Bootsführerinnen und Bootsführer hingegen [X.] und Schiffsführern gleichgestellt.

(a) Die für die vom Kläger begehrte Eingruppierung maßgebenden [X.]e des Unterabschnitts 2.1. Teil V der Anlage 1 zum [X.] lauten:

        

Vorbemerkungen zu den Abschnitten 1 bis 4

        

…       

        
        

3.    

Die Zuordnung der [X.] richtet sich nach der Verwaltungsvorschrift der [X.] des [X.]es - Objektkatalog ([X.]) VV-WSV 1102 in der Fassung vom 31. Januar 2015.

        

…       

        
        

2.1. Besatzungen von Schiffen und schwimmenden [X.]eräten

        

Vorbemerkungen

        

1.    

Dieser Unterabschnitt gilt für Besatzungen von Schiffen und schwimmenden [X.]eräten auf Binnenschifffahrtsstraßen ([X.]eswasserstraßen [X.], [X.] und [X.] sowie diejenigen [X.]eswasserstraßen, auf denen die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung gilt).

        

2.    

Der Begriff Schiffsführerinnen und Schiffsführer umfasst auch Bootsführerinnen und Bootsführer.

        

…       

        
        

[X.] 8

        

1.    

Schiffsführerinnen und Schiffsführer mit nautischem Befähigungszeugnis mit Einschränkungen auf einem Peilschiff, hydrologischem Messschiff oder Eisbrecher.

        

2.    

Schiffsführerinnen und Schiffsführer sowie [X.]eräteführerinnen und [X.]eräteführer mit nautischem Befähigungszeugnis mit Einschränkungen, denen kein Schiff oder schwimmendes [X.]erät fest zugewiesen ist.

        

3.    

Schiffsführerinnen und Schiffsführer mit nautischem Befähigungszeugnis ohne Einschränkungen und entsprechender Tätigkeit.

        

4.    

[X.]eräteführerinnen und [X.]eräteführer mit nautischem Befähigungszeugnis ohne Einschränkungen und entsprechender Tätigkeit.

        

…       

        
        

8.    

Beschäftigte der [X.] 7 Fallgruppe 2,

                 

die zugleich als [X.]eräteführerinnen oder [X.]eräteführer tätig sind.

        

…       

        
        

[X.] 7

        

1.    

Schiffsführerinnen und Schiffsführer sowie [X.]eräteführerinnen und [X.]eräteführer mit nautischem Befähigungszeugnis mit Einschränkungen.

        

2.    

Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung im technischen Bereich (z.B. Binnenschifferinnen und Binnenschiffer oder Metallbauerinnen und Metallbauer) und Zusatzqualifikation zur Maschinistin oder zum Maschinisten und entsprechender Tätigkeit.“

Die Verwaltungsvorschrift der [X.] des [X.]es - Objektkatalog ([X.]) VV-WSV 11 02 in der Fassung vom 31. Januar 2005 lautet auszugsweise:

        

        

„[X.] II

        
                 

BE[X.]RIFFSBESTIMMUN[X.]EN

        
                 

…       

        
                 

8.3.1 

Wasserfahrzeug

Fahrzeug - mit oder ohne Antrieb - zur Fortbewegung im Wasser, das aus einem oder mehreren schwimmfähigen Körpern besteht; Sammelbegriff für Schiffe (8.3.2) und schwimmende [X.]eräte (8.3.27)

        
                                   

Hierzu gehören nicht schwimmende Anlagen (0.2.5) und Schwimmkörper wie Flöße (s. BinSchStrO, SeeSchStrO).

        
                 

8.3.2 

Schiffe

Sammelbegriff für Binnenschiffe (8.3.3) und Seeschiffe (8.3.4) ohne spezifische Unterscheidung

        
                 

8.3.3 

Binnenschiff

Wasserfahrzeug (8.3.1) ausschließlich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnengewässern (0.3.2)

        
                 

…       

                          
                 

8.3.6 

Peilschiff/ [X.]/ Vermessungsschiff

Spezialschiff mit elektronischen Einrichtungen für Tiefenmessungen auf Wasserstraßen (0.4.1)

        
                                   

Peilschiff mit < 15 m3 Verdrängung = [X.]. Peiljollen sind Tochterboote von [X.].

        
                                   

Die entsprechenden Schiffe des [X.]esamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie ([X.]) für Vermessungsarbeiten in den Küstengewässern (0.3.6) und auf dem übrigen Meer (0.3.5) heißen Vermessungsschiffe.

        
                 

[X.] III

        
                 

OBJEKT-ARTEN[X.]LIEDERUN[X.]

        
                 

…       

        

Objektobergruppe OO[X.]r

Objektgruppe
O[X.]r

Objektuntergruppe
OU[X.]r

800     

Fahrzeuge für mittelbare Aufgaben

…       

        

…       

        
        

830     

[X.] (Teil IV, [X.] 22)

831     

…       

                 

832     

Peilschiffe/[X.]e, Peilrahmen, Vermessungsschiffe

                 

…“    

        

(b) Danach können Bootsführerinnen und Bootsführer nunmehr nach dem TV EntgO [X.] auch eine Vergütung nach der [X.] 8 erreichen. Damit kann sich für den Kläger - bei Vorliegen der entsprechenden [X.]e - eine höhere Eingruppierung ergeben als durch die Überleitung.

2. Das [X.] hat aufgrund seiner unzureichenden Feststellungen zu Unrecht angenommen, das [X.] der [X.] 8 Fallgr. 1 Unterabschnitt 2.1. Teil V der Anlage 1 zum [X.] sei erfüllt.

a) Es fehlt bereits an Feststellungen, aufgrund derer sich der Arbeitsvorgang oder die Arbeitsvorgänge bestimmen ließen.

aa) [X.]emäß § 12 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 [X.]/[X.] ist der Beschäftigte in der [X.] eingruppiert, deren [X.]en die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines [X.] oder mehrerer [X.]e dieser [X.] erfüllen. [X.]rundlage für die Bewertung der auszuübenden Tätigkeit ist danach der Arbeitsvorgang.

bb) Zwar sind die Parteien und die Vorinstanzen offenbar davon ausgegangen, dass die gesamte Tätigkeit des [X.] - wofür möglicherweise einiges sprechen mag - einen einheitlichen Arbeitsvorgang ausmacht. Der Begriff des Arbeitsvorgangs unterliegt jedoch als feststehender, abstrakter und den Parteien vorgegebener Rechtsbegriff in vollem Umfang der revisionsgerichtlichen Überprüfung durch das Revisionsgericht, das bei Vorliegen der erforderlichen Tatsachenfeststellungen die Arbeitsvorgänge auch selbst bestimmen kann ([X.] 18. Februar 1998 - 4 [X.] - Rn. 34). An den erforderlichen Tatsachenfeststellungen fehlt es im Streitfall. Das [X.] hat nicht festgestellt, welche Tätigkeiten dem Kläger im Einzelnen übertragen worden sind.

b) Auch für die tarifliche Bewertung der vom Kläger auszuübenden Tätigkeit fehlt es an den erforderlichen Feststellungen.

aa) Das [X.] hat schon nicht festgestellt, auf welcher Wasserstraße der Kläger seinen Dienst verrichtet. Deshalb konnte der [X.] nicht beurteilen, ob das vom Kläger herangezogene [X.] der [X.] 8 Unterabschnitt 2.1. Teil V der Anlage 1 zum [X.] für sein Arbeitsverhältnis überhaupt einschlägig ist, da nach der Vorbemerkung Nr. 1 zu Unterabschnitt 2.1. Teil V der Anlage 1 zum [X.] dieser Unterabschnitt nur auf Besatzungen von Schiffen und schwimmenden [X.]eräten auf Binnenschifffahrtsstraßen ([X.]eswasserstraßen [X.], [X.] und [X.] sowie diejenigen [X.]eswasserstraßen, auf denen die [X.] gilt) Anwendung findet.

bb) Ferner hat das [X.] nicht festgestellt, ob der Kläger - wie nach dem [X.] der [X.] 8 Unterabschnitt 2.1. Teil V der Anlage 1 zum [X.] gefordert - ein nautisches Befähigungszeugnis mit Einschränkungen hat.

cc) Überdies hat das [X.] auch nicht festgestellt, mit welchen elektronischen Einrichtungen für Tiefenmessungen auf Wasserstraßen das Wasserfahrzeug „[X.]“ ausgerüstet ist. Das [X.] der [X.] 8 Fallgr. 1 Unterabschnitt 2.1. Teil V der Anlage 1 zum [X.] setzt die Tätigkeit „auf einem Peilschiff“ voraus. Die Zuordnung der [X.] richtet sich gemäß der Vorbemerkung Nr. 3 zu den Abschnitten 1 bis 4 Teil V der Anlage 1 zum TV EntgO [X.] nach dem Objektkatalog. Nach 8.3.6 [X.] ist ein Peilschiff ein Spezialschiff mit elektronischen Einrichtungen für Tiefenmessungen auf Wasserstraßen. Die Verwendung des Plurals in 8.3.6 [X.] spricht dafür, dass mindestens zwei elektronische Einrichtungen zur Tiefenmessung auf Wasserstraßen erforderlich wären. Dazu ergibt sich weder etwas aus den Feststellungen des [X.]s noch aus dem Vortrag der Parteien.

dd) Im Übrigen ist nicht ersichtlich, warum die Parteien - offenbar mit Blick auf eine Wasserverdrängung von weniger als 15 m³ gemäß 8.3.6 [X.] - überhaupt davon ausgehen, das Wasserfahrzeug „[X.]“ sei im technischen Sinne als Boot und nicht als Schiff zu qualifizieren. Zwar hat das Arbeitsgericht im Tatbestand, den das [X.] in Bezug genommen hat, ausgeführt, die maximale Wasserverdrängung der „[X.]“ betrage 6,5 m³. Demgegenüber geht aus der - von der Beklagten selbst mit der Revisionsbegründung vorgelegten „[X.]“ eine „Verdrängung [von] 28,5 m³“ hervor. Welche Angabe zutreffend ist, vermochten die Parteien auch auf Nachfrage des [X.]s nicht zu erklären.

III. Sollten nach den vom [X.] noch zu treffenden Feststellungen die Befähigung des [X.], die von ihm befahrene [X.] und die technische Ausstattung der „[X.]“ den tariflichen Anforderungen entsprechen, kommt ein Vergütungsanspruch des [X.] nach der [X.] 8 der Anlage 1 zum TV EntgO [X.] grundsätzlich in Betracht.

1. Zwar ist das [X.] zu Unrecht davon ausgegangen, bei den [X.]n 7 Fallgr. 1 und 8 Fallgr. 1 Unterabschnitt 2.1. Teil V der Anlage 1 zum [X.] handele es sich um [X.]. [X.] liegen nur dann vor, wenn das [X.] ein „Herausheben“ aus dem in Bezug genommenen [X.] der niedrigeren [X.]ehaltsgruppe durch eine zusätzliche Anforderung ausdrücklich vorsieht, nicht aber schon dann, wenn ein [X.] im Vergleich zu einem anderen lediglich höhere Anforderungen stellt ([X.] 27. Januar 2016 - 4 [X.] - Rn. 32). Bei dem [X.] der [X.] 8 Fallgr. 1 Unterabschnitt 2.1. Teil V der Anlage 1 zum TV EntgO [X.] fehlt es an einem solchen Heraushebungsmerkmal. Es stellt lediglich im Vergleich zur [X.] 7 Fallgr. 1 die höhere Anforderung, dass die Tätigkeit des [X.] mit nautischem Befähigungszeugnis mit Einschränkungen auf einem Peilschiff, hydrologischem Messschiff oder Eisbrecher ausgeübt wird.

2. Das [X.] hat aber im Ergebnis zu Recht angenommen, ein [X.] könne ein Peilschiff iSd. [X.] 8 Fallgr. 1 Unterabschnitt 2.1. Teil V der Anlage 1 zum TV EntgO [X.] sein.

a) Allerdings hat das [X.] für sein Auslegungsergebnis rechtsfehlerhaft eine Niederschrift vom 22. November 1991 der Tarifvertragsparteien bei den Tarifverhandlungen zum [X.] über die Eingruppierung der Angestellten der [X.] des [X.]es herangezogen. Dem steht schon entgegen, dass es sich dabei um eine Niederschrift zu einem anderen Tarifvertrag handelt und die [X.]n von Unterabschnitt 2.1. Teil V (Beschäftigte bei der [X.] - Binnenbereich) der Anlage 1 zum TV EntgO [X.] andere [X.]e enthalten als die der Vergütungsgruppen von Teil III Abschnitt [X.] (Angestellte im nautischen und schiffsmaschinentechnischen Dienst der [X.] des [X.]es) der Anlage 1a zum [X.].

b) [X.]leichwohl kann die Bootsführertätigkeit des [X.] auf der „[X.]“ eine Tätigkeit auf einem „Peilschiff“ iSd. [X.] 8 Fallgr. 1 Unterabschnitt 2.1. Teil V der Anlage 1 zum TV EntgO [X.] sein.

(1) [X.]emäß der Vorbemerkung Nr. 3 zu den Abschnitten 1 bis 4 Teil V der Anlage 1 zum TV EntgO [X.] richtet sich die Zuordnung der [X.] nach dem Objektkatalog. Punkt 8.3.6 [X.] definiert die Begriffe „Peilschiff/[X.]/Vermessungsschiff“ als Spezialschiff mit elektronischen Einrichtungen für Tiefenmessungen auf Wasserstraßen. Ein [X.] ist ein Peilschiff mit einer Wasserverdrängung von weniger als 15 m

(2) Dass die Tarifvertragsparteien lediglich zwischen Schiffen und schwimmenden [X.]eräten unterschieden haben, ergibt sich auch aus der Vorbemerkung Nr. 2 zu den Abschnitten 1 bis 4 Teil V der Anlage 1 zum [X.]. Dort heißt es jeweils „Beschäftigte auf Schiffen und schwimmenden [X.]eräten“. Regelungen für Beschäftigte auf Booten gibt es - anders als noch nach dem [X.] iVm. dem [X.] - dagegen nicht (mehr).

(3) Entgegen der Ansicht der Beklagten lassen sich aus der üblichen [X.]röße der weiteren in der [X.] 8 Fallgr. 1 Unterabschnitt 2.1. Teil V der Anlage 1 zum [X.] genannten Fahrzeugtypen, dh. des hydrologischen Messschiffs und des [X.], keine Rückschlüsse darauf ziehen, dass nur das Führen relativ großer Wasserfahrzeuge das [X.] erfüllen könnte. Die im [X.] gebräuchliche Differenzierung nach der [X.]röße der Wasserfahrzeuge sowie der [X.] in kW bzw. [X.] ist vom TV EntgO [X.] nicht übernommen worden und findet auch im Objektkatalog keine Berücksichtigung.

(4) Der Qualifikation des Motorboots „[X.]“ als Peilschiff steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die [X.] erst nachträglich eingebaut wurde. Voraussetzung ist lediglich, dass elektronische Einrichtungen für Tiefenmessungen auf Wasserstraßen auf dem Schiff vorhanden sind. Ob diese schon beim Bau des Schiffes oder erst nachträglich eingebaut worden sind, ist für die tarifliche Zuordnung der Tätigkeit eines Beschäftigten unerheblich.

3. Für den Fall, dass das [X.] einen Anspruch des [X.] auf Vergütung nach der [X.] 8 Unterabschnitt 2.1. Teil V der Anlage 1 zum [X.] dem [X.]runde nach für gegeben erachten sollte, wird es überdies zu prüfen haben, ob der Kläger die Ausschlussfrist des § 37 [X.] gewahrt hat.

        

    Eylert    

        

    Klose    

        

    Rinck    

        

        

        

    Redeker    

        

    Bredendiek    

                 

Meta

4 AZR 678/16

28.02.2018

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Dresden, 13. Januar 2016, Az: 1 Ca 2539/15, Urteil

§ 12 Abs 2 TVöD, Anl 1 Teil V UAbschn 2.1 Entgeltgr 8 Fallgr 1 TV EntgO Bund

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.02.2018, Az. 4 AZR 678/16 (REWIS RS 2018, 13160)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13160

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Referenzen
Wird zitiert von

3 Sa 646/19

4 TaBV 153/17

Zitiert

10 AZR 346/10

Zitieren mit Quelle:
x

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