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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILII ZR 347/97Verkündet am:29. Mai 2000BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] h.c. Röhricht und [X.] [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 19. November 1997aufgehoben.Auf die Berufung des [X.] wird der [X.] in Abände-rung des Urteils der [X.] für Handelssachen des Land-gerichts [X.] vom 29. April 1997 verurteilt, an den Klä-ger 500.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18. [X.] zu zahlen.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der [X.].Von Rechts [X.]:Der Kläger war [X.] der [X.] (künftig: [X.]) undnimmt als Treuhänder der Vergleichsgläubiger den [X.]n aus abgetrete-nem Recht der [X.] gemäß § 31 Abs. 1 GmbHG im Wege einer [X.] 3 -klage auf Erstattung von Gewinnausschüttungen in Anspruch, die dieser in [X.] 1990 bis 1993 erhalten hat.Der [X.] war bis ins [X.] mit einem Anteil von 1,5 % [X.] - zuletzt mit nominal 900.000 DM - an der [X.] beteiligt. [X.] in der [X.] zwischen März 1990 und August 1993 aufgrund entspre-chender Gewinnverwendungsbeschlüsse von der [X.]. Im Oktober/November 1993 veräußerte der [X.] seinenGeschäftsanteil für 4,5 Mio. DM. Im August 1994 wurde über das [X.] [X.] das gerichtliche Vergleichsverfahren eröffnet und der Kläger zum[X.] bestellt. Dem lag folgendes Geschehen zugrunde:Geschäftsgegenstand der [X.] war der Ankauf von Forderungen [X.] des Factoring. Größter Kunde der [X.] waren die[X.] und deren Tochtergesellschaften, die weltweit im [X.] tätig waren. Der [X.] zwischen der [X.] und der B.-Gruppe steigerte sich in den Jahren 1985 bis 1993 um das [X.]. [X.] 1994 stellte sich heraus, daß es sich bei den seit 1983/84 erworbenenForderungen der B.-Gruppe in zunehmendem Maße und zuletzt zum ganzüberwiegenden Teil um nicht existierende, von der B.-Gruppe erfundene "Luft-forderungen" handelte, deren Existenz der [X.] mit Hilfe gefälschter [X.] vorgetäuscht wurde. Die Täuschungen blieben lange [X.] verborgen,weil die B.-Gruppe nach den bestehenden Vereinbarungen weiterhin den Ein-zug der Forderungen bei den Schuldnern übernehmen sollte (sog. stilles Fac-toring) und es ihr somit möglich war, an die [X.] Gelder als angeblicheErlöse aus dem Forderungseinzug abzuführen, die in Wirklichkeit aus den ei-genen Mitteln der [X.] stammten, die von dieser für den Ankauf immer- 4 -weiterer "[X.]" an die B.-Gruppe gezahlt wurden. Zur [X.] erfand die B.-Gruppe in ständig steigendem Umfangweitere Forderungen, so daß der Bestand an [X.] sich mit"Schneeballeffekt" kontinuierlich vergrößerte. Nach der Aufdeckung der [X.] und dem Konkurs der [X.] stand 1994 fest, daß die [X.] we-gen der Wertlosigkeit der aufgekauften Forderungen in ganz erheblichem [X.] überschuldet war.Im März 1995 schloß der Kläger mit den Gläubigern der [X.] einenLiquidationsvergleich, wonach die Gläubigerforderungen bis 100.000,-- [X.], die darüber hinausgehenden Forderungen zu 35 % erfüllt werden sollten.Im übrigen wurden die Forderungen erlassen, soweit sie nicht durch die [X.] des Vermögens der [X.] gedeckt würden. Dieses Vermögen [X.] auf den Kläger als Treuhänder der Gläubiger übertragen, der es verwertenund die Erlöse an die Gläubiger auskehren sollte. Der Abschluß und die Erfül-lung dieses Vergleichs waren dem Kläger möglich, weil einerseits die Gläubi-gerbanken auf Forderungen in Höhe von 600 Mio. DM verzichteten und ande-rerseits die zu 50 % an der [X.] beteiligte Hauptgesellschafterin, die [X.] (künftig: [X.]), an die [X.] zahlte. Die eine Hälftedieses Betrages wurde gegen einen Verzicht der [X.] auf alle denkbarenAnsprüche gegen die [X.], insbesondere solche wegen Kapitalaufbringungund-erhaltung, geleistet; die anderen 110 Mio. DM waren die Gegenleistung der[X.] dafür, daß die übrigen zum [X.]punkt der Eröffnung des Vergleichsver-fahrens vorhandenen sieben [X.]er ihre Anteile über den Kläger aufdie [X.] übertrugen. Auch ihnen gegenüber verzichtete der Kläger durchVergleich auf die Geltendmachung jedweden Anspruchs der [X.] wegen- 5 -Kapitalaufbringung und -erhaltung. Die Vereinigung der Anteile der [X.] inder Hand der [X.] erfolgte in der Absicht, dadurch den enormen [X.] der [X.] in Höhe von ca. 1,7 Mrd. DM nutzen zu können.Dies geschah in der Folge durch die Veräußerung der P.-Anteile an die R.-Unternehmensgruppe, die schließlich den Verlustvortrag realisieren konnte.Das gerichtliche Vergleichsverfahren über das Vermögen der[X.] wurde nach Erfüllung des Vergleichs im Oktober 1995 aufgehoben.Die [X.] hat inzwischen ihre Firma geändert.Der Kläger verlangt als Inhaber des im Zusammenhang mit dem Liqui-dationsvergleich auf ihn als Treuhänder der Vergleichsgläubiger übergegange-nen früheren Vermögens der [X.] vom [X.]n im Wege der [X.] Erstattung der in den Jahren 1990 bis 1993 von der [X.] ausge-schütteten Gewinne bis zum Betrag von 500.000,-- DM, wobei er vorrangig [X.] der jeweils ältesten Forderung begehrt. Er hat vorgetragen, die [X.] sei wegen des Erwerbs einer großen Zahl wertloser [X.]schon in den Jahren 1989 bis 1993 mit über 500 Mio. DM überschuldet gewe-sen, so daß die Ausschüttungen gegen das Verbot der Auszahlung [X.] gemäß § 30 GmbHG verstoßen hätten. Landgericht und Ober-landesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten Re-vision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision ist begründet und führt zur antragsgemäßen [X.] [X.]n. Der Kläger hat gegen den [X.]n in Höhe des geltend ge-- 6 -machten Betrages von 500.000,-- DM einen Erstattungsanspruch gemäß § 31Abs. 1 GmbHG in Verbindung mit § 398 BGB.- 7 -I.Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage in erster Linie [X.], ein Erstattungsanspruch des [X.] aus § 31 Abs. 1 GmbHG seijedenfalls zwischenzeitlich entfallen. Der Kläger habe nicht dargelegt, [X.] Stammkapital der [X.] seit den Entnahmen ohne Deckung gebliebensei. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, daß zum [X.]punkt derletzten mündlichen Verhandlung das Stammkapital in voller Höhe zurückge-führt sei. Im Falle einer nachhaltigen Wiederauffüllung des [X.] aber nach der Rechtsprechung des erkennenden [X.]s (Urt. [X.] Mai 1987 - [X.], [X.], 1113, 1114 m. Anm. [X.]) [X.] aus § 31 Abs. 1 GmbHG, weil der mit der Erstattung ver-folgte Zweck anderweitig erreicht sei.Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.1. Für das Bestehen der Klageforderung ist eine nachträgliche Besse-rung der Vermögenssituation der [X.] ohne Bedeutung. Ein einmal wegenVerstoßes gegen § 30 Abs. 1 GmbHG entstandener Erstattungsanspruch der[X.] gemäß § 31 Abs. 1 GmbHG entfällt nicht von Gesetzes wegen,wenn das [X.]skapital zwischenzeitlich anderweit bis zur Höhe [X.] nachhaltig wiederhergestellt ist. An der im Urteil [X.] (aaO) geäußerten gegenteiligen Rechtsauffassung hält der [X.]nicht fest. Ein solcher Fortfall des Erstattungsanspruchs ist rechtssystematischkaum zu begründen und führt in der Anwendungspraxis nicht stets zu sachge-rechten Ergebnissen.- 8 -a) Die von der Revision im Anschluß an große Teile des Schrifttums(vgl. [X.], [X.] S. 23, 32; [X.], [X.] ff.; [X.], [X.] GmbH-Gesetz [X.], 385 ff.; [X.]/[X.], [X.] Aufl. § 31 Rdn. 6; [X.]/[X.], GmbHG 8. Aufl. § 31 Rdn. 7; [X.]/[X.], GmbHG 15. Aufl. § 31 Rdn. 11; Rowedder, [X.]. § 31Rdn. 10) vorgetragenen Bedenken in bezug auf die rechtliche Konstruktion ei-nes Erlöschens des Erstattungsanspruchs durch "Zweckerreichung" sind [X.]. § 31 Abs. 1 GmbHG setzt ausschließlich die Verletzung des § 30Abs. 1 GmbHG im [X.]punkt der Auszahlung voraus und ordnet generell [X.] der unter Verstoß gegen diese Kapitalerhaltungsvorschrift erbrach-ten Leistungen an. Daß der weitere Bestand des [X.] auflösend bedingt vom Fortbestand der [X.] abhängig sein soll,kann weder dem Wortlaut noch Sinn und Zweck der Regelung entnommenwerden. Der Anspruch aus § 31 Abs. 1 GmbHG dient der [X.] durch die verbotene Auszahlung verletzten Stammkapitals der [X.]und ist deshalb funktional mit dem [X.] der [X.] zu ver-gleichen ([X.]/[X.] aaO, § 31 Rdn. 3; [X.] aaO, [X.] ff.), fürdessen Bestand es wegen des Grundsatzes der realen Kapitalaufbringung [X.] Rolle spielt, ob das Stammkapital der [X.] möglicherweise bereitsauf andere Weise gedeckt ist. Für eine davon abweichende Behandlung [X.] ist kein Grund ersichtlich. Dagegen spricht [X.] die Vorschrift des § 31 Abs. 2 GmbHG, wonach der Anspruch nur entfal-len soll, wenn der Auszahlungsempfänger gutgläubig war und außerdem [X.] zur Befriedigung der [X.]sgläubiger nicht erforderlich ist.Würde man darüber hinaus den Fortbestand der Erstattungsforderung auchnoch von einer weiter bestehenden [X.] abhängig machen, würden [X.] 9 -se gesetzlich festgelegten Voraussetzungen für einen Wegfall des [X.]) Eine Abhängigkeit der Erstattungsforderung vom Fortbestand der[X.] würde es der [X.] - wie der vorliegende Fall zeigt - zudemfaktisch unmöglich machen, die Erstattungsforderung durch Veräußerung an[X.]sgläubiger oder sonstige Dritte zu verwerten. Der [X.] könnte dem Erwerber der Forderung in diesem Falle entgegenhal-ten, daß die Forderung inzwischen aufgrund der Zahlung des Veräußerungs-entgelts oder der Tilgung der [X.]sverbindlichkeit als Gegenleistungfür die Übertragung der Forderung - und einer damit verbundenen Wiederauf-füllung des Stammkapitals - erloschen sei. Die [X.] wäre dann [X.] des erhaltenen Entgelts an den [X.] verpflichtet,so daß das Stammkapital wieder angegriffen wäre. Ein solches Ergebnis wärewirtschaftlich ohne Sinn und ginge an den Erfordernissen der [X.], in der es für ein Unternehmen zur Vermeidung eines Liquidationseng-passes durchaus sinnvoll und notwendig sein kann, eine Forderung durch [X.] alsbald zu verwerten, anstatt sie selbst einzuziehen.2. Der [X.] kann der Klageforderung etwaige [X.] den den Auszahlungen zugrundeliegenden Gewinnverwendungsbeschlüs-sen nicht im Wege der Aufrechnung oder der Erhebung des [X.] entgegenhalten; denn das widerspräche dem Gebot der realen [X.](wieder)aufbringung. § 31 GmbHG gebietet dem Empfänger der verbote-nen Auszahlung - mit der einzigen Ausnahme des in seinem Absatz 2 geregel-ten Falles - uneingeschränkt die Rückzahlung des Betrages an die Gesell-schaft. Es ist den [X.]ern vorbehalten, über die Verwendung der [X.] 10 -zahlung nach Maßgabe der inneren Verhältnisse der [X.] und etwabestehender Verpflichtungen zu [X.] 11 -II.Entgegen der weiteren Argumentation des Berufungsgerichts ist [X.] des § 31 Abs. 2 GmbHG hier nicht erfüllt.Das Berufungsgericht hält die Inanspruchnahme des [X.]n zur Be-friedigung der Gläubiger der [X.] nicht mehr für erforderlich. Die [X.] hätten auf ihre Forderungen gegen die [X.] verzichtet,soweit sie über die Vergleichsquote hinausgingen. Sie könnten nicht einerseitsdie [X.] im Vergleichsverfahren als saniert betrachten und später gleich-wohl die Erstattungsforderung geltend machen. Diese Beurteilung trifft nicht zu.Das Vermögen der [X.] ist im Rahmen des Liquidationsvergleichs- einschließlich der streitgegenständlichen Erstattungsforderung - zum [X.] Verwertung und Befriedigung auf die Gläubiger, vertreten durch den Klä-ger, übertragen worden; die Gläubiger haben nur insoweit auf ihre Forderun-gen gegen die [X.] verzichtet, als sie aus diesem Vermögen keine Befrie-digung mehr erlangen können. Die Durchsetzung der Erstattungsforderung ge-gen den [X.]n dient also der Befriedigung bestehender, nicht vom Forde-rungsverzicht umfaßter Ansprüche der [X.]sgläubiger. Es ist nichtnachvollziehbar, inwiefern das Berufungsgericht in der Inanspruchnahme [X.] durch den Kläger als Treuhänder der Vergleichsgläubiger ein wider-sprüchliches Verhalten der Vergleichsgläubiger sieht, welches gegen die [X.] der Vergleichsordnung verstoße. Sinn und Zweck des [X.] gemäß § 7 Abs. 4 VerglO ist gerade die bestmögliche Befriedi-gung der Vergleichsgläubiger aus dem zur Verwertung übertragenen Vermö-gen des [X.] -III.Soweit das Berufungsgericht schließlich annimmt, der Kläger habe [X.] dargelegt, daß das Stammkapital der [X.] im [X.]raum [X.] nicht gedeckt war, hält das Urteil den Angriffen der [X.] nicht stand. Vielmehr ist es der [X.], der sich gegenüber demschlüssigen und detaillierten Vortrag des [X.] zur Überschuldung der [X.] nicht ausreichend erklärt hat (§ 138 Abs. 2 ZPO), so daß die [X.] des § 138 Abs. 3 ZPO eintritt. Der [X.] kann daher ohne Zu-rückverweisung an das Berufungsgericht in der Sache selbst entscheiden(§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).1. Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht die [X.] an die Darlegungslast überspannt und wesentlichen Sachvortrag des[X.] übergangen hat.Der Kläger hat schon mit der Klageschrift die Jahresabschlüsse der[X.] für die Jahre 1985 bis 1993 vorgelegt und vorgetragen, daß sämtli-che darin aktivierten abgetretenen B.-Forderungen aus dem sogenannten"Stadionbereich" nicht existierten, also [X.] waren und daß bereitsder Abzug dieser angekauften Forderungen die fortwährend vorhandene Über-schuldung der [X.] ergibt. In Anlage [X.] zur Klageschrift ist der überbe-wertete Forderungsbereich des [X.] eindeutig gekennzeichnet, in-dem der Stadionbereich ziffernmäßig für die einzelnen Jahresabschlüsse her-ausgezogen worden ist; die Übersicht im Anschluß daran enthält sogar die je-weiligen [X.] der B.-Gruppe, die von den [X.] erfaßtwerden. Darüber hinaus hat der Kläger den Bericht des als [X.] der [X.] vorgelegt, in dem dieser unmißverständlich [X.] hat, daß aufgrund seiner Recherchen, die von dem im Strafverfahren vordem [X.]. geständigen "Erfinder" des B.-Betrugssystems [X.], das Stadiongeschäft insgesamt nicht existierte, sondern eine reineErfindung und Fälschung war, um im "Schneeballsystem" den Ankauf durch die[X.] im Wege des stillen Factoring herbeizuführen. Entsprechendes hatder Kläger als [X.] bei der [X.] ermittelt und durch [X.] im Rechtsstreit vorgelegten Bericht der [X.]. bestätigen lassen. Dem Vortrag des [X.] läßt sich insgesamt mitaller wünschenswerten Klarheit entnehmen, daß bei der [X.] in der [X.]von 1990 bis 1993 nicht nur durchgängig eine [X.] vorhanden war,sondern daß sich die [X.] sogar bereits im Stadium der [X.] hat.Soweit das Berufungsgericht die Vorlage von Stichtagsbilanzen auf [X.] einzelnen Auszahlungstag vermißt, war die Vorlage solcher Bilanzen durchden Kläger zur schlüssigen Darlegung der Voraussetzungen des § 30Abs. 1 GmbHG hier ausnahmsweise nicht erforderlich. Aufgrund des vom Klä-ger mit den Jahresabschlüssen 1990 bis 1993 dargelegten kontinuierlich stei-genden Umfangs an [X.] aus dem Stadionbereich, die zu einerstetig steigenden Überschuldung der [X.] führten, fehlt jeglicher An-haltspunkt für die Annahme, daß sich innerhalb dieses [X.]raums zwischen-durch einmal ein positives [X.] eingestellt haben könnte. Neben [X.] liegt die weitere Überlegung des Berufungsgerichts, von den Luftforde-rungen könnten jeweils nur zwei Stück [X.] haben, weil die [X.]die Forderungen nach dem Abschluß des nächsten Geschäfts jeweils bezahlthabe. Das Berufungsgericht verkennt dabei die Wirkungsweise des von der- 14 -[X.] betriebenen "Schneeballsystems". Dieses System bestand darin, daßdie Bezahlung der [X.] durch die [X.] mit eigenen Mitteln der[X.] erfolgte, die die [X.] sich jeweils durch weitere Betrugsvorgängeerschlichen hatte. Aus dem Umstand späterer Zahlungen kann deshalb nichtauf die Werthaltigkeit der Forderungen geschlossen werden.2. Das Berufungsgericht geht auch fehl, soweit es beanstandet, der Klä-ger habe eventuelle Regreßansprüche der [X.] gegen die[X.] sowie deren Vorstand und Aufsichtsrat nicht in seine Berechnungen ein-fließen lassen. Zwar mögen der [X.] Schadensersatzforderungen wegendes Verkaufs der [X.] zugestanden haben. Der Kläger hat aberinsbesondere durch die Bezugnahme auf die Ausführungen im Bericht [X.] der [X.] schlüssig dargetan, daß diese seit ihrer Grün-dung bereits überschuldet war und deshalb solche Forderungen nicht werthal-tig gewesen sein können. Demgegenüber verkennt das Berufungsgericht [X.] der Darlegungslast, wenn es dem Klägervortrag zur Überschuldungder [X.] entgegenhält, es sei völlig ungewiß, ob die [X.] die vorhan-dene Überschuldung zu den jeweiligen Stichtagen nicht mit Gewinnen aus [X.] hätte ausgleichen können. Sofern der [X.] sich gegen-über der vom Kläger dargelegten Vermögenssituation der [X.] darauf beruft,daß weitere Vermögenspositionen als Aktiva hätten berücksichtigt [X.], gehört es zu seinen prozessualen Obliegenheiten, diese Vermö-genspositionen konkret darzulegen. Daran fehlt es hier aber; denn es handeltsich bei den angeblichen Devisengewinnen ersichtlich um eine bloße Vermu-tung des [X.]n. Das Berufungsgericht zeigt auch keinen begründeten [X.] für den Kläger auf, Schadensersatzansprüche gegen den eigenen Auf-sichtsrat und gegen Organpersonen der [X.] sowie gegen die [X.] -schafterin [X.] zu aktivieren. Der [X.] hat keine ausreichend konkretenund werthaltigen Schadensersatzansprüche der [X.] oder der [X.] dar-getan und insbesondere auch nicht dargelegt, inwiefern aus dem Bestehensolcher Ansprüche tatsächlich auf eine realistische Verwertungsmöglichkeitzugunsten der [X.] geschlossen werden könnte. Immerhin hätten die Er-satzansprüche so umfangreich und werthaltig sein müssen, daß sie die bei der[X.] vorhandene Überschuldung vom mehreren hundert Millionen [X.] und zudem noch das Stammkapital gedeckt [X.] Gegenüber dem schlüssigen Vortrag des [X.] zur bestehenden[X.] hat sich der [X.] nicht ausreichend erklärt.Die Anforderungen an die [X.] des Gegners der [X.] sind abhängig von der Substanz des Vortrags der Gegenseite([X.].Urt. v. 20. Mai 1996 - [X.], NJW-RR 1996, 1211). Trägt der Dar-legungspflichtige einen konkreten und detaillierten Sachverhalt vor, muß [X.] sich hierzu grundsätzlich ebenfalls substantiiert äußern ([X.]/[X.],ZPO 21. Aufl. § 138 Rdn. 8 a). Daran fehlt es hier seitens des [X.]n. Der[X.] hat sich gegenüber dem zuvor geschilderten konkreten und detail-lierten Klägervortrag zum Ausmaß der Überschuldung der [X.] nicht imeinzelnen eingelassen. Die vom Berufungsgericht übernommene [X.] [X.]n, die ausgebuchten Forderungen könnten nicht alle wertlos ge-wesen sein, weil die [X.] später Zahlungen darauf geleistet habe, sind, wieoben bereits ausgeführt, zur Widerlegung der Überschuldung ungeeignet.Nachdem der Kläger konkret und detailliert den jeweils vorhandenen Bestandan [X.] aus dem Stadionbereich und das bei Weglassung [X.] aus der Bilanz vorhandene Ausmaß der Überschuldung der- 16 -[X.] vorgetragen hat, oblag es dem [X.]n, zumindest [X.] zu benennen, daß in den vom Kläger ausgebuchten Forderungen auchwerthaltige enthalten sein könnten. Der [X.] hat dem jedoch nur ganz all-gemein entgegengesetzt, die vom Kläger vorgelegten Bilanzen seien nicht un-terschrieben, nicht testiert, ohne jeden Aussagewert, verstießen gravierendgegen anerkannte Bilanzierungsregeln und stammten gar nicht von der [X.].. In welchen einzelnen Punkten die [X.] unzutreffend sein sollen, geht aus dem [X.]nvortrag jedoch nichthervor, wenn man von dem aus den genannten Gründen unzureichenden Vor-trag zu den angeblichen Ersatzansprüchen absieht. Insgesamt genügt derdiesbezügliche [X.]nvortrag somit nicht den Anforderungen an seine Er-klärungslast, so daß die Darlegungen des [X.] über die in den Jahren 1990bis 1993 bestehende Überschuldung der [X.] als zugestanden anzusehensind.IV.Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen alszutreffend. Im Gegensatz zur Auffassung der Revisionserwiderung verstößt dieInanspruchnahme des [X.] im Verhältnis zu denjenigen [X.]ern der[X.], denen gegenüber der Kläger Anfang 1995 durch Vergleich auf [X.] von [X.] gemäß § 31 Abs. 1 GmbHG ver-zichtet hat, nicht gegen den gesellschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrund-satz.Anders als die Revisionserwiderung meint, bestand ein [X.], der die unterschiedliche Behandlung rechtfertigt. Die [X.]er,- 17 -denen gegenüber der Kläger auf die Geltendmachung der Erstattungsansprü-che verzichtet hat, haben für diesen Verzicht eine gleichwertige Gegenleistungerbracht, indem sie die ihnen zu diesem [X.]punkt noch gehörenden P.-Geschäftsanteile dem Kläger zur Veräußerung an Dritte überlassen und dieihnen aus dieser künftigen Veräußerung zustehenden Kaufpreisansprüche andie [X.] abgetreten haben. Aus der Veräußerung der Anteile an dieMitgesellschafterin [X.] wurde ein Betrag von 110 Mio. DM erlöst, der infolgeder Abtretung an die [X.] geflossen ist. Dieser Zufluß ist als ein zumindestäquivalenter Gegenwert für den Verzicht auf die Geltendmachung der [X.] anzusehen und rechtfertigt damit diese Maßnahme. Ohne dieVeräußerung der Geschäftsanteile an den vom Kläger zu bestimmenden [X.] wäre eine Verwertung des steuerlichen Verlustvortrags - und damit die er-folgreiche Durchführung des Vergleichsverfahrens - nicht möglich gewesen.Ein willkürliches Handeln kann in der Inanspruchnahme des [X.]n somitnicht gesehen werden. Bedenkt man schließlich, daß der [X.] im [X.] - als die [X.] bereits überschuldet war - für die Veräußerung [X.] immerhin noch 4,5 Mio. DM erlöst hat, dann geschieht ihm [X.] zu den verbliebenen [X.]ern durch die jetzige Inanspruch-nahme auf Erstattung kein Unrecht.[X.] fehlt dem Kläger auch nicht die erforderliche Aktivlegitimati-on zur Geltendmachung des [X.]. Die vom Berufungsgericht offen-gelassene Frage, ob die Abtretung des Erstattungsanspruchs an den [X.] Treuhänder der Vergleichsgläubiger wirksam war, ist zu bejahen. [X.] der Zulässigkeit der Abtretung der Erstattungsforderung an einen Gesell-- 18 -schaftsgläubiger gegen volles Entgelt in Form eines [X.] keine Bedenken ([X.], [X.], 274, 283). Entscheidend für die [X.] -wertigkeit der Gegenleistung der Gläubiger ist im vorliegenden Fall, daß sie ineinem weitaus höherem Maße auf Forderungen gegenüber der[X.] verzichtet haben, als ihnen durch Übertragung des [X.]s-vermögens an Werten zugeflossen ist.RöhrichtHesselberger[X.] Kurzwelly Kraemer
Meta
13.03.2000
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2000, Az. II ZR 347/97 (REWIS RS 2000, 2875)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2875
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