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PDF anzeigenAbschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 254/05 vom 8. Januar 2007 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 8. Januar 2007 durch [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten zu 1, 2 a, b, c und e gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 24. August 2005 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Nach dem Inhalt der im Verfahren vorgelegten Dokumente ist der Kläger infolge eines Änderungsvertrages der [X.]beigetreten, so dass sich die aufgezeigten Grundsatzfragen nicht stellen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Beklagten zu 1, 2 a, b, c und e tragen die Kosten des [X.] (§ 97 ZPO). Streitwert: 42.000,00 • [X.] [X.] Gehrlein [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]/04 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 9 U 198/04 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.09.2004 - 10 O 92/04 - [X.], Entscheidung vom 24.08.2005 - 9 U 198/04 -
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08.01.2007
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2007, Az. II ZR 254/05 (REWIS RS 2007, 5913)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5913
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