Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2007, Az. II ZR 14/06

II. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5420

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Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 14/06 vom 5. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 5. Februar 2007 durch [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des [X.] vom 20. Dezember 2005 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgese-henen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Das gilt auch im Hinblick auf das unrichtige obiter dictum auf S. 15 unter cc) des angefochtenen Urteils. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 500.000,00 • [X.] [X.] Gehrlein [X.] [X.] vom 20.12.2005 - 22 U 82/05 LG Köln vom 15.4.2005 - 7 O 61/04 Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.04.2005 - 7 O 61/04 - [X.], Entscheidung vom 20.12.2005 - 22 U 82/05 -

Meta

II ZR 14/06

05.02.2007

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2007, Az. II ZR 14/06 (REWIS RS 2007, 5420)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5420

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