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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 267/05 vom 6. März 2007 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 6. März 2007 durch [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] beschlossen: Der Kläger wird, nachdem er die Revision gegen das am 6. Juni 2005 verkündete Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die Kosten der Revision werden ihm auferlegt (§ 26 Nr. 7 EGZPO, §§ 565, 516 Abs. 3, § 101 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 414.604,80 • [X.] [X.] Gehrlein [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.10.2004 - 2/5 O 472/03 - [X.], Entscheidung vom 06.06.2005 - 18 U 140/04 -
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06.03.2007
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2007, Az. II ZR 267/05 (REWIS RS 2007, 4910)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 4910
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