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PDF anzeigen[X.] ZR 64/06 vom 3. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 3. Juli 2006 durch [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] beschlossen: Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil die besonderen Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob im [X.] auf den durch das Berufungsgericht bereits zugesprochenen Betrag in Höhe von 39.375,00 • Masseunzulänglichkeit gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 1 1. Halbs. ZPO besteht (siehe hierzu [X.].[X.]. v. 21. Januar 2002 - [X.], [X.], 303, 304; [X.] ZIP 2004, 187, 188 jew. m.w.Nachw.). Denn jedenfalls ist den am Gegenstand des Rechtsstreits wirt-schaftlich Beteiligten zuzumuten, die Prozesskosten aufzubringen (§ 116 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbs. ZPO). 1 Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu 2 - 3 - erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das [X.] angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich größer sein wird ([X.], [X.]. v. 27. September 1990 - [X.], [X.], 1490; [X.], [X.]. v. 28. April 2003 - 2 [X.], [X.], 1947, 1948). Dabei bestimmt sich die Zumutbar-keit anhand einer wertenden Abwägung der Gesamtumstände ([X.].[X.]. v. 6. März 2006 - [X.], [X.], 682). Die genannten Voraussetzungen sind jedenfalls bei einer Gläubigerin, der Stadt [X.], erfüllt, die entgegen der Ansicht des [X.] wirtschaftlich Beteiligte ist ([X.], [X.]. v. 2. September 1999 - [X.] 3/99, [X.], 450; [X.]/[X.], ZPO 25. Aufl. § 116 Rdn. 10 m.w.Nachw.). Die Stadt G. hat bei einem Erfolg der Klage aus der Insolvenzmasse einen Betrag zu erwarten, der deutlich höher ist als die - von ihr als Vorschuss aufzubringenden - [X.]. 3 4 Die Gläubigerin hat eine festgestellte Forderung in Höhe von 54.772,00 • angemeldet, die im Falle eines Obsiegens des [X.] gegen den Beklagten in Höhe von ca. 56 % der Forderung, d.h. in Höhe von ca. 30.000,00 • befriedigt werden könnte gegenüber einer ohne die Prozessführung bestehenden Befrie-digungsaussicht in Höhe von ca. 14.000,00 •. Denn es fehlen hinreichende [X.] dafür, dass ein gegen den Beklagten erwirkter Titel - ganz oder teilweise - nicht realisiert werden könnte. Zur - weiteren - gerichtlichen Durch-setzung des restlichen [X.] sind - für das Verfahren der dritten - 4 - Instanz - demgegenüber nur Prozesskosten in Höhe von 5.064,46 • aufzubrin-gen. [X.] [X.] Gehrlein [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.06.2005 - 10 O 205/04 - [X.], Entscheidung vom 01.02.2006 - 9 U 105/05 -
Meta
03.07.2006
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2006, Az. II ZR 64/06 (REWIS RS 2006, 2821)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2821
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