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PDF anzeigenAbschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 312/05 vom 5. Februar 2007 in dem Rechtsstreit [X.] [X.] hat am 5. Februar 2007 durch [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] beschlossen: Abgesehen davon, dass die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 26. Oktober 2005 mangels Darlegung eines Zulassungsgrundes überwiegend bereits unzulässig ist, wird sie zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der [X.] die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grund-sätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsge-richts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 1,6 Mio. • Goette Kurzwelly [X.] Gehrlein [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.10.2003 - 4 O 1606/00 - [X.], Entscheidung vom 26.10.2005 - 7 U 74/04 -
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05.02.2007
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2007, Az. II ZR 312/05 (REWIS RS 2007, 5414)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5414
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