Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2001, Az. III ZR 63/00

III. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1047

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:11. Oktober 2001F i t t e r e rJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:[X.]:ja BGB §§ 839 Fe, 254 [X.] Abgrenzung von objektiver Reichweite des Vertrauensschutzesund mitwirkendem Verschulden des Bauherrn bei einer rechtswidri-gen Baugenehmigung.[X.], Urteil vom 11. Oktober 2001 - [X.]/00 -OLG Köln LG Köln- 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.], [X.] und Galkefür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 27. Januar 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.] Klägerin beabsichtigte, auf einem Grundstück in der Gemeinde [X.] sie im Jahre 1994 erworben hatte, ein Einkaufszentrum zu errichten. [X.] als zuständige Bauordnungsrde erteilte ihr am 10. März1995 eine Teilbaugenehmigung für Erdarbeiten und am 23. Mai 1995 die [X.] für das Gesamtvorhaben. Am 4. Juli 1995 legte der [X.] auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen, mit einem Einfa-milienhaus bebauten Grundstücks gegen die Baugenehmigung [X.] 3 -ein und beantragte beim [X.] den Erlaß einer [X.] mit dem Ziel, die Bauarbeiten stillzulegen. Daraufhin ordnete [X.] auf Antrag der K[X.]in mit Bescheid vom 1. August 1995 - teilweise -die sofortige Vollziehung der Baugenehmigung an.Mit Beschluß vom 31. August 1995 stellte das Verwaltungsgericht dieaufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her und verpflichtete [X.], die Baustelle unverzlich stillzulegen. Das Verwaltungsgerichtbejahte einen Verstoß sowohl gegen § 6 [X.] NW als auch gegen § 15[X.]. Um den Verstoß gegen § 6 [X.] NW - Nichteinhaltung der Ab-standsflchen - auszurmen, verzichtete die K[X.]in auf die Errichtung desdavon betroffenen Teils der Baumaßnahme. Im rigen legten sowohl die Kl-gerin als auch der Beklagte gegen den Beschluß des [X.] Be-schwerde ein. Beide Rechtsmittel wurden vom [X.] vom 14. November 1995 mit der [X.], we-gen der immissionsintensiven Vorim Bereich der sogenannten Andie-nung und der unmittelbar daneben gelegenen [X.] verletze dasVorhaben der K[X.]in das [X.] gemß § 15 [X.]. [X.] die K[X.]in ihre Plin der Weise ab, daß dem Immissions-schutz Rechnung getragen wurde. Die Bauarbeiten waren [X.] als ein Jahrunterbrochen. Sie wurden von der K[X.]in, nachdem der Nachbar mit einemweiteren Rechtsmittel erfolglos geblieben war, im November 1996 wieder [X.]. Das Gwurde im Jahre 1997 fertiggestellt.Die K[X.]in verlangt von dem Beklagten Ersatz des Schadens, der [X.] entstanden sein soll, daß sie auf die Rechtmßigkeit der [X.] vom 10. Mrz 1995 und der Baugenehmigung vom 23. Mai 1995 ver-- 4 -traut habe. Sie macht geltend, der Beklagte habe die Genehmigungen bei rich-tiger Anwendung des § 6 [X.] NW und des § 15 [X.] nicht ertei[X.]-fen. Dadurch, [X.] sie im Vertrauen auf die Rechtmûigkeit der Genehmigun-gen mit den Bauarbeiten begonnen habe, seien Mehrkosten bei der [X.], nutzlose Zinsaufwendungen, [X.] entstanden.Der Beklagte hat eine Pflichtverletzung bestritten.Die Vorinstanzen haben die auf Zahlung von 4.542.706,20 [X.] sowie auf die Feststellung, [X.] der Beklagte zum Ersatz des weiterender K[X.]in entstandenen Schadens verpflichtet sei, gerichtete Klage abge-wiesen.Mit der Revision verfolgt die K[X.]in ihre [X.] weiter.[X.] Revision [X.] zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] an das [X.] Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Auffassung des[X.] und des [X.] davon ausgegangen,[X.] das Vorhaben der K[X.]in in seiner ursprlich geplanten Form aus [X.] genehmigt werrfen, mlich wegen der [X.] 5 -haltung der Abstandsflchen gemû § 6 [X.] NW und wegen der [X.] mit dem [X.] des § 15 [X.] (Andienung). Dieserzutreffende Ausgangspunkt des Berufungsurteils wird auch im [X.] von den Parteien nicht in Zweifel gezogen. Ebenso ist in der Recht-sprechung des Senats seit langem anerkannt, [X.] die Amtspflicht, eine sol-chermaûen rechtswidrige Baugenehmigung nicht zu erteilen, der Bauaufsichts-rde auch und gerr dem antragstellenden Bauherrn [X.] und [X.] die dennoch erteilte Baugenehmigung ihm r [X.] rechtswidrige ordnungsrdliche Maûnahme im Sinne des § 39 Abs. [X.]. b [X.] NW sein kann (Senatsurteile [X.]Z 60, 112; 109, 380, [X.], 317; 144, 394; Senatsurteil vom 21. Juni 2001 - [X.] = WM 2001,1727 = DVBl. [X.] 2001, 1566).2.Beide Vorinstanzen lassen jedoch sowohl den Amtshaftungsanspruch(§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) als auch den Entscigungsanspruch nach§ 39 Abs. 1 Buchst. b [X.] NW daran scheitern, [X.] die - objektiv rechtswidri-ge - Baugenehmigung nicht geeignet gewesen sei, bei der K[X.]in einenschutzwrdigen Vertrauenstatbestand zu begr. Die Vorinstanzen berufensich dabei auf die Senatsrechtsprechung, insbesondere das "Mlheim-Krlich"-Urteil ([X.]Z 134, 268), wo der Senat ausgesprochen hat: Als Gesichtspunkte,die der Annahme haftungsrechtlich schutzwrdigen Vertrauens auf einen(rechtswidrigen) stigenden Verwaltungsakt - in bereits den [X.] § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschlieûender Weise - entgegenstehen [X.], kommen nicht nur objektive Umst, sondern auch subjektive [X.] und sich aufdrErkenntnismlichkeiten des [X.] in [X.]. Derartige besondere Umstsieht das Berufungsgericht [X.] bei der Rechtswidrigkeit der hier zu beurteilenden Baugenehmigungen im- 6 -Vordergrund stehenden [X.] gegen § 15 Abs. 1 [X.] 1990 darin,[X.] die K[X.]ir die grûere SacSachkompetenz [X.], um die immissions- und nachbarschutzrechtlichen Probleme der [X.], einschlieûlich der Strungen, die von der [X.] zu er-warten waren, bewltigen zu k. Daraus zieht das Berufungsgericht dieFolgerung, dieser Wissensvorsprung der K[X.]in gebiete es, ihr auch die volleEigenverantwortung [X.] der immissionsschutzrechtlichen Aspekteihres Bauvorhabens im Rahmen des § 15 [X.] zuzuweisen.3.Diese Betrachtungsweise beruht auf einem Miûverstis der Senats-rechtsprechung.a) Allerdings ist es nicht erst eine Frage des mitwirkenden Verschuldensim Sinne des § 254 BGB, sondern bereits eine solche der objektiven Reich-weite des dem Betroffenen durch das Amtshaftungsrecht oder die [X.] gewrten Vermsschutzes, ob die in Rede stehendestigende Maûnahme (etwa: Auskunft, Verwaltungsakt) ihrer Art nachrhaupt geeignet ist, eine "Verlûlichkeitsgrundlage" fr auf sie gesttzteAufwendungen, Investitionen und dergleichen zu bilden. So [X.] die [X.] eines frmlichen Bauvoranfrageverfahrens abgegebene mlicheErk[X.]ung eines Sachbearbeiters, der zustige Beamte des [X.] beantragten Vorbescheid erlassen, kein schutzwrdiges Vertrauen dahin,[X.] der Vorbescheid entsprechend erlassen werde (Senatsurteil [X.]Z 117,83, 85, 90 f; in Abgrenzung dazu vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1994 - III [X.] = NJW 1994, 2087, wo die betreffende Auskunft an die Stelle eines an-dernfalls ergangenen Bauvorbescheids getreten war und wo deshalb eine Haf-tung fr mlich gehalten wurde). Ebenso [X.] eine Baugenehmigung,- 7 -die sich wegen sterer Aufdeckung des im [X.] verborgenen [X.] ("Altlasten") als rechtswidrige Maûnahme im Sinne des § 39Abs. 1 Buchst. b [X.] NW erweist, keine Ersatzansprche nach jenem Gesetz,wenn die Baugenehmigungsrde trotz [X.] und gewissenhafterPrfung im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung die [X.] und Ge-sundheit kftiger Bewohner drohende Gefahr nicht erkennen konnte. [X.] [X.], die sich aus dem Eigentum selbst ergeben, fallengrundstzlich in den Risikobereich des Eigentmers oder Bauherrn. Waren sieder Bauaufsichtsrde bei Einhaltung eines objektiven Sorgfaltsmaûstabsnicht erkennbar, so kann eine Entscigungspflicht nicht allein daraus [X.] werden, [X.] der gewschte Erfolg nicht eingetreten ist. [X.] "[X.]" wird ein schutzwrdiges Vertrauen in den Bestand [X.] nicht geschaffen (Senatsurteil [X.]Z 123, 191, 199 f). [X.] Kenntnisse und sich aufdrErkenntnismlichkeiten des Emp-frs im Sinne des vorstehend wiedergegebenen Leitsatzes aus dem "Ml-heim-Krlich"-Urteil, die eine Vertrauensgrundlage bereits tatbestandsmûigausschlieûen, kommen insbesondere dann in Betracht, wenn der [X.] mit [X.] behaftet ist, die seine entscigungslose [X.] rechtfertigen (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 VwVfG): wenn der Betroffe-ne den Verwaltungsakt durch arglistige Tschung, Drohung, Bestechung oderdurch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder un-vollstig waren oder wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktskannte oder infolge grober Fahrlssigkeit nicht kannte ([X.]Z 134, 268, 284;vgl. in diesem Zusammenhang auch Senatsurteil [X.]Z 117, 363, 372 f).b) Mit solchen Fallgestaltungen ist die vorliegende indessen nicht ver-gleichbar. Die vom Berufungsgericht aufgezeigten Gesichtspunkte, [X.] 8 -dere der mliche Wissensvorsprung der K[X.]in, rechtfertigen es nicht, ihrals antragstellender Bauherrin das volle Risiko einer Fehlbeurteilung der An-forderungen des § 15 [X.] aufzrden und die Bauaufsichtsrde in-soweit von jeglicher Verantwortung zu entlasten. § 15 [X.] ist eine zentraleBestimmung des Bauplanungsrechts. Die sachgemûe Handhabung dieserVorschrift fllt daher in erster Linie in den Verantwortungsbereich der Bauauf-sichtsrde. Die Baugenehmigung ist das Ergebnis eines Prfungsprozes-ses, der das Ziel hat zu k[X.]en, ob das [X.] entspricht oder ob dem Vorffentlich-rechtliche Hindernisseentgegenstehen (Senatsurteil [X.]Z 123, 191, 198). Die Sonderbetrachtung,die der Senat hinsichtlich derjenigen Gefahren fr geboten erachtet hat, diesich aus dem [X.] des [X.] selbst ergeben,kann auf die durch § 15 [X.] gesctzten Belange nicht [X.] werden. Denn im vorliegenden Fall steht - anders als in [X.]Z 123, 191,199 - eben doch die Kenntnis [X.] Vorschriften und deren rich-tige Anwendung im Vordergrund, wie auch und gerade die im Eilverfahren er-gangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen belegen. Die Frage, obauf seiten der K[X.]in eine die entscigungslose Rcknahme der Bauge-nehmigung rechtfertigende grobe Fahrlssigkeit im Sinne des § 48 Abs. 2Satz 3 Nr. 3 VwVfG vorgelegen hat, hat das Berufungsgericht im Ergebnis of-fengelassen. Daher ist nach dem der revisionsrechtlichen Beurteilung [X.] zu legenden Klagevorbringen das schutzwrdige Vertrauen, das die Bauge-nehmigung bestimmungsgemû bei der K[X.]in [X.] hat, hier [X.] so weit [X.], [X.] ein Totalverlust des Amtshaftungs- oder Ent-scigungsanspruchs bereits auf der Tatbestandsebene stattfinden [X.].Eine sachgerechtsung besteht vielmehr in einer Abwch § 254BGB.- 9 -c) Dies bedeutet, [X.] das "[X.]", d.h. die [X.] Handhabung der einschliffentlich-rechtlichen Vorschrif-ten, nicht bereits dadurch in vollem Umfang von der [X.] auf den antrag-stellenden [X.] selbst verlagert wird, [X.] dieser im Vergleich zu ihr r diebesseren Erkenntnisquellen und die grûere Erfahrung verft. Dies deckt [X.] den [X.], die in der Rechtsprechung des Senats fr die [X.] entwickelt worden sind: Wenn und soweit eine [X.] ist, schutzwrdiges Vertrauen des Adressaten in ihren Bestand zubegr, so kommt diese Vertrauensgrundlage im Falle der Anfechtung [X.] durch Dritte jedenfalls dann nicht ohne weiteres vllig in Wegfall(vorbehaltlich einer Risikrwlzung auf den Genehmigungsinhaber nach§ 254 BGB), wenn und solange der Verwaltungsakt sofort vollziehbar ist. Aus§ 50 VwVfG, der in Fllen, in denen bereits ein Rechtsbehelfsverfahrn-gig ist, den Widerruf oder die Rcknahme eines stigenden Verwaltungs-akts erleichtert, kann nicht der generelle [X.] gezogen werden, [X.] mit [X.] das in den Bestand des Verwaltungsakts gesetzte Vertrauen nun-mehr auch haftungsrechtlich in vollem Umfang seine Schutzwrdigkeit verliertund daher nachfolgende Investitionen sich von vornherein nicht mehr [X.] der Amtspflicht halten. Allerdings wird ab dem Vorliegen [X.] grundstzlich eine grûere Eigenverantwortung des Bau-herrn unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB anzunehmen sein. Ist zulssi-gerweise Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben, verbunden mit dem [X.] auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, so hat der [X.] Mlichkeit der Rechtswidrigkeit der ihm erteilten Genehmigung [X.] ernsthaft in Betracht zu ziehen, wenn [X.], deren Richtigkeit nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen ist.- 10 -Setzt er in einer solchen Situation sein Vorhaben entsprechend der Genehmi-gung fort, ohne die Entscheidung des Gerichts der Hauptsacr die [X.] der aufschiebenden Wirkung abzuwarten, so nimmt er das inder Drittanfechtung liegende Risiko bewuût auf sich (Senatsurteil vom16. Januar 1997 - [X.] = [X.], 375, 393; insoweit in [X.]Z 134,268 nicht abgedruckt; Senatsurteil vom 21. Juni 2001 aaO; zum [X.], der sofort die erteilte Baugenehmigung ausnutzt, die sterauf Widerspruch von Nachbarn aufgehoben wird, vgl. Senatsurteil vom 12. Juni1975 - [X.] = NJW 1975, 1968; zur bewuûten [X.] durchvorzeitigen Baubeginn s. ferner [X.] vom 28. Juni 1984- [X.] = NJW 1985, 265 und Senatsurteil vom 25. Oktober 1984- [X.]/83 = NJW 1985, 1692).4.Das Bauvorhaben der K[X.]in hatte in seiner ursprlichen [X.] gegen § 15 [X.] auch noch gegen § 6 [X.] NW [X.], [X.] die dort geforderten Abstandsflchen nicht eingehalten hatte. Soweit die derK[X.]in erteilten Baugenehmigungen auch insoweit rechtswidrig gewesen [X.], hat die K[X.]in indessen einen hierdurch verursachten Schaden nichtsubstantiiert dargelegt. Dies hat das Berufungsgericht eingehend und zutref-fend ausge[X.]; auch die Revision vermag insoweit den Eintritt eines konkre-ten Schadens nicht aufzuzeigen.5.Obwohl das Berufungsurteil somit hinsichtlich dieses letzteren Punkteskeinen Rechtsfehler erkennen lût, kann es insgesamt keinen Bestand haben.- 11 -Die Zurckverweisung gibt dem Tatrichter Gelegenheit, die erforderliche weite-re Sachverhaltsaufk[X.]ung und gegebenenfalls die [X.] Mitverantwortungsbeitrvorzunehmen.RinneWurm[X.][X.]Galke

Meta

III ZR 63/00

11.10.2001

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2001, Az. III ZR 63/00 (REWIS RS 2001, 1047)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1047

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