Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2001, Az. VII ZR 391/99

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1162

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:27. September 2001Seelinger-Schardt,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB § 631Aus Vorschriften, die im öffentlichen Bauordnungsrecht für die Erteilung einer Bau-genehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren gelten, kann nicht [X.] werden, eine von einem Architekten vertraglich geschuldete Planungslei-stung umfasse nur die dort geregelten Anforderungen.[X.] § 64 Abs. 2 i.d.F. vom 26. Juni 1984Das vereinfachte Genehmigungsverfahren stellt eine Erleichterung des formellenRechts und zugleich einen Abbau staatlicher Bauaufsicht unter gleichzeitiger be-wußter Verstärkung der Verantwortlichkeit der am Bau Beteiligten dar.[X.], Urteil vom 27. September 2001 - [X.] - [X.]LG Münster- 2 -Der VII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 27. September 2001 durch [X.] Dr. Ullmannund [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. Juli 1999 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klrin fordert von der Beklagten Schadensersatz wegen angebli-cher Planungsml nach § 635 BGB.Die Klrin beauftragte die Beklagte mit Planungsleistungen [X.] [X.] von sechs Reisern in einem Neubaugebiet in [X.]; der Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung der [X.] ist umstritten. Die Beklagte fertigte [X.] 1995/Anfang 1996 Bauantrim vereinfachten Genehmigungsverfahren.In der Baubeschreibung machte sie unter der Rubrik "[X.], besondere Brandschutzabschlsse" keine Angaben. Ebenso fehlen- 3 [X.] dazu in den [X.]. Nach Genehmigung des [X.] im September 1996 mit den Bauarbeiten begonnen. Anfang November 1996erließ das zustige [X.] die Bauherren,weil die Gschlußwicht den brandschutztechnischen Anforde-rungen des § 27 Abs. 1 [X.] NW 1984 entsprachen. Die [X.] mußten teil-weise demontiert, die Abschlußwmß den [X.] errichtet und die [X.] aufgebaut werden. Die Klrin [X.] drei Bauherren mit Erfolg auf Schadensersatz in Anspruch genommen.Die Klrin fordert von der Beklagten 293.690,15 DM. Das [X.] der Klage dem Grunde nach zur Hlfte stattgegeben. Die Berufung [X.] hatte Erfolg; die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. [X.] Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Klageabweisung weiter.[X.]:Die Revision hat Erfolg. Sie [X.] zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht.[X.] Berufungsgericht [X.] aus, die Beklagte habe die Erstellung einerdauerhaft genehmigungsfigen Planung geschuldet. Nach dem Ergebnis [X.] seien sich die Parteien jedenfalls [X.] einig gewesen, [X.] Beklagte diejenigen Planungsau[X.]nehmen sollen, die [X.] -wendig gewesen seien, um die Baugenehmigung [X.] die in Auftrag gegebenenBauvorhaben zu erhalten. [X.] auf einen eingeschrkten Umfangder Planungsleistung seien nicht ersichtlich.Die Planung der Beklagten sei mangelhaft. Die im vereinfachten Ge-nehmigungsverfahren erteilten [X.] widerrufen werdenkönnen, da die Beklagte bei ihrer Planung die gesetzlichen Anforderungen [X.] nicht beachtet habe. Die Beklagte habe in den [X.] der §§ 27, 28 der Landesbauordnung ([X.] NW) vom 26. Juni 1984([X.]. S. 419 - kftig: [X.] NW 1984) r die notwendigen Feuerwider-standsklassen der Wicht beachtet. Die Pflicht hierzu ergebe sich [X.] § 3 Abs. 4 (richtig: Abs. 3) Nr. 3 der Verorr bautechnische [X.] vom 6. Dezember 1984 ([X.]. S. 774 - kftig: [X.]). Danach seien in den Bauzeichnungen der Genehmigungsplanung [X.] der Baustoffe und die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile an-zugeben. Dies sei unterblieben.I[X.] lt der rechtlichen Nachprfung nicht stand. Die erteilten [X.] sind weder zurckgenommen noch widerrufen worden (1). DieAnnahme des Berufungsgerichts, aus der Beauftragung der Beklagten mit [X.] ergebe sich zwingend, die Beklagttte auch [X.] zum Brandschutz planen mssen, trifft nicht zu (2). Da das Berufungsge-richt weitere Feststellungen zum Inhalt des erteilten Auftrages nicht getroffenhat, kann ein Schadensersatzanspruch der Klrin wegen mangelhafter Pla-nung der Beklagten bislang nicht angenommen werden.- 5 -1. Das Berufungsgericht geht davon aus, die Beklagte habe [X.] genehmigungsfige Planung geschuldet. Seine Feststellungen legen [X.] nahe, [X.] die Beklagte eine solche Planung vorgelegt hat. Die ein-gereichte Planung der Beklagten wurde im August 1996 von der Bauaufsichts-behörde genehmigt; die erteilten Genehmigungen wurden weder zurckge-nommen noch widerrufen.2. Der von der Beklagten erstellte Bauantrag wurde von der Bauauf-sichtsbehörde im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 64 [X.] NW1984 geprft. Davon geht das Berufungsgericht als unstreitig aus, auch [X.] weder die Bauakten noch der vollstige Bauantrag oder die Baugeneh-migung vorgelegen haben. § 64 Abs. 2 [X.] NW 1984 [X.] die [X.]; er nennt die einzelnen Bereiche, die geprft werden mssen.Eine Prfung der Brandschutzvorschriften nach den §§ 25 ff. [X.] NW 1984ist dort nicht vorgesehen. Diese Regelung ist eine Ausnahme von dem sich aus§ 70 Abs. 1 [X.] NW 1984 ergebenden Grundsatz, [X.] die Baugenehmigungdie Übereinstimmung des Vorhabens mit allen Vorschriften des öffentlichenRechts besttigt ([X.]/[X.]/[X.], [X.]. zur L[X.] NW, 8. Aufl.,§ 64 Rdn. 19).§ 64 Abs. 2 [X.] NW 1984 stimmt auch, worauf die Revision zutreffendhinweist, mit der [X.] NW rein. In § 6 dieser Verordnung wer-den die Bauvorlagen, die dem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung [X.]Vorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren beizufsind, im [X.] aufgezlt. [X.] § 3 Abs. 3 Nr. 3 dieser Verordnung vorschreibt,[X.] in den Bauzeichnungen u.a. das Brandverhalten der Baustoffe und [X.] der Bauteile, soweit aus [X.] diese Forderungen gestellt werden, anzugeben sind, sieht dies § 6 dieser- 6 -Verordnung nicht vor. In § 6 Abs. 3 [X.] NW 1984 wird lediglich auf dieentsprechende Geltung von § 3 Abs. 1 und 4 dieser Verordnung verwiesen;eine Verweisung auf § 3 Abs. 3 dieser Verordnung fehlt.Aus dem auszugsweise vorgelegten Bauantrag im [X.] [X.]lût sich Gegenteiliges nicht schlieûen.Der amtlich einge[X.]e Vordruck [X.] den Bauantrag trennt zwischen den [X.] im lichen Genehmigungsverfahren und den Bauvorlagen im ver-einfachten Genehmigungsverfahren. Der vorgelegte Auszug lût ohne weitereFeststellungen keine [X.] zu.3. Der Umfang der [X.] das vereinfachte Genehmigungsverfahren erfor-derlichen Planung erlaubt hinsichtlich der Angaben zum Brandschutz keinenRckschluû auf den Umfang der Vertragspflichten. Die Mlichkeit, im verein-fachten Verfahren ohne Angaben zum Brandschutz eine Baugenehmigung zuerhalten, entbindet den Architekten [X.] nicht von der Verpflichtung,den Auftraggeber auf die Einhaltung der Brandschutzvorschriften hinzuweisen.Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Hinweispflicht bislang nicht befaût.Die getroffenen Feststellungen lassen eine abschlieûende Entscheidung [X.] nicht zu.[X.] ist das angefochtene Urteil aufzuheben; die Sache ist an dasBerufungsgericht zurckzuverweisen. [X.] das weitere Verfahren weist der [X.] vorsorglich auf folgendes hin:- 7 -1. Das Berufungsgericht wird [X.] den Inhalt des [X.] festzustellen haben. Sollte die Beklagte umfassend mit der [X.] Bauvorhaben beauftragt gewesen sein, so wird das Berufungsgericht [X.] festzustellen haben, ob die Beklagte die Vorgaben [X.] den Brandschutzim Rahmen der Entwurfsplanung, bei der [X.] auch bauphysikalischeAnforderungen zu beachten sind, zu bercksichtigen hatte. Jedenfalls kannaus den Vorschriften, die im ffentlichen Bauordnungsrecht [X.] die [X.] im vereinfachten Genehmigungsverfahren gelten, nichtgeschlossen werden, die vom Architekten vertraglich geschuldete [X.] nur die dort geregelten Anforderungen ([X.]/Bcken[X.]de/[X.],aaO § 64 Rdn. 1). Das vereinfachte Genehmigungsverfahren stellt eine [X.] des formellen Rechts und zugleich den Abbau staatlicher Bauauf-sicht unter gleichzeitiger bewuûter [X.] der Verantwortlichkeit der [X.] Beteiligten dar (vgl. auch: [X.], [X.]mentar zur [X.] § 15S. 147; [X.]/[X.] NJW 1996, 2346).2. Sofern die noch zu treffenden Feststellungen des Berufungsgerichtsergeben, [X.] die Beklagte eine umfassende Planung einschlieûlich [X.] nicht schuldete oder trotz umfassenden [X.] zum Brandschutz erst nach erteilter Baugenehmigung im Rahmender Aus[X.]ungsplanung gemacht werden durften, so wird eine [X.] 8 -mit der Aus[X.]ungsplanung nicht beauftragten Beklagten auf das Fehlen vonVorgaben zum Brandschutz in Betracht kommen. Ob ausnahmsweise dieseHinweispflicht hier entfllt, wie die Beklagte meint, ist offen.[X.]Bauner

Meta

VII ZR 391/99

27.09.2001

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2001, Az. VII ZR 391/99 (REWIS RS 2001, 1162)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1162

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III ZR 63/00 (Bundesgerichtshof)


1 K 4844/18 (Verwaltungsgericht Minden)


AN 9 K 16.01503 (VG Ansbach)

Prüfungsumfang bei Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren bei Anbau an ein denkmalgeschütztes Gebäude


2 K 1977/20 (Verwaltungsgericht Münster)


III ZR 315/09 (Bundesgerichtshof)

Amtshaftung eines Bezirksschornsteinfegers: Beachtlichkeit einer auf Grund ihrer Befristung außer Kraft getretenen Verwaltungsvorschrift für einen …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.