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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:27. September 2001Seelinger-Schardt,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB § 631Aus Vorschriften, die im öffentlichen Bauordnungsrecht für die Erteilung einer Bau-genehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren gelten, kann nicht [X.] werden, eine von einem Architekten vertraglich geschuldete Planungslei-stung umfasse nur die dort geregelten Anforderungen.[X.] § 64 Abs. 2 i.d.F. vom 26. Juni 1984Das vereinfachte Genehmigungsverfahren stellt eine Erleichterung des formellenRechts und zugleich einen Abbau staatlicher Bauaufsicht unter gleichzeitiger be-wußter Verstärkung der Verantwortlichkeit der am Bau Beteiligten dar.[X.], Urteil vom 27. September 2001 - [X.] - [X.]LG Münster- 2 -Der VII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 27. September 2001 durch [X.] Dr. Ullmannund [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. Juli 1999 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klrin fordert von der Beklagten Schadensersatz wegen angebli-cher Planungsml nach § 635 BGB.Die Klrin beauftragte die Beklagte mit Planungsleistungen [X.] [X.] von sechs Reisern in einem Neubaugebiet in [X.]; der Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung der [X.] ist umstritten. Die Beklagte fertigte [X.] 1995/Anfang 1996 Bauantrim vereinfachten Genehmigungsverfahren.In der Baubeschreibung machte sie unter der Rubrik "[X.], besondere Brandschutzabschlsse" keine Angaben. Ebenso fehlen- 3 [X.] dazu in den [X.]. Nach Genehmigung des [X.] im September 1996 mit den Bauarbeiten begonnen. Anfang November 1996erließ das zustige [X.] die Bauherren,weil die Gschlußwicht den brandschutztechnischen Anforde-rungen des § 27 Abs. 1 [X.] NW 1984 entsprachen. Die [X.] mußten teil-weise demontiert, die Abschlußwmß den [X.] errichtet und die [X.] aufgebaut werden. Die Klrin [X.] drei Bauherren mit Erfolg auf Schadensersatz in Anspruch genommen.Die Klrin fordert von der Beklagten 293.690,15 DM. Das [X.] der Klage dem Grunde nach zur Hlfte stattgegeben. Die Berufung [X.] hatte Erfolg; die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. [X.] Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Klageabweisung weiter.[X.]:Die Revision hat Erfolg. Sie [X.] zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht.[X.] Berufungsgericht [X.] aus, die Beklagte habe die Erstellung einerdauerhaft genehmigungsfigen Planung geschuldet. Nach dem Ergebnis [X.] seien sich die Parteien jedenfalls [X.] einig gewesen, [X.] Beklagte diejenigen Planungsau[X.]nehmen sollen, die [X.] -wendig gewesen seien, um die Baugenehmigung [X.] die in Auftrag gegebenenBauvorhaben zu erhalten. [X.] auf einen eingeschrkten Umfangder Planungsleistung seien nicht ersichtlich.Die Planung der Beklagten sei mangelhaft. Die im vereinfachten Ge-nehmigungsverfahren erteilten [X.] widerrufen werdenkönnen, da die Beklagte bei ihrer Planung die gesetzlichen Anforderungen [X.] nicht beachtet habe. Die Beklagte habe in den [X.] der §§ 27, 28 der Landesbauordnung ([X.] NW) vom 26. Juni 1984([X.]. S. 419 - kftig: [X.] NW 1984) r die notwendigen Feuerwider-standsklassen der Wicht beachtet. Die Pflicht hierzu ergebe sich [X.] § 3 Abs. 4 (richtig: Abs. 3) Nr. 3 der Verorr bautechnische [X.] vom 6. Dezember 1984 ([X.]. S. 774 - kftig: [X.]). Danach seien in den Bauzeichnungen der Genehmigungsplanung [X.] der Baustoffe und die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile an-zugeben. Dies sei unterblieben.I[X.] lt der rechtlichen Nachprfung nicht stand. Die erteilten [X.] sind weder zurckgenommen noch widerrufen worden (1). DieAnnahme des Berufungsgerichts, aus der Beauftragung der Beklagten mit [X.] ergebe sich zwingend, die Beklagttte auch [X.] zum Brandschutz planen mssen, trifft nicht zu (2). Da das Berufungsge-richt weitere Feststellungen zum Inhalt des erteilten Auftrages nicht getroffenhat, kann ein Schadensersatzanspruch der Klrin wegen mangelhafter Pla-nung der Beklagten bislang nicht angenommen werden.- 5 -1. Das Berufungsgericht geht davon aus, die Beklagte habe [X.] genehmigungsfige Planung geschuldet. Seine Feststellungen legen [X.] nahe, [X.] die Beklagte eine solche Planung vorgelegt hat. Die ein-gereichte Planung der Beklagten wurde im August 1996 von der Bauaufsichts-behörde genehmigt; die erteilten Genehmigungen wurden weder zurckge-nommen noch widerrufen.2. Der von der Beklagten erstellte Bauantrag wurde von der Bauauf-sichtsbehörde im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 64 [X.] NW1984 geprft. Davon geht das Berufungsgericht als unstreitig aus, auch [X.] weder die Bauakten noch der vollstige Bauantrag oder die Baugeneh-migung vorgelegen haben. § 64 Abs. 2 [X.] NW 1984 [X.] die [X.]; er nennt die einzelnen Bereiche, die geprft werden mssen.Eine Prfung der Brandschutzvorschriften nach den §§ 25 ff. [X.] NW 1984ist dort nicht vorgesehen. Diese Regelung ist eine Ausnahme von dem sich aus§ 70 Abs. 1 [X.] NW 1984 ergebenden Grundsatz, [X.] die Baugenehmigungdie Übereinstimmung des Vorhabens mit allen Vorschriften des öffentlichenRechts besttigt ([X.]/[X.]/[X.], [X.]. zur L[X.] NW, 8. Aufl.,§ 64 Rdn. 19).§ 64 Abs. 2 [X.] NW 1984 stimmt auch, worauf die Revision zutreffendhinweist, mit der [X.] NW rein. In § 6 dieser Verordnung wer-den die Bauvorlagen, die dem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung [X.]Vorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren beizufsind, im [X.] aufgezlt. [X.] § 3 Abs. 3 Nr. 3 dieser Verordnung vorschreibt,[X.] in den Bauzeichnungen u.a. das Brandverhalten der Baustoffe und [X.] der Bauteile, soweit aus [X.] diese Forderungen gestellt werden, anzugeben sind, sieht dies § 6 dieser- 6 -Verordnung nicht vor. In § 6 Abs. 3 [X.] NW 1984 wird lediglich auf dieentsprechende Geltung von § 3 Abs. 1 und 4 dieser Verordnung verwiesen;eine Verweisung auf § 3 Abs. 3 dieser Verordnung fehlt.Aus dem auszugsweise vorgelegten Bauantrag im [X.] [X.]lût sich Gegenteiliges nicht schlieûen.Der amtlich einge[X.]e Vordruck [X.] den Bauantrag trennt zwischen den [X.] im lichen Genehmigungsverfahren und den Bauvorlagen im ver-einfachten Genehmigungsverfahren. Der vorgelegte Auszug lût ohne weitereFeststellungen keine [X.] zu.3. Der Umfang der [X.] das vereinfachte Genehmigungsverfahren erfor-derlichen Planung erlaubt hinsichtlich der Angaben zum Brandschutz keinenRckschluû auf den Umfang der Vertragspflichten. Die Mlichkeit, im verein-fachten Verfahren ohne Angaben zum Brandschutz eine Baugenehmigung zuerhalten, entbindet den Architekten [X.] nicht von der Verpflichtung,den Auftraggeber auf die Einhaltung der Brandschutzvorschriften hinzuweisen.Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Hinweispflicht bislang nicht befaût.Die getroffenen Feststellungen lassen eine abschlieûende Entscheidung [X.] nicht zu.[X.] ist das angefochtene Urteil aufzuheben; die Sache ist an dasBerufungsgericht zurckzuverweisen. [X.] das weitere Verfahren weist der [X.] vorsorglich auf folgendes hin:- 7 -1. Das Berufungsgericht wird [X.] den Inhalt des [X.] festzustellen haben. Sollte die Beklagte umfassend mit der [X.] Bauvorhaben beauftragt gewesen sein, so wird das Berufungsgericht [X.] festzustellen haben, ob die Beklagte die Vorgaben [X.] den Brandschutzim Rahmen der Entwurfsplanung, bei der [X.] auch bauphysikalischeAnforderungen zu beachten sind, zu bercksichtigen hatte. Jedenfalls kannaus den Vorschriften, die im ffentlichen Bauordnungsrecht [X.] die [X.] im vereinfachten Genehmigungsverfahren gelten, nichtgeschlossen werden, die vom Architekten vertraglich geschuldete [X.] nur die dort geregelten Anforderungen ([X.]/Bcken[X.]de/[X.],aaO § 64 Rdn. 1). Das vereinfachte Genehmigungsverfahren stellt eine [X.] des formellen Rechts und zugleich den Abbau staatlicher Bauauf-sicht unter gleichzeitiger bewuûter [X.] der Verantwortlichkeit der [X.] Beteiligten dar (vgl. auch: [X.], [X.]mentar zur [X.] § 15S. 147; [X.]/[X.] NJW 1996, 2346).2. Sofern die noch zu treffenden Feststellungen des Berufungsgerichtsergeben, [X.] die Beklagte eine umfassende Planung einschlieûlich [X.] nicht schuldete oder trotz umfassenden [X.] zum Brandschutz erst nach erteilter Baugenehmigung im Rahmender Aus[X.]ungsplanung gemacht werden durften, so wird eine [X.] 8 -mit der Aus[X.]ungsplanung nicht beauftragten Beklagten auf das Fehlen vonVorgaben zum Brandschutz in Betracht kommen. Ob ausnahmsweise dieseHinweispflicht hier entfllt, wie die Beklagte meint, ist offen.[X.]Bauner
Meta
27.09.2001
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2001, Az. VII ZR 391/99 (REWIS RS 2001, 1162)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1162
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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