Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2000, Az. VII ZB 29/99

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1712

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS[X.]vom6. Juli 2000in dem [X.]:[X.]: neinZPO §§ 515 Abs. 1, 522 Abs. 1, 522 a Abs. 2a) Ist ein Rechtsmittel sowohl als [X.] wie als Anschließung an die [X.] der Gegenseite zulässig, so bestimmt sich die Frist, innerhalb der die [X.] einzureichen ist, nur dann nach § 522 a Abs. 2 ZPO, wenn sich im Zeit-punkt der Einlegung des Rechtsmittels feststellen läßt, daß eine [X.] ist.Die in der verspätet eingegangenen Berufungsbegründung enthaltene Erklärung,die Berufung sei als selbständige Anschlußberufung zu behandeln, wirkt nicht [X.]. Ihr kann jedoch entnommen werden, das Rechtsmittel als zulässige unselb-ständige Anschlußberufung betreiben zu [X.]) Wenn nach wirksamer Zurücknahme der [X.] die gemäß § 522 Abs. 1ZPO wirkungslos gewordene Anschlußberufung weiterverfolgt wird, ist diese alsunzulässig zu verwerfen und hat der [X.] ihre Kosten zu- 2 -tragen (Bestätigung von [X.], Urteil vom 6. Mai 1987 - [X.], [X.]Z 100,383).[X.], Beschluß vom 6. Juli 2000 - [X.] - [X.] LG [X.]- 3 -Der VII. Zivilsenat des [X.] hat am 6. Juli 2000 durch den [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]:Die sofortige Beschwerde des [X.]n gegen den [X.] des [X.] vom 9.September 1999 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß dieAnschlußberufung des [X.]n gegen das Urteil der 14. Zivil-kammer des [X.] vom 19. Februar 1999 [X.] wird.Unter Abänderung des Beschlusses des [X.] des[X.] vom 7. September 1999 trägt [X.] 11/20, der [X.] 9/20 der Kosten des Berufungsver-fahrens.Der [X.] hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.[X.]: 73.472,05 DM.- 4 -Gründe:[X.] Klägerin hat von dem [X.]n restlichen Werklohn in Höhe von168.125,32 DM und Zinsen gefordert. Das [X.] hat der Klage in [X.] 73.472,05 DM und Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen.Gegen dieses Urteil haben die Klägerin am 1. und der [X.] am [X.] rechtzeitig Berufung eingelegt. Auf Antrag der Klägerin ist deren [X.]sbegründungsfrist bis zum 15. Mai 1999 verlängert worden. Die [X.] die Berufung am 17., der [X.] am 14. Mai 1999 begründet. In der Be-rufungsbegründung des [X.]n heißt es, sein Rechtsmittel sei als selbstän-dige Anschlußberufung anzusehen, nachdem die Klägerin bereits ihrerseits [X.] 1999 Berufung eingelegt habe.Die Klägerin hat die Berufung vor Beginn der mündlichen Verhandlungzurückgenommen. Den Antrag des [X.]n, über seine Berufung zu [X.], hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Gegen diesen Beschlußrichtet sich die sofortige Beschwerde des [X.]n, in der er die [X.], seine Berufung sei als rechtzeitig begründete selbständige Anschluß-berufung anzusehen.[X.] Die sofortige Beschwerde des [X.]n ist statthaft. Auch gegen [X.] einer Anschlußberufung ist die sofortige Beschwerde eröffnet(§ 567 Abs. 4 Satz 2, § 522 a Abs. 3, § 519 b Abs. 2, § 547 ZPO). Das [X.] hat tenoriert, daß der Antrag des [X.]n, über seine [X.] -zu entscheiden, zurückgewiesen werde. Nach der Rechtsprechung des [X.] ist kein Rechtsmittel gegeben, wenn eine unselbständige [X.] durch Zurücknahme der [X.] gemäß § 522 Abs. 1ZPO ihre Wirkung verliert und das Gericht lediglich deklaratorisch diese kraftGesetzes eintretende Rechtsfolge ausspricht (vgl. [X.], Urteil vom 14. [X.] - [X.], [X.]Z 139, 12). Der [X.] hat zwar im Termin zurmündlichen Berufungsverhandlung keinen "gesonderten Antrag" gestellt. Er hataber mit seinem nach der Rücknahme der Berufung eingereichten Schriftsatzauf einer Entscheidung über seine Berufung bestanden. Damit hat er seine [X.] trotz der Zurücknahme der [X.] weiterverfolgt. [X.] hätte deshalb die Anschlußberufung ausdrücklich als unzu-lässig verwerfen müssen (vgl. [X.], Urteil vom 6. Mai 1987 - [X.],[X.]Z 100, 383, 390). Die angefochtene Entscheidung hat unausgesprochendiesen Inhalt. Ihre Anfechtbarkeit richtet sich deshalb nach den eingangs ge-nannten Vorschriften.2. Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet.Die Berufung des [X.]n vom 6. April 1999 ist keine selbständigeAnschlußberufung, die gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ungeachtet der [X.] durchgeführt werden könnte. Sie ist eine selbständige Berufung.Die hierzu verspätet eingegangene Berufungsbegründung enthält eine unselb-ständige Anschlußberufung. Diese hat mit der Rücknahme der Berufung derKlägerin ihre Wirkung verloren (§ 522 Abs. 1 ZPO). Das [X.]Rechtsmittel ist unzulässig.a) Ist ein Rechtsmittel sowohl als [X.] wie als Anschließungan die Berufung der Gegenseite zulässig, so bestimmt sich die Frist, innerhalbder die Begründung einzureichen ist, nur dann nach § 522 a Abs. 2 ZPO, wenn- 6 -sich mindestens im Wege der Auslegung feststellen läßt, daß eine Anschlie-ßung gewollt ist. Es wäre mit einem sicheren Ablauf des Verfahrens unverein-bar, wenn nicht von vornherein feststünde, ob lediglich für eine Partei ergan-gene Verlängerungsverfügungen sich über § 522 a Abs. 2 ZPO auch zugun-sten der anderen Partei auswirken ([X.], Urteil vom 6. Mai 1987 - [X.] [X.], [X.]Z 100, 383, 386/387).Die Berufungsschrift des [X.]n vom 6. April 1999 enthält keinen An-haltspunkt dafür, daß lediglich Anschlußberufung eingelegt werden sollte. [X.] ist der [X.] als Berufungskläger und nicht als Anschlußberu-fungskläger bezeichnet. Jede Bezugnahme auf die Berufung der Klägerin fehlt.Allein die Tatsache, daß die Berufung der Klägerin fünf Tage vorher [X.] war, rechtfertigt eine Auslegung als Anschließung nicht. Das gilt hier um somehr, als die Berufung der Klägerin dem [X.]n ausweislich des [X.] erst am 16. April 1999 zugestellt worden ist. Daß [X.] April 1999 der letzte Tag der für die Klägerin laufenden Berufungsfrist war,ist demgegenüber im Ergebnis genauso ohne Bedeutung wie der erst nach-träglich eingetretene Umstand, daß der [X.] in seiner erst am [X.] eingegangenen Berufungsbegründung sein Rechtsmittel als selbständigeAnschlußberufung bezeichnet hat.b) Die nachträgliche Umdeutung des am 6. April 1999 eingelegtenRechtsmittels des [X.]n in eine selbständige Anschlußberufung [X.] in Betracht.Eine Prozeßhandlung, die wegen ihrer Eindeutigkeit und Klarheit einerAuslegung nicht zugänglich ist, kann in eine den gleichen Zwecken dienendezulässige Prozeßhandlung nur umgedeutet werden, wenn sie deren Vorausset-zungen erfüllt und ein entsprechender Parteiwille von vornherein genügend- 7 -erkennbar ist (vgl. [X.], Urteil vom 20. November 1996 - [X.]/95,NJW 1997, 735, 736). Mit einem sicheren Ablauf des Verfahrens ist eine nach-trägliche Umdeutung unvereinbar. Die Berufungsschrift vom 6. April 1999 ent-hält keinen Anhaltspunkt, daß die Berufung eine Anschlußberufung sein sollte.Die in der verspäteten Berufungsbegründung gegebene Erklärung, die [X.] sei als selbständige Anschlußberufung zu qualifizieren, kann deren [X.] nicht rückwirkend ändern.3. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel des [X.]n nach alle-dem zu Recht als unselbständige Anschlußberufung angesehen, die durchRücknahme der [X.] wirkungslos geworden ist (§ 522 Abs. 1 ZPO).- 8 -Die [X.] Berufung war deshalb zu verwerfen ([X.]Z 100, 383,390). Der [X.] hat insoweit die Kosten zu tragen. Die nach dem [X.] nach Rücknahme der Berufung ergangene Kostenentscheidung vom7. September 1999 ist zu ändern (§ 515 Abs. 3, § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO).Ullmann Haß Kuffer Kniffka [X.]

Meta

VII ZB 29/99

06.07.2000

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2000, Az. VII ZB 29/99 (REWIS RS 2000, 1712)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1712

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