Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.06.2015, Az. 4 StR 267/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 10400

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Gegenstand

Pflichtverteidigervergütung: Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr


Tenor

Der Antrag von Rechtsanwalt [X.]      aus [X.], ihm für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger des Angeklagten für die Revisionshauptverhandlung eine Pauschvergütung zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Der Antragsteller wurde dem Angeklagten durch Verfügung des Vorsitzenden des 4. Strafsenats des [X.] vom 7. Juli 2011 als Verteidiger für die Hauptverhandlung vor dem [X.] bestellt. Gegenstand des Verfahrens war eine Revision der Staatsanwaltschaft.

2

Rechtsanwalt [X.]      hat an der Revisionshauptverhandlung vom 11. August 2011 teilgenommen. Diese dauerte von 9.15 Uhr bis 10.10 Uhr. In der [X.] von 9.40 Uhr bis 10.00 Uhr war die Sitzung unterbrochen.

3

Mit Schreiben vom 4. November 2014 hat Rechtsanwalt [X.]      beantragt, ihm für die Wahrnehmung des [X.] gemäß § 51 [X.] eine Pauschgebühr zu bewilligen, weil für ihn ein zweitägiger Aufwand erforderlich gewesen sei, um den Termin wahrnehmen zu können. Das gesetzliche Abwesenheitsgeld reiche für eine Abgeltung nicht aus.

4

2. Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 Satz 1 [X.] für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung vor dem [X.] - nur insoweit ist der [X.] nach § 51 Abs. 2 Satz 2 [X.] zuständig ([X.], Beschluss vom 8. September 1970 - 5 StR 704/68, [X.]St 23, 324) - liegen nicht vor.

5

a) Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 und 3 [X.] ist Voraussetzung der Bewilligung einer Pauschgebühr, die über die gesetzlichen Gebühren hinausgeht, dass diese wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache bzw. des betroffenen Verfahrensabschnitts nicht zumutbar ist. Die Bewilligung einer Pauschgebühr stellt dabei die Ausnahme dar; die anwaltliche Mühewaltung muss sich von sonstigen - auch überdurchschnittlichen Sachen - in exorbitanter Weise abheben ([X.], Beschluss vom 11. Februar 2014 - 4 StR 73/10, Rn. 5; Beschluss vom 17. September 2013 - 3 [X.], Rn. 5). Bei der Beurteilung ist ein objektiver Maßstab zu Grunde zu legen (vgl. [X.], NJW 2005, 1264, 1265 mwN). Entscheidend ist, ob die konkrete Strafsache selbst umfangreich war und infolge dieses Umfangs eine zeitaufwändigere, gegenüber anderen Verfahren erhöhte Tätigkeit des Verteidigers erforderlich geworden ist. Dabei ist nur der [X.]aufwand berücksichtigungsfähig, der allein aus verfahrensbezogenen Tätigkeiten des Pflichtverteidigers herrührt, nicht hingegen solcher, der seinen Grund in nur verteidigerbezogenen/persönlichen Umständen hat ([X.], Beschluss vom 24. August 2010 - 1 AR 2/09, Rn. 18 zitiert nach juris; [X.], [X.], 343).

6

b) Gemessen daran erscheinen dem Senat die gesetzlichen Gebühren als angemessen und ausreichend. Die rechtlich nicht schwierige Strafsache hatte keinen besonderen Umfang. Dass die Wahrnehmung des [X.] für den Verteidiger mit einem erheblichen [X.]aufwand verbunden war, ändert daran nichts. Sie beruht auf in seiner Person liegenden Umständen und wird durch den Anspruch auf Erstattung der entstandenen Fahrt- und Übernachtungskosten sowie auf Zahlung eines Tages- und Abwesenheitsgeldes ausgeglichen (Nr. 7003 ff. [X.] zu § 2 Abs. 2 [X.]), der von dem Verteidiger offensichtlich auch geltend gemacht worden ist (vgl. [X.], Beschluss vom 20. März 2002 - 4 [X.]/00 zu § 99 [X.]; [X.], Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 2 AR 36/14, Rn. 42 zitiert nach juris; [X.], Beschluss vom 24. August 2010 - 1 AR 2/09, Rn. 18 zitiert nach juris; [X.], [X.], 343; [X.] in: [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 51 Rn. 23 Stichwort Reisekosten; [X.], [X.] Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl., § 51 Rn. 99). Dass die Nichtberücksichtigung des erforderlichen [X.]aufwands für die Anreise zum Gerichtsort bei der Bemessung des Umfangs der Sache nach § 51 [X.] zu einer Überschreitung der von [X.] wegen zu beachtenden Zumutbarkeitsgrenze führt, ist weder dargetan noch ersichtlich (vgl. [X.], NJW 2005, 1264, 1265).

Sost-Scheible                                   Roggenbuck                                   [X.]

                       Mutzbauer                                       [X.]

Meta

4 StR 267/11

01.06.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 11. August 2011, Az: 4 StR 267/11, Urteil

§ 51 Abs 1 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.06.2015, Az. 4 StR 267/11 (REWIS RS 2015, 10400)

Papier­fundstellen: NJW 2015, 2437 REWIS RS 2015, 10400


Verfahrensgang

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Az. 4 StR 267/11

Bundesgerichtshof, 4 StR 267/11, 01.06.2015.


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