Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2004, Az. XII ZR 165/01

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1011

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[X.]IM NAMEN DES [X.][X.]KES URTEI[X.] [X.]/01 Verkündet am: 27. Oktober 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] ([X.]) Nr. 3950/92 Art. 7 Abs. 2; [X.] § 7 Abs. 2 a; [X.] § 12 Abs. 2 und 3 Dem Verpächter kann eine fläc[X.]lose Milchreferenzmenge nach Beendigung des Pachtverhältnisses nicht zurückübertragen werden, wenn er kein Milcherzeuger ist, sondern die Referenzmenge an der Milchquotenbörse veräußern will. [X.], Urteil vom 27. Oktober 2004 - [X.]/01 - [X.]

- 2 - Der [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die Rich-ter Prof. Dr. [X.], [X.], Dr. Ahlt und Dose für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des [X.]n werden das Urteil des 15. Zivil-senats des [X.] vom 21. Mai 2001 auf-gehoben und das Urteil der 4. Zivilkammer des [X.] vom 12. Januar 2001 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen

Tatbestand: Der Kläger macht gegen den [X.]n Ansprüche aus der befristeten Übertragung einer fläc[X.]losen Milchreferenzmenge geltend. Mit [X.] übertrug der Kläger dem [X.]n zum 1. April 1995 auf die Dauer von fünf Jahren eine fläc[X.]lose Milchreferenzmen-ge (Milchquote) von 126.148 kg zu einem Pachtpreis von jährlich 18.922,20 DM. In § 4 Abs. 3 des Vertrages heißt es: "Der Quotennehmer ver-pflichtet sich, keine Vereinbarungen zu treffen, oder Verpflichtungen einzuge-- 3 - [X.], die auf die [X.] Einfluß ha-ben." Nach Beendigung des Vertrags mit Ablauf des 31. März 2000 erklärte der [X.] mit Schreiben vom 19. April 2000 gegenüber dem Kläger gemäß § 12 Abs. 3 Zusatzabgabenverordnung ([X.] vom 12. Januar 2000, [X.]) die Übernahme der Referenzmenge. Nachdem er dem Kläger rechtzeitig 67 % des [X.] der übernommenen Menge in Höhe von 139.104,70 DM gezahlt hatte, bescheinigte ihm die zuständige Verwaltungsbe-hörde die wirksame Geltendmachung des Übernahmerechts bezüglich der Milchquote unter dem Vorbehalt, daß ihm das Recht auf Übernahme der [X.] im anhängigen zivilgerichtlic[X.] Verfahren nicht aberkannt werde. Der [X.] ist aktiver Milcherzeuger. Der Kläger ist [X.]andwirt, aber kein Milcherzeuger, sondern mästet Schweine. Er beabsichtigt, die Milchquote wirt-schaftlich zu verwerten, z.B. durch Verkauf an der nach § 8 [X.] zuständi-gen Verkaufsstelle (Milchquotenbörse). Der Kläger ist der Ansicht, die Ausübung des Übernahmerechts durch den [X.]n habe gegen § 4 des Pachtvertrags verstoßen und sei treuwidrig. Mit seiner Klage nimmt er den [X.]n auf Abgabe der Erklärung in [X.], daß ihm die Referenzmenge ab 1. April 2000 nicht mehr zustehe; wei-terhin verlangt er vom [X.]n den Widerruf der Übernahmeerklärung und beantragt hilfsweise die Feststellung, daß diese Erklärung unwirksam sei; schließlich möchte der Kläger festgestellt haben, daß ihm der [X.] den we-gen verspäteter Rückgabe der Referenzmenge entste[X.]den Schaden zu [X.] habe. Das [X.] hat der Klage im wesentlic[X.] stattgegeben. Die Berufung des [X.]n war erfolglos. Mit der vom Senat angenommenen Re-vision verfolgt der [X.] seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Abweisung der Klage; die Hauptan-träge sind unbegründet, der gestellte Hilfsantrag ist unzulässig.

[X.] Das Berufungsgericht bejaht die geltend gemachten Ansprüche auf [X.] der Widerrufserklärungen und auf Schadensersatz. Der [X.] habe mit seiner Übernahmeerklärung insbesondere gegen § 4 Abs. 3 des [X.] verstoßen. Ihretwegen sei der Verbleib der Quote beim [X.]n be-hördlich festgestellt worden. Dies sei ein vertragswidriger Zustand. Um diesen zu beseitigen, müsse der [X.] seine Übernahmeerklärung widerrufen. Au-ßerdem befinde er sich mit der Rückgabe der Quote seit 1. April 2000 in [X.], weshalb er gemäß §§ 284, 286 BGB a.F. schadensersatzpflichtig sei. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlic[X.] Prüfung nicht stand.

I[X.] 1. Mit seiner Klage verfolgt der Kläger das Ziel, die dem [X.]n über-lassene Referenzmenge zurückzuerhalten, um sie wirtschaftlich zu verwerten. Hierauf hat der Kläger jedoch unabhängig von der Geltendmachung des in § 12 Abs. 3 [X.] geregelten Übernahmerechts durch den [X.]n keinen [X.] - spruch, so daß der [X.] durch Ausübung dieses Rechts auch nicht gegen eine etwaige vertragliche Verpflichtung verstoßen hat, die Rückübertragung der streitigen Referenzmenge auf den Kläger nicht zu behindern. Vielmehr war es dem [X.]n aus Gründen, die im öffentlic[X.] Recht, insbesondere im euro-päisc[X.] Gemeinschaftsrecht liegen, unmöglich, nach Beendigung des Pacht-verhältnisses am 31. März 2000 die Referenzmenge dem Kläger gemäß § 581 Abs. 1, 556 Abs. 1 BGB a.F. zurückzugewähren. Er ist daher von seiner [X.] nach § 275 BGB a.F. frei geworden und ist, da er das [X.] nicht zu vertreten hat, dem Kläger auch nicht nach § 280 Abs. 1, § 286 Abs. 1 BGB a.F. zum Schadensersatz verpflichtet (vgl. [X.] Urteil vom 11. Juli 2003 - [X.]/02 - NJW-RR 2004, 210). 2. Bei Beendigung des streitigen Pachtverhältnisses mit Ablauf des 31. März 2000 richtete sich die rechtliche Zuordnung der verpachteten [X.] nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor ([X.] [X.] vom 31. Dezember 1996, [X.]), aufgehoben mit Wirkung vom 1. April 2004 durch Art. 25 der Verordnung ([X.]) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor ([X.] [X.] vom 21. Oktober 2003, [X.]23). Danach werden bei Beendigung landwirt-schaftlicher Pachtverhältnisse, abgese[X.] von hier nicht vorliegenden Aus-nahmefällen, die verfügbaren [X.] der betreffenden Betriebe nach den von den Mitgliedsstaaten festgelegten Bestimmungen unter Berücksichti-gung der berechtigten Interessen der Beteiligten ganz oder teilweise "auf die Erzeuger übertragen, die sie übernehmen". Diese Vorschrift ist nach dem Urteil des [X.] vom 20. Juni 2002 (- [X.]/99 - Slg. 2002, [X.] Rdn. 41 ff. [X.]) dahinge[X.]d auszulegen, daß bei Beendigung eines landwirt-schaftlic[X.] Pachtvertrags die vollständige oder teilweise Übertragung der Re-ferenzmengen auf den Verpächter nur dann möglich ist, wenn dieser selbst ak-- 6 - tiver Milcherzeuger im Sinne von Art. 9 Buchst. [X.] ([X.]) Nr. 3950/92 ist, oder wenn er im Zeitpunkt der Übertragung nachweisen kann, daß er konkrete Vorbereitungen trifft, in kürzester Zeit die Tätigkeit eines Milcherzeugers auszu-üben oder wenn er im selben Zeitpunkt die Referenzmenge auf einen Dritten überträgt, der aktiver Milcherzeuger ist. Zwar ist, worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist, das genann-te Urteil des [X.] zu einer fläc[X.]gebundenen Referenzmenge ergangen. Doch gilt für den hier vorliegenden Fall des Übergangs einer fläc[X.]losen Milchquote nichts anderes (vgl. [X.] aaO, 211; [X.] AgrarR 2002, 305, 307). Denn aus dem allgemeinen Sinn und Zweck der Regelung über die Zu-satzabgabe für Milch folgt, daß einem [X.]andwirt eine Referenzmenge nur dann eingeräumt werden kann, wenn er die Eigenschaft eines Milcherzeugers hat ([X.] [X.] aaO Rdn. 32; [X.] Urteil vom 15. Januar 1991 - [X.]/89 - Slg. 1991, [X.] Rdn. 9 - [X.]; [X.] Urteil vom 20. Juni 2002 - [X.]/99 - Slg. 2002, [X.] Rdn. 30 - [X.]; [X.] Urteil vom 8. Mai 2003 - [X.]/01 - Slg. 2003, [X.]. 25 - Agrargenossenschaft Alkersleben). Dies schließt die Rückübertragung einer verpachteten Referenzmenge auf einen Verpächter ohne Erzeugereigenschaft in den Fällen der fläc[X.]gebundenen und auch der fläc[X.]losen Verpachtung aus. Gerade wenn die Referenzmenge zum allge-meinen Gegenstand des Pachtvertrags gemacht worden ist, besteht die Gefahr, daß sie der Verpächter nach erfolgter Rückübertragung nicht zur Erzeugung oder Vermarktung von Milch, sondern dazu verwendet, aus ihr - sei es durch erneute Verpachtung, sei es durch Veräußerung - einen finanziellen Vorteil zu zie[X.]. Dies zu verhindern ist Hauptziel des Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 3950/92 ([X.] [X.] aaO Rdn. 45; vgl. auch [X.] Urteil vom 13. April 2000 - [X.]/97 - Slg. 2000, [X.]. 57 - [X.]; [X.] [X.] aaO Rdn. 30). Dieses Ziel kann in jedem Fall nur dann erreicht werden, wenn der die Referenzmenge zurücknehmende Verpächter selbst aktiver Milcherzeuger ist, - 7 - dies unmittelbar nach der Rückübertragung wird oder die zurückgewährte [X.] bei Beendigung des Pachtvertrags einem aktiven Milcherzeuger überläßt. An diesem Ergebnis ändert sich entgegen der Meinung der Revisionser-widerung nichts dadurch, daß die [X.] ([X.]) Nr. 1256/99 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Änderung der [X.] ([X.]) Nr. 3950/92 ([X.] [X.] vom 26. Juni 1999, [X.], berichtigt [X.] [X.] 2 vom 5. Januar 2000, [X.]) Art. 8 a in die [X.] ([X.]) Nr. 3950/92 eingefügt hat, nach dessen Buchstabe b die Mitgliedsstaaten [X.] können, die Bestimmungen über die Übertragung von Referenzmen-gen nach Art. 7 Abs. 1 der [X.] ([X.]) Nr. 3950/92 nicht anzuwenden. Zwar hat die [X.] hiervon Gebrauch gemacht. Doch bleibt Art. 7 Abs. 2 der [X.] ([X.]) Nr. 3950/92 bindend. Denn auf diese Bestimmung bezieht sich die Ausnahmeregelung in Art. 8 a der [X.] ([X.]) Nr. 3950/92 nicht. Damit steht im Einklang, daß auch Art. 8 a der genannten Verordnung nach seinem ersten Satz den Mitgliedsstaaten das Ziel vorgibt, mit den zu ergreifenden nationalen Maßnahmen sicherzustellen, daß [X.] nur aktiven Milcherzeugern zugeteilt werden. 3. Auch aus den nationalen Durchführungsbestimmungen ergibt sich nichts anderes. Diese sind möglichst so auszulegen, daß sie mit dem Gemein-schaftsrecht in Einklang ste[X.] (vgl. [X.] Urteil vom 27. Juni 2000 - [X.]/98 bis [X.]/98 - Slg. 2000, [X.] - [X.]). Danach ist § 7 Abs. 2 a [X.] ([X.] i.d.F. der Bekanntmachung vom 21. März 1994, [X.] I S. 586), den § 12 Abs. 2 [X.] für anwendbar erklärt, so auszulegen, daß ein Milcherzeuger eine Referenzmenge nur einem anderen Milcherzeuger im Sinne von Art. 9 Buchst. [X.] ([X.]) Nr. 3950/92 übertragen kann (vgl. [X.] aaO 307). In diesem Zusammenhang kann im übrigen da-hingestellt bleiben, ob die Zusatzabgabenverordnung, wie die [X.] 8 - rung meint, insgesamt wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG nichtig ist (verneinend BVerwG Rd[X.] 2003, 268). Denn wäre dies der Fall, so beträfe dies auch die in § 30 [X.] angeordnete Auf-hebung der [X.], die dann im ganzen Umfang weiterhin anwendbar wäre. Es bliebe dann dabei, daß die Rückübertragung der fläc[X.]losen Referenzmenge nur an einen Milcherzeuger erfolgen kann. Inso-weit kommt es auf die Verfassungsmäßigkeit der Zusatzabgabenverordnung nicht an. 4. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war der Kläger bei Beendigung des mit dem [X.]n geschlossenen [X.] kein Milcherzeuger im Sinne von Art. 9 Buchst. c der [X.] ([X.]) Nr. 3950/92. Vielmehr beabsichtigte er, die Milchquote wirtschaftlich zu verwer-ten, z.B. an der Milchquotenbörse zu verkaufen. Damit war eine Übertragung auf ihn bei Beendigung des Pachtvertrags ausgeschlossen. Zwar hat der [X.] im Urteil [X.] zugelassen, daß eine Referenz-menge auf einen Verpächter zurückübertragen wird, wenn er im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtvertrags die Referenzmenge auf einen Dritten überträgt, der seinerseits Erzeuger ist (vgl. [X.] [X.] aaO Rdn. 43 f.). Diese Vor-aussetzungen liegen aber hier nicht vor, da der Kläger im Zeitpunkt der [X.] die Übertragung noch nicht vorgenommen hatte, son-dern dies frühestens am nächsten [X.] hätte bewerkstelligen können. Allerdings versteht das [X.] (Rd[X.] 2004, 137) das Urteil [X.] so, daß es für die Bejahung eines Durchgangserwerbs einer fläc[X.]-gebundenen Referenzmenge beim Verpächter genügen würde, wenn dieser —alsbaldfi die [X.] weiter verpachtet. Doch ist fraglich, ob sich die [X.] des [X.] zum Durchgangserwerb des Verpächters nicht lediglich auf eine fläc[X.]gebundene Milchquote bezie[X.], bei der wegen der Übertra-- 9 - gung des Betriebs vom Verpächter auf den Erzeuger nach nationalem Recht ein Durchgangserwerb beim Verpächter erforderlich sein kann, während ein solcher Durchgangserwerb des Verpächters bei einer fläc[X.]losen Quote stets ausgeschlossen bleibt (so [X.] aaO 307, 308). Dies kann jedoch dahinste-[X.]. Im vorliegenden Fall konnte nämlich die Milchquote bei [X.] auf den Kläger rückübertragen werden. Denn es war dessen erklärtes Ziel, die Milchquote zum Zwecke der wirtschaftlic[X.] Verwertung zu erwerben. Wür-de in solc[X.] Fällen der Durchgangserwerb des Verpächters zugelassen und Art. 7 Abs. 2 der [X.] ([X.]) Nr. 3950/92 entsprec[X.]d weit ausgelegt, wäre dies eine Mißachtung des Hauptziels der genannten Vorschrift. Dieses besteht darin zu verhindern, daß [X.] Personen zugeteilt werden, die aus dieser Zuteilung einen rein finanziellen Vorteil zie[X.] möchten, indem sie sich den Marktwert zunutze mac[X.], den die Milchquote erlangt hat (vgl. [X.] Ur-teil [X.] aaO Rdn. 38; Generalanwalt [X.]éger Schlußanträge in dieser Rechtssache aaO Rdn. 55 m.N.). Unter diesen Voraussetzungen ist auch eine erneute Vorlage nach Art. 234 [X.] an den [X.] zur genaueren Auslegung des Art. 7 Abs. 2 der [X.] ([X.]) Nr. 3950/92 nicht erforderlich. 5. Damit kommt eine Rückübertragung der Referenzmenge auf den Klä-ger nach Art. 7 Abs. 2 der [X.] ([X.]) Nr. 3950/92 und nach § 7 Abs. 2 a Satz 3 Nr. 1 [X.] (i.V. mit § 12 Abs. 2 [X.]) nicht in Betracht, weil er die hierfür erforderlic[X.] Voraussetzungen im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtver-trags nicht erfüllte. Eine dem entgegenste[X.]de vertragliche Vereinbarung, wie sie in § 4 Abs. 3 des [X.] gese[X.] werden könnte, ist nichtig. Denn beide Vorschriften sind Verbotsgesetze im Sinne von § 134 BGB, weil es mit ihrem Sinn und Zweck unvereinbar wäre, die entgegenste[X.]de rechtsge-schäftliche Regelung hinzunehmen und beste[X.] zu lassen (vgl. [X.] 93, 264, 267; [X.] Urteil vom 11. Juli 2003 aaO 211). Auf die von der Revisionser-widerung aufgeworfene Frage, ob der [X.] von dem in § 12 Abs. 3 - 10 - [X.] geregelten Übernahmerecht wirksam Gebrauch gemacht hat oder ob diese Vorschrift verfassungswidrig ist, kommt es somit nicht an. 6. An der Gültigkeit des Art. 7 Abs. 2 der [X.] ([X.]) Nr. 3950/92, auf die es entscheidend ankommt, besteht kein Zweifel. Die Norm verletzt nicht das [X.] gewährleistete Eigentumsrecht. Vielmehr ist die Vor-schrift, mit der verhindert werden soll, daß [X.] [X.]andwirten zuge-teilt werden, die keine aktiven Milcherzeuger sind, sondern aus der Zuteilung einer Referenzmenge nur einen finanziellen Vorteil zie[X.] wollen, aus Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt (vgl. [X.] Urteil vom 22. Oktober 1991 - [X.]/89 - Slg. 1991, [X.]. 27 ff. - von Deetzen). Dementsprec[X.]d ist der [X.] im Urteil [X.] aaO von der Gültigkeit des Art. 7 Abs. 2 der [X.] ([X.]) Nr. 3950/92 ausgegangen. Eine Vorlage nach Art. 234 [X.] an den [X.] zur Prüfung der Gültigkeit dieser Vorschrift kommt somit nicht in [X.]. Ebenso scheidet eine Vorlage an das [X.] ent-sprec[X.]d Art. 100 Abs. 1 GG zur Prüfung der Anwendbarkeit der genannten Norm wegen einer etwaigen Verletzung von Art. 14 GG aus. Denn eine solche Vorlage wäre nach der Rechtsprechung des [X.]s von vornherein unzulässig, da keine Rede davon sein kann, daß auf Gemein-schaftsebene der unabdingbare Grundrechtsschutz generell nicht mehr gewähr-leistet wäre (vgl. [X.] NJW 2000, 3124). 7. Die [X.] des [X.] erweisen sich somit als unbegründet. Der Hilfsantrag des [X.] ist unzulässig, weil die begehrte Feststellung der - 11 - Unwirksamkeit der Übernahmeerklärung durch den [X.]n nicht auf die Feststellung des Beste[X.]s oder Nichtbeste[X.]s eines Rechtsverhältnisses zielt (§ 256 ZPO). Hahne [X.] [X.] Ahlt Dose

Meta

XII ZR 165/01

27.10.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2004, Az. XII ZR 165/01 (REWIS RS 2004, 1011)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1011

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