Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2009, Az. XII ZR 39/08

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1393

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 30. September 2009 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 594 c a) § 594 c BGB ist auf die isolierte (flächenlose) Pacht einer Milchquote ent-sprechend anzuwenden. b) Dem Widerspruch des Verpächters gegen eine [X.] im Sinne von § 594 c BGB steht es gleich, wenn die [X.] gesetzlich nicht mehr zulässig ist. [X.], Urteil vom 30. September 2009 - [X.]/08 - [X.]
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 2009 durch die Vorsitzende Richterin [X.], den Rich-ter Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Klinkhammer und Schilling für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 12. Februar 2008 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten über Pachtzins für eine vom Kläger dem Beklagten überlassene [X.] für Milch (Milchquote). 1 Der Kläger war als Landwirt Inhaber einer [X.] für Milch. Durch Vereinbarung vom 29. Februar 2000 überließ er dem Beklagten eine Referenzmenge von 123.404 kg mit einem Fettgehalt von 4,11 % gegen einen Pachtzins von monatlich - zuletzt - rund 626 • zur Nutzung. Die Vereinba-rung sollte vom 27. März 2000 bis zum 30. März 2008 gelten. 2 Der Beklagte kündigte die Vereinbarung vorzeitig mit Schreiben vom 17. September 2004 zum 31. März 2005 und begründete die Kündigung damit, dass er für die Milcherzeugung krankheitsbedingt berufsunfähig sei. Der Kläger wies die Kündigung zurück und forderte den Beklagten auf, die [X.] unterzuverpachten. Nach Verhandlungen der Parteien übertrug 3 - 3 - der Beklagte die [X.] zurück auf den Kläger, der den Anteil der [X.], der nach teilweisem Einzug (in Höhe von 33 %) zur staatlichen Reserve verblieben war, im April 2006 an der Börse veräußerte. 4 Der Kläger macht mit der Klage den Pachtzins für April 2005 geltend. Das Amtsgericht hat ein [X.] eingeholt, das die [X.] des Beklagten bestätigt hat, und hat die Klage sodann [X.]. Die Berufung des [X.] ist vom [X.] zurückgewiesen worden. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. [X.] Das Berufungsgericht hat in seinem in [X.], 380 veröffentlichten Urteil die Kündigung des Beklagten ungeachtet der vertraglich festgelegten Laufzeit als außerordentliche Kündigung für wirksam gehalten. Ein Kündi-gungsgrund ergebe sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 594 c Satz 1 BGB. Auch wenn diese Vorschrift unmittelbar nur Landpachtverträge betreffe, sei sie auf Rechtspachtverträge, welche [X.] für Milch beträfen, analog anzuwenden. 6 Die § 594 c Satz 1 BGB zugrunde liegenden gesetzgeberischen [X.] träfen auch auf die Pacht von [X.]n für Milch 7 - 4 - zu. Liefere der Pächter über einen gewissen Zeitraum keine Milch mehr ab, so werde die Referenzmenge entschädigungslos zur Landesreserve eingezogen und der Pächter könne sich schadensersatzpflichtig machen. Zudem bilde die [X.] für den Landwirt ebenso wie die gepachtete landwirtschaftliche Nutzfläche die Lebensgrundlage. 8 Es sei auch von einer planwidrigen Gesetzeslücke auszugehen. Nach der bis in die frühen 1990er Jahre geltenden Rechtslage habe die Verpachtung von [X.]n nur zusammen mit landwirtschaftlichen Nutzflächen erfolgen können. Erst seit 1993 hätten sie auch ohne Nutzfläche verpachtet werden können, mittlerweile sei die flächengebundene Pacht wieder als Regelfall vorgesehen. Die bei flächenloser und flächengebundener Pacht vergleichbare Interessenlage lege es nahe, dass der Gesetzgeber im ersten Fall das Bedürfnis des Pächters nach einer vorzeitigen Lösungsmöglichkeit schlechterdings übersehen habe. Dass der Kläger den Beklagten aufgefordert habe, die [X.] unterzuverpachten, schließe die Kündigung nicht aus, weil § 7 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbs. [X.] 2004 einer [X.] entgegenge-standen habe. Die zulässige Verpachtung an den Ehegatten habe jedenfalls den Interessen des Beklagten nicht angemessen Rechnung getragen. Weitere Ausnahmetatbestände seien nicht einschlägig. 9 [X.] Das hält rechtlicher Überprüfung stand. 10 - 5 - Der geltend gemachte Pachtzinsanspruch steht dem Kläger nicht zu, weil der Pachtvertrag durch die Kündigung des Beklagten beendet worden ist. 11 12 1. Übereinstimmend mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, dass § 594 c BGB auf die flächenlose Pacht einer [X.] entsprechend anzuwenden ist. 13 a) Die Kündigung der flächenlosen Pacht einer Anlieferungs-[X.] wegen Berufsunfähigkeit des Pächters ist gesetzlich nicht geregelt. Bei der [X.]pacht handelt es sich um eine Rechtspacht, auf die nach § 581 Abs. 2 BGB die Vorschriften über den Mietvertrag entsprechend anzuwenden sind. Eine Kündigung nach §§ 581 Abs. 2, 543 BGB war im vorlie-genden Fall allein aufgrund der Berufsunfähigkeit des Beklagten nicht möglich. Umstände aus dem alleinigen Risikobereich des Mieters können eine außeror-dentliche Kündigung nicht begründen (vgl. § 537 Abs. 1 BGB). So eröffnet nach allgemeinen Regeln etwa die Erkrankung des Mieters kein Kündigungsrecht ([X.] NZM 2008, 807; [X.], 669; vgl. auch [X.] [X.] 2007, 91 für die [X.]pacht - ohne Erörterung von § 594 c BGB). [X.] damit folgt auch aus einer enttäuschten Gewinnerzielungserwartung des Mieters für sich genommen noch kein Kündigungsrecht des Mieters aus § 543 BGB oder wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB (vgl. Senatsurteile vom 21. September 2005 - [X.] ZR 66/03 - NJW 2006, 899, 901 und vom 16. Februar 2000 - [X.] ZR 279/97 - NJW 2000, 1714; [X.] Urteil vom 1. Juli 1981 - [X.] - NJW 1981, 2405, 2406). Der Pächter ist dem entsprechend im Falle seiner persönlichen Verhinderung an der Nutzung - ebenso wie der Mieter - nach §§ 581 Abs. 2, 537 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht von der [X.] befreit. Ihm verbleibt in diesem Fall allein die Möglichkeit, den Pachtgegenstand unterzuverpachten, was allerdings von der Zustimmung 14 - 6 - des Verpächters abhängig ist (§§ 581 Abs. 2, 540 Abs. 1 Satz 1 BGB). [X.] der Verpächter die Zustimmung zur [X.], steht dem Pächter - anders als dem Mieter - kein außerordentliches Kündigungsrecht zur Seite, weil die Kündigung wegen verweigerter [X.] gemäß § 540 Abs. 1 BGB von der gesetzlichen Verweisung auf das Mietrecht nach § 584 a Abs. 1 BGB ausdrücklich ausgenommen worden ist (zu den Hintergründen [X.]/Sonnenschein/[X.] BGB [2004] § 584 a Rdn. 13). b) Die genannten Gesetzesvorschriften enthalten allerdings keine den Fall der Berufsunfähigkeit des [X.]pächters abschließende Regelung, die einer entsprechenden Anwendung des § 594 c BGB entgegensteht. [X.] erfasste § 594 c BGB zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens am 1. Juli 1986 der Sache nach auch die [X.]pacht. Nach der seinerzeitigen [X.] (§ 7 Abs. 2, 3 Milch-Garantiemengen-Verordnung - [X.]) konnten [X.] nicht selbständiger Gegenstand eines Pachtvertrages sein, sondern konn-ten nur akzessorisch zur Landpacht im Sinne von § 585 Abs. 1 Satz 1 BGB (Be-triebs- oder Grundstückspacht) vom Verpächter auf den Pächter übergehen. Bei der Verpachtung eines Milcherzeuger-Betriebes oder zur Milcherzeugung dienender Flächen erfasste die ursprüngliche Regelung demzufolge ohne [X.] auch die Berufsunfähigkeit des Pächters in Bezug auf die Milchproduktion. 15 Mit der gesetzlichen Zulassung der flächenlosen Übertragung oder Über-lassung durch die [X.] seit 1993 (zur Rechtsentwicklung vgl. [X.] [X.] vom 22. November 2007 - 1 BvR 2628/04 - [X.] 2008, 118 [X.] Tz. 2 ff. m. Anmerkung Busse [X.] 2008, 88) fiel die Verpachtung einer Milch-quote vom Wortlaut her aus der besonderen Schutzvorschrift des § 594 c BGB heraus. Daraus folgt indessen nicht die Absicht des Verordnungsgebers, dass die - außerhalb seines [X.] liegende - Regelung des § 594 c BGB und der ihr zugrunde liegende Schutzgedanke für die [X.]pacht nicht mehr [X.] - 7 - wendbar seien. Vielmehr beruhte die Änderung der Regelung vorwiegend auf volkswirtschaftlichen Erwägungen im Rahmen der [X.]. Die Erweiterung der Ausnahmeregelungen in Bezug auf die grundsätzliche Bindung der [X.] an einen Betrieb verfolgte nach den Erwägungsgründen ([X.]) der Verordnung ([X.]) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor vielmehr das Ziel, die Umstrukturierung der Milcherzeugung fortzuführen und einen Beitrag zur Verbesserung der Umwelt zu leisten. Da eine gegenüber dem bisherigen Rechtszustand geänderte pachtver-tragliche Behandlung der [X.]pacht auch ansonsten nicht in der [X.] liegt, ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, dass durch das Herausfallen der [X.]pacht aus der Schutzvorschrift des § 594 c BGB infolge des geän-derten Übertragungssystems eine unbeabsichtigte Gesetzeslücke entstanden ist. Da die Milchquote unverändert ein elementarer Bestandteil des vom Pächter unterhaltenen [X.] ist, ist die flächenlose Pacht der [X.] oder betriebsgebundenen Pacht vergleichbar und folglich die Gesetzes-lücke durch entsprechende Anwendung des § 594 c BGB auf die flächenlose [X.]pacht zu schließen. 17 2. Gegen die vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellte Berufs-unfähigkeit des Beklagten erhebt die Revision keine Einwände. Des weiteren ist aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass die auch nach Abschaffung der flächenlosen Verpachtung nach § 7 Abs. 2 a [X.] zur Verfügung stehende Möglichkeit der Übertragung auf den Ehe-gatten ohne Rücksicht darauf, ob sie überhaupt die [X.] erfassen soll, jedenfalls nicht zumutbar ist (zur rechtlichen Konstruktion der Übertragung Busse [X.] 2006, 153, 156). 18 - 8 - 3. Allerdings setzt die Kündigung nach § 594 c Satz 1 BGB voraus, dass der Verpächter der [X.] widerspricht, was hier nicht geschehen ist. Einem Widerspruch des Verpächters steht es - im Ergebnis übereinstim-mend mit dem Berufungsgericht - indessen gleich, wenn die [X.] dem Pächter aus gesetzlichen Gründen verwehrt ist und dies nach einer Inte-ressenabwägung dem Risikobereich des Verpächters zuzuordnen ist. 19 Zur Lösung des Problems der Berufsunfähigkeit bei einem langfristigen Pachtverhältnis kommt die allgemeine Zuweisung des [X.] an den Pächter oder aber die entsprechende Heranziehung des § 594 c BGB auch im Fall der gesetzlich unmöglichen [X.] in Betracht. 20 Grundsätzlich ist allerdings die persönliche Verwendbarkeit des [X.] das Risiko des Pächters. Auch § 594 c BGB befreit den Pächter im Fall seiner Berufsunfähigkeit zunächst nur von der Notwendigkeit der per-sönlichen Nutzung, nicht aber von dem gesamten [X.]. Dem entsprechend trägt auch der berufsunfähige Pächter etwa das Risiko, dass es keinen adäquaten Unterpächter gibt ([X.]. § 594 [X.]. 2). 21 Aufgrund der zum Zeitpunkt der Kündigung gültigen Neuregelung in § 7 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. [X.] 2004 konnten allerdings [X.]n flächenungebunden nicht mehr verpachtet werden. Aufgrund dieser Rechtsänderung würde demnach der Pächter ungeachtet seiner Berufs-unfähigkeit wiederum das gesamte [X.] tragen, denn er kann von vornherein den Pachtgegenstand weder persönlich noch anderweitig durch [X.] nutzen. Die Konsequenz einer Zuweisung des Risikos an den Pächter wäre dann, dass die Regelung in § 594 c BGB letztlich ohne Wir-kung bliebe und der mit ihr verfolgte Zweck nicht erreichbar wäre. Denn mit der 22 - 9 - Ausnahme vom regelmäßigen Kündigungsausschluss im Falle persönlicher Verhinderung verfolgt der Gesetzgeber das Anliegen, dass der Pächter im Fall der Berufsunfähigkeit aus Gründen der [X.] Gerechtigkeit nicht an seinen vertraglichen Verpflichtungen festgehalten werden solle (Entwurfsbegründung zum Gesetz zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts; BT-Drucks. 10/509 S. 24). Wenn das Gesetz dies nur für den Fall des [X.] gegen eine [X.] bestimmt, geht es er-sichtlich vom Normalfall aus, dass eine [X.] rechtlich zulässig ist. Zwar ist § 594 c BGB eine Zuweisung des Risikos einer nach Abschluss des Pachtvertrages geänderten Rechtslage an den Verpächter ebenfalls nicht zu entnehmen. Für eine Risikozuweisung an den Verpächter spricht indessen der mit § 594 c BGB verfolgte Zweck. Denn den Pächter würde die gesetzliche Unmöglichkeit der [X.] deutlich härter treffen als den Verpächter. Während der Pächter ohne jede Möglichkeit bliebe, aus dem Pachtgegenstand Nutzen zu ziehen, steht dem Verpächter jedenfalls der Verkauf der nach teil-weiser Einziehung verbliebenen Milchquote an der Börse offen. Ihm entgeht somit lediglich der Gewinn aus einer laufenden isolierten Verpachtung der Milchquote. Hinzu kommt, dass ein alsbaldiger Verkauf an der Milchbörse auch im Interesse des Verpächters liegt, weil er anderenfalls Gefahr liefe, dass die infolge der Berufsunfähigkeit des Pächters nicht mehr genutzte Milchquote zur staatlichen Reserve eingezogen würde (§ 13 [X.] 2004). Dem haben die Parteien im vorliegenden Fall auch Rechnung getragen, indem sie sich noch rechtzeitig über eine Rückübertragung einigten. 23 Dass die Milchquote alsbald dauerhaft an aktive Milcherzeuger gelangen sollte, entsprach schließlich auch der Absicht des Verordnungsgebers der [X.] ([X.] = [X.]) vom 12. Januar 2000 ([X.]), durch die die Übertragung von [X.] im Wege der flächenlosen 24 - 10 - Verpachtung verboten wurde (§ 7 Abs. 1 [X.]). Nach der amtlichen Begründung der Verordnung sollte der immer größeren Zahl der Inhaber von [X.], die nicht mehr selbst Milch produzierten, sondern ihre [X.] verpachtet hatten, und der damit verbundenen Kostenmehrbelastung der aktiven Milcher-zeuger Rechnung getragen werden ([X.]. 577/99 S. 24). Wegen ihres kostenerhöhenden Einflusses sollten die flächenlose Verpachtung von Milch-quoten sowie das Leasing künftig nicht mehr möglich sein ([X.]. 577/99 S. 25). Die Heranziehung [X.] Aspekte ist im vorliegenden Zusammenhang zulässig und auch geboten, weil die Vorschrift des § 594 c BGB ausdrücklich der [X.] Gerechtigkeit dienen soll und entsprechend dieser Zielsetzung im Zweifel so auszulegen ist, dass der Schutz des Pächters vor langfristigen Ver-bindlichkeiten im Fall seiner Berufsunfähigkeit wirksam bleibt. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn schutzwürdige Interessen des Verpächters überwiegen würden, was hier aber - wie ausgeführt - nicht der Fall ist. Im 25 - 11 - Ergebnis ist die gesetzliche Unmöglichkeit der [X.] dem [X.] im Sinne von § 594 c BGB somit gleichzustellen. Hahne [X.] [X.] Schilling
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.08.2007 - 84 C 1075/06 - [X.], Entscheidung vom 12.02.2008 - 1 [X.]/07 -

Meta

XII ZR 39/08

30.09.2009

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2009, Az. XII ZR 39/08 (REWIS RS 2009, 1393)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1393

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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