Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2001, Az. 5 StR 318/01

5. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1427

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5 [X.]/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 6. September 2001in der Strafsachegegenwegen Steuerhinterziehung u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 6. September 2001beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten [X.] das Urteil des [X.] vom 26. Ja-nuar 2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO dahin abgeändert,daß der Angeklagte [X.]) hinsichtlich des Falles [X.]) [X.] vom Vorwurf des Betrugs [X.]eigespro-chen wird und b) zu einer Gesamt[X.]eiheitsstrafe vondrei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.1. Die weitergehende Revision wird gemäߧ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 2. Soweit der Angeklagte [X.]eigesprochenwird, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi-gen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;die übrigen Kosten seines Rechtsmittels hat der [X.] zu tragen.[X.][X.] hat den Angeklagten [X.]wegen Steuerhinterzie-hung in 21 Fällen, Wohnungseinbruchsdiebstahls, falscher Versicherung [X.] statt sowie Betrugs zu einer Gesamt[X.]eiheitsstrafe von vier Jahren- 3 -verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat [X.] in Übereinstimmung mitdem Antrag des [X.] [X.] in dem aus dem [X.] Umfang Erfolg; im rigen ist sie aus den Grr An-tragsschrift des [X.] unbegrt im Sinne des § 349Abs. 2 StPO.I.Der Angeklagte ist vom Vorwurf des Betrugs aus Rechtsgr[X.]ei-zusprechen.1. Nach den Feststellungen des [X.] stand der Lebensge-[X.]tin des Angeklagten aus einem Abfindungsvergleich nach einem [X.] gegen die Versicherungsgesellschaft ein Zahlungsanspruch inHöhe von 65.000,00 DM zu. Nachdem es [X.] bei der Einlösung einesvon der [X.] Schwierigkeiten gegeben hatte,rmittelte die Versicherungsgesellschaft auf Drs Angeklagteneinen Verrechnungsscheck direkt an dessen Bank, die diesen Betrag [X.] des Angeklagten gutschrieb. Infolge eines Versehens sandte die [X.] dem Angeklagten [X.]sechs Tage ster einenweiteren Scheck r den Betrag von 65.000,00 DM zu. Auf [X.] Angeklagten reichte der anderweitig Verfolgte [X.]diesen Scheck beider Bank ein, die kurze Zeit ster den Betrag von 65.000,00 DM auch tat-schlich zur Einlösung brachte.2. In diesem Geschehensablauf hat das [X.] zu Unrecht einenBetrug gesehen; es fehlt bereits an einer Tschungshandlung im Sinne des§ 263 StGB.a) Die Vorlage eines Schecks, mit der eine nicht (mehr) bestehendeSchuld eingefordert wird, kann eine Tschungshandlung nur begr,- 4 -wenn sich zumindest aus den Umstie konkludente Erklrung einestatschlichen Geschehens ergibt (vgl. [X.]St 46, 196, 198). Nur die Tu-scr Tatsachen ist [X.] im Sinne des § 263 StGB (vgl.[X.] JuS 2001, 854, 855; zu weitgehend [X.] NStZ 2001, 281, derden Bestand einer Forderung schlechthin als eine dem Beweis zlicheTatsache behandeln will).Inwieweit eine Rechtsbehauptung zugleich einen Tatsachenkern ent-lt, bestimmt sich nach der Eigenart der jeweiligen Rechtsbeziehung. [X.]û-geblich ist [X.], wie nach der Verkehrsanschauung eine entsprechendeErklrung zu verstehen ist ([X.], 539, 540). Der Verkehr wird vorallem eine wahrheitsgemûe Darstellung von Tatsachen im Zusammenhangmit der Geltendmachung eines zivilrechtlichen Anspruches erwarten, soweitdie Tatsache wesentlich [X.] die Beurteilung des Anspruchs ist und [X.] sie aus seiner Situation nicht ohne weiteres rprfen kann (vgl.[X.]St 46, 196, 199; 39, 392, 398). Damit kommt der Pflichten- und Risiko-verteilung zwischen den Gescftspartnern wesentliches Gewicht bei [X.] der Frage zu, wann der Verkehr bei einem bestimmten Ge-scftstyp der Behauptung eines Anspruchs schlssig zugleich die Be-hauptung bestimmter anspruchsbegrr Tatsachen beimiût (vgl.[X.] in [X.]/[X.], StGB 26. Aufl. § 263 Rdn. 14 f.). Eine [X.] wird deshalb immer dann vorliegen, wenn der [X.] Grunde oder der Hch von tatschlichen Umstt,deren Vorliegen dem [X.] jedenfalls nicht ohne weiteres er-kennbar ist. Diesen wermlich [X.] nur solche Gesichtspun[X.]interessieren, die seine Vermsinteressen berren ([X.] 2000,477, 478). Umgekehrt bedeutet dies, [X.] bei einem Einfordern einer Lei-stung konkludent nur solche wahrheitswidrigen Umstschlssig miter-klrt werden, die eine Vermsge[X.]dung auf Seiten des [X.]. Auf den hier vorliegenden Fall bezogen lautetdeshalb die Fragestellung, ob im [X.] zu der den Scheck einlsenden- 5 -Bank der Umstand eine Rolle gespielt haben [X.], [X.] die Schuld ausdem Abfindungsvergleich mit Einlsung des [X.] bereits [X.] getilgt war.b) Danach liegt hier keine Tschungshandlung vor, weil es [X.] dieden Scheck einlsende Bank ohne Bedeutung ist, ob das der [X.] zugrundeliegende Schuldverltnis besteht. Der Einreichung einesSchecks kommt deshalb auch kein diesbezlicher Erklrungsgehalt zu.Fr die Bank ist mlich nur von Relevanz, [X.] der Scheck eine wirk-same Anweisung des Ausstellers [X.], die sie verpflichtet, den Scheckeinzulsen. Deshalb wird der befaûte Bankmitarbeiter nur die [X.], die [X.] in rechtlicher und tatschlicher Hinsicht von [X.]. Da der Scheck durch essentielle inhaltliche Erfordernisse bestimmtwird (Art. 1 bis 3 [X.]), [X.] der Bankmitarbeiter im Falle der [X.] diese Voraussetzungen auch beachten. Die Vorlage des Schecks[X.] deshalb die konkludente Erklrung, [X.] die wesentlichen Scheck-voraussetzungen (Unterschrift des Ausstellers, Anweisung und Schecksum-me) durch die sich aus der Scheckurkunde ergebende Person gettigt [X.] sind. Insoweit lag keine Falscherklrung des Angeklagten und der vonihm mit der Einreichung beauftragten Person vor, weil die Umst, [X.] die bezogene Bank schriftlich bindende Anweisung bewir[X.]n, rechtlichund tatschlich zutref[X.] der Bank bezeichnet wurden.c) Der vorgelegte Scheck ist auch nicht nach Art. 21 [X.] abhan-den gekommen. Der [X.] kann deshalb offen lassen, ob ± im Hinblick aufmliche Regreûforderungen ± im Falle eines abhanden gekommenenSchecks etwas anderes gilt (vgl. [X.]rxen, BayObLG EWiR § 263 StGB 1/99,519 f.). Ein Abhandenkommen im Sinne des Art. 21 [X.] lvor, wennder Scheck ohne rechtswirksamen Begebungsvertrag in [X.]emde He-langt wre (vgl. [X.], 268, 272; [X.] NJW 1951, 402; [X.] 6 -bach/Hefermehl, Wechsel- und Scheckgesetz 22. Aufl. Art. 21 [X.]Rdn. 3). Hier wollte die aus dem Abfindungsvergleich verpflichtete Versiche-rung jedoch den Scheck an den [X.]. Der Umstand,[X.] durch die bereits vorher erfolgte Einlsung des ersten Schecks die [X.] bereits erfllt war, bildete lediglich einen unbeachtlichen Moti-virrtum, der von § 119 BGB nicht erfaût wird.d) Dem Angeklagten stand zum Zeitpunkt der Einlsung des Schecksein wirksamer Anspruch aus dem Scheck zu. Allerdings fehlte im Grundver-ltnis zwischen ihm als Gliger und der Versicherung als Schuldnerin imZeitpunkt der Versendung des Schecks aufgrund der zwischenzeitlichen Til-gung der Schuld ein rechtlicher Grund im Sinne des § 812 BGB. Dieser[X.]ngel tte die Versicherung ab dem Zeitpunkt der Versendung [X.] berechtigt, den versehentlich ausgereichten Scheck im Wege [X.] zurckzuverlangen. Dies [X.] jedoch das [X.] zwischen dem Angeklagten als Scheckeinreicher und der [X.], weil der Scheck ein vom Grundgescft igesWertpapier darstellt (vgl. [X.], [X.] Kommentar zum Wechsel-und [X.]. Einf. vor [X.] Rdn. 6 f.). Die [X.] konnte [X.] der Bank konkludent auch keineErklrung rechtlicher oder tatschlicher Art enthalten, die sich auf ein ande-res Rechtsverltnis (zwischen anderen Personen) bezog, mlich [X.] zwischen [X.] und Scheckaussteller. [X.] ren bei einer wertenden Gesamtbetrachtunggrundstzlich nicht zum Erklrungsinhalt einer Scheckvorlage. Damit schei-det eine Tschungshandlung im Sinne des § 263 StGB aus.[X.] des Freispruchs entfllt die [X.] die Verurteilung wegen [X.] ausgeworfene Einzel[X.]eiheitsstrafe in [X.] sechs Monaten. Auf- 7 -Antrag des [X.] reduziert der [X.] die ursprlicheGesamtstrafe von vier Jahren um sechs Monate und setzt selbst aus Grn-den der Verfahrenskonomie eine Gesamt[X.]eiheitsstrafe von drei Jahren [X.] fest. Hierzu ist er analog § 354 Abs. 1 StPO befugt, weil diejetzt gebildete Gesamtstrafe das [X.] den Angeklagten denkbar stigsteErgebnis darstellt (vgl. [X.]R StPO § 354 Abs. 1 ± Strafausspruch 2).Harms Hr TepperwienRaum Brause

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5 StR 318/01

06.09.2001

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2001, Az. 5 StR 318/01 (REWIS RS 2001, 1427)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1427

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