Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2002, Az. XI ZR 245/01

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3777

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:9. April 2002WeberJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: [X.] §§ 8, 9 Bla) [X.]n in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, die Girokun-den mit dem Entgelt belasten, das Kreditinstitute anderen Banken zu zahlen ha-ben, wenn sie eigene Forderungen gegen Kunden per Lastschrift von [X.] Kunden bei anderen Banken einziehen und diese Banken Lastschriften zu-rückgeben, verstoßen gegen § 9 [X.].b) [X.]n, die Scheckeinreicher mit dem Entgelt belasten, das Inkassoban-ken bezogenen Banken zu zahlen haben, wenn diese die Einlösung [X.] ablehnen, sind gem. § 8 [X.] der Inhaltskontrolle entzogen.[X.], Urteil vom 9. April 2002 - [X.] - [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 9. April 2002 durch [X.], dieRichter Dr. Mller, [X.], [X.] und die Richterin [X.] Recht erkannt:Die Revision des [X.]s und die [X.] [X.]n gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 31. Mai2001 werden zurckgewiesen.Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegen-einander aufgehoben.Von Rechts [X.]:Der [X.] ist ein eingetragener Verein, der nach seiner [X.] wahrnimmt und in die Liste der qualifizierten Ein-richtungen nach § 22 a [X.], §§ 4, 16 Abs. 4 [X.] eingetragen ist.Die beklagte Bank verwendet im Girogescft r ihren [X.] mit einem Hinweis auf ihr Preisver-zeichnis. Dieses [X.] u.a. folgende [X.]n:- 3 -"Scheckrckgabe von anderen Banken: fremde Kosten ...[X.] von anderen Banken: fremde Kosten ...".Gegen diese [X.]n wendet sich der [X.] mit der [X.]. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat sie abgewiesen, soweit sie sich gegen die [X.] richtet, und im rigen die Berufung der [X.]. Mit der - zugelassenen - Revision und [X.] erstreben die Parteien die Zurckweisung der Berufung in vollemUmfang bzw. die vollstige Klageabweisung.[X.]:Revision und Anschlußrevision sind [X.].[X.] hat zur [X.] Entscheidung imwesentlichen ausgefrt:Die angegriffenen [X.]n seien preisregelnde Bestimmungen,die trotz § 8 [X.] der Inhaltskontrolle unterl. Der Verwender [X.] könne Entgelte nur [X.], die er auf rechtsgescftlicher [X.]undlage fr den einzelnenKunden erbringe. Hingegen stelle die Abwlzung von Aufwendungen [X.] 4 -die Erfllung eigener Pflichten oder fr eigene Zwecke des Verwenderseine Abweichung von Rechtsvorschriften dar. § 8 [X.] stehe der Pr-fung, ob einer Preisklausel eine echte Gegenleistung zugrunde liege,nicht entgegen.Die [X.] fr [X.] verstoûe nicht gegen § 9 [X.].Sie regele Flle, in denen die [X.] von einem Kunden mit dem Ein-zug eines Schecks beauftragt und von der bezogenen Bank, die [X.] nicht einlöse, mit einem Entgelt belastet werde. Die [X.] er-bringe dem Kunden eine vertragliche Leistung und könne von ihm dasder bezogenen Bank zu zahlende Entgelt als erforderliche Aufwendung[X.] § 670 BGB ersetzt verlangen.Die [X.] fr [X.]en hingegen verstoûe gegen § 9Abs. 1 und 2 Nr. 1 [X.]. Sie regele Flle, in denen die [X.] [X.] gegen Kunden per Lastschrift von Girokonten der [X.] anderen Kreditinstituten einziehe. Wenn ein anderes [X.] Lastschrift zurckgebe und der [X.]n [X.] ein Entgelt inRechnung stelle, komme zwar grundstzlich ein Aufwendungsersatzan-spruch der [X.]n gegen ihren Kunden [X.] § 670 BGB in [X.]. Ein solcher Anspruch bestehe aber nicht, wenn die [X.] sichdes Lastschriftverfahrens bediene, obwohl der Kunde ihr keine Ein-zugsermchtigung erteilt habe oder berechtigte Einwendungen aus [X.] erhebe. Da die [X.] nach dem [X.]undsatz der kun-denfeindlichsten Auslegung auch diese Flle, in denen kein Aufwen-dungsersatzanspruch bestehe, erfasse, sei sie [X.] § 9 [X.] unwirk-sam.- 5 -- 6 -II.Diese Ausfrungen halten rechtlicher Überprfung, der weiterhindas [X.] zugrunde zu legen ist (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB, § 16Abs. 1 [X.]), im Ergebnis stand.1. Revision des [X.]sDie [X.] fr [X.], deren Unwirksamkeit der [X.]mit der Revision weiterverfolgt, ist entgegen der Ansicht der Revision[X.] § 8 [X.] der gerichtlichen Kontrolle entzogen. Sie ist, [X.] das Berufungsgericht meint, keine preisregelnde Bestimmung oderauch nur eine kontrollfige Preisnebenabrede (vgl. hierzu [X.]Z 91,316, 318; Senat [X.]Z 137, 43, 46; 141, 380, 383, m.w.Nachw.), [X.] einen Aufwendungsersatzanspruch (vgl. zur Unterscheidungzwischen Preis- und Aufwendungsersatzklauseln: Senat [X.]Z 146, 377,383), der der [X.]n [X.] §§ 670, 675 Abs. 1 BGB ohnehin zu-steht. Als deklaratorische Regelung, die lediglich den Inhalt einer ge-setzlichen Vorschrift wiederholt, unterliegt sie nicht der Inhaltskontrolle[X.] §§ 9-11 [X.].a) [X.], die in jeder Hinsicht mit den Rechts-vorschriftreinstimmen und keine konstitutive Wirkung haben, [X.]. Eine Inhaltskontrolle liefe leer, weil an die Stelle derunwirksamen [X.] [X.] § 6 [X.] doch wieder die inhaltsgleichegesetzliche Bestimmung trte ([X.]Z 91, 55, 57; 147, 354, 358).- 7 -b) So liegt es hier. Gegenstand der streitigen [X.] ist der An-spruch der [X.]n gegen ihre Girokunden auf Ersatz des Entgelts,das sie als [X.] der bezogenen Bank bei [X.] einesSchecks [X.] Abschnitt [X.] den Ein-zug von Schecks (Scheckabkommen) in der am 7. September 1998 in[X.] getretenen Fassung vom 5. November 1997 zu zahlen hat. [X.] besteht ig von der angegriffenen [X.] [X.]§§ 670, 675 Abs. 1 BGB. Die Einreichung eines Schecks zum Inkasso istin aller Regel eine einseitige Weisung im Sinne des § 665 Satz 1 [X.] Rahmen eines bestehenden Girovertrages ([X.]Z 118, 171, 176). [X.] noch kein Giroverltnis, wird mit der [X.] ein selb-stiger Inkassovertrag geschlossen. Da sowohl [X.] als auch Inkas-sovertrag Gescftsbesorgungsvertrsind ([X.], in: [X.]/Bunte/[X.], [X.], [X.]. § 61 [X.]. 3), besteht inbeiden Fllen ein Aufwendungsersatzanspruch [X.] §§ 670, 675Abs. 1 BGB.c) Das Entgelt [X.] Abschnitt [X.] des [X.] ist im [X.] zwischen der [X.] und dem Scheckeinrei-cher eine Aufwendung im Sinne des § 670 BGB, die die [X.] [X.] fr erforderlich halten darf ([X.], aaO § 61 [X.]. 24;Hlsken, in: [X.]/Steuer, Bankrecht und [X.] [X.]. 6/918; vgl.auch Senat, [X.] vom 14. Mrz 1995 - [X.], [X.], 835zu Aufwendungen bei der Übernahme einer Garantie einer [X.]r einer in den [X.] beauftragten [X.]). Die Aufwen-dung beruht auf dem zwischen den [X.] abgeschlossenen Scheckabkommen und [X.] sich von- 8 -der [X.] nicht vermeiden. [X.] das Scheckabkommen [X.]Abschnitt VII Nr. 1 Rechte und Pflichten nur zwischen den beteiligtenKreditinstituten, nicht aber r Kunden dieser Kreditinstitute be-grt und die bezogene Bank bei der [X.] eines Schecks keineDienstleistung [X.] erbringt, ist entgegen der [X.] der Revision ohne Belang. Der Scheckeinreicher schuldet der [X.] die [X.] nicht als Entgelt fr eine ihm er-brachte Dienstleistung, sondern als Aufwendungsersatz nach § 670BGB.d) Ebenso wie die angegriffene [X.] macht § 670 BGB [X.] nicht davig, [X.] der [X.] die [X.] des Schecks und damit die Entstehung der Auf-wendung zu vertreten hat. Die Ansicht der Revision, die [X.] differenziere nicht ausreichend zwischen den [X.] die [X.] von Schecks, geht deshalb von [X.]) [X.] die [X.] neben dem Entgelt [X.] Abschnitt [X.] 5Abs. 2 des Scheckabkommens weitere "fremde Kosten" erfaût, die [X.] im Sinne des § 670 BGB sind, ist weder vorgetragennoch ersichtlich.2. Revision der [X.]n- 9 -Die [X.] r die Erstattung fremder Kosten [X.], deren Wirksamkeit die [X.] mit der Anschluûrevision wei-terverfolgt, verstût gegen § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 1 [X.].a) Sie unterliegt [X.] § 8 [X.] der Inhaltskontrolle, weil sievon Rechtsvorschriften abweicht. Nach dem reinstimmenden Partei-vortrag, von dem auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, betrifft [X.] ausschlieûlich Flle, in denen die [X.] eigene Forderungengegen Kunden per Lastschrift von Girokonten der Kunden bei anderenKreditinstituten einzieht. Wenn ein solches Kreditinstitut als Zahlstelleeine Lastschrift zurckgibt und [X.] von der [X.]n [X.] Ab-schnitt II Nr. 4 des Abkommens r den Lastschriftverkehr (Last-schriftabkommen) in der am 12. Dezember 1995 in [X.] getretenen [X.] vom selben Tag ein Entgelt verlangt, hat die [X.] aufgrund derangegriffenen [X.] einen Anspruch gegen ihren Kunden auf [X.]. Ein solcher Anspruch steht ihr aufgrund von Rechtsvor-schriften im Sinne des § 8 [X.] nicht in gleichem Umfang zu.aa) § 670 BGB kommt als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht.Die zwischen der [X.]n und ihren Kunden getroffene [X.] Lastschrifteinzug ist weder eine Weisung [X.] § 665 Satz 1 [X.] Rahmen eines Gescftsbesorgungsvertrages im Sinne des § [X.]. 1 BGB noch ein Auftrag im Sinne des § 662 BGB ([X.]/[X.],in: [X.]/Steuer, Bankrecht und [X.] [X.]. 6/349). Die [X.]als Lastschriftgligerin nimmt den Einzug vorwiegend im eigenen [X.] vor. Sie befolgt damit keine Weisung im Sinne des § 665 Satz 1- 10 -BGB und erfllt auch keine Schuldnerpflicht im Sinne des § 662 BGB([X.], [X.]. [X.]. [X.]) Auch wegen positiver Vertragsverletzung steht der [X.]nder in der angegriffenen [X.] geregelte Ersatzanspruch nicht in glei-chem Umfang zu.(1) Rechtsvorschriften im Sinne des § 8 [X.] sind nicht nur [X.] selbst, sondern auch alle [X.], die Regeln des [X.] sowie die aufgrund er-zender Auslegung nach §§ 157, 242 BGB und aus der Natur des je-weiligen [X.] zu entnehmenden Rechte und Pflichten([X.]Z 121, 13, 18). Zu ihnen zlen auch die [X.] die po-sitive [X.]) Die streitige [X.] rmt der [X.]n einen Ersatzanspruchnicht nur fr den Fall ein, [X.] die [X.] einer Lastschrift auf einerschuldhaften positiven Vertragsverletzung des Kunden beruht, sondernauch in Fllen, in denen der Kunde die [X.] nicht zu vertreten hat.Ein Anspruch wegen positiver Vertragsverletzung besteht, wennder Kunde, der aufgrund der [X.], einer unselbstigenNebenabrede zum [X.] (van Gelder, in: [X.]/Bunte/[X.], [X.], [X.]. § 58 [X.]. 149; [X.]/[X.]aaO [X.]. 6/349), r der [X.]n als Gligerin verpflichtetist, auf seinem Konto die zur Einlsung der Lastschrift erforderlicheDeckung vorzuhalten ([X.], Urteil vom 30. Januar 1985 - [X.]/[X.], 461, 462; van Gelder aaO [X.]. 157; [X.]/[X.] aaO[X.]. 6/350), diese Pflicht schuldhaft verletzt und dadurch die [X.]der Lastschrift verursacht.Hingegen liegt keine positive Vertragsverletzung vor, wenn [X.] der Belastung seines Kontos zu Recht widerspricht, weil er keineEinzugsermchtigung erteilt hat oder berechtigte Einwendungen ausdem [X.] mit der [X.]n erhebt. Auch diese Flle einesrechtswidrigen Zugriffs auf das Konto des Kunden bei einem anderenKreditinstitut werden, anders als die Anschluûrevision meint, von derangegriffenen [X.] erfaût. Dies ergibt die im [X.] gebo-tene sogenannte kundenfeindlichste Auslegung der [X.] (§ 5 [X.];vgl. [X.]Z 139, 190, 199 m.w.Nachw.). Die Anwendung der [X.] auf[X.]en, die der Kunde nicht zu vertreten hat, ist nicht nur einetheoretisch denkbare, praktisch aber fernliegende Mlichkeit (vgl. Ul-mer, in: [X.]/[X.]/[X.], [X.] 9. Aufl. § 5 [X.]. 26), [X.] bei objektiver, an Wortlaut und [X.] der [X.] sowie den [X.] Kunden orientierter Auslegung ([X.]Z 139, 190, 199) durchausnahe. Der Wortlaut der [X.] [X.] ihre Geltung nicht auf Rck-lastschriften, die der Kunde zu vertreten hat, obwohl dies sprachlichdurch die Einfweniger [X.] leicht mlich wre. Zudem folgt [X.] fr [X.]en im Preisverzeichnis der [X.]n unmit-telbar auf die [X.] fr [X.], mit der sie auch in der [X.] weitreinstimmt. Die [X.] fr [X.]gilt aber - wie dargelegt - unaig davon, ob der Scheckeinreicher- 12 -die [X.] zu vertreten hat. [X.] dies bei [X.]en anderssein soll, ist der angegriffenen [X.] nicht zu entnehmen.b) Der somit erffneten Inhaltskontrolle [X.] §§ 9-11 [X.] ltdie [X.] nicht stand. Die Inanspruchnahme des Kunden auf [X.], das die [X.] anderen Kreditinstituten [X.], die der Kunde nicht zu vertreten hat, zu zahlen hat, ist mit we-sentlichen [X.]undgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar(§ 9 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) und benachteiligt den Kunden entgegen [X.] von Treu und Glauben unangemessen (§ 9 Abs. 1 [X.]).aa) Es ist ein wesentlicher [X.]undgedanke der gesetzlichen Rege-lung im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 [X.], [X.] eine Verpflichtung [X.] regelmûig auûer einer objektiven Pflichtwidrigkeit auchein schuldhaftes Verhalten voraussetzt (Senat [X.]Z 114, 238, 240; 115,38, 42; [X.]Z 119, 152, 168). Eine verschuldensige Haftungkann nur ausnahmsweise wirksam vereinbart werden, wenn sie durchre Interessen des [X.] gerechtfertigt oder durch Ge-wrung rechtlicher Vorteile ausgeglichen wird (Senat [X.]Z 135, 116,121 m.w.[X.] diesem [X.]undgedanken ist die angegriffene [X.] nicht ver-einbar, weil sie - wie dargelegt - eine Schadensersatzpflicht des [X.] dann [X.], wenn er die [X.] nicht zu vertreten hat.Eine Rechtfertigung [X.] Interessen der [X.]n oder [X.] durch Gewrung rechtlicher Vorteile sind nicht ersichtlichund werden von der [X.]n nicht geltend gemacht. Diese beruft sich- 13 -nur erfolglos darauf, die [X.] gelte nicht fr [X.]en, dieihre Kunden nicht zu vertreten haben.bb) Eine gegen Treu und Glauben verstoûende unangemesseneBenachteiligung der Kunden der [X.]n ist damit indiziert. [X.],die die [X.] gleichwohl nicht als unangemessen erscheinen lassen,werden von der [X.]n nicht aufgezeigt und sind auch sonst nichtersichtlich.[X.] und Anschluûrevision waren demnach als [X.]zurckzuweisen.[X.] Mller Joeres Wassermann Mayen

Meta

XI ZR 245/01

09.04.2002

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2002, Az. XI ZR 245/01 (REWIS RS 2002, 3777)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3777

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