Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2001, Az. 2 StR 260/01

2. Strafsenat | REWIS RS 2001, 527

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Nachschlagewerk: ja[X.]St: jaVeröffentlichung: ja§§ 263 a, 266 b StGB1. Der berechtigte Inhaber einer Scheckkarte, der unter [X.] Karte und der PIN-Nummer an einem Geldautomaten [X.], ohne zum Ausgleich des erlangten Betrages willens oderin der Lage zu sein, macht sich nicht nach § 263 a StGB strafbar.2. § 266 b StGB erfaßt auch die mißbräuchliche Verwendung einerScheckkarte als Codekarte zur Abhebung an Geldautomatendurch den berechtigten Karteninhaber; dies gilt jedoch nicht beiAbhebungen an Automaten des Kreditinstituts, das die [X.] ausgegeben hat.[X.], [X.]. vom 21. November 2001 - 2 StR 260/01 - [X.]/01vom21. November 2001in der [X.] u.a.- 3 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführerin am 21. November 2001 gemäû § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6. Juni 2000a) in den Fällen [X.], 10. und 12. aufgehoben; die zugehörigen Fest-stellungen bleiben jedoch aufrechterhalten,b) hinsichtlich der übrigen Fälle im Schuldspruch dahin geändertund klargestellt, [X.] die Angeklagte der Urkundenfälschung(II.2.), des Betruges in 10 Fällen (Fälle II.3., 6., 7., 9., 11., 18. [X.]), davon in 5 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung (FälleII.3., 6., 7., 18., 20.) und in einem dieser Fälle in weiterer Tatein-heit mit Miûbrauch von Scheck- und Kreditkarten (Fälle II.13. [X.]) schuldig ist,c) in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen [X.], 3., 5., 8. und 13.bis 17. sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben;die zugehörigen Feststellungen bleiben jedoch aufrechterhalten.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung [X.], auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine an-dere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.3. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:- 4 -I.Das [X.] hat die Angeklagte wegen [X.] von falschenamtlichen Ausweisen, Gebrauchmachens einer falschen Urkunde in acht Fl-len, davon in Tateinheit mit Betrug in ff (tatschlich sechs) Fllen, Betrugs insechs Fllen, [X.] in zwei Fllen und Miûbrauchs von Scheck-und Kreditkarten in ff Fllen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahrenverurteilt, deren Vollstreckung zur Bewrung ausgesetzt wurde. Die [X.] Angeklagten, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rt, hat in [X.] dem [X.]uûtenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im rigen ist sie unbe-grt im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.II.Die Angeklagte verschaffte sich Ende 1999 einen geflschten [X.] und erffnete unter [X.] ihre Identitt bei vier [X.] jeweils ein Konto, wobei sie beabsichtigte, die Konten insbesondere unterVerwendung der erlangten Kreditkarten, [X.] und Schecks zrziehen,ohne die Salden auszugleichen, um sich oder ihrem [X.]eund einen Verms-vorteil zu verschaffen. In der Folgezeit hob sie zumeist unter Einsatz der Kar-ten in mehreren Fllen, u. a. auch an Geldautomaten Geld ab, lste Eu-roschecks r die Garantiesumme ein und verwendete eine der [X.] [X.] zur Bezahlung im Lastschriftverfahren, wodurch ein Schaden voninsgesamt ca. DM 23.000,-- entstand. Zudem erhielt sie unter [X.]ihre Identitt und [X.] von einer Bank einen Kredit rDM 20.000,--, der ihr in bar ausgezahlt [X.] Das Urteil des [X.] lt in den Fllen [X.] und 12. rechtli-cher Überprfung nicht stand.In diesen Fllen hat die Angeklagte jeweils unter Verwendung der zuvordurch Tschung von der [X.] erlangten [X.] und PIN-Nummer anGeldautomaten - von im Urteil nicht r bezeichneten Kreditinstituten - [X.] abgehoben. Das [X.] hat die Angeklagte insoweit wegen Compu-terbetrugs [X.] § 263 a StGB jeweils in [X.] zu dem bereits bei [X.] der [X.] begangenen Betrugs (Fall [X.]) verurteilt.Dies begegnet in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden Bedenken:a) Der Einsatz der [X.] an den Geldautomaten zur [X.] durch die Angeklagte erfllt bei der gegebenen Sachlage die Vorausset-zungen des § 263 a StGB nicht. Der hier allein in Betracht kommende Fall derunbefugten Verwendung von Daten (§ 263 a Abs. 1 3. Alt. StGB) liegt nicht vor.Von § 263 a Abs. 1 3. Alt. StGB [X.] werden nach allgemeiner AnsichtAbhebungen an einem Geldautomaten durch einen Nichtberechtigten, der einegeflschte, manipulierte oder mittels verbotener Eigenmacht erlangte [X.] (vgl. [X.]St 38, 120, 121; [X.] NJW 1988, 981, 982;[X.] in [X.]/[X.], StGB 26. Aufl. § 263 a [X.]. 11 m.w.[X.]; [X.][X.], StGB 50. Aufl. § 263 a [X.]. 8 a).Nichtberechtigt in diesem Sinne war die Angeklagte jedoch nicht. Sie [X.] [X.] von der [X.] zur Verwendung erhalten. Berechtigter Kartenin-haber ist aber auch derjenige, der die Überlassung der Karte unter [X.] seine Identitt vom Kartenaussteller erlangt hat ([X.]R StGB § 266 b- 6 -Abs. 1 Konkurrenzen 2; [X.] wistra 1993, 183, 184; [X.][X.] aaO § 263a [X.]. 8 a; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], StGB 26. Aufl. § 266 b [X.].7).Der Miûbrauch einer [X.] oder einer Kreditkarte durch einen berech-tigten Karteninhaber, der - wie hier [X.] Geld am Bankomaten in der Absicht [X.], einen ihm damit gewrten Kredit nicht zurckzuzahlen, ist hingegennicht nach § 263 a StGB strafbar. Denn der berechtigte Karteninhaber [X.] im Sinne von § 263 a Abs. 1 3. Alt. StGB.Die Auslegung des Merkmals der fiunbefugtenfl Datenverwendung ist [X.] nicht unstreitig (vgl. zum Streitstand [X.] in [X.]. § 263 a[X.]. 41 f. m.w.[X.]). Nach der gesetzgeberischen Intention ist der Anwendungs-bereich dieser Tatbestandsalternative durch die Struktur- und Wertgleichheitmit dem [X.] bestimmt. Mit § 263 a StGB sollte die [X.] geschlossen werden, die dadurch entstanden war, [X.] der Tatbe-stand des Betrugs menschliche Entscheidungsprozesse voraussetzt, die beidem Einsatz von EDV-Anlagen fehlen. Eine Ausdehnung der Strafbarkeit [X.] war nicht beabsichtigt (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung,Entwurf eines [X.] der [X.]], [X.]. 10/318 S. 19; Bericht des Rechtsausschusses,[X.]. 10/5058 S. 30). Dem entspricht eine betrugsnahe oder betrugsspe-zifische Auslegung, wie sie auch von der rwiegenden Meinung in [X.] Rechtsprechung vertreten wird (so schon [X.]St 38, 120 f.; [X.], 137; [X.] aaO [X.]. 11, 19; [X.]/[X.], StGB 24.Aufl. § 263 a [X.]. 13; Gther in [X.] § 263 a [X.]. 18; [X.][X.]aaO § 263 a [X.]. 8; [X.], [X.] durch- 7 -den berechtigten Karteninhaber S. 167 f.,174). Danach ist nur eine solcheVerwendung von Daten "unbefugtº, die [X.] ist. Ob [X.] fr die Abhebung von Geld am Geldautomaten mit [X.] am Schalter gegeben ist, ist ebenfalls streitig (bejahend [X.]/[X.] aaO § 263 a [X.]. 14; [X.] aaO [X.]. 51; [X.][X.] aaO§ 263 a [X.]. 8 a; ablehnend Gther aaO § 263 a [X.]. 19; [X.], [X.] zu [X.]St 38, 120 in [X.] 1992, 221 f. - jeweils m.w.[X.] -). [X.] wird eineBetrugsivalenz insbesondere mit der Begr, [X.] in beiden Fllen voneiner schlssigen Miterklrung auszugehen sei, [X.] das Konto gedeckt oderein gewrter Kredit [X.] werde. Dabei wird aber zur [X.] der Abhebung am Geldautomaten auf einen [X.] abgestellt, der die Interessen der Bank umfassend wahrzu-nehmen hat. Zu Recht wird [X.] darauf hingewiesen, [X.] eine Ver-gleichbarkeit nur mit einem Schalterangestellten angenommen werden kann,der sich mit den [X.]agen befaût, die auch der Computer prft ([X.], 752, 758). Der Computer prft aber nicht die Bonitt des berechtigtenKarteninhabers, sondern lediglich, ob sich dieser im Rahmen des [X.] bewegt.[X.] die hier vertretene Auffassung spricht zudem, [X.] der [X.] das [X.] vom 15. Mai 1986 zugleich mit § 263 a StGB auch § 266 [X.] einge[X.] hat. Diese Vorschrift stellt ein auf den berechtigten [X.] dar ([X.]. 10/5058 S. 32), das die [X.] Bargeldbeschaffung mit einer r §§ 263, 263 a StGB [X.] Strafe bedroht. § 266 b StGB geht daher auch als lex specialis demnach der bisherigen Rechtsprechung beim Einsatz einer [X.] als [X.] -karte im eigentlichen Sinne verwirklichten § 263 StGB (vgl. [X.]St 24, 386,388) vor ([X.] NStZ 1987, 120; [X.][X.] aaO § 266 b [X.]. 9).Erfaûte man den [X.] als Codekarte am Geld-automaten durch ihren berechtigten Inhaber als Computerbetrug nach § 263 aStGB, [X.]e dies zu erheblichen Wertungswidersprchen im Hinblick auf dieunterschiedlichen Strafrahmen von § 263 a und § 266 b StGB und die fehlendeVersuchsstrafbarkeit bei § 266 b StGB.b) Der miûbrchliche Einsatz der Scheckkarte zur [X.] ist bei Benutzung eines Automaten eines dritten Kreditinstitutsnach § 266 b StGB strafbar ([X.] NJW 1988, 981, 982; BayObLGSt1997, 75, 77; [X.]/[X.] aaO § 266 b [X.]. 8; [X.]/[X.]/[X.], Strafrecht BT 8. Aufl. § 45 IV [X.]. 74; [X.] in [X.] § 263a [X.]. 46; [X.] in [X.]. § 266 b [X.]. 10, [X.] hatte der Gesetzgeber bei der Schaffung dieses Tatbestandsden Fall vor Augen, [X.] der Scheckkarteninhaber unter Verwendung der Karteund unter Ausnutzung der damit verbundenen Garantiefunktion Waren kauftund Dienstleistungen in Anspruch nimmt, obwohl er weiû, [X.] das [X.] Rechnungen zu bezahlen hat, er aber zur Erstattung der Auslagen [X.] der Lage sein wird ([X.]. 10/5058 S. 32). Im [X.] wird [X.] r diese Zwecke hinaus aber auch vielfach zur Bargeldbe-schaffung, etwa durch [X.] bei anderen Kreditinstituten verwendet.Auch diese keineswegs zweckwidrige Verwendung von Euroschecks (vgl.[X.]Z 122, 156 f.) wird vom Tatbestand des § 266 b StGB [X.], wenn [X.] zahlungsunfig oder zahlungsunwillig ist.- 9 -Die Verwendung der [X.] zur Barabhebung am Geldautomaten einerDrittbank ist damit vergleichbar. Allerdings wird in diesen Fllen die Karte [X.] ihrer eigentlichen Funktion als Scheckkarte eingesetzt, sondern lediglich [X.] (quasi als [X.]) zur Abhebung am Automaten verwendet.Dementsprechend folgt auch eine Zahlungsverpflichtung der [X.] nicht aus der Garantiefunktion der [X.].Eine Gleichbehandlung mit der Bareinlsung eines ec-Schecks bei einem an-deren als dem bezogenen Kreditinstitut ist aber deshalb gerechtfertigt, weilauch in diesen Fllen das kartenausgebende Institut im Sinne von § 266 [X.] zu einer Zahlung ªveranlaûtº wird. Die Zahlungsverpflichtung des [X.] ergibt sich dabei derzeit aus den [X.] frdas [X.] vom 1. Juli 1993, ªden Richtlinien frdas [X.] und den [X.] den ec-Serviceº. Danach zieht das automatenbetreibende Institut den von [X.] ausgezahlten Betrag per Lastschrift bei dem [X.] ein, wobei eine Rckgabe der Lastschrift wegen Widerspruchs,fehlender Deckung oder aus anderen [X.] Sinne des Abkommens rden [X.] nicht mlich ist (Gûmann in [X.]/Bunte/[X.], Bankrecht 2. Aufl. § 54 [X.]. 1, 16). Damit erlangt das [X.] durch eine Handlung des Scheckkarteninhabers einen Anspruch ge-r dem [X.], der dem aus einem Garantievertragjedenfalls vergleichbar ist. [X.] ein Garantievertrag im technischen Sinne er-forderlich ist, lût sich weder dem Gesetzestext noch dem Gesetzeszweck ent-nehmen (vgl. auch [X.] [X.] 2001, 454 f.).c) Hingegen werden von § 266 b StGB vertragswidrige Bargeldabhe-bungen des Berechtigten an einem Geldautomaten des Kreditinstituts, das die- 10 -Karte selbst ausgegeben hat, nicht [X.] (BayObLGSt 1997, 75, 77; [X.]/[X.] aaO [X.]. 8; [X.] aaO S. 227).Denn der Tatbestand des § 266 b StGB setzt ein Drei-Partner-Systemvoraus, in dem der Aussteller der Karte dem Dritten, dessen Leistungen derInhaber der Karte in Anspruch nimmt, Erfllung (jedenfalls im weiteren Sinne)garantiert ([X.]St 38, 281, 282 ff. zur Kundenkarte; BayObLGSt 1997, 75, 77).Selbst wenn der Wortlaut der Vorschrift eine Auslegung des Merkmals ªzurZahlung [X.] im Sinne einer bloû tatschlichen Verursachung einerZahlung nicht zwingend ausschlieût (so aber [X.]St 38, 281, 282; anders[X.] NStZ 1993, 185 f.; [X.] 1992, 1139 f.), spricht jedenfalls die [X.] gegen eine solche Auslegung und damit gegen die Einbe-ziehung des [X.] in den § 266 b StGB. Zwar wird im [X.] Rechtsausschusses zu § 266 b StGB neben dem [X.] das Zwei-Partner-System zumindest erlternd erwt. Nach dem Wil-len des Gesetzgebers sollte aber § 266 b StGB - wie [X.] - die Flle [X.], in denen der [X.] die Karte gebraucht, obwohl er weiû, [X.] das [X.] seine Rechnungen zu bezahlen hat ([X.]. 10/5058 S. 32). [X.] im [X.] jedoch nicht der Fall, weil dabei keine Zah-lungsverpflichtung des [X.]s entsteht. Die Karte wirdinsoweit nicht in ihrer Garantiefunktion (auch nicht im weiteren Sinne) verwen-det. [X.] der Gesetzgeber gerade auf die durch die Handlung des [X.] begrte Zahlungsverpflichtung abgestellt hat, lassen die Ausfrun-gen zum Begriff der Scheckkarte erkennen. Mit der Formulierung ªdie ihmdurch die berlassung einer Scheckkarte ... eingermte Mlichkeit, [X.] zu einer Zahlung zu [X.] sollte gerade auf die [X.] Bezug genommen werden ([X.]. 10/5058 S. 32).- 11 -Eine Ausweitung auf Auszahlungen im Zwei-Partner-System ist auchvom Zweck der Vorschrift, den der Gesetzgeber in dem Schutz der [X.] sieht (vgl. [X.]. 10/5058 S. 32), nicht ge-deckt ([X.]St 38, 281, 284). Denn bei Abhebungen am Geldautomaten (oderam Schalter) der Hausbank wird die Karte lediglich zur technischen Erleichte-rung des [X.] verwendet, ohne [X.] eine Zahlungsverpflich-tung des Instituts entsteht. Vielmehr hat es das kartenausstellende [X.] selbst in der Hand, die Bonitt ihres Kunden durch geeignete technischeKontrollmaûnahmen zrprfen und eine Auszahlung des Geldes bei [X.] seines Geldautomaten zu verweigern ([X.] aaO [X.] allerdings dazu, [X.] der [X.] vertragswidrige Einsatz [X.] an eigenen Geldautomaten des [X.] Kreditinstituts invielen Fllen - da auch eine Bestrafung nach §§ 242, 246 StGB nicht in [X.] kommt, weil das Kreditinstitut das Eigentum an den Geldscheinen an denberechtigten Kontoinhaber rtragen will (vgl. [X.]St 35, 152, 162 f.) - straf-los bleiben wird. Abgesehen davon, [X.] in Fllen wie dem vorliegenden aberschon eine Strafbarkeit wegen Betrugs bei der Erlangung der [X.] zu beja-hen ist, wobei die Abhebungen am Geldautomaten jedenfalls zu einer Vertie-fung des Betrugsschadens fren, [X.] es dem Gesetzgeber [X.], etwaige Strafbarkeitslcken zu fllen.2. Da im Urteil die Kreditinstitute nicht festgestellt worden sind, derenGeldautomaten die Angeklagte benutzt hat, bedarf es zur Beurteilung einerStrafbarkeit nach § 266 b StGB weiterer Aufklrung. Die Aufhebung des Urteilsin den Fllen [X.] und 12. - wobei die lediglich erzungsrftigen Fest-stellungen aufrechterhalten bleiben k- [X.] auch zur Aufhebung der- 12 -- rechtlich an sich nicht zu beanstandenden - Verurteilung im Fall II. 4. der Ur-teilsgr.Insoweit hat die Angeklagte unter Vorlage des geflschten [X.]es und [X.] ihre Zahlungswilligkeit bei der [X.] [X.] eines Kontos sowie die bergabe von Schecks und einer Kreditkarteerreicht. Zudem hat sie - wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteils-grrgibt - auch die in den Fllen [X.] und 12. eingesetzte [X.] [X.]. Sie ist daher vom [X.] zu Recht wegen Betrugs in Tateinheit [X.] verurteilt worden. Der Betrug war mit der Ausigungder Schecks und der [X.] sowie der Kreditkarte an die [X.] vollendet, da dadurch eine konkrete Vermsgefrdung einge-treten ist (vgl. [X.]St 33, 244, 246; [X.]R StGB § 266 b Abs. 1 [X.]; [X.] bei [X.] 1953, 21; zur Kreditkarte [X.] wistra 1993, 183,184).Die [X.]age, welcher [X.] durch diesen Betrug eingetretenist und wie das Verltnis eines etwa bei den Abhebungen begangenenScheckkartenmiûbrauchs zu dem vorangegangen Betrug zu beurteilen ist,steht jedoch im untrennbaren Zusammenhang mit den Fllen 10. und 12.. [X.] sich aus folgenden Erw:a) Sollte der neue Tatrichter aufgrund der zulssigen erzendenFeststellungen dazu kommen, [X.] die Angeklagte in den Fllen [X.] und 12.(oder zumindest in einem dieser Flle) an einem Geldautomaten eines drittenKreditinstituts Geld abgehoben und sich somit nach § 266 b StGB strafbar ge-macht hat, bestzwischen dem Betrug bei der Erlangung der Scheckkarte(Fall [X.]) und dem Miûbrauch der Karte durch deren Einsatz Tateinheit (vgl.[X.]R StGB § 266 b Abs. 1 Konkurrenzen 2; [X.][X.] aaO § 266 b- 13 -[X.]. 9; offengelassen [X.] wistra 1993, 183, 184; [X.]: [X.]/[X.] aaO § 266 b [X.]. 9; [X.] aaO [X.]). Ein Zurcktreten des § 266 [X.] als mitbestrafte Nachtat (so [X.]/[X.] aaO [X.]. 14) scheidet [X.] Fallgestaltung aus, da § 266 b StGB r das Verminaus auchdie Funktionsfigkeit des bargeldlosen Zahlungsverkehrs sctzt; dieser wirdjedoch erst mit der miûbrchlichen Benutzung der Scheckkarte tangiert ([X.]wistra 1993, 183, 184). Die gegebenenfalls mehrfachen Vergehen des § 266 [X.] durch den Einsatz der Karte werden durch die jeweils vorliegende Ta-teinheit mit der bei der Erlangung der Karte begangenen [X.] ebenfallszur Tateinheit verklammert.b) Sollte der Tatrichter aufgrund der erzenden Feststellungen dazukommen, [X.] die Angeklagte in den Fllen [X.] und 12. an Geldautomatender [X.] abgehoben hat, wre in der Auszahlung des Geldes lediglich dieBeendigung des bereits mit der [X.] und Erlangung der [X.]vollendeten Betrugs zu sehen. Der dadurch bereits eingetretene Schaden [X.] einer steren Auszahlung des Geldes durch die [X.] lediglich vertieftworden. Mehrere Handlungen wrend eines Gesamtablaufs, die ebenso [X.] erste Tschung nur auf die [X.] des vom [X.] von [X.] Auge gefaûtltigen Erfllungsschadens gerichtet sind, haben [X.] keine selbstige Bedeutung, so [X.] insoweit nur von einer [X.]auszugehen ist ([X.] in [X.]. § 263 [X.]. 292; vgl. auch [X.]R [X.] 263 Abs. 1 Konkurrenzen 9 zum [X.] [X.] Hinsichtlich der rigen Flle war der Schuldspruch wie aus dem [X.] ersichtlich zrn.a) Das Verschaffen eines falschen amtlichen Ausweises [X.] § 276StGB im Fall [X.] stellt hier keine rechtlich selbstige Tat dar. Vielmehr tritt- 14 -es hinter der Urkundenflschung durch Gebrauchmachen von dem Ausweis- u.a. im Fall II.2. - als subsidir zurck ([X.]R StGB § 276 Konkurrenzen 1),so [X.] der Schuldspruch insoweit entfllt.b) Entgegen der Auffassung des [X.] stehen die [X.] II.3., 5., 8. und 13. bis 17. nicht in [X.] zueinander. Die Ange-klagte hat sich vielmehr des Betrug in Tateinheit mit Urkundenflschung in zweirechtlich zusammentreffenden Fllen und mit Miûbrauch von Scheck- und [X.] in vier rechtlich zusammentreffenden Fllen schuldig gemacht.aa) Im [X.] hat die Angeklagte unter Vorlage des geflschten Perso-nalausweises und [X.] ihre Zahlungswilligkeit bei der [X.] Konto erffnet und die Einrmung eines [X.] erlangt. [X.] insoweit vom [X.] wegen Betrugs in Tateinheit mit [X.] verurteilt worden. Da sie bei der [X.] vergessen hatte, [X.] und eine [X.] zu beantragen, suchte sie etwa zwei Wochen [X.] die [X.] auf. Dabei legte sie geflschte [X.] und erhielt eine [X.] und Euroschecks ausigt (Fall [X.] Auffassung der Kammer, die damit verwirklichte [X.] zu [X.] in [X.], lt rechtlicher berprfung nicht stand.Vielmehr ist hinsichtlich der abgeurteilten [X.] und 5. Tateinheit gegeben,weil die Angeklagte schon bei der [X.] beabsichtigt hatte, eine [X.] und Euroschecks zu erlangen, um damit Abhebungen ttigen zu k.Die beiden Urkundenflschungen in den Fllen II.3. und 5. werden daher [X.] vorliegende einheitliche [X.], die bereits mit der Tschung bei der[X.] begonnen hat, zu Tateinheit verklammert (vgl. [X.]R [X.] 266 b Abs. 1 Konkurrenzen [X.] -bb) Auch im [X.] ist ein - r dem bereits mit der Kontoerff-nung und Inempfangnahme der [X.] und Schecks begangenen - als selb-stig zu bewertender Betrug nicht gegeben. Aus dem Gesamtzusammen-hang der Urteilsgrrgibt sich, [X.] die Angeklagte in diesem Fall von dembei der [X.] erffneten Konto am Schalter einer Filiale der [X.] die Auszahlung von DM 4.400,-- erreicht hat. Danach lag in der [X.] aber lediglich die Beendigung des bereits mit der Tschung bei der[X.] begonnen Betrugs.Dabei kann offenbleiben, ob der Betrug schon durch die Einrmung ei-nes [X.] vollendet war (ablehnend [X.] StV 1989, 199 f. zurKundenkarte; offengelassen [X.]St 15, 24, 26). Denn jedenfalls lag mit der- von der Angeklagten von vornherein beabsichtigten - Ausigung [X.] und der [X.] an die zahlungsunwillige Angeklagte ein vollendeterBetrug vor, da dadurch eine konkrete Vermsgefrdung eingetreten ist([X.]St 33, 244, 246; [X.]R StGB § 266 b Abs. 1 Konkurrenzen 2; [X.] bei[X.] 1953, 21; zur Kreditkarte [X.] wistra 1993, 183, 184), der [X.] stere Auszahlung des Geldes bei der Filiale der [X.] lediglichvertieft worden [X.]) In den Fllen II.13. bis 16. hat das [X.] die Angeklagte [X.] wegen Miûbrauchs von Scheck- und Kreditkarten [X.] § 266 b [X.]. Sie hat insoweit jeweils bei Drittbanken die im Fall [X.] erlangten Eu-roschecks der [X.] unter Verwendung der [X.] die Garantie-summe von [X.], wobei sie von Anfang an vor hatte, die [X.] auf ihrem Konto nicht auszugleichen. [X.] die [X.] § 266 b StGB kommt es dabei nicht darauf an, ob die Angeklagte [X.] Einlsung der Schecks den ihr bei der [X.] gewrten berzie-- 16 -hungskredit rschritten hat. Die Vorschrift zielt vielmehr gerade auch aufdiejenigen Flle ab, in denen der dem Karteninhaber vertraglich vorgegebeneRahmen nicht rschritten wird, er diesen Rahmen aber nicht ausscfendarf, weil er zur Ausgleichung der aufgelaufenen Schuldsalden am Flligkeits-termin nicht in der Lage sein wird ([X.] JuS 1988, 673, 678).Die Annahme von [X.] in den Fllen II.13. bis 16. ist [X.] zu beanstanden, da die Angeklagte bereits die Ausigung derScheckkarte durch eine [X.] erlangt hatte. Zwischen der [X.] beiErlangung der Karte und dem Miûbrauch der Karte durch deren Einsatz [X.] jedoch Tateinheit (s.o. III. 3)b)aa)). Steht aber danach bei der hier gege-benen Sachlage jeder [X.] in Tateinheit mit der bei ih-rer Erlangung begangenen [X.], so verklammert der Betrug auch diemehrfachen Vergehen nach § 266 b StGB in den Fllen II.13. bis 16. zu [X.]) Hingegen kommt eine Verurteilung nach § 266 b StGB im Fall [X.] in Betracht. Denn hier hat sich die Angeklagte unter Vorlage von zwei [X.] [X.] erlangten Euroschecks und der [X.] DM 800,-- von der [X.], also dem [X.] Kreditinstitut selbst, auszahlen lassen. Dervorgelegte Scheck ist insoweit lediglich als [X.] anzusehen, mit demdie Angeklagte eine Auszahlung vom eigenen Konto begehrt und fr den [X.] der Scheckkarte keine Rolle spielt.Auch insoweit kommt dem bei der Auszahlung verwirklichten Betrug ge-r der [X.] keine selbstige Bedeutung zu. Er stellt sich [X.] mit [X.]/5. dar, da die Angeklagte bereits bei der [X.]beabsichtigt hat, dieses durch Abhebungen zrziehen, ohne den Saldo- 17 -auszugleichen. Die Abhebung ist daher lediglich als Beendigung des Betrugsanzusehen (vgl. auch [X.]R StGB § 266 b Abs. 1 Konkurrenzen 2).c) Hingegen ist die Verurteilung wegen tatmehrheitlich begangenen [X.] in den Fllen [X.] bis 22. rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit [X.] Angeklagte die [X.] im Lastschriftverfahren (sog. POZ-System: Point ofsale ohne Zahlungsgarantie) eingesetzt. Dabei rnimmt die [X.] keine Garantie fr die Zahlung. Vielmehr erteilt der Karteninhaberdurch seine Unterschrift lediglich eine Einzugsermchtigung, so [X.] der Ge-scftspartner das Risiko der [X.] ([X.]St 46, 146, 148, 150).Der Schaden ist daher in diesen Fllen nicht bei der [X.] Bank,sondern bei dem jeweiligen Gescftspartner, also einem Dritten eingetreten,so [X.] eine rechtlich selbstige Tat mit gesondert strafwrdigem Unrechtvorliegt.Die Angeklagte hat sich demnach in den Fllen [X.], 11., 19., 21. und22. des Betruges, in den Fllen [X.], 7., 18. und 20. des [X.], im Fall II.2. der Urkundenflschung und in den [X.], 5., 8. und 13. bis 17. e i n e s Betrugs in Tateinheit mit [X.] (in zwei rechtlich zusammentreffenden Fllen) und mit Miûbrauch [X.] und Kreditkarten (in vier rechtlich zusammentreffenden Fllen) schul-dig gemacht.§ 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, [X.] ist, [X.] sich die gestige Angeklagte gegen den [X.] als gesctte verteidigen k.Die Änderung des Schuldspruchs [X.] zur Aufhebung der in den Fllen[X.], 3., 5., 8. sowie 13. bis 17. verten Einzelstrafen. Da die Aufhebung- 18 -der Strafaussprche lediglich durch die Verrung der [X.] bedingt ist, [X.] Feststellungen aufrechterhaltenbleiben. Der [X.] aus, [X.] die [X.] rigen Einzelstrafen in [X.], 6., 7., 9., 11. sowie 18. bis 22. von den [X.] ist.[X.] [X.] Elf

Meta

2 StR 260/01

21.11.2001

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2001, Az. 2 StR 260/01 (REWIS RS 2001, 527)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 527

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