Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2001, Az. XI ZR 157/00

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3157

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[X.] DES VOLKESURTEILXI ZR 157/00Verkündet am:20. März 2001Herrwerth,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: ja[X.]R: ja_____________________BGB §§ 140, [X.]. 1a) Ein mangels Angabe des Tages der Ausstellung formnichtigerScheck kann unter den Voraussetzungen des § 140 BGB in eine [X.] des Scheckausstellers an die bezogene Bank umgedeutetwerden, für ihn und auf seine [X.]chnung an den [X.]) Wurde von der Bank ein nur vom gesamtvertretungsberechtigtenVertreter des Kontoinhabers unterzeichneter Scheck eingelöst, sosteht ihr mangels Zurechenbarkeit der unwirksamen Anweisung keinBereicherungsanspruch gegen den Kontoinhaber zu. Ein [X.] Ausgleich ist unter diesen Umständen zwischen derBank und dem Zuwendungsempfänger vorzunehmen, und zwar auch- 2 -dann, wenn dieser den [X.] nicht kannte und eine [X.] entsprechende Schuld im [X.] besteht.[X.], Urteil vom 20. März 2001 - [X.] LG [X.]- 3 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündlicheVerhandlung vom 20. März 2001 durch [X.] [X.] Siol, [X.], Dr. [X.] undDr. [X.] [X.]cht erkannt:Auf die [X.]vision der Klägerin wird das Urteil des14. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom28. März 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-ben, als es der Berufung der [X.] gegen [X.] der Zivilkammer 21 des [X.] [X.] vom12. November 1998 stattgegeben und die Klage we-gen eines Betrages von 193.000 DM zuzüglich Zinsenabgewiesen hat.Die Berufung der [X.] gegen das vorbezeichneteUrteil des [X.] wird zurückgewiesen.Die Beklagte wird verurteilt, an die [X.] zuzüglich 4% Zinsen seit dem 24. [X.] zu zahlen.Im übrigen wird die [X.]vision der Klägerin zurückge-wiesen.- 4 -Von den Kosten des [X.]chtsstreits in erster Instanzhaben die Klägerin 6/7 und die Beklagte 1/7, von [X.] der [X.]chtsmittelverfahren die Klägerin 1/4 unddie Beklagte 3/4 zu tragen.Von [X.]chts [X.]:Die klagende GmbH i.L. fordert von der beklagten Bank die Er-stattung von drei ihrem Konto belasteten Scheckbeträgen. Dem liegtfolgender Sachverhalt zugrunde:Die Klägerin, die bis zu ihrer Liquidation im Jahre 1994 als Bau-trägerin tätig war, eröffnete am 29. April 1992 bei der [X.] [X.] für ein Bauobjekt. Über dieses "[X.]" konnten [X.] und der Architekt [X.] nur gemeinsam verfügen. Zum Zeitpunktder Kontoeröffnung war [X.] Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin,nachdem er zuvor die GmbH-Anteile seines damaligen [X.] und jetzigen Liquidators der Klägerin erworben und dieser seinGeschäftsführeramt daraufhin aufgegeben hatte. Mit [X.] machten die beiden den [X.] wieder rückgängig, woraufhin der Liquidator der Klägerin unter [X.] von [X.] erneut zu ihrem Geschäftsführer bestellt wurde.Am 7. Mai 1992 stellte der Architekt [X.] namens der Klägerin ei-nen lediglich von ihm unterzeichneten Scheck über 193.000 DM zugun-sten des Notars [X.]. aus, den die Beklagte einlöste. Mit der- 5 -[X.] sollte eine gleich hohe [X.]stkaufpreisschuld der Klägerinaus einem Grundstücksgeschäft über [X.] getilgt werden.Am 1. März 1993 stellte der Zeuge [X.] namens der Klägerin einenundatierten Scheck über 50.000 DM aus, den die Beklagte erst nacheiner von [X.] erteilten schriftlichen Genehmigung einlöste. Am gleichenTage stellten beide gemeinsam einen dritten Scheck über 550.000 [X.] Namen der Klägerin aus, der von der [X.] gleichfalls trotzfehlender Datumsangabe eingelöst wurde. Zu diesem Zeitpunkt war [X.] [X.]'s als Geschäftsführer der Klägerin nicht im Handelsregi-ster eingetragen.Die Klägerin macht vor allem geltend: Die Schecks über50.000 DM und 550.000 DM hätten von der [X.] nicht eingelöstund dem "[X.]" belastet werden dürfen. Der Zeuge [X.] habesich bei der Kontoeröffnung nicht hinreichend als Geschäftsführer [X.]. Seine Ablösung als Geschäftsführer sei der [X.] schonbei Einlösung des zweiten und dritten Schecks bekannt oder für sie [X.] weiteres erkennbar gewesen. Hinsichtlich des ersten Schecks über193.000 DM fehle es bereits an einer wirksamen Anweisungserklärung,da sie entgegen der Gesamtvertretungsregelung nur von dem Archi-tekten [X.] abgegeben und von [X.] nicht genehmigt worden sei.Die Beklagte rechnet gegenüber dem Anspruch der Klägerin [X.] der [X.] von 193.000 DM mit einem Gegenan-spruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung auf und trägt zur [X.] vor: Durch die von [X.] allein veranlaßte [X.] zugunsten des Notars [X.]. sei die restliche Kaufpreisschuld derKlägerin aus dem zugrunde liegenden Grundstückskaufvertrag [X.] 6 -Das [X.] hat der auf Ersatz erststelliger Teilbeträge vonje 10.000 DM aus den Schecks über 193.000 DM und 50.000 DM sowieeines Teilbetrages von 50.000 DM aus dem Scheck über 550.000 [X.] Klage hinsichtlich des ersten Schecks über 193.000 [X.] und sie im übrigen abgewiesen. Nachdem die Klägerin [X.] hinsichtlich des ersten Schecks im [X.] 193.000 DM zuzüglich Zinsen erweitert hatte, hat das Berufungsge-richt die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der [X.]vision verfolgt dieKlägerin ihr Klagebegehren weiter.Entscheidungsgründe:Die [X.]vision der Klägerin ist teilweise begründet.[X.] Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:Die Beklagte sei zwar - wie in zweiter Instanz unstreitig ge[X.] - mangels einer wirksam erteilten Scheckanweisung über193.000 DM nicht befugt gewesen, das "[X.]" der [X.] vom nur gesamtvertretungsberechtigten Architekten[X.] unterzeichneten Schecks zu belasten. Der sich daraus nach §§ 667,675 Abs. 1 BGB ergebende Anspruch der Klägerin auf [X.] Rückzahlung der [X.] sei aber durch die von der [X.] im Berufungsverfahren erklärte Aufrechnung mit einer Gegen-forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung erloschen. Mit der Ein-- 7 -lösung des Schecks sei die [X.]stkaufpreisschuld der Klägerin aus demüber [X.] des Notars [X.]. abgewickelten [X.] und diese damit von einer Verbindlichkeit dauerhaft befreit [X.]. Dafür sei von der Klägerin gemäß § 812 i.V. mit § 818 Abs. 2 BGBWertersatz in Höhe des Scheckbetrages zu leisten. Zu einer Ent-reicherung der Klägerin im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB sei es auch [X.] nach Zurückweisung des [X.] [X.] nicht gekommen, weil ihre Schulden ohne die Leistung der [X.] heute um 193.000 DM höher wären.In der Einlösung der weiteren Schecks über 50.000 [X.] durch die Beklagte liege keine positive Verletzung des [X.]. Auch nach erneuter Zeugenvernehmung sei nicht bewie-sen, daß sie den Zeugen [X.] zum damaligen Zeitpunkt nicht für denwirksam bestellten und amtierenden Geschäftsführer der Klägerin hättehalten dürfen oder von einem mißbräuchlichen Verhalten des Zeugen[X.] hätte ausgehen müssen.[X.] Ausführungen halten der rechtlichen Prüfung in einem we-sentlichen Punkt nicht stand.1. Allerdings kann der Ansicht der [X.]vision nicht gefolgt werden,die Schecks über 50.000 DM und 550.000 DM hätten von der [X.]schon deshalb nicht eingelöst und dem "[X.]" belastet wer-den dürfen, weil sie kein Ausstellungsdatum trugen und infolgedessenformnichtig seien. Eine mangels Angabe des Tages der Ausstellungnach Art. 1 Nr. 5, 2 Abs. 1 [X.] formunwirksame Scheckanweisung- 8 -kann nach ganz herrschender Ansicht in der Literatur unter den Vor-aussetzungen des § 140 BGB in eine Ermächtigung des [X.] an die bezogene Bank, für ihn und auf seine [X.]chnung an [X.] zu zahlen, umgedeutet werden (Baum-bach/[X.], Wechsel- und Scheckgesetz 22. Aufl. Art. 2 [X.][X.]. 5; [X.], [X.], [X.], [X.]. Art. 2 [X.][X.]. 3; [X.], in: [X.]/Bunte/[X.], [X.] [X.]. 77). Eine solche Zahlung entspricht in der [X.]gel dem hypo-thetischen Willen des Ausstellers, wenn Tag oder Ort der [X.] versehentlich nicht angegeben sind. So liegen die Dingehier:[X.] Klägerin handelnden Zeugen [X.] und des Ar-chitekten [X.] ging ersichtlich dahin, eine formwirksame [X.] an die Beklagte zu richten; das Ausstellungsdatum fehlte [X.] nur versehentlich. Einer Umdeutung im Sinne des § 140 [X.] daher kein rechtlicher oder tatsächlicher Hinderungsgrund entge-gen.2. Ferner hat das Berufungsgericht zu [X.]cht angenommen, [X.] Beklagte der Klägerin nicht wegen schuldhafter Verletzung des [X.] auf Schadensersatz haftet. Wenn es nach erneuter [X.] zu der Überzeugung gelangt ist, daß die [X.] Einlösung der beiden Schecks über 50.000 DM und 550.000 DMvon der entgegen § 39 Abs. 1 GmbHG nicht in das Handelsregister ein-getragenen Abberufung des Zeugen [X.] als Geschäftsführer der Kläge-rin keine positive Kenntnis im Sinne des § 15 Abs. 1 HGB gehabt habeund für ein mißbräuchliches Verhalten des Zeugen [X.] keine massivenVerdachtsmomente vorhanden gewesen seien, so läßt dies einen in der[X.]visionsinstanz allein beachtlichen [X.]chtsfehler nicht erkennen. Die- 9 -[X.]vision begibt sich mit ihren Angriffen weitgehend auf das ihr ver-schlossene Gebiet der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Die von der[X.]vision in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen hat [X.] geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a Satz 1ZPO).3. Die [X.]vision beanstandet indessen mit [X.]cht, daß das [X.] den der Klägerin nach §§ 667, 675 Abs. 1 BGB zustehen-den Anspruch auf Wiedergutschrift oder Rückzahlung des [X.] über 193.000 DM aufgrund der Aufrechnungserklärungder [X.] für erloschen erachtet hat. Diese Auffassung des [X.]s beruht auf der fehlerhaften Vorstellung, daß der aufgrundeiner nur vom gesamtvertretungsberechtigten Vertreter erteilten Anwei-sung tätig gewordenen Bank ein Bereicherungsanspruch gegen [X.] zusteht, wenn dieser den gezahlten Betrag tatsächlichschuldete und der Zahlungsempfänger den [X.] nichtkannte. Ein bereicherungsrechtlicher Ausgleich ist unter diesen Um-ständen mangels Zurechenbarkeit der unwirksamen Anweisungserklä-rung ausschließlich im Verhältnis zwischen der Bank und dem [X.]sempfänger vorzunehmen.a) Unter bereicherungsrechtlichen Grundsätzen kann die [X.] dem Kontoinhaber, für dessen [X.]chnung sie erfolgen soll, [X.] zugerechnet werden, wenn eine wirksame Anweisungserklärungvorliegt. Fehlt eine solche oder ist sie aus bestimmten Gründen nichtig,so hat der betroffene Kontoinhaber keine Ursache für den Anschein ge-setzt, die Zahlung sei seine Leistung. Infolgedessen kann die Zahlungim [X.] zwischen Kontoinhaber und [X.], an[X.] als das Berufungsgericht gemeint hat, keine Tilgungswir-kung im Sinne des § 362 BGB erzeugen. Da die Bank auch nicht als- 10 -Dritte im Sinne des § 267 Abs. 1 BGB zahlt, sondern ausdrücklich unterBerufung auf eine Weisung des Schuldners handelt, hat der bereiche-rungsrechtliche Ausgleich im Wege einer Nichtleistungskondiktion(§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) zwischen der Bank und dem [X.]sempfänger zu erfolgen. Dementsprechend hat der Bundesge-richtshof einen Bereicherungsanspruch der Bank gegen den [X.] im Falle der Geschäftsunfähigkeit des [X.]([X.]Z 111, 382), bei Einlösung eines vom Aussteller nicht unter-schriebenen Schecks ([X.]Z 66, 362) und bei einem gefälschten oderverfälschten Überweisungsauftrag (Urteile vom 20. Juni 1990 - [X.], [X.], 1280 und 31. Mai 1994 - [X.], [X.]) bejaht.b) Ebenso verhält es sich in den Fällen, in denen die [X.] bzw. Zweckbestimmung von einem vollmachtlosen [X.] des Kontoinhabers abgegeben worden sind. Da die vollmachtlo-sen Willenserklärungen dem Kontoinhaber nach der Wertung des § 177BGB nicht zugerechnet werden können und der [X.] fürdie Bank bei Beachtung der im Verkehr notwendigen Sorgfalt zu erken-nen war, gibt es unter [X.] keinen Grund,an den eine ungerechtfertigte Bereicherung im Deckungsverhältnis zwi-schen Kontoinhaber und Bank anknüpfen könnte ([X.]/[X.],[X.]. § 812 [X.]. 51; [X.], [X.].[X.]. 436, 736; [X.]/[X.] aaO Art. 3 [X.] [X.]. 7).Dabei macht es keinen Unterschied, ob für den Kontoinhaber einvollmachtloser Einzelvertreter oder - wie im vorliegenden Fall - nur [X.] von mehreren gesamtvertretungsberechtigten Vertretern [X.]. Denn Zweck der [X.]geln über die Gesamtvertretung ist es gerade,daß der Vertretene grundsätzlich nur durch übereinstimmende [X.] 11 -erklärungen aller gesetzlichen oder rechtsgeschäftlich bestellten [X.] verpflichtet und berechtigt werden kann. Für eine Zurechnung dervollmachtlosen und daher unwirksamen Anweisungserklärung fehlt [X.] auch hier die notwendige Wertungsbasis ([X.], 1327; Hülsken, in: [X.]/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis[X.]. 6/859; [X.], [X.]. § 812 [X.]. 21; a.A. zuUnrecht OLG Düsseldorf ZIP 2000, 1668, 1669).Die [X.]chtslage unterscheidet sich damit grundlegend von [X.], in denen der Kontoinhaber einen zurechenbaren Anlaß zu [X.] gesetzt hat, sei es, daß die von ihm zunächst wirk-sam erteilte Anweisung trotz rechtzeitigen Widerrufs ausgeführt([X.]Z 61, 289; 87, 246; 87, 393; 89, 376), sei es, daß irrtümlich eineZuvielüberweisung (vgl. [X.], Urteil vom 25. September 1986 - [X.]/85, [X.], 1381) vorgenommen [X.]) Allerdings ist der [X.] in obiter dicta [X.] ausgegangen, daß der [X.] auch bei einervon Anfang an fehlenden Anweisung ausnahmsweise im Deckungsver-hältnis zwischen Kontoinhaber und Bank zu erfolgen hat, wenn der [X.] das Fehlen einer Anweisung nicht kannte und sichdie Zahlung aus seiner Sicht gemäß §§ 133, 157 BGB (analog) als eineLeistung des [X.] im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGBdarstellte ([X.]Z 66, 362, 365; [X.], Urteil vom 31. Mai 1994 - VI ZR12/94, [X.], 1420, 1421). Indessen entspricht es einer allgemei-nen Erkenntnis der [X.]chtsscheinslehre, daß der gutgläubige Vertrags-gegner bei fehlender Zurechenbarkeit des [X.]chtsscheins nicht ge-schützt werden kann. Der sogenannte Empfängerhorizont des [X.]sempfängers vermag deshalb die fehlende Tilgungs- und Zweckbe-stimmung des Kontoinhabers nicht zu ersetzen (siehe [X.]Z 111, 382,- 12 -386 f.; [X.], Urteil vom 20. Juni 1990 - [X.], [X.], 1280,1281; [X.] ZIP 1996, 1376, 1377 m.Anm. [X.] EWiR 1996, 837;[X.], in: [X.]/Bunte/[X.], [X.] [X.]. 4; [X.] aaO § 60 [X.]. 210; [X.], Bankvertragsrecht[X.]. 736; [X.]. [X.], 354, 364; [X.]. [X.] 1987, 201 f.; [X.]/[X.], HGB 30. Aufl., [X.] (7) [X.]/18; [X.], 3. Aufl.§ 812 BGB [X.]. 52 ff., 62; [X.]/[X.] aaO § 812 [X.]. 51;[X.]/[X.] aaO Art. 3 [X.] [X.]. 7; [X.]/[X.],[X.] Bereicherung, 1983, [X.] ff.). Außerdem wird derauf eine wirksame Anweisung und Tilgungsbestimmung des Schuldnersvertrauende Zuwendungsempfänger durch die [X.]geln des § 818 Abs. 3BGB vor den rechtlichen Folgen einer Direktkondiktion der Bank im [X.] hinreichend geschützt ([X.]/[X.] aaO; [X.]/[X.] aaO).d) Mit der Inanspruchnahme der [X.] auf [X.] Rückzahlung des ersten Scheckbetrages über 193.000 DM ver-stößt die Klägerin auch nicht gegen den Grundsatz von [X.] und Glau-ben. Für ein wi[X.]prüchliches oder in sonstiger Weise treuwidrigesVerhalten der Klägerin hat die insoweit darlegungs- und beweispflichti-ge Beklagte in den Vorinstanzen nichts vorgetragen. Da sie sich dienoch nicht getilgte [X.]stkaufpreisforderung von den [X.] hätte abtreten lassen und mit ihr gegenüber dem Anspruch derKlägerin aus §§ 667, 675 Abs. 1 BGB hätte aufrechnen können, sind [X.] auf [X.] beschränktes rechtsmißbräuchliches Verhaltenüberdies beson[X.] hohe Anforderungen zu stellen. Daß diese hier er-füllt sein und die Klägerin an der klageweisen Durchsetzung ihres [X.] hindern könnten, hat auch die Beklagte in der mündlichen [X.] für ausgeschlossen [X.] -- 14 -II[X.] Berufungsurteil war daher zum Teil aufzuheben und, da [X.] zur Endentscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), die Be-rufung der [X.] zurückzuweisen und sie zur Zahlung von [X.] zuzüglich Zinsen zu verurteilen.[X.] [X.] am [X.] gerichtshof [X.] ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift gehindert. [X.] [X.]

Meta

XI ZR 157/00

20.03.2001

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2001, Az. XI ZR 157/00 (REWIS RS 2001, 3157)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3157

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