Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.09.2014, Az. 3 StR 346/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3193

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Gegenstand

Adhäsionsentscheidung: Erfordernis einer weitergehenden Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei sehr niedrig festgesetzten Schmerzensgeldbeträgen; Entscheidung über einen Adhäsionsantrag bei Verwerfung der Revision durch Beschluss


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Februar 2014 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Auch die Adhäsionsentscheidung hat entgegen der Auffassung des [X.] Bestand. Angesichts der mit Blick auf die Taten und ihre erheblichen Folgen für die Nebenkläger sehr niedrig festgesetzten Schmerzensgeldbeträge kann der Senat ausschließen, dass eine weitere Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten - in den Feststellungen zu seiner Person ist sein letztes Nettogehalt, das er aus seiner langjährigen Anstellung als Drucker bezog, angegeben und ausgeführt, dass er seine Arbeitsstelle infolge seiner Inhaftierung verlor - und der Nebenkläger - die Nebenklägerin musste bedingt durch die Tat ihre Ganztagsstelle aufgeben - zu einer für den Angeklagten günstigeren Entscheidung geführt hätte.

3

Der Senat kann ungeachtet des Antrags des [X.] nach § 349 Abs. 2 StPO verfahren: Ist nur über die Zubilligung einer Entschädigung zu befinden, kann das Rechtsmittelgericht dies nach § 406a Abs. 2 Satz 2 StPO ohne Hauptverhandlung tun. Dies erfordert, auch dann eine Entscheidung im [X.] zuzulassen, wenn im Übrigen - wie hier - wegen der Schuld- und Straffrage die Voraussetzungen des § 349 Abs. 2 StPO vorliegen, da der Gesetzgeber vermeiden wollte, dass allein wegen der Adhäsionsentscheidung eine Hauptverhandlung stattfindet ([X.], Beschlüsse vom 5. Januar 1999 - 3 [X.], NJW 1999, 1123, 1124 und vom 3. April 2007 - 3 [X.], juris Rn. 5).

Schäfer     

Pfister     

Ri[X.] Hubert ist wegen
Urlaubs an der Unterschrift
gehindert.

Schäfer

Mayer     

Gericke     

Meta

3 StR 346/14

02.09.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Stade, 7. Februar 2014, Az: 10f Ks 1/13

§ 349 Abs 2 StPO, § 406a Abs 2 S 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.09.2014, Az. 3 StR 346/14 (REWIS RS 2014, 3193)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3193

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