Aktenzeichen 3 StR 346/14

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 02.09.2014

Adhäsionsentscheidung: Erfordernis einer weitergehenden Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei sehr niedrig festgesetzten Schmerzensgeldbeträgen; Entscheidung über einen Adhäsionsantrag bei Verwerfung der Revision durch Beschluss

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