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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 346/14
vom
2. September 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
versuchten Mordes
u.a.
-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2.
September 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Februar 2014 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Auch die Adhäsionsentscheidung hat entgegen der Auffassung des
[X.] Bestand. Angesichts der mit Blick auf die Taten und ihre erheblichen Folgen für die Nebenkläger sehr niedrig festgesetzten Schmerzensgeldbeträge kann der [X.] ausschließen, dass eine weitere Erör-terung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten -
in den Feststellun-gen zu seiner Person ist sein letztes Nettogehalt, das er aus seiner langjährigen
Anstellung als Drucker bezog, angegeben und ausgeführt, dass er seine [X.] infolge seiner Inhaftierung verlor -
und der Nebenkläger -
die Neben-1
2
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3
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klägerin musste bedingt durch die Tat ihre Ganztagsstelle aufgeben -
zu einer für den Angeklagten günstigeren Entscheidung geführt hätte.
Der [X.] kann ungeachtet des Antrags des [X.] nach §
349 Abs. 2 StPO verfahren: Ist nur über die Zubilligung einer Entschädi-gung zu befinden, kann das Rechtsmittelgericht dies nach §
406a Abs. 2 Satz 2 StPO ohne Hauptverhandlung tun. Dies erfordert, auch dann eine Entschei-dung im [X.] zuzulassen, wenn im Übrigen -
wie hier -
wegen der Schuld-
und Straffrage die Voraussetzungen des § 349 Abs. 2 StPO vorliegen, da der Gesetzgeber vermeiden wollte, dass
allein wegen der [X.] eine Hauptverhandlung stattfindet ([X.], Beschlüsse vom 5.
Januar 1999 -
3 [X.], NJW 1999, 1123, 1124 und vom 3. April 2007 -
3 [X.], juris Rn.
5).
Schäfer
Pfister
Ri[X.] Hubert ist wegen
Urlaubs an der Unterschrift
gehindert.
Schäfer
Mayer
Gericke
3
Meta
02.09.2014
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.09.2014, Az. 3 StR 346/14 (REWIS RS 2014, 3189)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 3189
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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