Bundessozialgericht, Urteil vom 01.07.2010, Az. B 13 R 77/09 R

13. Senat | REWIS RS 2010, 5219

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Witwerrentenbezug - Rückforderung der überzahlten Leistung wegen nicht angezeigter Wiederheirat - Zeitraum von über zehn Jahren


Leitsatz

Die rückwirkende Aufhebung einer Rentenbewilligung zu Lasten eines gesetzwidrig Begünstigten ist auch nach Ablauf der Zehnjahresfrist trotz Nichtzahlung zu Beginn des Verwaltungsverfahrens nicht ausgeschlossen, solange der das Ende der Rentenzahlung verfügende Verwaltungsakt noch nicht bindend ist.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der [X.], den Bescheid über die Bewilligung einer Witwerrente wegen Wiederheirat des [X.] rückwirkend aufzuheben und überzahlte Rentenleistungen zurückzufordern.

2

Der 1947 in der [X.] geborene Kläger kam 1970 nach [X.]. Hier heiratete er 1974 die am 1.5.1990 verstorbene Versicherte. Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 19.11.1990 ab dem Todestage der Versicherten Witwerrente in Höhe von 435,52 DM monatlich, die unter Anrechnung des Einkommens aus einer abhängigen Beschäftigung des [X.] gezahlt wurde. Der Bescheid vom 19.11.1990 enthielt unter der Überschrift "Auflagen und Vorbehalte" folgenden Passus: "Die hiermit getroffenen Feststellungen beruhen auf den hier vorliegenden Unterlagen. Sie können auf ihre Richtigkeit überprüft werden, wenn sich herausstellt, daß die vorliegenden Unterlagen unvollständig oder unrichtig sind. Sie sind verpflichtet, uns sofort von einer Wiederheirat Mitteilung zu geben."

3

Am 19.7.1991 heiratete der Kläger erneut. Dies teilte er der [X.] nicht mit. Die Beklagte erhielt auch nicht anderweitig Kenntnis von der Eheschließung. Insbesondere wegen des schwankenden Erwerbseinkommens des [X.] erging in der Folgezeit eine Vielzahl von Änderungsbescheiden betreffend die Höhe der Witwerrente.

4

Ab Februar 2003 befand sich der Kläger in Altersteilzeit. Vor diesem Hintergrund berücksichtigte die Beklagte bei den laufenden Rentenzahlungen ab Juli 2005 ein monatliches Einkommen von 1364,52 Euro. Aufgrund aktualisierter Angaben war aus Sicht der [X.] für die [X.] ein noch höheres Einkommen zu berücksichtigen, nach dessen Anrechnung sich kein Rentenzahlbetrag mehr ergab. Deshalb hob sie mit Bescheid vom 10.8.2006 den Bescheid vom 19.11.1990 über die Bewilligung der Witwerrente mit Wirkung vom [X.] auf und verpflichtete den Kläger zur Erstattung der für den Zeitraum vom 1.7. bis 3[X.] eingetretenen Überzahlung in Höhe von 207,35 Euro. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, mit dem er geltend machte, sein tatsächliches Einkommen werde sich ab dem nächsten Jahr wesentlich reduzieren, da er in Frührente gehen werde. Die geforderte Überzahlung erstattete er unter Vorbehalt. Eine Entscheidung über den Widerspruch traf die Beklagte in der Folgezeit nicht.

5

Im April 2007 kam es zu einem Kontakt zwischen dem Kläger und dem Servicezentrum der [X.] in [X.]. In diesem Zusammenhang gelangte eine Kopie des [X.] des [X.] zu den Verwaltungsakten, aus dem sich dessen Wiederheirat einschließlich des Heiratsdatums ergab.

6

Nach Anhörung des [X.] hob die Beklagte mit Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.2.2008 den Bescheid vom 19.11.1990 über die Bewilligung der Witwerrente rückwirkend zum [X.] auf und forderte die für den Zeitraum vom [X.] bis 30.6.2006 zu Unrecht erbrachten Rentenleistungen in Höhe von 31 667,92 Euro zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Anspruch auf Witwerrente sei mit Wirkung vom [X.] wegen der Wiederheirat des [X.] entfallen. Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 [X.] und 4 [X.] lägen vor, da der Kläger in dem Ausgangsbescheid auf die Bedeutung einer Wiederheirat für den Bestand der Witwerrente schriftlich hingewiesen worden sei. Zudem sei er im Antrag auf Witwerrente dazu befragt worden, ob er nach dem Tode der Versicherten wieder geheiratet habe und ob diese Ehe noch bestehe. Ihm hätte daher bewusst sein müssen, dass sich eine anschließende Ehe auf die Witwerrente auswirke. Bei diesem Sachverhalt könne die Rente auch rückwirkend nach Ablauf von zehn Jahren zurückgefordert werden. Ein zur Ermessensausübung zwingender atypischer Fall liege nicht vor. Denn die Leistungsüberzahlung falle allein in den Verantwortungsbereich des [X.] und sei ausschließlich auf sein Fehlverhalten zurückzuführen.

7

Mit Urteil vom [X.] hat das [X.] den Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.2.2008 aufgehoben. Zwar seien die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 2 [X.] und 4 [X.] erfüllt. Die Beklagte habe aber dennoch die Bewilligung der Witwerrente nicht rückwirkend zum [X.] aufheben dürfen, weil die Voraussetzungen des § 48 Abs 4 Satz 1 [X.] iVm § 45 Abs 3 Satz 4 [X.] nicht erfüllt seien. Denn die Witwerrente sei nur bis Juni 2006 gezahlt worden, und das Verwaltungsverfahren über die Aufhebung habe erst rund ein Jahr später begonnen.

8

Im Berufungsverfahren hat der Kläger den Widerspruch gegen den Bescheid vom 10.8.2006 zurückgenommen. Ferner haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, Gegenstand des Verfahrens sei nur noch der Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.2.2008.

9

Mit Urteil vom [X.] hat das L[X.] das Urteil des [X.] geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 2 [X.] [X.] seien gegeben. Durch die Wiederheirat des [X.] am 19.7.1991 und den dadurch bedingten Wegfall seines Anspruchs auf Witwerrente sei mit Ablauf des [X.] in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung eingetreten. Eine objektive Mitteilungspflichtverletzung liege vor, weil der Kläger die Beklagte nicht über seine Wiederheirat im Jahre 1991 in Kenntnis gesetzt habe. Dem Kläger sei auch grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen. Der entsprechende Hinweis der [X.] im Ursprungsbescheid vom 19.11.1990 sei leicht verständlich und eindeutig. Es bestünden keine Zweifel daran, dass der Kläger nach seinen geistigen Fähigkeiten in der Lage gewesen sei, den Hinweis zu verstehen. Denn er habe sich bereits seit 1970 in [X.] aufgehalten und sei durchgehend berufstätig gewesen. Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids vom 19.11.1990 sei er als Schlosser und damit als Facharbeiter beschäftigt gewesen, was für ein ausreichendes intellektuelles Niveau zum Verständnis des Hinweises spreche. Einem der [X.] nicht hinreichend mächtigen Versicherten sei im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten zuzumuten, alles Erforderliche zu unternehmen, um etwaige Verständigungsprobleme auszuräumen. Dieser Grundsatz gelte auch für den Kläger, der ihn bezogen auf den Bewilligungsbescheid vom 19.11.1990 aber nicht beachtet habe. Damit habe er gegen seine Verpflichtung verstoßen, Bewilligungsbescheide zu lesen und vollständig zur Kenntnis zu nehmen.

Auch die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 [X.] lägen vor. Denn der Kläger hätte erkennen müssen, dass die Wiederheirat entscheidenden Einfluss auf den Fortbestand seines Anspruchs auf Witwerrente habe. Dass eine Witwerrente nur bis zur Wiederheirat gezahlt werde, könne als allgemein geläufig angesehen werden.

Die Aufhebung des Bescheids vom 19.11.1990 sei innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs 4 Satz 1 [X.] iVm § 45 Abs 4 Satz 2 [X.] ab Kenntnis der [X.] von der Änderung der tatsächlichen Umstände erfolgt. Kenntnis von der Wiederheirat habe die Beklagte erstmals im April 2007 anlässlich der Vorsprache des [X.] im Servicezentrum in [X.] erhalten; die Aufhebung sei sodann mit Bescheid vom [X.] erfolgt. Es sei weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass die Beklagte schon zuvor Kenntnis von der Wiederheirat erhalten habe.

Die Aufhebung sei gemäß § 48 Abs 4 Satz 1 [X.] iVm § 45 Abs 3 Satz 4 [X.] auch jenseits der Zehnjahresfrist möglich gewesen, da die Geldleistung im Sinne dieser Vorschriften bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Aufhebung gezahlt worden sei. Denn das sich aus dem Bewilligungsbescheid ergebende (vermeintliche) [X.] habe im Zeitpunkt der Aufhebung bestanden; der Leistungsfall sei noch nicht vollständig abgeschlossen gewesen. [X.] sei, ob im Einzelfall für bestimmte Zwischenzeiträume wegen zu hohen anrechenbaren Einkommens tatsächlich keine Rentenleistungen ausgekehrt worden seien. Die [X.] bestätige diese Auslegung. In der Gesetzesbegründung werde betreffend die Reichweite des § 45 Abs 3 Satz 4 [X.] nicht auf die tatsächliche Zahlung, sondern darauf abgestellt, ob es sich um "abgeschlossene Fälle" handele. Die Gesetzesmaterialien nähmen ausdrücklich auf das seinerzeitige Anliegen des [X.] Bezug, unredliche Leistungsbezieher im Rahmen der Fristenregelung des § 45 Abs 3 [X.] nicht zu begünstigen. Auch dies spreche dafür, § 45 Abs 3 Satz 4 [X.] in erster Linie im Sinne einer Vertrauensschutzregelung zu bewerten, die eine Rückforderung nur dann ausschließe, wenn der Versicherte wegen des zwischenzeitlichen vollständigen Abschlusses des [X.] nicht mehr mit weiteren Maßnahmen des [X.] rechnen müsse. Im konkreten Fall verdiene der Kläger schon deshalb keinen Vertrauensschutz, weil die Zahlungseinstellung noch nicht bestandskräftig gewesen sei. Mit der Einlegung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 10.8.2006 habe er zum Ausdruck gebracht, dass er den Leistungsfall und seinen Zahlungsanspruch keineswegs als abgeschlossen betrachtet habe.

Die Beklagte sei auch nicht zur Ermessensausübung verpflichtet gewesen, da kein atypischer Fall vorliege. Weder der Aufhebungszeitraum von ca 15 Jahren noch die Höhe des [X.] seien geeignet, eine Atypik zu begründen. Die Überzahlung, deren Rechtswidrigkeit der Kläger ohne weiteres hätte erkennen können, sei allein Folge der Verletzung seiner Mitteilungspflicht gewesen. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Kläger durch die Rückzahlungsverpflichtung in wirtschaftliche Bedrängnis gerate. Die Verpflichtung zur Erstattung des überzahlten Betrags folge aus § 50 Abs 1 [X.]. Bedenken gegen die Berechnung der Höhe des [X.] bestünden nicht.

Mit der vom L[X.] zugelassenen Revision rügt der Kläger die Nichteinhaltung der [X.] zur Absetzung des Urteils. Das angefochtene Urteil sei am [X.] verkündet worden, seinen Prozessbevollmächtigten aber erst am 10.11.2009 zugegangen. Auch das Datum der Übersendung (Absendevermerk vom 5.11.2009) liege außerhalb der [X.]. [X.] rügt er eine Verletzung des § 48 Abs 1 Satz 2 [X.] [X.] und des § 45 Abs 3 Satz 4 [X.]. Entgegen der Ansicht des L[X.] habe er nicht grob fahrlässig unterlassen, der [X.] seine Wiederheirat anzuzeigen. Er selbst sei aufgrund seiner Probleme, die [X.] in Wort und Schrift ausreichend zu verstehen, ohne fremde Hilfe nicht in der Lage gewesen, den Bescheid inhaltlich zu verstehen. Selbst wenn er seinerzeit mit seinem [X.] Nachbarn, mit dem er die [X.] üblicherweise erledigt habe, über den Hinweis, die Wiederheirat müsse angezeigt werden, gesprochen hätte, könne ihm kein grob fahrlässiges Verhalten unterstellt werden, da ihm die Anzeigepflicht zum Zeitpunkt der Wiederheirat und danach nicht mehr bewusst gewesen sei; er diese vielmehr schlicht (normal) fahrlässig vergessen habe. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass sein Nachbar ihn nicht auf die Verpflichtung zur Anzeige der Wiederheirat hingewiesen habe. Insofern rüge er die mangelnde Aufklärung der genauen Umstände, unter denen er den Bescheid vom 19.11.1990 erhalten und zur Kenntnis genommen habe. Entgegen der Ansicht des L[X.] liege eine Zahlung iS von § 45 Abs 3 Satz 4 [X.] nur vor, wenn das Geld, um dessen Leistung es gehe, tatsächlich gezahlt werde, dh den Besitzer wechsele. Der Begriff "Zahlung" meine den letzten Schritt der Leistungsgewährung. Dies sei vorliegend aber zu Beginn des Verwaltungsverfahrens über die streitgegenständliche Aufhebung nicht mehr der Fall gewesen, weil er zu diesem Zeitpunkt keine Rentenzahlung mehr erhalten habe. Schließlich liege entgegen der Meinung des L[X.] auch ein atypischer Fall vor.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des L[X.] Nordrhein-Westfalen vom [X.] zu ändern und die Berufung der [X.] gegen das Urteil des [X.] Köln vom [X.] zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 165, § 153 Abs 1, § 124 Abs 2 [X.]G).

Entscheidungsgründe

<[X.]iv class="st-wrapper"><[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">19 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die [X.]urch Zulassung statthafte Revision [X.]es [X.] ist zulässig. Sie ist aber nicht begrün[X.]et.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">20 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. Im Revisionsverfahren vom Amts wegen zu beachten[X.]e Sachentschei[X.]ungshin[X.]ernisse liegen nicht vor.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">21 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. Auch [X.]ie vom [X.]läger gerügte Überschreitung [X.]er Fünfmonatsfrist für [X.]ie [X.]etzung [X.]es Urteils ist nicht gegeben. Nach § 547 [X.] 6 ZPO, [X.]er über § 202 SGG auch in sozialgerichtlichen Verfahren gilt, iVm § 136 [X.] 1 [X.] 6 SGG ist eine Entschei[X.]ung stets als auf einer Verletzung [X.]es Rechts beruhen[X.] anzusehen, wenn sie nicht mit Grün[X.]en versehen ist. Das Fehlen von Entschei[X.]ungsgrün[X.]en liegt nach [X.]er Rechtsprechung auch vor, wenn ein Urteil nicht binnen fünf Monaten nach Verkün[X.]ung schriftlich nie[X.]ergelegt, von [X.]en beteiligten Berufsrichtern unterschrieben un[X.] [X.]er Geschäftsstelle übergeben wor[X.]en ist (Senatsurteil vom 20.11.2003 - [X.] RJ 41/03 R - [X.], 283 = [X.]-1500 § 120 [X.] 1, R[X.][X.] 4; [X.] Beschluss vom 17.2.2009 - B 2 U 189/08 B - [X.]-1750 § 547 [X.] 2 R[X.][X.] 5; Gemeinsamer Senat [X.]er obersten Gerichtshöfe [X.]es [X.], Beschluss vom 27.4.1993 - [X.] - [X.] 3-1750 § 551 [X.] 4).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">22 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Diese Frist hat [X.]as [X.] eingehalten. Das angefochtene Urteil ist am [X.] verkün[X.]et un[X.] am [X.] [X.]er Geschäftsstelle übergeben wor[X.]en. Dies ergibt sich aus [X.]er vom Senat eingeholten Auskunft [X.]es [X.] vom [X.] un[X.] [X.]en vom [X.] übersan[X.]ten Unterlagen (Urschrift [X.]es Urteils mit [X.]em [X.]ortigen [X.] "Urteil zur Geschäftsstelle am 22. [X.]. 2009").

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">23 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

3. Gegenstan[X.] [X.]es Revisionsverfahrens ist eine Anfechtungsklage (§ 54 [X.] 1 Satz 1 Variante 1 SGG); mit ihr begehrt [X.]er [X.]läger [X.]ie Aufhebung [X.]es Beschei[X.]s [X.]er Beklagten vom [X.] in [X.]er Gestalt [X.]es Wi[X.]erspruchsbeschei[X.]s vom 21.2.2008. Dieser Beschei[X.] enthält zwei Verfügungssätze. Zum einen hat [X.]ie Beklagte [X.]ie mit Beschei[X.] vom 19.11.1990 erfolgte Bewilligung [X.]er Witwerrente rückwirken[X.] zum [X.] aufgehoben. Zum an[X.]eren hat sie [X.]ie Erstattung [X.]er für [X.]en [X.]raum vom [X.] bis 30.6.2006 zu Unrecht erbrachten Rentenleistungen in Höhe von 31 667,92 Euro verlangt. Über [X.]ie Rechtmäßigkeit [X.]ieser bei[X.]en Verfügungssätze hat [X.]er Senat zu entschei[X.]en.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">24 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Einer aus[X.]rücklichen Aufhebung [X.]er nach Erlass [X.]es [X.] vom 19.11.1990 regelmäßig wegen [X.]er Einkommensanrechnung ergangenen Än[X.]erungsbeschei[X.]e be[X.]urfte es nicht. Denn bei ihnen han[X.]elt es nach [X.]en Feststellungen [X.]es [X.] ihrem Inhalt nach ausschließlich um solche, [X.]ie [X.]en [X.]anspruch [X.]es [X.] nur [X.]er Höhe un[X.] nicht [X.]em Grun[X.]e nach betrafen, [X.]h [X.]ie Beklagte hat nach [X.]em 19.11.1990 über [X.]ie Grun[X.]lagen [X.]er Anspruchsberechtigung [X.]es [X.] auf Witwerrente nicht mehr entschie[X.]en. Erle[X.]igt sich aber [X.]er Grun[X.]lagenbeschei[X.] (hier also [X.]ie Rentenbewilligung) [X.]urch Aufhebung, erle[X.]igen sich auch [X.]ie in [X.]er Folge wegen Einkommensanrechnung ergangenen Än[X.]erungsbeschei[X.]e, ohne [X.]ass es [X.]eren aus[X.]rücklicher Aufhebung be[X.]arf (§ 39 [X.] 2 [X.] Erle[X.]igung "auf an[X.]ere Weise"; vgl [X.] Urteil vom 16.6.1999 - B 9 V 4/99 R - [X.]E 84, 108, 110 = [X.] 3-3900 § 22 [X.] 1 S 3; [X.] in [X.] [X.]omm, Stan[X.] 2010, § 39 [X.] R[X.][X.] 26 mwN).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">25 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

4. Das [X.] hat im Ergebnis zu Recht entschie[X.]en, [X.]ass [X.]ie Beklagte berechtigt war, [X.]en Beschei[X.] über [X.]ie Bewilligung einer Witwerrente vom 19.11.1990 wegen [X.]er Wie[X.]erheirat [X.]es [X.] rückwirken[X.] zum [X.] aufzuheben un[X.] [X.]ie überzahlten Rentenleistungen für [X.]en [X.]raum vom [X.] bis 30.6.2006 in Höhe von 31 667,92 Euro zurückzufor[X.]ern.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">26 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Als Rechtsgrun[X.]lagen für [X.]en Aufhebungs- un[X.] Erstattungsbeschei[X.] [X.]er Beklagten vom [X.] in [X.]er Gestalt [X.]es Wi[X.]erspruchsbeschei[X.]s vom 21.2.2008 kommen nur § 48 [X.] 1 [X.] un[X.] § 50 [X.] 1 [X.] in Betracht.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">27 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Nach § 48 [X.] 1 Satz 1 [X.] ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in [X.]en tatsächlichen o[X.]er rechtlichen Verhältnissen, [X.]ie bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Än[X.]erung eintritt, mit Wirkung für [X.]ie Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom [X.]punkt [X.]er Än[X.]erung [X.]er Verhältnisse aufgehoben wer[X.]en, soweit [X.]er Betroffene einer [X.]urch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Än[X.]erungen [X.]er Verhältnisse vorsätzlich o[X.]er grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (§ 48 [X.] 1 Satz 2 [X.] 2 [X.]), o[X.]er soweit [X.]er Betroffene wusste o[X.]er nicht wusste, weil er [X.]ie erfor[X.]erliche Sorgfalt in beson[X.]ers schwerem Maße verletzt hat, [X.]ass [X.]er sich aus [X.]em Verwaltungsakt ergeben[X.]e Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen o[X.]er ganz o[X.]er teilweise weggefallen ist (§ 48 [X.] 1 Satz 2 [X.] 4 [X.]).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">28 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Es ist nicht zu beanstan[X.]en, [X.]ass [X.]as [X.] [X.]ie Voraussetzungen [X.]es § 48 [X.] 1 Satz 2 [X.] 2 un[X.] 4 [X.] bejaht hat.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">29 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

aa) Bei [X.]er mit Beschei[X.] vom 19.11.1990 erfolgten Bewilligung [X.]er Witwerrente ab 1.5.1990 han[X.]elt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Die erfor[X.]erliche wesentliche Än[X.]erung in [X.]en (tatsächlichen) Verhältnissen, [X.]ie bei seinem Erlass vorgelegen haben, liegt [X.]arin, [X.]ass [X.]er [X.]läger am 19.7.1991 wie[X.]er geheiratet hat (vgl [X.] Urteile vom 11.12.1992 - 9a [X.] - [X.]E 72, 1 = [X.] 3-1300 § 48 [X.] 22 S 30; vom 11.7.1985 - 5b/1 RJ 82/84 - [X.] 2200 § 1291 [X.] 29 S 88). Denn nach [X.]em hier noch anwen[X.]baren - bis 31.12.1991 gelten[X.]en - § 1291 [X.] 1 Reichsversicherungsor[X.]nung ([X.]) fielen [X.] mit [X.]em Ablauf [X.]es Monats weg, in [X.]em [X.]er Berechtigte wie[X.]er heiratete, hier also zum [X.]. Dies ergibt sich auch aus [X.]em seit 1.1.1992 gelten[X.]en § 46 [X.] 1 un[X.] 2 [X.], wonach [X.]er Anspruch auf Witwen- o[X.]er Witwerrente [X.]avon abhängig ist, [X.]ass [X.]ie Witwe o[X.]er [X.]er Witwer "nicht wie[X.]er geheiratet haben". Damit hat [X.]er Gesetzgeber unter Verzicht auf eine beson[X.]ere Wegfallbestimmung, [X.]as [X.] [X.]er Witwe o[X.]er [X.]es Witwers als Anspruchsgrun[X.]lage normiert, ohne je[X.]och eine Rechtsän[X.]erung zur Rechtslage nach [X.]er [X.] bezwecken zu wollen ([X.] Urteil vom 11.12.1992 - 9a [X.] - [X.]E 72, 1, 2 = [X.] 3-1300 § 48 [X.] 22 S 30 unter Hinweis auf [X.]ie Gesetzesbegrün[X.]ung in [X.] zu § 46 [X.]es Entwurfs zum [X.] 1992). Entsprechen[X.] bestimmt § 100 [X.] 3 Satz 1 [X.], [X.]ass, sofern aus tatsächlichen o[X.]er rechtlichen Grün[X.]en [X.]ie Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegfallen, [X.]ie Rentenzahlung mit [X.]em Beginn [X.]es [X.]alen[X.]ermonats en[X.]et, zu [X.]essen Beginn [X.]er Wegfall wirksam ist.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">30 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

bb) Der [X.]läger hat es unterlassen, [X.]er Beklagten seine Wie[X.]erheirat mitzuteilen. Zu [X.]ieser Mitteilung war er gesetzlich verpflichtet. Dies ergibt sich aus § 60 [X.] 1 Satz 1 [X.] 2 [X.], wonach [X.]erjenige, [X.]er Sozialleistungen beantragt o[X.]er erhält, ua Än[X.]erungen in [X.]en Verhältnissen, [X.]ie für [X.]ie Leistung erheblich sin[X.], unverzüglich mitzuteilen hat.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">31 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

cc) Diese Pflicht hat [X.]er [X.]läger, wie [X.]as [X.] rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, grob fahrlässig verletzt. Es ist we[X.]er vom [X.]läger vorgetragen noch sonst ersichtlich, [X.]ass [X.]as [X.] [X.]en revisionsrechtlich überprüfbaren Entschei[X.]ungsspielraum bei [X.]er Feststellung [X.]er groben Fahrlässigkeit überschritten hat.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">32 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn [X.]ie erfor[X.]erliche Sorgfalt in beson[X.]ers schwerem Maße verletzt wir[X.] (vgl § 45 [X.] 2 Satz 3 [X.] 3 letzter Teils [X.]). Das [X.] hat bereits mehrfach entschie[X.]en, [X.]ass [X.]ie Feststellung grober Fahrlässigkeit nur in engen Grenzen revisionsrechtlich überprüfbar ist (vgl Urteile vom [X.] - B 7a [X.] 14/05 R - [X.]E 97, 73 = [X.]-4300 § 144 [X.] 15, R[X.][X.] 24; vom [X.] - B 7a [X.] 16/05 R - [X.]-4300 § 122 [X.] 5 R[X.][X.] 14; vom 28.11.1978 - 4 RJ 130/77 - [X.]E 47, 180, 181 ff = [X.] 2200 § 1301 [X.] 8 [X.] ff). Das Revisionsgericht prüft nur, ob [X.]as [X.] [X.]en Entschei[X.]ungsspielraum bei [X.]er Feststellung [X.]er groben Fahrlässigkeit als solchen verkannt hat. Insofern ist [X.]as Berufungsurteil nicht zu beanstan[X.]en. Das [X.] hat entsprechen[X.] [X.]er stän[X.]igen Rechtsprechung [X.]es [X.] bei [X.]er Beurteilung [X.]er groben Fahrlässigkeit einen subjektiven Maßstab angelegt (vgl zB Urteile vom 29.10.2008 - [X.] [X.] 52/07 R - [X.]-4300 § 118 [X.] 2 R[X.][X.] 20; vom [X.] aaO; vom [X.] - B 7a [X.] 58/05 R - Juris R[X.][X.] 16). Es ist auch ansonsten nicht von einer unzutreffen[X.]en Rechtsansicht hinsichtlich [X.]es Begriffs [X.]er groben Fahrlässigkeit ausgegangen. Das Revisionsvorbringen [X.]es [X.] richtet sich insoweit allein gegen [X.]ie Wür[X.]igung [X.]er tatsächlichen Feststellungen [X.]urch [X.]as [X.] - insbeson[X.]ere zur Erkennbarkeit un[X.] Verstän[X.]lichkeit [X.]er Mitteilungspflicht. Die Beweiswür[X.]igung entzieht sich aber im Regelfall [X.]er revisionsrechtlichen Überprüfung, wenn sie nicht mit zulässigen Verfahrensrügen (zB Verstoß gegen Denkgesetze, Naturgesetze, allgemeine Erfahrungssätze o[X.]er Außerachtlassen [X.]es Gesamtergebnisses [X.]es Verfahrens) angegriffen wir[X.], was hier nicht [X.]er Fall ist.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">33 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Das [X.] hat - unangegriffen un[X.] [X.]amit für [X.]en Senat bin[X.]en[X.] (§ 163 SGG) - festgestellt, [X.]ass [X.]ie Belehrung im Bewilligungsbeschei[X.] vom 19.11.1990 über [X.]ie sofortige Mitteilungspflicht bei Wie[X.]erheirat ein[X.]eutig un[X.] leicht verstän[X.]lich un[X.] [X.]er [X.]läger nach seinen intellektuellen Fähigkeiten in [X.]er Lage gewesen ist, [X.]en entsprechen[X.]en Hinweis zu verstehen un[X.] auch [X.]anach zu han[X.]eln. Den A[X.]ressaten eines [X.] trifft [X.]ie Obliegenheit, [X.]iesen zu lesen un[X.] zur [X.]enntnis zu nehmen ([X.] Urteil vom 8.2.2001 - [X.] [X.] 21/00 R - [X.] 3-1300 § 45 [X.] 45 S 153 f; Schütze in von [X.], [X.], 7. Aufl 2010, § 45 R[X.][X.] 56). Sofern [X.]er [X.]läger sich insoweit auf schlechte eigene [X.] Sprachkenntnisse beruft, ist [X.]as Berufungsgericht rechtsfehlerfrei [X.]avon ausgegangen, [X.]ass er sich [X.]urch Hinzuziehung einer für [X.]ie Übersetzung ausreichen[X.] sprachkun[X.]igen Person (zB Dolmetscher) hinreichen[X.]e [X.]larheit über [X.]en Inhalt [X.]es Beschei[X.]s hätte verschaffen müssen (vgl [X.] Urteil vom 24.4.1997 - 11 [X.] - Juris R[X.][X.] 23; [X.] Nor[X.]rhein-Westfalen Urteil vom [X.] - L 12 [X.] 124/06 - Juris R[X.][X.] 32; [X.] Ba[X.]en-Württemberg Urteil vom 6.12.2000 - L 5 [X.] 4372/00 - Juris R[X.][X.] 41; vgl auch [X.] Beschluss vom [X.] - 2 BvR 1401/91, 2 BvR 254/92 - [X.]E 86, 280, 284 f). Dass [X.]er [X.]läger hierzu nicht in [X.]er Lage gewesen sei, hat [X.]as [X.] nicht festgestellt. Gegenteiliges ist vom [X.]läger auch in [X.]er Revision nicht vorgetragen wor[X.]en. Insbeson[X.]ere hat er auch keine zulässige un[X.] begrün[X.]ete [X.] erhoben. Sofern [X.]er [X.]läger rügt, [X.]as [X.] habe seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 103 SGG) insoweit verletzt, als es [X.]ie genauen Umstän[X.]e, unter [X.]enen er [X.]en Beschei[X.] vom 19.11.1990 seinerzeit erhalten un[X.] zur [X.]enntnis genommen habe, hätte aufklären müssen, ist we[X.]er vorgetragen noch ersichtlich, warum sich [X.]as [X.] - ausgehen[X.] von seiner Rechtsauffassung un[X.] in Anbetracht [X.]es von ihm festgestellten Sachverhalts - zu einer weiteren Sachaufklärung hätte ge[X.]rängt sehen müssen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">34 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.][X.]) Die Schlussfolgerung [X.]es [X.], [X.]ass [X.]em [X.]läger Vertrauensschutz auch gemäß § 48 [X.] 1 Satz 2 [X.] 4 [X.] abzusprechen ist, weil er zumin[X.]est aus grob fahrlässiger Unkenntnis nicht gewusst hat, [X.]ass ihm nach seiner Wie[X.]erheirat [X.]ie mit Beschei[X.] vom 19.11.1990 bewilligte Witwerrente nicht mehr zustehe, ist nach [X.]en vom [X.] festgestellten Umstän[X.]en revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstan[X.]en.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">35 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Die Aufhebung [X.]er Rentenbewilligung mit Beschei[X.] vom [X.] erfolgte gemäß § 45 [X.] 4 Satz 2 [X.], [X.]er über § 48 [X.] 4 Satz 1 [X.] entsprechen[X.] anzuwen[X.]en ist, innerhalb eines Jahres ab [X.]enntnis [X.]er Beklagten von [X.]er wesentlichen Än[X.]erung [X.]er Verhältnisse. Denn nach [X.]en unangegriffenen Feststellungen [X.]es [X.] hat [X.]ie Beklagte erstmals im April 2007 anlässlich einer persönlichen Vorsprache [X.]es [X.] in ihrem Servicezentrum in [X.] [X.]enntnis von [X.]essen Wie[X.]erheirat erhalten.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">36 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

c) Der Aufhebung [X.]er Rentenbewilligung mit Beschei[X.] vom [X.] steht nicht entgegen, [X.]ass [X.]ie für [X.]ie Aufhebung maßgebliche wesentliche Än[X.]erung in [X.]en Verhältnissen (Wie[X.]erheirat am 19.7.1991 un[X.] Wegfall [X.]es [X.]anspruchs mit Ablauf [X.]es Monats Juli 1991) bereits vor über zehn Jahren eingetreten war. Dies ergibt sich aus [X.]er Verweisung in § 48 [X.] 4 Satz 1 [X.]. Danach "gelten" ua [X.]ie Sätze 3 bis 5 [X.]es § 45 [X.] 3 [X.] "entsprechen[X.]". [X.] ist vorliegen[X.] [X.]ie Bestimmung [X.]es § 45 [X.] 3 Satz 4 [X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">37 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Nach § 45 [X.] 3 Satz 3 [X.] 1 [X.] kann ein rechtswi[X.]riger begünstigen[X.]er Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe nach [X.]atz 2 [X.]ann zurückgenommen wer[X.]en, wenn [X.]ie Voraussetzungen [X.]es [X.]atzes 2 Satz 3 [X.] 2 (Verwaltungsakt beruht auf vorsätzlich o[X.]er grob fahrlässig unrichtigen o[X.]er unvollstän[X.]igen Angaben) o[X.]er [X.] 3 ([X.]enntnis o[X.]er grobfahrlässige Unkenntnis [X.]er Rechtswi[X.]rigkeit [X.]es Verwaltungsakts) gegeben sin[X.]. Nach [X.] 3 Satz 4 kann in [X.]en Fällen [X.]es Satzes 3 ein Verwaltungsakt über eine laufen[X.]e Gel[X.]leistung auch nach Ablauf [X.]er Frist von zehn Jahren zurückgenommen wer[X.]en, wenn [X.]iese Gel[X.]leistung min[X.]estens bis zum Beginn [X.]es Verwaltungsverfahrens über [X.]ie Rücknahme gezahlt wur[X.]e. Die Übergangsvorschrift [X.]es [X.] 3 Satz 5, nach [X.]er bei Ablauf [X.]er Zehnjahresfrist am 15.4.1998 Satz 4 mit [X.]er Maßgabe gilt, [X.]ass [X.]er Verwaltungsakt nur mit Wirkung für [X.]ie Zukunft aufgehoben wer[X.]en kann, kommt im vorliegen[X.]en Fall nicht mehr in Betracht.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">38 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

aa) Die Sätze 4 un[X.] 5 sin[X.] in § 45 [X.] 3 [X.] [X.]urch [X.]as Gesetz zur sozialrechtlichen [X.]icherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 6.4.1998 ([X.]) mit Wirkung vom 15.4.1998 eingefügt wor[X.]en; gleichzeitig wur[X.]e in § 48 [X.] 4 Satz 1 [X.] ihre entsprechen[X.]e Anwen[X.]ung bestimmt. Nach [X.]er zuvor gelten[X.]en Rechtslage bewirkte [X.]ie Verweisung von § 48 [X.] 4 Satz 1 [X.] auf § 45 [X.] 3 Satz 3 [X.], [X.]ass zehn Jahre nach [X.]er wesentlichen Än[X.]erung eine Aufhebung mit Wirkung für [X.]ie Vergangenheit ausgeschlossen war, wenn sich [X.]ies zuungunsten [X.]es Betroffenen auswirkte (eingehen[X.] [X.] Urteil vom 11.12.1992 - 9a [X.] - [X.]E 72, 1, 3 ff = [X.] 3-1300 § 48 [X.] 22 S 32 ff).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">39 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Einfügung von Satz 4 un[X.] 5 in § 45 [X.] 3 [X.] sowie [X.]ie Ergänzung [X.]er Verweisung in § 48 [X.] 4 Satz 1 [X.] erfolgten aufgrun[X.] [X.]er Beschlussempfehlung [X.]es Ausschusses für Arbeit un[X.] Sozialor[X.]nung vom [X.] (BT-Drucks 13/10033). Zur Begrün[X.]ung heißt es wie folgt (BT-Drucks 13/10033 [X.] zu Art 5 [X.] 2):

        

"Die Praxis, insbeson[X.]ere bei [X.]en Trägern [X.]er Rentenversicherung, hat gezeigt, [X.]aß rechtswi[X.]rige begünstigen[X.]e Verwaltungsakte mit Dauerwirkung nach Überschreitung [X.]er Zehnjahresfrist nicht mehr zurückgenommen wer[X.]en können, auch wenn sich [X.]er Rentner [X.]er Unrechtmäßigkeit z. B. [X.]oppelter Rentenzahlungen bewußt ist (§ 45 [X.]. 2 Satz 3 [X.]. 3 [X.]). Der [X.]rechnungshof for[X.]ert eine Rechtsän[X.]erung (BT-Drucksache 13/5700). Die Neuregelung läßt eine Rücknahme auch nach Ablauf von 10 Jahren zu, begrenzt [X.]ie Rücknahme aber auf laufen[X.]e Gel[X.]leistungen. Abgeschlossene Fälle wer[X.]en nicht erfaßt. Eine Rücknahme für [X.]ie [X.] ab Inkrafttreten [X.]er Neuregelung (§ 45 [X.]. 3 Satz 4 [X.]) ist auch in [X.]en Fällen zulässig, in [X.]enen [X.]ie Frist von 10 Jahren am Tage [X.]es Inkrafttretens [X.]er Neuregelung bereits abgelaufen war; in [X.]iesen Fällen soll je[X.]och aus Grün[X.]en [X.]es Vertrauensschutzes [X.]ie Aufhebung [X.]es Verwaltungsaktes mit Wirkung für [X.]ie Vergangenheit ausgeschlossen sein."

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">40 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der [X.]rechnungshof hatte in seinen Bemerkungen vom 16.10.1996 zur Haushalts- un[X.] Wirtschaftsführung in [X.]em [X.]chnitt "Doppelte Rentenzahlungen" eine Rechtslage für be[X.]enklich gehalten, nach [X.]er selbst Rentner, [X.]ie sich [X.]er Unrechtmäßigkeit [X.]oppelter Zahlungen bewusst seien, [X.]iese allein wegen [X.]es Ablaufs [X.]er Zehnjahresfrist nicht mehr zurückzahlen müssten. Da [X.]ies [X.]en Leistungsempfängern, [X.]ie Überzahlungen auf erste Anfor[X.]erung erstatteten, un[X.] [X.]en Beitragszahlern, [X.]ie solche Überzahlungen letztlich finanzierten, kaum zu vermitteln sei, "sollte [X.]as [X.]ministerium rechtliche Än[X.]erungen in Erwägung ziehen" (BT-Drucks 13/5700 [X.] unter 26.4).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">41 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Anpassung [X.]es § 48 [X.] 4 Satz 1 [X.] bezeichnete [X.]er [X.] als "Folgeän[X.]erung" (BT-Drucks 13/10033 [X.] zu Art 5 [X.] 3).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">42 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

bb) Nach [X.]er Rechtsprechung [X.]es [X.] (Urteil vom 11.12.1992 - 9a [X.] - [X.]E 72, 1, 3 = [X.] 3-1300 § 48 [X.] 22) betraf [X.]ie in § 48 [X.] 4 Satz 1 [X.] in [X.]er bis zum 14.4.1998 gelten[X.]en Fassung (aF) angeor[X.]nete entsprechen[X.]e Anwen[X.]ung [X.]er in § 45 [X.] 3 Satz 3 [X.] enthaltenen Regelung nur [X.]ie [X.]arin bestimmte Rechtsfolge ([X.]orrektur bis zum Ablauf von zehn Jahren) un[X.] nicht auch [X.]ie in [X.]em "[X.]" [X.]ieser Bestimmung enthaltenen Voraussetzungen für [X.]en Eintritt [X.]ieser Rechtsfolge. Auch wenn es sich [X.]anach bei [X.]em Verweis [X.]es § 48 [X.] 4 Satz 1 [X.] aF auf Satz 3 [X.]es § 45 [X.] 3 [X.] um eine Rechtsfolgenverweisung han[X.]elte, kann [X.]ies für [X.]en Verweis auf Satz 4 [X.]es § 45 [X.] 3 [X.] nicht angenommen wer[X.]en. Dieser ist vielmehr als Rechtsgrun[X.]verweisung zu verstehen, wobei aller[X.]ings [X.]ie systematischen un[X.] teleologischen "Entsprechungen" [X.]es § 48 [X.] gegenüber § 45 [X.] zu beachten sin[X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">43 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Nach [X.]em System [X.]es § 45 [X.] ist bereits [X.]ie Zehnjahresfrist in § 45 [X.] 3 Satz 3 [X.] für [X.]ie Rücknahme eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung als Ausnahmeregelung ausgestaltet (vgl [X.] Urteil vom 11.12.1992 - 9a [X.] - [X.]E 72, 1, 6 f = [X.] 3-1300 § 48 [X.] 22 S 35). Sie [X.]ient [X.]er Sanktion für ein vom Gesetzgeber missbilligtes Verhalten [X.]es Leistungsempfängers (vgl § 45 [X.] 3 Satz 3 iVm [X.] 2 Satz 3 [X.] 2 un[X.] 3 [X.]). Das missbilligte Verhalten führt zum Verlust [X.]er in § 45 [X.] 3 Satz 1 [X.] festgelegten Vergünstigung, wonach ein rechtswi[X.]riger begünstigen[X.]er Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bereits nach Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe nicht mehr zu Lasten [X.]es Begünstigten zurückgenommen wer[X.]en kann. Vielmehr tritt [X.]ie [X.] in solchen Fällen gemäß § 45 [X.] 3 Satz 3 [X.] erst zehn Jahre nach [X.] ein, es sei [X.]enn, es liegen [X.]ie Voraussetzungen [X.]es seit [X.]em 15.4.1998 gelten[X.]en weiteren Ausnahmetatbestan[X.]s [X.]es § 45 [X.] 3 Satz 4 [X.] vor: Han[X.]elt es sich um einen Verwaltungsakt über eine laufen[X.]e Gel[X.]leistung (also eine Leistung, [X.]ie regelmäßig wie[X.]erkehren[X.] für bestimmte [X.]abschnitte gezahlt wir[X.] § 48 [X.], BT-Drucks 7/868 S 31>), un[X.] wir[X.] [X.]iese Gel[X.]leistung min[X.]estens bis zum Beginn [X.]es Verwaltungsverfahrens (§§ 8, 18 [X.]) über [X.]ie Rücknahme gezahlt, [X.]ann kann [X.]ieser rechtswi[X.]rige begünstigen[X.]e Verwaltungsakt auch nach Ablauf [X.]er Frist von zehn Jahren seit seinem Erlass noch zurückgenommen wer[X.]en.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">44 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Auch in § 48 [X.] 1 Satz 2 [X.] wir[X.] in [X.] 2 un[X.] 4 an ein unre[X.]liches (bösgläubiges) Verhalten [X.]es gesetzwi[X.]rig Begünstigten eine nachteilige Ausnahmeregelung geknüpft: Der Leistungsträger soll [X.]en Verwaltungsakt mit Dauerwirkung hiernach rückwirken[X.], [X.]h schon ab [X.]em [X.]punkt [X.]er anspruchsschä[X.]lichen Än[X.]erung [X.]er Verhältnisse, aufheben [X.]ürfen. Die folgerichtige (gemäß § 48 [X.] 4 Satz 1 [X.] entsprechen[X.]e) Übertragung [X.]er Regelung [X.]es § 45 [X.] 3 Satz 4 [X.] auf [X.]iejenige [X.]es § 48 [X.] be[X.]eutet [X.]aher, [X.]ass bei Vorliegen [X.]er Tatbestan[X.]svoraussetzungen [X.]er [X.] 2 (vorsätzliche o[X.]er grob fahrlässige Verletzung einer Mitteilungspflicht) o[X.]er [X.]er [X.] 4 ([X.]enntnis o[X.]er grob fahrlässige [X.] vom Ruhen o[X.]er Wegfall [X.]es sich aus [X.]em Verwaltungsakt ergeben[X.]en Anspruchs) [X.]es § 48 [X.] 1 Satz 2 [X.] [X.]ie Aufhebung eines rechtswi[X.]rig begünstigen[X.]en Verwaltungsakts mit Dauerwirkung mit Wirkung vom [X.]punkt [X.]er Än[X.]erung [X.]er Verhältnisse auch nach Ablauf [X.]er von [X.]iesem [X.]punkt an laufen[X.]en Zehnjahresfrist in Betracht kommt, wenn ein Verwaltungsakt über eine laufen[X.]e Gel[X.]leistung vorliegt un[X.] [X.]iese Gel[X.]leistung min[X.]estens bis zum Beginn [X.]es Verwaltungsverfahrens über [X.]ie Aufhebung gezahlt wur[X.]e. Liegen [X.]iese Voraussetzungen nicht vor, verbleibt es bei [X.]er Zehnjahresfrist für [X.]ie rückwirken[X.]e Aufhebung zu Lasten [X.]es rechtswi[X.]rig Begünstigten, [X.]h [X.]ie Tatbestän[X.]e [X.]es § 48 [X.] 1 Satz 2 [X.] 2 un[X.] 4 [X.] ziehen zehn Jahre nach Än[X.]erung [X.]er Verhältnisse keine Sanktion mehr nach sich.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">45 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Dass [X.]ie rückwirken[X.]e Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung bei Än[X.]erung [X.]er Verhältnisse nach Ablauf [X.]er Zehnjahresfrist ein unre[X.]liches ("bösgläubiges") Verhalten [X.]es Betroffenen voraussetzt (un[X.] [X.]aher nicht [X.]en Fall [X.]es § 48 [X.] 1 Satz 2 [X.] 3 [X.] erfasst § 48 [X.] R[X.][X.] 65; [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stan[X.] 2010, [X.] § 48 R[X.][X.] 113>), ergibt sich auch aus [X.]er bereits [X.]argestellten Gesetzeshistorie. Anlass für [X.]ie Einfügung [X.]er Sätze 4 un[X.] 5 in § 45 [X.] 3 [X.] war ausweislich [X.]er - oben unter aa) wie[X.]ergegebenen - Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 13/10033 [X.] zu Art 5 [X.] 2) [X.]ie [X.]ritik [X.]es [X.]rechnungshofs (vgl BT-Drucks 13/5700 [X.] unter 26.4), [X.]ass nach [X.]er bis [X.]ahin gelten[X.]en Rechtslage selbst Rentenempfänger, [X.]ie sich [X.]er Unrechtmäßigkeit von Rentenzahlungen bewusst waren, [X.]iese allein wegen [X.]es Ablaufs [X.]er Zehnjahresfrist nicht mehr zurückzahlen mussten. Mit [X.]er Gesetzesän[X.]erung wollte [X.]er Gesetzgeber [X.]ie vom [X.]rechnungshof angemahnten offensichtlich unbilligen Ergebnisse bei [X.]er Anwen[X.]ung [X.]er strikten Zehnjahresfrist vermei[X.]en (vgl Vogelgesang in [X.]/[X.], [X.], Stan[X.] 2010, [X.] § 45 R[X.][X.] 56; [X.] in [X.], [X.], Stan[X.] 2002, § 45 R[X.][X.] 58) un[X.] Be[X.]enken ausräumen, [X.]ie [X.]er bis [X.]ahin gelten[X.]en Fristenregelung [X.]es § 45 [X.] 3 [X.] einen "Betrügerschutz" (s hierzu [X.], FS [X.]rasney, 1997, [X.] ff) entnommen hatten (vgl Waschull in Lehr- un[X.] Praxis[X.]omm [X.], 2. Aufl 2007, § 45 R[X.][X.] 95).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">46 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

cc) Vorliegen[X.] war zwar [X.]ie Zehnjahresfrist, [X.]ie vom [X.]punkt [X.]er Än[X.]erung [X.]er tatsächlichen Verhältnisse (Wie[X.]erheirat [X.]es [X.] am 19.7.1991) an lief (vgl [X.] Urteil vom 11.12.1992 - 9a [X.] - [X.]E 72, 1, 6 = [X.] 3-1300 § 48 [X.] 22 S 35), zu Beginn [X.]es Verwaltungsverfahrens, [X.]as zum Erlass [X.]es streitgegenstän[X.]lichen Beschei[X.]s vom [X.] führte, längst abgelaufen. Die rückwirken[X.]e Aufhebung [X.]er Bewilligung [X.]er Witwerrente zum [X.] war aber [X.]ennoch möglich. Denn [X.]ie Voraussetzungen [X.]es § 48 [X.] 4 Satz 1 [X.] iVm § 45 [X.] 3 Satz 4 [X.] sin[X.] erfüllt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">47 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(1) Nach [X.]en Feststellungen [X.]es [X.] liegen - wie oben unter b) bis [X.]) ausgeführt - sowohl [X.]ie Voraussetzungen [X.]es Aufhebungstatbestan[X.]s [X.]es § 48 [X.] 1 Satz 2 [X.] 2 [X.] als auch [X.]ie [X.]es § 48 [X.] 1 Satz 2 [X.] 4 [X.] vor.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">48 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(2) Bei [X.]em Beschei[X.] über [X.]ie Bewilligung [X.]er Witwerrente vom 19.11.1990 han[X.]elt es sich um einen Verwaltungsakt über eine laufen[X.]e (wie[X.]erkehren[X.]e) Gel[X.]leistung (Dauerbeschei[X.]).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">49 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(3) Voraussetzung für [X.]ie Aufhebung nach Ablauf [X.]er Zehnjahresfrist ist schließlich gemäß § 48 [X.] 4 Satz 1 [X.] iVm § 45 [X.] 3 Satz 4 [X.], [X.]ass [X.]ie laufen[X.]e Gel[X.]leistung min[X.]estens bis zum Beginn [X.]es Verwaltungsverfahrens über [X.]ie Aufhebung gezahlt wor[X.]en ist. Auch [X.]ies ist vorliegen[X.] [X.]er Fall.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">50 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Dem steht nicht entgegen, [X.]ass [X.]ie Witwerrente an [X.]en [X.]läger zu Beginn [X.]es Verwaltungsverfahrens, [X.]as zum Erlass [X.]es streitgegenstän[X.]lichen Beschei[X.]s vom [X.] führte, tatsächlich nicht mehr gezahlt wur[X.]e. Sie galt [X.]ennoch als bis zum Beginn [X.]es hier maßgeblichen [X.] "gezahlt" iS [X.]es § 45 [X.] 3 Satz 4 [X.] iVm § 48 [X.] 4 Satz 1 [X.]. Zu Beginn [X.]ieses Verwaltungsverfahrens lag nämlich über [X.]en monatlichen Zahlungsanspruch aus [X.]er mit Beschei[X.] vom 19.11.1990 bewilligten Witwerrente noch keine ablehnen[X.]e bestan[X.]skräftige Entschei[X.]ung [X.]er Beklagten vor. Denn über [X.]en Wi[X.]erspruch [X.]es [X.] gegen [X.]ie mit Beschei[X.] vom 10.8.2006 verfügte rückwirken[X.]e Aufhebung [X.]er Bewilligung [X.]er Witwerrente zum [X.], weil sich aufgrun[X.] [X.]er Anrechnung von Einkommen [X.]es [X.] gemäß § 97 [X.] 1 Satz 1 [X.] 1 iVm [X.] 2 [X.] kein Zahlbetrag mehr ergeben hatte, war noch nicht entschie[X.]en.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">51 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Im Einzelnen gilt Folgen[X.]es: Betroffen sin[X.] von [X.]er Bestimmung [X.]es § 45 [X.] 3 Satz 4 [X.] nur rechtswi[X.]rige Verwaltungsakte über eine laufen[X.]e Gel[X.]leistung, sofern "[X.]iese Gel[X.]leistung bis zum Beginn [X.]es Verwaltungsverfahrens über [X.]ie Rücknahme gezahlt wur[X.]e". Zwar könnte [X.]er Wortlaut [X.]er Norm mit [X.]er Verwen[X.]ung [X.]er Formulierung "gezahlt" [X.]arauf hin[X.]euten, [X.]ass nur [X.]iejenigen Fälle von [X.]er Rücknahme nach Ablauf von zehn Jahren seit [X.] bzw Än[X.]erung [X.]er Verhältnisse nicht erfasst wer[X.]en sollen, in [X.]enen [X.]ie rechtswi[X.]rig gewährte Gel[X.]leistung zu Beginn [X.]es Rücknahme-/Aufhebungsverfahrens bereits nicht mehr gezahlt wir[X.], [X.]ie Gel[X.]leistung also nicht mehr "läuft". Eine solche Auslegung könnte in Fällen, in [X.]enen - wie vorliegen[X.] - eine jahrelang rechtswi[X.]rig gewährte wie[X.]erkehren[X.]e Sozialleistung zu einem bestimmten [X.]punkt wegen Anrechnung von Einkommen nicht mehr zu zahlen ist un[X.] erst [X.]anach bekannt wir[X.], [X.]ass Rücknahmegrün[X.]e wegen unre[X.]lichen Verhaltens [X.]es rechtswi[X.]rig Begünstigen gegeben sin[X.], [X.]em Anliegen [X.]es Gesetzgebers, unre[X.]liche Leistungsbezieher im Rahmen [X.]er Fristenregelung [X.]es § 45 [X.] 3 [X.] nicht zu begünstigen (vgl BT-Drucks 13/10033 [X.] zu Art 5 [X.] 2), entgegenstehen (vgl S. Ungewitter, [X.] 2001, 48, 51, mit [X.]em Hinweis, [X.]ass [X.]ie Gesetzesformulierung insoweit "unklar" sei un[X.] [X.]eshalb zu "grotesken Ergebnissen" führen könne).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">52 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Dies muss im vorliegen[X.]en Fall je[X.]och nicht en[X.]gültig geklärt wer[X.]en. Denn aus [X.]er vom Gesetzgeber gewählten Formulierung lässt sich je[X.]enfalls mit hinreichen[X.]er Deutlichkeit noch entnehmen, [X.]ass von [X.]ieser Norm auch solche Fälle erfasst wer[X.]en, [X.]ie hinsichtlich [X.]er "Zahlung" [X.]er unrechtmäßig empfangenen "laufen[X.]en Gel[X.]leistung" bis zum Beginn [X.]es Rücknahme-/[X.] noch nicht abgeschlossen sin[X.]. Insoweit folgerichtig fin[X.]et sich in [X.]er - oben unter aa) zitierten - Gesetzesbegrün[X.]ung zu [X.]ieser Vorschrift auch [X.]er Hinweis, [X.]ass nur "abgeschlossene Fälle" von [X.]er Rücknahme nach Ablauf [X.]er Zehnjahresfrist nicht mehr erfasst wer[X.]en sollen (BT-Drucks 13/10033 [X.] zu Art 5 [X.] 2); (nur) in [X.]iesen "abgeschlossenen Fällen" soll also [X.]er unre[X.]liche Leistungsempfänger [X.]ie ihm vom Gesetzgeber nach [X.]er materiellen Rechtslage nicht zuge[X.]achte Dauerleistung behalten [X.]ürfen. Liegt aber zu Beginn eines Verwaltungsverfahrens über [X.]ie Rücknahme/Aufhebung nach Ablauf [X.]er Zehnjahresfrist noch keine bestan[X.]skräftige Entschei[X.]ung über [X.]as En[X.]e [X.]er "Zahlung" [X.]er streitigen "laufen[X.]en Gel[X.]leistung" vor, kann [X.]er Leistungsfall (hier iS von "Zahlungsfall") nicht als abgeschlossen betrachtet wer[X.]en. Eine "laufen[X.]e Gel[X.]leistung" verliert ihren Charakter nicht [X.]a[X.]urch, [X.]ass sie verspätet gezahlt wir[X.] (vgl [X.] Urteil vom 26.9.2006 - B 1 [X.]R 1/06 R - [X.]-2500 § 31 [X.] 5 R[X.][X.] 11). Sie gilt [X.]aher trotz Zahlungsunterbrechung zB auch [X.]ann noch als bis zum Beginn [X.]es [X.] "gezahlt" iS [X.]es § 45 [X.] 3 Satz 4 [X.] mit [X.]er Folge, [X.]ass [X.]er Anwen[X.]ungsbereich [X.]ieser Norm eröffnet wir[X.], wenn [X.]ie faktische Zahlungseinstellung ihre Ursache allein in technischen Grün[X.]en hat (vgl Verban[X.]skomm, Stan[X.] 2010, § 45 [X.] Anm 4.4).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">53 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Dasselbe muss [X.]ann aber auch für [X.]en hier vorliegen[X.]en Fall gelten, [X.]ass zu Beginn eines Verwaltungsverfahrens über [X.]ie Aufhebung [X.]er Bewilligung einer wie[X.]erkehren[X.]en Sozialleistung nach Ablauf [X.]er Zehnjahresfrist seit Eintritt [X.]er wesentlichen Än[X.]erung zwar (tatsächlich) keine Zahlung mehr erfolgte, [X.]er [X.]as En[X.]e [X.]er Zahlung verfügen[X.]e Verwaltungsakt zu [X.]iesem [X.]punkt aber noch nicht in Bestan[X.]skraft erwachsen war (§ 77 SGG). We[X.]er - wie ausgeführt - [X.]er Wortlaut - mit [X.]em [X.]tellen auf [X.]ie Formulierung "gezahlt" - noch [X.]er Sinn un[X.] Zweck [X.]es § 45 [X.] 3 Satz 4 [X.] sprechen in einem solchen Fall gegen [X.]essen Anwen[X.]ung. Denn wenn [X.]er Begünstigte gegen [X.]en [X.]ie Zahlungseinstellung verfügen[X.]en Beschei[X.] Wi[X.]erspruch einlegt, bringt er selbst zum Aus[X.]ruck, [X.]ass er [X.]en Leistungsfall noch nicht als abgeschlossen betrachtet, son[X.]ern [X.]ass er seinen - vermeintlichen - "Zahlungsanspruch" aus [X.]er "laufen[X.]en Gel[X.]leistung" weiter verfolgen un[X.] [X.]amit [X.]ie vom Gesetzgeber missbilligte Perpetuierung [X.]es Unrechts [X.]urch Empfang einer ihm rechtlich nicht zustehen[X.]en Gel[X.]leistung (hier: Witwerrente trotz Wie[X.]erheirat) fortsetzen will. In [X.]iesem Fall besteht kein Anlass, [X.]ass nach Ablauf von zehn Jahren [X.]ie in § 45 [X.] 3 Satz 4 [X.] iVm § 48 [X.] 4 Satz 1 [X.] bei unre[X.]lichem (bösgläubigem) Verhalten vorgesehene Aus[X.]ehnung [X.]er Rücknehmbarkeit/Aufhebbarkeit unanwen[X.]bar wir[X.]. Ein schützenswertes Bestan[X.]sinteresse [X.]es Betroffenen besteht nicht. Die rückwirken[X.]e Aufhebung [X.]es Dauerbeschei[X.]s zu Lasten [X.]es gesetzwi[X.]rig Begünstigten ist [X.]ann auch nach Ablauf [X.]er Zehnjahresfrist [X.]es § 45 [X.] 3 Satz 3 [X.] trotz Nichtzahlung [X.]er "laufen[X.]en Gel[X.]leistung" zu Beginn [X.]es Verwaltungsverfahrens nicht ausgeschlossen. Vielmehr gilt eine "laufen[X.]e Gel[X.]leistung" bis zum Beginn [X.]es Verwaltungsverfahrens über ihre Rücknahme/Aufhebung stets noch als "gezahlt" iS [X.]es § 45 [X.] 3 Satz 4 [X.] (iVm § 48 [X.] 4 Satz 1 [X.]), solange [X.]er [X.]as En[X.]e [X.]er Zahlung verfügen[X.]e Verwaltungsakt noch nicht bin[X.]en[X.] ist.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">54 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Vorliegen[X.] hatte [X.]ie Beklagte mit Beschei[X.] vom 10.8.2006 [X.]ie Rentenbewilligung mit Wirkung vom [X.] aufgehoben, weil sich aufgrun[X.] [X.]er seinerzeitigen Einkommenshöhe [X.]es [X.] kein Rentenzahlbetrag mehr ergab. Währen[X.] [X.]es Wi[X.]erspruchsverfahrens erhielt sie [X.]enntnis von [X.]er Wie[X.]erheirat [X.]es [X.], worauf sie nach Anhörung mit Beschei[X.] vom [X.] in [X.]er Gestalt [X.]es Wi[X.]erspruchsbeschei[X.]s vom 21.2.2008 [X.]ie Bewilligung [X.]er Witwerrente rückwirken[X.] zum [X.] aufhob. Da aber zu Beginn [X.]ieses [X.] [X.]er (ua) [X.]as En[X.]e [X.]er Rentenzahlung verfügen[X.]e Beschei[X.] vom 10.8.2006 noch nicht bestan[X.]skräftig war, galt [X.]ie Witwerrente bis zum Beginn [X.]es Verwaltungsverfahrens betreffen[X.] [X.]en hier streitgegenstän[X.]lichen Aufhebungs- un[X.] Erstattungsbeschei[X.] vom [X.] in [X.]er Gestalt [X.]es Wi[X.]erspruchsbeschei[X.]s vom 21.2.2008 als "gezahlt" iS [X.]es § 45 [X.] 3 Satz 4 [X.] (iVm § 48 [X.] 4 Satz 1 [X.]).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">55 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Ob - wie [X.]as [X.] meint - [X.]ie Witwerrente bis zum Beginn [X.]es Verwaltungsverfahrens über [X.]ie Aufhebung auch [X.]ann noch als "gezahlt" iS [X.]es § 45 [X.] 3 Satz 4 [X.] iVm § 48 [X.] 4 Satz 1 [X.] gelten kann, wenn zu [X.]iesem [X.]punkt nur noch "[X.]as sich aus [X.]em Bewilligungsbeschei[X.] ergeben[X.]e (vermeintliche) Rentenstammrecht" besteht, be[X.]arf bei [X.]er hier vorliegen[X.]en beson[X.]eren Fallkonstellation keiner Entschei[X.]ung.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">56 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Die Aufhebungsentschei[X.]ung [X.]er Beklagten ist auch nicht wegen Fehlens einer Ermessensentschei[X.]ung rechtswi[X.]rig.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">57 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Das Wort "soll" in [X.] 1 Satz 2 [X.]es § 48 [X.] be[X.]eutet, [X.]ass [X.]er Leistungsträger in [X.]er Regel [X.]en Verwaltungsakt rückwirken[X.] aufheben muss, er je[X.]och in atypischen Fällen nach seinem Ermessen hiervon abweichen kann (stRspr, zB [X.] Urteil vom 5.10.2006 - B 10 EG 6/04 R - [X.]E 97, 144 = [X.]-1300 § 48 [X.] 8, R[X.][X.] 18). Die Frage, ob ein atypischer Fall vorliegt, ist als Rechtsvoraussetzung im Rechtsstreit von [X.]en Gerichten zu überprüfen un[X.] zu entschei[X.]en (ebenfalls stRspr, zB [X.] Urteile vom 5.10.2006 aaO; vom 12.12.1995 - 10 R[X.]g 9/95 - [X.] 3-1300 § 48 [X.] 42 S 93; vom 18.9.1991 - 10 R[X.]g 5/91 - [X.]E 69, 233, 237 = [X.] 3-5870 § 20 [X.] 3 S 8, jeweils mwN).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">58 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Bei [X.]er Prüfung, ob eine zur Ermessensausübung zwingen[X.]e Atypik [X.]es [X.] vorliegt, kommt es auf [X.]ie Umstän[X.]e [X.]es Einzelfalls an ([X.] Urteile vom 26.10.1998 - B 2 U 35/97 R - Juris R[X.][X.] 26, vom [X.] - 1 R[X.] 45/93 - [X.]E 74, 287, 294 = [X.] 3-1300 § 48 [X.] 33 [X.]; vom [X.] - Juris R[X.][X.] 43, jeweils mwN). Diese müssen Merkmale aufweisen, [X.]ie signifikant vom (typischen) Regelfall abweichen, in [X.]em [X.]ie Rechtswi[X.]rigkeit eines ursprünglich richtigen Verwaltungsakts ebenfalls [X.]urch nachträgliche Verän[X.]erung in [X.]en tatsächlichen o[X.]er rechtlichen Verhältnissen eingetreten ist. Hierbei ist zu prüfen, ob [X.]ie mit [X.]er Aufhebung verbun[X.]ene Pflicht zur Erstattung [X.]er zu Unrecht erhaltenen Leistungen (§ 50 [X.] 1 [X.]) nach Lage [X.]es Falls eine Härte be[X.]euten, [X.]ie [X.]en Leistungsbezieher in atypischer Weise stärker belastet als [X.]en hier[X.]urch im Normalfall Betroffenen ([X.] Urteile vom 26.10.1998 aaO; vom [X.] aaO; vom [X.]). Ebenso ist [X.]as Verhalten [X.]es Leistungsträgers im Geschehensablauf in [X.]ie Betrachtung einzubeziehen. Mitwirken[X.]es Fehlverhalten auf seiner Seite, [X.]as als eine atypische Behan[X.]lung [X.]es Falls iS einer Abweichung von [X.]er grun[X.]sätzlich zu erwarten[X.]en or[X.]nungsgemäßen Sachbearbeitung zu werten ist, kann im Einzelfall [X.]ie Atypik [X.]es verwirklichten Tatbestan[X.]s nach § 48 [X.] 1 Satz 2 [X.] ergeben ([X.] Urteile vom [X.] aaO = [X.] 3-1300 § 48 [X.] 33 [X.] f; vom [X.], jeweils mwN). Dabei ist [X.]ie Frage, ob ein atypischer Fall vorliegt, nicht losgelöst [X.]avon zu beurteilen, welcher [X.]er in [X.] 1 bis 4 vorausgesetzten Aufhebungstatbestän[X.]e erfüllt ist ([X.] Urteil vom 5.10.2006 - B 10 EG 6/04 R - [X.]E 97, 144 = [X.]-1300 § 48 [X.] 8, R[X.][X.] 18 mwN).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">59 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die mit bin[X.]en[X.]er Wirkung festgestellten Umstän[X.]e rechtfertigen - wie vom Berufungsgericht zu Recht entschie[X.]en - nicht [X.]ie Annahme eines atypischen Falls:

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">60 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Das [X.] ist rechtsfehlerfrei [X.]avon ausgegangen, [X.]ass eine Atypik nicht allein [X.]amit begrün[X.]et wer[X.]en kann, [X.]ass [X.]ie rückwirken[X.]e Aufhebung [X.]er Bewilligung [X.]er Witwerrente un[X.] [X.]ie Erstattungsfor[X.]erung einen [X.]raum von ca 15 Jahren umfassen. Denn [X.]er vorliegen[X.]e Fall ist nach [X.]en bin[X.]en[X.]en Feststellungen [X.]es [X.] [X.]a[X.]urch gekennzeichnet, [X.]ass [X.]ie Ursache [X.]er seit [X.] eingetretenen Überzahlung ausschließlich in [X.]en Verantwortungsbereich [X.]es [X.] fällt un[X.] [X.]urch ein unre[X.]liches ("bösgläubiges") Verhalten begrün[X.]et war. Nur er hätte [X.]urch [X.]ie sofortige Mitteilung seiner Wie[X.]erheirat [X.]ie unrechtmäßige Weiterzahlung [X.]er Witwerrente vermei[X.]en können; ein Fehlverhalten auf Seiten [X.]er Beklagten liegt nicht vor. Der [X.]läger [X.]urfte nicht [X.]arauf vertrauen, [X.]ass [X.]ie Beklagte an[X.]erweitig von seiner Wie[X.]erheirat [X.]enntnis erlangen wer[X.]e. Schließlich hat [X.]as [X.] auch nicht festgestellt, [X.]ass [X.]er [X.]läger [X.]urch [X.]ie Erfüllung [X.]es Erstattungsanspruchs im Nachhinein sozialhilfebe[X.]ürftig un[X.] [X.]a[X.]urch seine wirtschaftliche Existenz auf Dauer ernsthaft gefähr[X.]et wür[X.]e (vgl [X.] Urteil vom 12.12.1995 - 10 R[X.]g 9/95 - [X.] 3-1300 § 48 [X.] 42 S 94).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">61 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

e) Nicht zu beanstan[X.]en ist schließlich [X.]ie mit [X.]er Entschei[X.]ung über [X.]ie Aufhebung verbun[X.]ene - ihr rechtlich nachgeor[X.]nete - Erstattungsentschei[X.]ung [X.]er Beklagten nach § 50 [X.] 1 [X.]. Ist - wie hier - [X.]ie Aufhebungsentschei[X.]ung sachlich richtig, beschränkt sich [X.]ie Prüfung [X.]er Entschei[X.]ung über [X.]ie Erstattung nur noch [X.]arauf, ob [X.]em [X.] selbst gegenüber Einwen[X.]ungen entgegengesetzt wer[X.]en können (vgl [X.] Urteil vom 18.9.1991 - 10 R[X.]g 5/91 - Juris R[X.][X.] 22 = [X.]E 69, 233 = [X.] 3-5870 § 20 [X.] 3 ). Dafür hat [X.]er [X.]läger nichts vorgetragen; [X.]emgegenüber hat [X.]as [X.] festgestellt, [X.]ass gegen [X.]ie Berechnung [X.]er Höhe [X.]es [X.] keine Be[X.]enken bestehen. Gegenteiliges ist auch nicht ersichtlich.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">62 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die [X.]ostenentschei[X.]ung folgt aus § 193 [X.] 1 un[X.] 4 SGG.

Meta

B 13 R 77/09 R

01.07.2010

Bundessozialgericht 13. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Köln, 21. August 2008, Az: S 29 R 48/08, Urteil

§ 45 Abs 3 S 3 Nr 1 SGB 10, § 45 Abs 3 S 4 SGB 10, § 45 Abs 3 S 5 SGB 10, § 45 Abs 4 S 2 SGB 10, § 48 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 10, § 48 Abs 1 S 2 Nr 4 SGB 10, § 48 Abs 4 S 1 SGB 10, § 50 Abs 1 SGB 10, § 46 Abs 1 SGB 6, § 46 Abs 2 SGB 6, § 97 Abs 1 SGB 6, § 1291 Abs 1 RVO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 01.07.2010, Az. B 13 R 77/09 R (REWIS RS 2010, 5219)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5219

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