Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 31.10.2019, Az. 1 BvQ 79/19

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2019, 2001

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf Aufhebung einer behördlichen Sperrerklärung bzgl eines Informanten in einem Strafverfahren - Unzulässigkeit des eA-Antrags bei Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität - hier: unterbliebene Geltendmachung verfassungsrechtlicher Erwägungen (Fehlen einer den Anforderungen des Art 2 Abs 2 S 2, S 3 GG genügenden gesetzlichen Grundlage für Sperrerklärungen) im fachgerichtlichen Verfahren


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Aufhebung einer entgegenstehenden Sperrerklärung, um die Vernehmung eines Informanten im Verfahren über die Eröffnung des strafgerichtlichen Hauptverfahrens gegen ihn zu erreichen.

2

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

3

Zu den Zulässigkeitsanforderungen an einen Antrag nach § 32 Abs. 1 [X.] gehört die substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 8. Dezember 2017 - 1 BvR 1780/17 -, Rn. 4 m.w.N.). Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings kein Raum, wenn sich ein Antrag in der Hauptsache von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. [X.]E 89, 38 <44>; 118, 111 <122>; 130, 367 <369>). Deswegen bedarf es auch insoweit gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] entsprechender Darlegungen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -).

4

Der Antragsteller hat nicht ausreichend dargelegt, dass eine noch einzulegende Verfassungsbeschwerde dem Grundsatz der Subsidiarität genügen würde (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Der Beschwerdeführer einer Verfassungsbeschwerde muss, über die bloße formelle Erschöpfung des Rechtswegs hinaus, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. [X.]E 112, 50 <60>; 129, 78 <92>; stRspr). Der Beschwerdeführer muss das fachgerichtliche Verfahren allerdings nicht im Sinne eines vorgezogenen [X.] führen (vgl. [X.]E 112, 50 <60 ff.>; 129, 78 <93>).

5

Etwas anderes kann jedoch in Fällen gelten, in denen bei verständiger Einschätzung der Rechtslage und der jeweiligen verfahrensrechtlichen Situation ein Begehren nur Aussicht auf Erfolg haben kann, wenn verfassungsrechtliche Erwägungen in das fachgerichtliche Verfahren eingeführt werden (vgl. [X.]E 112, 50 <62>; 129, 78 <93>). So liegt es hier. Die Rüge, es fehle der Sperrerklärung für einen Informanten an einer dem allgemeinen und dem speziellen Gesetzesvorbehalt des Art. 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GG genügenden gesetzlichen Grundlage, hat der Antragsteller erstmals im Verfahren vor dem [X.] geltend gemacht. Sie wäre aber für einen fachgerichtlichen Erfolg des Antragstellers erforderlich gewesen.

6

Auch im Übrigen genügt der Antrag nicht den Anforderungen an die Begründung von Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Antragsteller versäumt es, sich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen ausreichend auseinanderzusetzen. Seine Ausführungen erschöpfen sich im Wesentlichen in der Darlegung einer anderen Auffassung zur Anwendung des einfachen Rechts.

7

Die nicht gesondert begründeten Hilfsanträge leiden unter den gleichen Defiziten wie der Hauptantrag.

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvQ 79/19

31.10.2019

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvQ

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 20. September 2019, Az: 5 B 603/19, Beschluss

Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 2 Abs 2 S 3 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 96 StPO, § 110b Abs 3 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 31.10.2019, Az. 1 BvQ 79/19 (REWIS RS 2019, 2001)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2001

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 BvQ 42/16 (Bundesverfassungsgericht)

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Unzulässigkeit wegen Subsidiarität gegenüber fachgerichtlichem Eilrechtsschutz sowie wegen unzureichender …


2 BvQ 52/16 (Bundesverfassungsgericht)

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Unzulässigkeit wegen Subsidiarität gegenüber fachgerichtlichem Eilrechtsschutz


2 BvQ 24/16 (Bundesverfassungsgericht)

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Subsidiarität gegenüber fachgerichtlichem Eilrechtsschutz


2 BvQ 36/16 (Bundesverfassungsgericht)

Ablehnung eines Antrags auf Erlaß einer eA, mit der die vorläufige Aussetzung von gegenüber einem …


2 BvQ 38/16 (Bundesverfassungsgericht)

Ablehnung eines Antrags auf Erlaß einer eA, mit der die Verlegung eines im Maßregelvollzug untergebrachten …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

1 BvR 1780/17

1 BvQ 28/15

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.