Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2005, Az. IV ZR 211/04

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2573

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS IV ZR 211/04
vom 13. Juli 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf und [X.]

am 13. Juli 2005

beschlossen:
Die vom Beschwerdeführer gegen den Beschluß des Se-nats vom 15. Juni 2005 erhobene Rüge der Verletzung
rechtli[X.] Gehörs wird zurückgewiesen.

Gründe:

Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat der Senat geprüft, ob die mit der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage die Zulassung der Revision rechtfertigt.

1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der beklagte [X.] sei dem Kläger gegenüber nach den §§ 6 Abs. 3 [X.], 22 Abs. 1 [X.] von der Entschädigungspflicht wegen Brandschadens frei ge-worden, weil der Kläger versucht habe, arglistig über die Höhe des beim [X.] entstandenen Schadens zu täus[X.], indem er zahlreiche Gegenstände als durch den Brand beschädigt oder zerstört bezeichnet hat, die in Wahrheit nicht verbrannt sind. Diese Täuschung betreffe 40% der im Dachgeschoß des Hauses angeblich gelagerten [X.] 3 -

[X.] und 22% der geltend gemachten Schadenssumme. Das hat der [X.] mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angegriffen.

2. Er hat lediglich die Frage aufgeworfen, ob eine arglistige [X.] über Tatsa[X.] auch dann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt, wenn sich die falsche Auskunft des Versicherungsnehmers auf Schadenspositionen bezieht, die wegen Erreichung der [X.] ohnehin nicht mehr zum Tragen kommen.

a) Diese Frage bedarf keiner grundsätzli[X.] Klärung im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO. Zur Einschränkung der vollständigen Leistungs-freiheit des Versicherers nach arglistiger Täuschung des Versicherungs-nehmers über die Schadenshöhe hat sich der Senat bereits in der Ent-scheidung [X.], 88, 91 ff, ferner im Urteil vom 23. September 1992 ([X.] - [X.], 1465 unter [X.]) geäußert. Das letztgenannte Urteil faßt diese Rechtsprechung wie folgt zusammen: "Die dem allgemeinen Vertragsrecht eher fremde Sanktion der [X.] gemäß § 14 Nr. 2 [X.], § 22 Nr. 1 [X.] findet ihre Recht-fertigung im Grundsatz von [X.] und Glauben, der aber auch der [X.] des Versicherers Grenzen setzt (Senatsurteil vom 27. Mai 1992 - [X.] - [X.], 1087 unter I, 3 c). Die Berufung auf die Leistungsfreiheit darf sich deshalb nicht als unzulässige Rechtsaus-übung darstellen ([X.], 88, 92). Deren Annahme setzt aber ganz besondere Umstände des Einzelfalles voraus: Der Verlust des [X.] muß für den Versicherungsnehmer eine übermäßige Här-te darstellen. Dabei kommt es entscheidend auf das Maß des Verschul-dens an und die Folgen, welche dem Versicherungsnehmer bei Wegfall - 4 -

des Versicherungsschutzes drohen. Eine unzulässige Rechtsausübung ist demnach nur dann anzunehmen, wenn die Täuschung lediglich einen geringen Teil des versicherten Schadens betrifft und bei der Billigkeits-prüfung weitere Gesichtspunkte ins Gewicht fallen. Dabei kann es eine Rolle spielen, welche Beweggründe den Versicherungsnehmer zu seiner Tat verleitet haben, insbesondere ob Gewinnsucht im Spiel war, oder ob lediglich die Durchsetzung eines berechtigten Anspruchs gefördert wer-den sollte. Schließlich ist zu berücksichtigen, inwieweit die Versagung des gesamten Versicherungsschutzes den Versicherungsnehmer in [X.] Existenz bedroht. Erforderlich ist daher immer eine wertende [X.] aller Umstände ([X.], 88, 92 f.; [X.], Urteil vom 8. Juli 1991 - [X.] - VersR 1991, 1129 unter 2 c (2)). Nur wenn sich [X.] die Berufung des Versicherers auf vollständige Leistungsfreiheit als unzulässige Rechtsausübung darstellt, bleibt für die Anwendung des in § 14 Nr. 2 [X.], § 22 Nr. 1 [X.] anerkannten Alles-oder-Nichts-Prinzips kein Raum; der Versicherer bleibt dann verpflichtet, die Entschädigung jedenfalls teilweise zu zahlen (vgl. [X.], Urteil vom 26. Februar 1969 - [X.] - [X.], 411 unter IV)."

Damit ist das Verhältnis von [X.] und Glauben zu Vorschriften des Versicherungsrechts, die an eine arglistige Täuschung des [X.] über die Schadenshöhe die vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers knüpfen, im Grundsätzli[X.] ausrei[X.]d geklärt. Die besonderen Umstände, die hinzutreten müssen, um die Leistungsfreiheit einzuschränken, sind allein eine Frage des Einzelfalls.

b) Bei der erforderli[X.] Abwägung der Gesamtumstände kann hier im übrigen auch nicht angenommen werden, die Beklagte berufe - 5 -

sich treuwidrig auf ihre Leistungsfreiheit. Der Kläger hat in großem Um-fang über die Schadenshöhe getäuscht, um seine Position bei der Scha-densregulierung zu verbessern (vgl. dazu Knappmann in [X.]/[X.], [X.] 27. Aufl. § 22 [X.] Rdn. 1). Er hat zudem noch in der Berufungs-instanz die volle von ihm behauptete Schadenssumme von fast einer hal-ben Million DM ohne Rücksicht darauf geltend gemacht, daß die Versi-cherungssumme nur 196.000 DM (100.213,20 •) betrug. Es ist deshalb davon auszugehen, daß ihm diese Leistungsgrenze bei Vornahme der Täuschungshandlung nicht bewußt war. Damit hat der Kläger einen zwar teilweise untaugli[X.], dennoch aber strafbaren Versuch des Betruges verübt. Die Versagung des Versicherungsschutzes stellt für ihn vor [X.] Hintergrund keine unbillige Härte dar.

Terno [X.] [X.]

Dr. [X.]

[X.]

Meta

IV ZR 211/04

13.07.2005

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2005, Az. IV ZR 211/04 (REWIS RS 2005, 2573)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2573

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