Bundespatentgericht, Beschluss vom 26.04.2018, Az. 27 W (pat) 29/15

27. Senat | REWIS RS 2018, 9959

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Limbic touch/LIMBIC (Unionsmarke)" – antragsgemäßer Ausspruch der Wirkungslosigkeit des Beschlusses der Markenstelle nach Widerspruchsrücknahme im Beschwerdeverfahren – zur Antragsbefugnis - Ausspruch der Wirkungslosigkeit erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2012 035 412

hat der 27. Senat ([X.]) des [X.] am 26. April 2018 durch die Richterin [X.] als Vorsitzende, die Richterin [X.] und [X.] Paetzold

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des [X.] vom 29. April 2015 ist wirkungslos, soweit der Widerspruch aus der [X.] 729 819 – [X.] gegen die [X.] Wortmarke 30 2012 035 412 – [X.] zurückgewiesen worden ist.

Gründe

1

Mit Beschluss vom 29. April 2015 hat die Markenstelle für Klasse 41 des [X.] den Widerspruch aus der [X.] 729 819 – [X.] gegen die [X.] Wortmarke 30 2012 035 412 – [X.] zurückgewiesen, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr gemäß §§ 125b, 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, 43 Abs. 2 [X.] bestehe.

2

Hiergegen richtet sich die am 8. Juni 2015 erhobene Beschwerde des Widersprechenden.

3

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat er nach Einigung mit der Beschwerdegegnerin seinen Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen.

4

Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 [X.] i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3, Abs. 4 ZPO ist daher antragsgemäß auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss wirkungslos ist (vgl. [X.] [X.]. 1998, 264 „[X.]“). Der Antrag kann von beiden Beteiligten gestellt werden (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 76. Aufl. 2018, § 269, Rdn. 46; Fezer/Grabrucker, Handbuch der Markenpraxis, Band I ([X.]), 3. Aufl. 2016, Rdn. 384); eine Beschränkung auf den Markeninhaber lässt sich der Entscheidung des [X.] nicht entnehmen. Der Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit; an diesem können Markeninhaber und Widersprechender gleichermaßen ein Interesse haben, soweit sie im vorangegangenen Verfahren unterlegen waren (vgl. [X.] GRUR 2010, 760). Es kann keinen Unterschied machen, ob der Markeninhaber den Anschein einer Löschungsentscheidung beseitigen will oder der Widersprechende den Anschein eines erfolglosen Widerspruchs. Maßgeblich ist der Rechtsschein, der von der wirkungslosen Entscheidung ausgeht.

5

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 [X.]) bestand kein Anlass.

Meta

27 W (pat) 29/15

26.04.2018

Bundespatentgericht 27. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 269 Abs 3 S 1 ZPO § 269 Abs 4 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 26.04.2018, Az. 27 W (pat) 29/15 (REWIS RS 2018, 9959)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9959

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