Bundespatentgericht, Beschluss vom 30.09.2019, Az. 27 W (pat) 15/16

27. Senat | REWIS RS 2019, 3074

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2011 046 704

hat der 27. Senat ([X.]) des [X.] am 30. September 2019 durch die Richterin [X.] und [X.] und Schwarz

beschlossen:

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Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der am 2. Dezember 2011 für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 03, 05, 16, 18, 21, 24, 25, 26, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 38, 41, 43, 44 sowie [X.] (Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten) und Klasse 36 (Geldgeschäfte; [X.]) eingetragenen angegriffenen farbigen Wort- / Bildmarke (gelb, rot) [X.] 30 2011 046 704

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2

Gegen die Eintragung der Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35 und 36 dieser Marke hat die Beschwerdegegnerin bzw. die „[X.]“, die u.a. Inhaber der

3

Wortmarke [X.] 473 „[X.]“, Eintragung 29. März 1999,

4

Wortmarke [X.] 531 „[X.]“, Eintragung 29. März 1999,

5

Wortmarke [X.] 39847157 „[X.]“, Eintragung 17. März 2000,

6

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7

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sind, am 5. April 2012 u. a. Widerspruch erhoben aus ihrer für zahlreiche Waren- und Dienstleistungen der Klassen 09, 16 und 36 eingetragen Gemeinschaftsmarke [X.] 473 „[X.]“ und aus ihrer für zahlreiche Dienstleistungen der Klassen 36 eingetragen Gemeinschaftsmarke [X.] 531 „[X.]“.

9

Mit Beschluss vom 15. Oktober 2014 hat das [X.], Markenstelle für [X.], die angegriffene Marke auf die Widersprüche aus den Gemeinschaftsmarken 179 473 und 179 531 für die Dienstleistungen „Geldgeschäfte; [X.]“ und wegen des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 179 473 auch für die Waren „Druckerzeugnisse; Fotografien; Schreibwaren; Schreibmaschinen und Büroartikel“ teilweise gelöscht und die weiteren Widersprüche im Übrigen zurückgewiesen.

Gegen diesen ihr am 20. Oktober 2014 zugestellten Beschluss des [X.] vom 15. Oktober 2014 hat die Beschwerdeführerin am 20. November 2014 beim [X.] Beschwerde eingelegt.

In den ausschließlich zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Beschwerdeverfahren 27 W (pat) 13/16, 27 W (pat) 14/16, 27 W (pat) 15/16 und 27 W (pat) 16/16 hat der Senat in der mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2018 nach ausführlicher Erörterung darauf hingewiesen, dass – auch zur Vereinfachung der Beschwerdeverfahren – die weitere Widersprechende „[X.]“ die Beschwerden und Widersprüche auf ihre Wortmarke [X.] 30 2009 007 189 „[X.]“ und dabei ausschließlich auf die Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 beschränken sollte und die Widersprüche hinsichtlich der übrigen Waren und Dienstleistungen zurücknehmen könnte. Sodann könnten die Widersprüche aus den Marken „[X.]“ und „[X.]“ in den Verfahren 27 W (pat) 15/16 und 27 W (pat) 16/16 durch die Widersprechende „[X.]“ zurückgenommen werden, da sie nach der Auffassung des Senats hier nicht mehr erreichen könnte als „[X.]“ durch die Widersprüche aus „[X.]“ in den Verfahren 27 W (pat) 13/16 und 27 W (pat) 14/16.

Daraufhin hat die Beschwerdegegnerin noch in der mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2018 (zu den Verfahren 27 W (pat) 15/16 und 27 W (pat) 16/16) die Widersprüche aus den [X.] [X.] 473 „[X.]“ und [X.] 531 „[X.]“ zurückgenommen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt nun noch nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 16. Juli 2019 ([X.]. 285 der [X.]), zu dem die Gegenseite Gelegenheit zu Stellungnahme hatte,

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Der Antrag, einen Beschluss des [X.] in einem zweiseitigen Verfahren für wirkungslos zu erklären, kann von beiden Beteiligten gestellt werden (vgl. Fezer/Grabrucker, Handbuch der Markenpraxis, Band I ([X.]), 3. Aufl. 2016, Rn. 384 m. w. N.).

[X.] erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit; an diesem können Markeninhaber und Widersprechender bzw. [X.] gleichermaßen ein Interesse haben, soweit sie im vorangegangenen Verfahren unterlegen waren (vgl. [X.] GRUR 2010, 760). Es macht keinen Unterschied, ob der Markeninhaber den Anschein einer Löschungsentscheidung beseitigen will oder der [X.] bzw. Widersprechende den Anschein eines erfolglosen Antrags bzw. Widerspruchs. Maßgeblich ist der Rechtsschein, der von der wirkungslosen Entscheidung ausgeht ([X.] in [X.] Marken8, Kur / v. [X.] / [X.], [X.]., [X.], [X.] § 66 Rn. 74 und § 70 Rn. 18 m. w. N.).

Auch wenn die angegriffene Marke damit dennoch für die Dienstleistungen der Klasse 36 „Geldgeschäfte; [X.]“ gelöscht wird, geschieht dies nicht aufgrund des Widerspruchs aus den hier verfahrensgegenständlichen Widerspruchsmarken. Die diesem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Widersprüche sind vielmehr zurückgenommen und damit als nicht erhoben anzusehen (entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Die Frage, ob die Eintragung der angegriffenen Marke auch aufgrund der Widersprüche aus den hiesigen Widerspruchsmarke [X.] 473 „[X.]“ und [X.] 531 „[X.]“ wegen Verwechslungsgefahr i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] für die Dienstleistungen der Klasse 36 „Geldgeschäfte; [X.]“ zu löschen gewesen wäre, war demzufolge hier weder zu prüfen noch war darüber zu entscheiden. Daher hat die Beschwerdeführerin einen Anspruch darauf, dass der unzutreffende Rechtsschein beseitig wird, dass ihre Marke insoweit aufgrund eines Widerspruchs aus den hier verfahrensgegenständlichen Gemeinschaftsmarken, aus denen sie aufgrund der Rücknahme der Widersprüche nicht mehr „angegriffen“ war, zu löschen gewesen wäre.

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 [X.]) bestand kein Anlass.

Meta

27 W (pat) 15/16

30.09.2019

Bundespatentgericht 27. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 30.09.2019, Az. 27 W (pat) 15/16 (REWIS RS 2019, 3074)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3074

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