Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2004, Az. X ZR 65/03

X. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 801

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS X ZR 65/03 vom 9. November 2004 in der [X.]

- 2 - [X.] [X.] hat durch [X.] Melullis und [X.] Scharen, [X.], [X.] und [X.] am 9. November 2004

beschlossen:

Das gegen den gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. [X.]gerichtete Ablehnungsgesuch der Klägerin wird zurückgewie- sen.

Gründe:

[X.] Die [X.] sind Inhaber des u.a. für die [X.] erteilten [X.] Patents 0 358 132 (Streitpatents), das eine Haltevorrich-tung zum Verankern einer Membrane an einem ortsfesten Bauteil betrifft. Auf die Nichtigkeitsklage der Klägerin hat das [X.] das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt.
Im Berufungsverfahren hat der [X.]at Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet und Prof. Dr. -Ing. [X.]zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt. Vor seiner Bestellung hat der ge-richtliche Sachverständige dem [X.]at mitgeteilt, einige Mitarbeiter der Klägerin - 3 - seien nach seinem Wissensstand zu früherer Zeit Mitarbeiter in der von "[X.] " (gemeint ist ersichtlich einer der [X.]) geführten Firma [X.]gewesen. Diese Firma habe bei drei Gebäuden, die vor einigen Jahren von sei-nem Ingenieurbüro im Auftrag der jeweiligen Bauherrschaft geplant worden [X.], als Auftragnehmerin der Bauherrschaft Teile der Überdachungen hergestellt. Die Klägerin hat den gerichtlichen Sachverständigen wegen Besorgnis der Be-fangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat sie im wesentlichen geltend gemacht, der Sachverständige habe spätestens seit 1995 mit dem [X.] [X.] - M. [X.] und von diesem betriebenen Firmen in Kontakt gestanden, so bei der Erstellung des [X.] bei der ...

in den Jahren 1995, 1997 und 1998, beim [X.] " ... " und bei der Planung des neuen [X.]. Ein mit der Planung beauftragtes Ingenieurbüro wie das des gerichtlichen Sachverständigen habe einen erheblichen Einfluß auf die Auftragsvergabe. Der Sachverständige hat hierzu dahin Stellung genommen, daß sich bei den von seinem Büro geplanten Bauvorhaben typischerweise alle am Markt befindlichen qualifizierten Firmen um den Auftrag bemühten. Die [X.] seien jeweils nicht durch sein Büro, sondern durch die [X.] erfolgt. Eine Empfehlung der Firmen des [X.] zu 2 sei durch ihn nicht erfolgt. Die Klägerin hat darauf erwidert, das damalige Büro des Sachver-ständigen habe den Auftrag für den [X.] von der vom [X.] zu 2 betriebenen Firma [X.]bekommen; sie wisse das, weil ihr Mitgeschäftsführer damals bei der Firma des [X.] zu 2 beschäftigt gewesen sei. Sie könne sich auch nicht vorstellen, daß beim Projekt [X.]die Entscheidung über den Zuschlag am Sachverständigen vorbei getroffen worden sein solle. Jedenfalls sei wegen des Zusammenwirkens bei diesem Projekt nicht gewährleistet, daß der Sachverständige für die Dauer des Prozesses unbefangen bleiben werde.
Die [X.] und der gerichtliche Sachverständige wurden zu dem Ab-lehnungsgesuch gehört. - 4 - I[X.] [X.] ist nicht begründet.
1. Es kann dahinstehen, ob der Befangenheitsantrag bereits deshalb abzu-lehnen ist, weil er nicht gemäß § 406 Abs. 2 ZPO binnen zwei Wochen nach Zu-stellung des Beschlusses über die Ernennung des gerichtlichen Sachverständi-gen gestellt worden ist und die Beklagte nicht glaubhaft gemacht hat, daß sie ohne ihr Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen.
2. Die Ablehnung des gerichtlichen Sachverständigen scheitert jedenfalls daran, daß ein Grund zur Besorgnis der Befangenheit nicht glaubhaft gemacht worden ist.
a) Nach § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus densel-ben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Dazu gehört auch die Besorgnis der Befangenheit (§ 42 Abs. 1 ZPO). Für diese kommt es nicht darauf an, ob der vom Gericht beauftragte Sachverständige par-teiisch ist oder ob das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat. Vielmehr rechtfertigt bereits der bei der ablehnenden [X.] erweckte Anschein der [X.]-lichkeit die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, wenn vom Standpunkt der ablehnenden [X.] aus genügend Gründe vorhanden sind, die in den Augen einer verständigen [X.] geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erregen ([X.].Urt. v. 15.5.1975 - [X.], [X.], 507 - Schulterpolster; [X.].Beschl. v. 13.1.1987 - [X.], [X.], 350 - Werkzeughalterung; [X.].Beschl. v. 25.2.1997 - [X.], bei [X.], Nich-tigkeitsrechtsprechung in [X.], [X.] 1994-1998, 559; [X.].Beschl. v. 4.12.2001 - [X.]/00, [X.], 369 - Sachverständigenablehnung; [X.].Beschl. v. 5.11.2001 - [X.], [X.] 2003, [X.]. 1, 107). Dies kann - 5 - insbesondere dann der Fall sein, wenn der Sachverständige in näherer Bezie-hung zu einer der [X.]en steht (vgl. [X.].Beschl. v. 11.7.1995 - [X.], [X.] 26-29, [X.]).
b) Hiernach ausreichende Gründe hat die Klägerin nicht glaubhaft [X.].
[X.]) Daß es zwischen einem der [X.] und dem gerichtlichen Sach-verständigen bei mehreren Bauvorhaben, bei denen der Sachverständige auf der [X.] und der Beklagte auf der [X.] beteiligt waren, zu be-ruflichen Kontakten gekommen ist, rechtfertigt für sich aus der Sicht einer ver-nünftigen [X.] die Besorgnis der Befangenheit noch nicht; dieser Umstand spricht lediglich für eine in Fachkreisen bekannt hohe fachliche Qualifikation der Beteiligten, liefert aber keinen Hinweis darauf, daß die Unbefangenheit des Sachverständigen beeinträchtigt sein könnte: Daran ändert auch der Umstand nichts, daß derartige Kontakte bei mehreren Bauvorhaben bestanden haben.
[X.]) Von größerem Gewicht könnte der von der Klägerin nachträglich ange-führte Gesichtspunkt sein, daß der Sachverständige den Auftrag für die Planung des [X.] 1995 von einem Unternehmen des [X.] zu 2 erhalten habe. Diese Tatsache hat die Klägerin indessen nur behauptet und nicht auch glaubhaft gemacht (§ 406 Abs. 3 ZPO). Die Berücksichtigung dieses Ableh-nungsgrunds, zu dem sich der gerichtliche Sachverständige nicht geäußert hat, scheidet demnach aus. - 6 - cc) Der weitere von der Klägerin angeführte Gesichtspunkt, daß es auf Grund einer Zusammenarbeit in [X.]zukünftig zu einer Befangenheit kom- men könne, rechtfertigt eine erfolgreiche Ablehnung schon deshalb nicht, weil die gesetzliche Regelung ersichtlich auf bereits bestehende Tatsachen abstellt.

[X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

X ZR 65/03

09.11.2004

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2004, Az. X ZR 65/03 (REWIS RS 2004, 801)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 801

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.