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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZR 136/99vom5. November 2002in der [X.] Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.] [X.], [X.] und Scharen, die [X.] und [X.] [X.] 5. November 2002beschlossen:Das Gesuch der [X.], den gerichtlichen [X.]. [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit abzu-lehnen, wird für unbegründet erklärt.Gründe:[X.] Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 0 344 815, dasein Verfahren und eine Vorrichtung zum Umhüllen von Stückgut, insbesondereStückgutstapeln, mit einer Stretchfolienhaube betrifft. Die Klägerin hat [X.] erhoben. Das [X.] hat die Klage abgewiesen.Im Berufungsverfahren hat der [X.]at Beweiserhebung durch [X.] Sachverständigengutachtens angeordnet und Prof. [X.] , , zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt. Mit [X.] hat die Beklagte den gerichtlichen Sachverständigen wegenBesorgnis der Befangenheit [X.] 3 -Die Klägerin wurde zu dem Ablehnungsgesuch gehört. Sie hält es fürverspätet und im übrigen für unbegründet.I[X.] [X.] ist nicht begründet.1. Es kann dahinstehen, ob der Befangenheitsantrag bereits deshalb ab-zulehnen ist, weil er nicht gemäß § 406 Abs. 2 ZPO binnen zwei Wochen nachZustellung des Beschlusses über die Ernennung des gerichtlichen Sachver-ständigen gestellt worden ist und die Beklagte nicht glaubhaft gemacht hat, daßsie ohne ihr Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltendzu machen.2. Der Antrag der [X.] auf Ablehnung des gerichtlichen Sachver-ständigen scheitert jedenfalls daran, daß ein Grund zur Besorgnis der Befan-genheit nicht vorliegt.Nach § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus densel-ben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden.Für die Besorgnis der Befangenheit kommt es nicht darauf an, ob der vom [X.] beauftragte Sachverständige tatsächlich parteiisch ist oder ob das GerichtZweifel an seiner Unparteilichkeit hat. Vielmehr rechtfertigt bereits der bei [X.] erweckte Anschein der Parteilichkeit die Ablehnung wegenBesorgnis der Befangenheit, wenn vom Standpunkt der ablehnenden Partei ausgenügend Gründe vorhanden sind, die in den Augen einer verständigen [X.] sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erregen([X.].Urt. v. 15.5.1975 - [X.], [X.], 507 - Schulterpolster;[X.].Beschl. v. 13.1.1987 - [X.], [X.], 350 - Werkzeughalterung;[X.].Beschl. v. 25.2.1997 - [X.]; [X.].Beschl. v. [X.], [X.], 69 - Sachverständigenablehnung). Dies kann [X.] 4 -besondere dann der Fall sein, wenn der Sachverständige in näherer Beziehungzu einer der Parteien steht (vgl. [X.].Beschl. v. 11.7.1995 - [X.]). [X.] wurde es als die Ablehnung nicht rechtfertigend angesehen, wenn [X.] vor längerer Zeit für einen am Verfahren nicht beteiligten [X.] auf gleichem Gebiet tätig war ([X.].Beschl. v. 11.7.1995- [X.]).Die Besorgnis der Befangenheit tragende Gründe in diesem Sinne [X.] Beklagte nicht vorgebracht.a) Die Beklagte kann nicht mit Erfolg geltend machen, der gerichtlicheSachverständige sei nicht ausreichend sachkundig, wie sich aus dem vorge-legten Gutachten vom Oktober 2001 ergebe; er habe als Leiter des [X.] der [X.] und ausweislichden Angaben seiner persönlichen Homepage zu der dem Streitpatent zugrun-deliegenden Technologie der Stretchfolienverpackung keine Berührungspunkte.Mangel an Sachkunde, Unzulänglichkeiten oder Fehlerhaftigkeit mögendas Gutachten entwerten, rechtfertigen für sich allein aber nicht die Ablehnungdes Sachverständigen wegen [X.]) Ebensowenig kann sich die Beklagte darauf berufen, der Sachver-ständige sei entgegen seiner dem [X.]at am 19. Januar 2000 vor seiner Be-stellung erteilten Auskunft als Beirat in drei Unternehmen im ... Raum tätig ge-wesen bzw. tätig, und zwar bis 1988 bei der [X.], , seit 1989 beider Firmengruppe [X.] /[X.] und seit 1993 bei [X.], ; die [X.]befasse sich u.a. mit der Herstellung von [X.] und ihre Tochter, die [X.]. - 5 -[X.] , biete [X.] zum Stretchen sowie Folienhauben-schrumpfgeräte an.Die Beklagte hat nicht dargelegt, ob und wie weit die Tätigkeit des Sach-verständigen als Beirat bei der [X.] und der [X.] könnte, dessen Unparteilichkeit bei der Erstattung des Gutachtens in dervorliegenden Sache überhaupt in Frage zu stellen. Sie hat nicht einmal be-hauptet, daß diese Unternehmen Wettbewerber der [X.] sind.Zu seiner Tätigkeit als Beirat bei [X.] hat der gerichtli-che Sachverständige glaubhaft ausgeführt, er habe auf die Anfrage des [X.]atsmit Schreiben vom 19. Januar 2000 wahrheitsgemäß dargelegt, er habe keineunmittelbaren Beziehungen zu einer Partei oder ihren Vertretern, die Zweifel anseiner Unbefangenheit als Gutachter begründen könnten. Er habe darauf [X.], daß er als Beirat für ein Unternehmen arbeite, das in der Vergan-genheit Systeme der [X.]rdertechnik hergestellt und vertrieben habe. [X.] Unternehmens seien Palettieranlagen und Faßabfüllungsanlagen gewesen.Bei der Lieferung von Systemen seien auch Verpackungsmaschinen angebotenund geliefert worden, die nicht selbst hergestellt, sondern als Fertigproduktezugekauft worden seien. Die [X.] habe den Geschäftszweig[X.]rdertechnik 1996 im Rahmen einer Bereinigung der Angebotspalette [X.] und der Konzentration auf das Kerngeschäft der Schiffsausrü-stung abgegeben. Er, der Sachverständige, sei seit vielen Jahren nicht mehrmit dem Geschäft der [X.]H. befaßt gewesen. Ende 2000 sei er aus dem Beiratder [X.] ausgeschieden.Damit hat der Sachverständige zwar bestätigt, als Beirat ein Unterneh-men beraten zu haben, das sich auch mit Produkten aus dem dem Streitpatentzugrundeliegenden technischen Bereich der Stretchfolienverpackung [X.] -Er hat aber deutlich gemacht, daß sich das von ihm beratene Unternehmen [X.] 1996 von diesem Geschäftsbereich trennte, er zumindest seit dieser Zeitnicht mehr in diesem Rahmen beratend tätig war und daß er selbst seit [X.] aus dem Beirat des Unternehmens ausgeschieden ist und damit zumZeitpunkt der Erstellung des vorgelegten Gutachtens nicht mehr als Beirat bei[X.]tätig war. Eine beratende Tätigkeit für einen nicht am Verfahren Beteilig-ten, der seine Geschäftstätigkeit auf gleichem Gebiet fünf Jahre vor [X.] Gutachtens aufgegeben hat, kann bei der gebotenen parteiobjektiven Be-trachtungsweise nicht als ausreichend angesehen werden, Mißtrauen gegen [X.] des Sachverständigen zu erregen. Die Besorgnis der [X.] bei der hier gegebenen Sachlage bei objektiver und vernünftiger Betrach-tung um so weniger für begründet angesehen werden, als Hochschullehrer anTechnischen Universitäten üblicherweise erst aufgrund einer erfolgreichen ein-schlägigen Tätigkeit in der Industrie berufen werden und sie auch in der [X.] auf einen fachspezifischen Gedankenaustausch in Beiräten entsprechenderUnternehmen angewiesen sind.[X.]
Meta
05.11.2002
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2002, Az. X ZR 136/99 (REWIS RS 2002, 884)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 884
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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