Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2008, Az. X ZR 124/06

X. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3478

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[X.]BESCHLUSS X ZR 124/06 vom 11. Juni 2008 in der [X.]- 2 - Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Juni 2008 durch [X.] Melullis und [X.], Prof. Dr. Meier-Beck, [X.] und [X.] beschlossen: Das Gesuch der Klägerin, den gerichtlichen Sachverständigen Prof. [X.]. habil. S. H.

wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird für begründet erklärt. Gründe: Das zulässige Ablehnungsgesuch der Klägerin ist begründet. 1 Nach § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus densel-ben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Für die Besorgnis der Befangenheit ist es nicht erforderlich, dass der vom [X.] beauftragte Sachverständige parteiisch ist oder das Gericht Zweifel an [X.] Unparteilichkeit hat. Vielmehr rechtfertigt bereits der bei der ablehnenden [X.] erweckte Anschein der [X.]lichkeit die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit. Dieser Anschein muss sich auf Tatsachen oder Umstände grün-den, die vom Standpunkt des [X.] aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber ([X.].Urt. v. 15.5.1975 - [X.], [X.], 507 - Schulterpolster; [X.].[X.]. v. 2 - 3 - 13.1.1987 - [X.], [X.], 350 - Werkzeughalterung; [X.].[X.]. v. 4.12.2001 - [X.]/00, [X.], 369 - Sachverständigenablehnung I; [X.].[X.]. v. 28.10.2003 - [X.], [X.]. 2004, 234; [X.], [X.]. v. 15.3.2005 - [X.], NJW 2005, 1869). Solche Umstände können sich un-ter anderem daraus ergeben, dass der Sachverständige in näheren Beziehun-gen zu einer der [X.]en steht ([X.].[X.]. v. 23.10.2007 - [X.], [X.], 191 [X.]. 5 - Sachverständigenablehnung II). Der Sachverständige ist Miterfinder des Gegenstands eines [X.] Patentes, das von den Miterfindern auf die [X.], ein der Beklagten konzernverbundenes Unternehmen, übertragen worden ist. Unter Beanspruchung der Priorität der betreffenden Patentanmeldung hat die [X.] auch ein [X.] Patent angemeldet. Sie vermarktet die Erfindung und zahlt dem Sachverständigen, wie dieser in seiner Stellungnahme zum Ab-lehnungsgesuch angegeben hat, hierfür eine Vergütung. Der Sachverständige hat ferner auf von der [X.] veranstalteten Workshops vorgetragen, in einer von der [X.] publiziert und ist von ihr beim Druck seiner Dissertation unterstützt [X.]. Aus diesen Umständen ergibt sich ein über übliche berufliche Kontakte 3 - 4 - hinausgehendes Näheverhältnis des Sachverständigen zu einer der Beklagten verbundenen Gesellschaft, das aus der Sicht der Klägerin Zweifel an der Unbe-fangenheit des Sachverständigen wecken kann. Melullis [X.] Meier-Beck

[X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 06.07.2006 - 2 Ni 10/05 ([X.]) -

Meta

X ZR 124/06

11.06.2008

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2008, Az. X ZR 124/06 (REWIS RS 2008, 3478)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3478

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